VwGH vom 11.07.2012, 2011/08/0363
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer, Dr. Doblinger und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der B B in D, vertreten durch Dr. Edeltraud Fichtenbauer, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Rathausplatz 8/4, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich vom , Zl. LGS NÖ/RAG/05661/2011, betreffend Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Übergangsgeld, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die am geborene Beschwerdeführerin ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Laut unstrittigem Sachverhalt bezog sie vom bis Arbeitslosengeld auf Grund der monatlichen Bemessungsgrundlage von ATS 39.791,00. Zum Zeitpunkt der Geltendmachung war im Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger im Jahr 1998 eine monatliche Beitragsgrundlage von ATS 39.203,00 gespeichert, welche mit dem Aufwertungsfaktor von 1,015 im Jahr 2000 für das Jahr 1998 aufgewertet wurde. Daran anschließend erhielt die Beschwerdeführerin unter Heranziehung dieser Bemessungsgrundlage von ATS 39.791,00 bzw. des entsprechenden Eurobetrags von EUR 2.891,72 vom bis (mit Unterbrechungen) Notstandshilfe zuerkannt und angewiesen.
Mit erwarb die Beschwerdeführerin eine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld. Sie bezog in der Folge jeweils ausgehend von einer monatlichen Bemessungsgrundlage von EUR 3.372,62 auf Grund der im Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger im Jahr 2008 gespeicherten Jahresbeitragsgrundlage vom bis Arbeitslosengeld, vom 20. April bis Notstandshilfe und ab Übergangsgeld.
Mit Schreiben vom machte die Beschwerdeführerin geltend, dass für ihre Ansprüche im Jahr 2009 und 2010 die gemäß § 108 Abs. 4 ASVG aufzuwertende Beitragsgrundlage des Jahres 1998 heranzuziehen sei, zumal sie bei Eintritt der Arbeitslosigkeit im Jahr 2000 das 45. Lebensjahr bereits vollendet gehabt habe. Sie teilte außerdem mit, dass infolge einer Beitragsprüfung durch die Wiener Gebietskrankenkasse Ende des Jahres 2003 eine Berichtigung der Jahresbeitragsgrundlage des Jahres 1998 erfolgt sei, sodass die monatliche Beitragsgrundlage des Jahres 1998 nunmehr höher als die monatlichen Bruttoentgelte der Jahre 2008 und 2009 sei.
Daraufhin berichtigte die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice G (in der Folge: AMS) die Höhe der Notstandshilfe für den Zeitraum vom bis und erließ den mit datierten Feststellungsbescheid, wonach der Beschwerdeführerin gemäß § 25 iVm §§ 21, 24, 38 und 39a AlVG in den gegenständlichen Zeiträumen zwischen und Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe sowie vom bis "voraussichtlich" Übergangsgeld in jeweils detailliert angeführter Höhe gebühre.
Dies wurde damit begründet, dass vor dem keine Berichtigung der Bemessung der Leistungshöhe durchgeführt werden könne, da eine solche gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 25 Abs. 6 AlVG nur innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhalts durch das AMS zulässig sei und dieses erst am von der geänderten Beitragsgrundlage des Jahres 1998 erfahren habe. Auf Grund der Bemessungsgrundlage aus dem Jahr 1998 von monatlich EUR 2.965,05 sei die Notstandshilfe für die Zeiträume vom bis ermittelt worden; hinsichtlich der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ab sei die Bemessungsgrundlage aus dem Jahr 2008 von monatlich EUR 3.372,62 herangezogen worden und eine Aufwertung gemäß § 108 ASVG nicht durchzuführen gewesen.
In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wendete die Beschwerdeführerin gegen die Neuberechnung zusammengefasst ein, das monatliche Bruttoentgelt (inklusive Sonderzahlungen, ohne Aufwertung) des Jahres 1998 würde (umgerechnet) EUR 3.401,51 anstelle der angenommenen EUR 2.965,05 betragen. Da die Beschwerdeführerin bei Eintritt der Arbeitslosigkeit im Jahr 2000 das 45. Lebensjahr bereits vollendet gehabt habe, würde bei der Bemessung der Ansprüche auf Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Übergangsgeld für die Zeiträume ab § 21 Abs. 1 iVm Abs. 8 AlVG zur Anwendung kommen. § 21 Abs. 8 leg. cit. ordne an, dass ab Vollendung des 45. Lebensjahres des Arbeitslosen das monatliche Bruttoentgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld solange heranzuziehen sei, bis ein höheres monatliches Bruttoentgelt vorliege. Dafür, dass bloß die Höhe des früheren Arbeitslosengeldes gewahrt bleibe oder eine frühere Lohnklasse heranzuziehen sei, finde sich im § 21 Abs. 8 AlVG kein Hinweis. Somit wären die Beitragsgrundlagen des Jahres 1998 bei Geltendmachung der Ansprüche im Jahr 2009 und 2010, da sie älter als ein Jahr gewesen seien, mit dem Aufwertungsfaktor gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten gewesen. Dadurch würde sich ein (höheres) monatliches Bruttoentgelt von EUR 3.983,17 ergeben, welches für die Bemessung der gesamten Leistungshöhe heranzuziehen gewesen sei. Der erstinstanzlichen Behörde sei außerdem zumindest seit der Antragstellung auf Notstandshilfe vom bekannt gewesen, dass sich die Jahresbeitragsgrundlage des Jahres 1998 geändert habe, weil diese seit Ende 2003 im Hauptverband gespeichert sei und die Höhe von Amts wegen schon damals richtig zu stellen gewesen wäre.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Sie begründete ihre Entscheidung neben der Darlegung ihrer Berechnung zur Ermittlung der in den jeweiligen Zeiträumen zustehenden täglichen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Wesentlichen damit, dass gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 25 Abs. 6 AlVG eine Berichtigung der Bemessung der Ansprüche und eine Verfügung der Nachzahlung für die Zeiträume unzulässig wäre, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgebenden Sachverhalts durch die regionale Geschäftsstelle, zurückliegen. Das AMS habe erst am durch das Schreiben der Beschwerdeführerin Kenntnis davon erlangt, dass sich nach Prüfung durch die Gebietskrankenkasse die Jahresbeitragsgrundlagen des Jahres 1998 geändert haben. Die Jahresbeitragsgrundlagen des Jahres 1998 wären anlässlich der Antragstellung auf Notstandshilfe vom vom AMS nicht abgefragt worden, die Beschwerdeführerin wäre gemäß § 50 AlVG verpflichtet gewesen, diese maßgebende Änderung der regionalen Geschäftsstelle binnen einer Woche zu melden; daher könne die Neubemessung erst ab dem erfolgen.
Hinsichtlich der Notstandshilfe ab sei - so die belangte Behörde weiter - davon auszugehen, dass die Höchstbeitragsgrundlage für das diesem Anspruch zu Grunde liegende Arbeitslosengeld ab (gemäß § 21 Abs. 4 AlVG) mit ATS 40.800,00 begrenzt gewesen sei, dies entspräche EUR 2.965,05; dieser Betrag sei daher (entgegen der "nunmehr" im Jahr 1998 gespeicherten Jahresbeitragsgrundlage aus Jahresbruttoentgelt von ATS 477.699,-- und Sonderzahlungen von ATS 84.000,--, woraus geteilt durch 12 Monate eine monatliche Beitragsgrundlage von ATS 46.806,-- resultiere (Anm.: das entspricht dem in der Berufung ins Treffen geführten "umgerechneten" Betrag von EUR 3.401,51)) als Bemessungsgrundlage heranzuziehen gewesen. Für die Bemessung der Höhe des Arbeitslosengeldes in der Zeit vom bis sei die monatliche Beitragsgrundlage des Jahres 2008, nämlich EUR 3.372,62 heranzuziehen gewesen, da sich aus der ab neu gefassten Bestimmung des § 21 Abs. 8 AlVG ergebe, dass die herangezogene Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld gewahrt bleiben solle. Eine Aufwertung gemäß § 108 Abs. 4 ASVG entspreche weder dem Willen des Gesetzgebers noch § 21 Abs. 8 AlVG. Für die Bemessung der Höhe des Übergangsgeldes ab sei gemäß § 21 Abs. 8 AlVG die monatliche Beitragsgrundlage des Jahres 2009 in Höhe von EUR 3.346,46 heranzuziehen; da diese aber geringer sei als die monatliche Bemessungsgrundlage von EUR 3.372,62, sei jedoch letztere zur Bemessung des Übergangsgeldes heranzuziehen gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens sowie Erstattung der Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
1. § 21 AlVG in der (ab geltenden) Fassung BGBl. II Nr. 451/1999 lautet (auszugweise) wie folgt:
"§ 21. (1) Der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes wird nach Lohnklassen bemessen. Für die Festsetzung der Lohnklasse ist bei Geltendmachung bis 30. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Bei Geltendmachung nach dem 30. Juni ist das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen. Liegen die nach den vorstehenden Sätzen heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen nicht vor, so sind jeweils die letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen eines vorhergehenden Jahres heranzuziehen. … Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes älter als ein Jahr, so sind diese mit dem/den Aufwertungsfaktor/en gemäß § 108 Abs. 4 ASVG des betreffenden Jahres/der betreffenden Jahre aufzuwerten.
(2) …
(8) Abweichend von Abs. 1 ist ein für den Anspruch auf Arbeitslosengeld herangezogenes Entgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange heranzuziehen, bis entweder arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten mit einer Gesamtdauer von 26 Wochen vorliegen oder sich ein höheres maßgebliches Entgelt ergibt. Hat ein Arbeitsloser das 45. Lebensjahr vollendet, so ist ein für den Anspruch auf Arbeitslosengeld herangezogenes Entgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange heranzuziehen, bis sich ein höheres maßgebliches Entgelt ergibt.
(9) …"
Auf Grund der mit wirksamen Änderung mit BGBl. I Nr. 114/2005 hat § 21 (auszugsweise) folgenden Wortlaut:
"§ 21. (1) Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist bei Geltendmachung bis 30. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Bei Geltendmachung nach dem 30. Juni ist das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen. Liegen die nach den vorstehenden Sätzen heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen nicht vor, so sind jeweils die letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen eines vorhergehenden Jahres heranzuziehen. … Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. …
(8) Hat ein Arbeitsloser das 45. Lebensjahr vollendet, so ist abweichend von Abs. 1 ein für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes herangezogenes monatliches Bruttoentgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen, bis ein höheres monatliches Bruttoentgelt vorliegt."
Gemäß § 1 NH-VO beträgt das Ausmaß der Notstandshilfe 95 vH des in Betracht kommenden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes, wenn der tägliche Grundbetrag 1/30 des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG nicht übersteigt (Z. 1); 92 vH des in Betracht kommenden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes in den übrigen Fällen, wobei 95 vH des Richtsatzes nach Z. 1 nicht unterschritten werden darf (Z. 2).
Nach § 24 Abs. 2 AlVG idF BGBl. I Nr. 82/2008 ist die Zuerkennung von Arbeitslosengeld zu widerrufen, wenn diese gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsache herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Nach Absatz 6 ist eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen oder eine Verfügung zur Nachzahlung für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die regionale Geschäftsstelle zurückliegen.
§§ 24 und 25 AlVG sind gemäß § 38 AlVG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
Nach § 39a Abs. 1 AlVG idF BGBl. I Nr. 90/2009 haben Personen, die das frühestmögliche Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension gemäß § 253a ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 103/2001 in den Jahren 2004 bis 2010 erfüllen, bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine Alterspension längstens jedoch bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem das Regelpensionsalter erreicht wird, Anspruch auf ein Übergangsgeld, wenn sie in den letzten fünfzehn Monaten mindestens 52 Wochen arbeitslos im Sinne des § 12 AlVG (allenfalls mit Ausnahme des Abs. 3 lit. f) sind und trotz intensiver Bemühungen keine neue Beschäftigung antreten können. Der Zeitraum von 52 Wochen verlängert sich um Zeiträume gemäß § 15 Abs. 3 Z. 1 AlVG. Wenn keine Aussicht auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit besteht, kann die regionale Geschäftsstelle im Rahmen der Richtlinie des Arbeitsmarktservice (§ 38b AMSG) nach Anhörung des Regionalbeirates festlegen, dass solche Personen sich für eine bestimmte Zeit nicht ständig zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung bereithalten (§ 7 Abs. 3 Z. 1 AlVG ) müssen. Während dieser Zeit sind § 49 (Kontrollmeldungen) und § 16 Abs. 1 lit. g AlVG (Ruhen bei Auslandsaufenthalt) nicht anzuwenden. Die regionale Geschäftsstelle hat für diese Personen nach Anhörung des Regionalbeirates festzulegen, dass sie der Arbeitsvermittlung wieder ständig zur Verfügung stehen müssen, wenn begründete Aussicht auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt besteht.
Nach Absatz 2 dieser Bestimmung gebührt das Übergangsgeld in der Höhe des um 25 vH erhöhten Grundbetrages des Arbeitslosengeldes zuzüglich allfälliger Familienzuschläge, mindestens jedoch in der Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn dieses auf Grund eines Ergänzungsbetrages höher ist.
2. Das Beschwerdevorbringen, wonach die Neubemessung der Notstandhilfe zwischen und auf Basis des im Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger ausgewiesenen monatlichen Bruttoentgelts aus dem Jahr 1998 - ohne Berücksichtigung der Höchstbemessungsgrundlage des Jahres 2000 - zu erfolgen hätte und dieses Entgelt für die Bemessung der Leistungshöhe ab nach § 108 Abs. 4 ASVG aufzuwerten sei, verfängt nicht:
Nach § 81 Abs. 6 AlVG bleiben für die Festsetzung der Lohnklasse gemäß § 21 idF BGBl. I Nr. 101/2000 vor Ablauf des angewendete Bemessungsgrundlagen für die Festsetzung des Grundbetrages gemäß § 21 idF BGBl. I Nr. 142/2000 bis zur Erfüllung einer neuen Anwartschaft gewahrt.
Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin bestehen daher keine Bedenken, wenn die belangte Behörde die Bemessung der Notstandshilfe, die im Anschluss an das (von ) bis bezogene Arbeitslosengeld vom (mit Unterbrechungen) bis zum neuerlichen Bezug von Arbeitslosengeld (ab ) zuerkannt wurde, auf Basis der (der Höhe nach unbestritten gebliebenen) Höchstbemessungsgrundlage des Jahres 2000 von monatlich ATS 40.800,-- bzw. EUR 2.965,05 durchgeführt hat.
In Bezug auf die begehrte höhere Bemessung ab ist der Beschwerdeführerin zu entgegnen, dass der (durch die AlVG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 412/1990, erstmalig) eingeführte "Bemessungsgrundlagenschutz" für ältere Arbeitnehmer im AlVG auf jenes Entgelt abgestellt hat, "das im Zeitpunkt des nach Erreichen der Altersgrenze erstmalig gestellten Antrags auf Arbeitslosengeld maßgeblich war und sodann für weitere zu einem späteren Zeitpunkt - und damit insbesondere nach einer aufgenommenen Beschäftigung - gestellte Anträge galt." Mit der Neufassung von § 21 Abs. 8 AlVG mit der Novelle BGBl. I Nr. 179/1999 wurde das System der Wahrung der Bemessungsgrundlage an sich nicht verändert, sondern ausschließlich die Vereinheitlichung der Altersgrenze erzielt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/08/0321).
Vor diesem Hintergrund erweist sich der angefochtene Bescheid frei von Rechtsirrtum, wenn darin für den nach § 21 Abs. 8 AlVG zum Zeitpunkt der (neuerlich nach Erreichen der Altersgrenze vorgenommenen) Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mit herzustellenden "Günstigkeitsvergleich" die monatliche Beitragsgrundlage des Jahres 2008 (von EUR 3.372,62) der monatlichen Höchstbemessungsgrundlage im Jahr 2000 (von - umgerechnet - EUR 2.965,05 ) gegenübergestellt und der (höhere) erstgenannte Betrag den weiteren - rechnerisch unbestritten gebliebenen - Berechnungen zur Höhe der anschließend zugestandenen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zugrundegelegt wird; im Übrigen bietet schon der eindeutige Wortlaut von Abs. 8 dieser Bestimmung ("Hat ein Arbeitsloser das 45. Lebensjahr vollendet, so ist abweichend von Abs. 1 …") für eine (in Abs. 1 vorgesehene) Aufwertung nach § 108 Abs. 4 ASVG keinen Raum.
Dagegen kommt der Beschwerde Berechtigung zu, soweit die Beschwerdeführerin moniert, dass im angefochtenen Bescheid die Neuberechnung ihres Anspruches auf den Zeitraum ab beschränkt und seitens der belangten Behörde damit begründet wird, dass "gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 25 Abs. 6 AlVG eine Berichtigung der Bemessung des Anspruches und eine Verfügung zur Nachzahlung für Zeiträume unzulässig (sei), die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die regionale Geschäftsstelle zurückliegen."
Damit ist die belangte Behörde nicht im Recht:
Gemäß § 24 Abs. 2 letzter Satz AlVG ist ein "Versehen der Behörde" Voraussetzung dafür, dass eine Berichtigung nur für die letzten fünf Jahre zulässig ist. Daraus ist zwar der Gegenschluss zu ziehen, dass in allen anderen Fällen eine Berichtigung zeitlich unbegrenzt zulässig ist, kann aber nicht der Bestimmung entnommen werden, dass damit im Falle einer zu Ungunsten der Partei erfolgten unrichtigen Leistungsbemessung ein Versehen der Behörde privilegiert werden sollte. Eine solche Deutung müsste sogar gleichheitsrechtlichen Bedenken begegnen. Vielmehr kann mit dieser Bestimmung nur gemeint sein, dass das Versehen der Behörde eine Berichtigung zulasten der Leistungsbezieher auf fünf Jahre beschränkt, dass aber in allen anderen Fällen (Verschulden der Partei an einem Überbezug, unrichtige Berechnung der Leistung zu Ungunsten der Partei) eine Berichtigung uneingeschränkt iSv § 24 Abs. 2 zweiter Satz leg. cit. zulässig sein soll. Bei Fehlern zulasten der Partei ist (hier freilich in gleicher Weise wie bei der Rückforderung einer unberechtigt ausgezahlten Leistung) lediglich ein sich aus der Berichtigung ergebender Nachzahlungsbetrag auf einen Zeitraum von fünf Jahren ab Kenntnis der Behörde (das wird in der Regel der Zeitpunkt der Geltendmachung des Fehlers durch die Partei sein) begrenzt (§ 25 Abs. 6 AlVG).
3. Indem die belangte Behörde zu Unrecht diese Fünf-Jahres-Frist angewendet hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, sodass dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455; die begehrte Umsatzsteuer aus dem Schriftsatzaufwand findet darin keine Deckung.
Wien, am