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VwGH vom 27.05.2010, 2009/03/0147

VwGH vom 27.05.2010, 2009/03/0147

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des K M in W, vertreten durch Dr. Thomas Walzel von Wiesentreu, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 6b/I, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom , Zl MA 63 - 9247/08, betreffend Entziehung des Taxilenkerausweises, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs 2 in Verbindung mit § 6 Abs 1 Z 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, BGBl Nr 951/1993 (BO 1994), den Taxilenkerausweis für die Dauer von 4 Jahren und 6 Monaten (gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides am ). Gleichzeitig wies sie den Antrag auf Ausstellung eines Duplikates dieses Ausweises ab.

Dieser Entscheidung legte die belangte Behörde folgenden Sachverhalt zugrunde:

Der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom , AZ 24 Hv 96/04t, des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach den §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB, der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs 1 StGB und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 Waffengesetz schuldig erkannt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Dem liege - zusammengefasst - zugrunde, dass der Beschwerdeführer nach Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zur Firma N. KEG im September, Oktober und November 2003 aus Rache in zahlreichen Angriffen Reifen von Firmenfahrzeugen aufgestochen habe. Diese Taten habe er seinem ehemaligen Arbeitgeber jeweils mit den (sinngemäßen) Worten angekündigt, er werde neue Reifen brauchen. Im Herbst 2003 habe er seinen ehemaligen Arbeitgeber gefährlich bedroht, indem er ihm telefonisch erklärt habe, seine Ehefrau würde bald tot sein. Zur selben Zeit habe er eine verbotene Waffe (Springmesser) besessen.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom , AZ 31 Hv 137/07b (bestätigt durch Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom , AZ 23 Bs 70/08z), sei der Beschwerdeführer des Vergehens des schweren Diebstahls zum Nachteil von G F nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 4 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden. Sachverhaltsmäßig sei das Strafgericht davon ausgegangen, dass G F am beim Aussteigen aus einem Taxi ihre Geldbörse verloren habe, in der sich unter anderem eine Bankomat- und eine Kreditkarte samt einem Zettel mit den dazugehörigen Codes befunden hätten. Auf nicht mehr feststellbare Weise sei der Beschwerdeführer kurze Zeit später in den Besitz der Geldbörse gelangt und habe noch am selben Tag unter Verwendung der Bankomatkarte in Wien-Favoriten EUR 680,- behoben. In weiterer Folge habe er bis zum täglich unter Benützung der ebenfalls in der Geldbörse befindlichen Kreditkarte in acht Angriffen bei verschiedenen Bankomaten in Wien und Umgebung Geldbeträge in der Gesamthöhe von EUR 3.200.- abgehoben. Um zu verhindern, dass die Geschädigte unverzüglich nach Entdecken des Verlustes der Geldbörse die Sperre der Konten veranlasst, habe sie der Berufungswerber noch am telefonisch kontaktiert, sich dabei als Polizeibeamter ausgegeben und erklärt, die Geldbörse sei gefunden und an seiner Dienststelle abgegeben worden. Er werde sie der Geschädigten am darauf folgenden Montag, dem , persönlich vorbeibringen; in der Folge habe er die Rückgabetermine aber zweimal telefonisch verschoben. Da der Geschädigten die wiederholten Terminverschiebungen verdächtig vorgekommen seien, habe sie die Konten letztlich sperren lassen wollen, in ihrer Bankfiliale aber von den bereits erfolgten Abhebungen erfahren und am Anzeige erstattete. Noch am selben Tag habe sich der Beschwerdeführer wiederum telefonisch bei der Geschädigten gemeldet und den Rückgabetermin neuerlich mit der Begründung verschieben wollen, die Geldbörse müsse kriminaltechnisch untersucht werden.

Im Zeitraum von August 2004 bis sei der Beschwerdeführer insgesamt neunzehnmal wegen - nach Tatzeitpunkten, Delikten und Strafe näher umschriebenen - Verkehrsdelikten bestraft worden. Davon seien siebzehn Strafen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verhängt worden. Eine weitere Bestrafung habe die Missachtung des Vorrangzeichens "Halt" zum Gegenstand gehabt. Dem zeitlich letzten Delikt vom liege (unter anderem) zugrunde, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug zweimal überraschend abgebremst habe, ohne dass es die Verkehrssicherheit erfordert habe, sodass nachfolgende Lenker eine Notbremsung machen mussten.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien - Verkehrsamt vom sei dem Beschwerdeführer wegen zahlreicher Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der Taxilenkerausweis für die Dauer von zwölf Monaten entzogen worden. In der Folge habe ihm die selbe Behörde "wegen zahlreicher Übertretungen der StVO und des KFG" den Taxilenkerausweis mit Bescheiden vom und vom neuerlich für die Dauer von drei und vier Monaten entzogen.

Aus diesem Sachverhalt folgerte die belangte Behörde rechtlich, dass der Beschwerdeführer nicht mehr vertrauenswürdig im Sinne des § 6 Abs 1 Z 3 BO 1994 sei. Im Hinblick darauf, dass Taxilenker teilweise durch Alter, Krankheit oder Alkohol in ihrer Wahrnehmung und Handlungsfähigkeit beeinträchtigte Fahrgäste beförderten, wodurch sich eine besondere Gelegenheit zur Begehung von Delikten gegen fremdes Vermögen biete, müsse von einem Taxilenker gefordert werden, dass er fremdes Eigentum anerkenne und achte; einem Taxilenker müsse auch in Ansehung fremder Vermögenswerte Vertrauenswürdigkeit zukommen. Der Beschwerdeführer habe mehrmals Delikte gegen fremdes Vermögen begangen, wobei er zuletzt besonders wohlüberlegt vorgegangen sei, um eine Sperre der Bankomatkarte seines Opfers zu verhindern. Das zeige deutlich, dass er die von der Rechtsordnung geschützten Werte, nämlich das Vermögen anderer Personen, nicht anerkenne und nicht achte. Er habe insgesamt siebzehnmal die zulässige Höchstgeschwindigkeit (zum Teil erheblich) überschritten. Dieses Verhalten zeige, dass er den zur Verkehrssicherheit erlassenen Vorschriften nicht die gehörige Bedeutung beimesse und es lasse auch auf einen besonders aggressiven und rücksichtslosen Fahrstil schließen. Auch das Nichtbeachten einer Stop-Tafel und das unvermittelte Abbremsen ohne Grund seien schwerwiegende Übertretungen und bestätigten diese Schlussfolgerung. Dem Beschwerdeführer sei deshalb der Taxilenkerausweis zu entziehen und - entgegen seinem Antrag - auch kein Duplikat der Urkunde auszustellen.

Bei der Festsetzung der Entzugsdauer sei darauf abzustellen, wann - ausgehend von der Schwere der Tat und der sich daraus ergebenden mangelnden charakterlichen Eignung als Taxilenker - eine Wiedererlangung der Vertrauenswürdigkeit prognostiziert werden könne. Aus dem Gesamtverhalten des Beschwerdeführers ergebe sich eine manifeste Missachtung fremder Vermögenswerte sowie von Vorschriften, die der Verkehrssicherheit dienen. Obwohl dem Beschwerdeführer bereits dreimal der Taxilenkerausweis auf die Dauer von drei, vier und zwölf Monaten wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung entzogen worden sei, habe er wieder eine Vielzahl an Übertretungen begangen. Von einer Wiedererlangung der Vertrauenswürdigkeit könne daher erst nach einem Wohlverhalten von etwa fünf Jahren - gerechnet ab dem letzten Vorfall vom - ausgegangen werden. Da sich die Entziehungsdauer des Taxilenkerausweises ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides am berechne, ergebe sich die im Spruch genannte Restdauer.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 13 Abs 2 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, BGBl Nr 951/1993 (BO 1994), ist der Taxilenkerausweis von der Behörde für einen angemessenen Zeitraum zu entziehen, wenn eine der in § 6 leg cit bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist, jedoch angenommen werden kann, dass sie in absehbarer Zeit wieder vorliegen wird. § 6 Abs 1 Z 3 BO 1994 fordert als eine der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Taxilenkerausweises die Vertrauenswürdigkeit des Bewerbers; diese muss zumindest in den letzten fünf Jahren vor Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll mit dem Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen, gewährleistet werden. Die Frage, ob eine Person vertrauenswürdig ist, ist auf Grund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens des Antragstellers zu beurteilen. Entscheidend ist, ob dieses Verhalten auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf die Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes obliegt (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2007/03/0222, mwN).

Der Verwaltungsgerichtsgerichtshof hat auch bereits erkannt, dass die Behörde bei fortlaufend gesetzten Verwaltungsübertretungen gegen die Sicherheit des Straßenverkehrs - selbst bei Delikten mit geringem Unrechtsgehalt - das Fehlen der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit annehmen kann (vgl etwa das hg Erkenntnis vom , Zl 2008/03/0058, mwN). Der Schutzzweck der Betriebsordnung ist im Übrigen nicht auf den Straßenverkehr allein beschränkt, sondern darauf gerichtet, Personen vor der Verletzung jedes durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsgutes zu bewahren; einem Taxilenker muss daher auch in Ansehung fremder Vermögenswerte Vertrauenswürdigkeit zukommen (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2006/03/0153).

Ausgehend von dieser Rechtslage lässt es sich nicht als fehlerhaft erkennen, wenn die belangte Behörde aus dem Gesamtverhalten des Beschwerdeführers auf dessen mangelnde Vertrauenswürdigkeit geschlossen hat. Dabei spielt es entgegen den Beschwerdeausführungen keine Rolle, ob die dem Beschwerdeführer angelasteten Vermögensdelikte im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Taxilenker begangen wurden. Entscheidend ist vielmehr, ob sich aus ihnen ein Persönlichkeitsbild erkennen lässt, das den Beschwerdeführer als Taxilenker nicht (mehr) vertrauenswürdig erscheinen lässt. Insofern hat die belangte Behörde zutreffend erkannt, dass die geplant und mehrfach ausgeführten Straftaten des Beschwerdeführers Schutzgüter betrafen, deren Wahrung in besonderem Maße auch von einem Taxilenker zu erwarten sind.

Auch der Vorwurf der Beschwerde, die belangte Behörde habe im Vergleich zur ersten Instanz die Gründe für die Entziehung unzulässig (um zahlreiche Tatvorwürfe aus dem Verwaltungsstrafrecht) erweitert, ist unberechtigt. Die belangte Behörde hatte über die Berufung des Beschwerdeführers reformatorisch zu entscheiden (§ 66 Abs 4 AVG) und durfte sämtliche Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers in ihre Betrachtung mit einbeziehen. Dabei hat sie die zahlreichen Verstöße gegen die Verkehrssicherheit auch richtig gewichtet.

Kein Erfolg ist der Beschwerde mit ihrem Hinweis darauf beschieden, dass dem Beschwerdeführer in einem Führerscheinverfahren die Verkehrszuverlässigkeit gemäß § 7 Führerscheingesetz nicht aberkannt worden ist. Die Wertungskriterien der "Verkehrszuverlässigkeit" nach der genannten Gesetzesstelle und der "Vertrauenswürdigkeit" im Sinne des § 6 Abs 1 Z 3 BO 1994 können nämlich schon nach ihrer Zielsetzung nicht gleichgesetzt werden (vgl dazu zuletzt etwa das hg Erkenntnis vom , Zl 2007/03/0189, mwN), geht es bei letzterer doch um die - über die Verkehrzuverlässigkeit eines Kraftfahrers im Allgemeinen hinausgehende - spezifische Eignung für die Tätigkeit als Taxilenker.

Soweit sich die Beschwerde gegen die Dauer des Entzugs wendet, ist ihr Folgendes zu erwidern:

Der in § 6 Abs 1 Z 3 BO 1994 festgelegte Beurteilungszeitraum von fünf Jahren ist auch im Verfahren über die Entziehung eines Taxilenkerausweises von Bedeutung. Es ist das Gesamtverhalten des Betroffenen danach zu bewerten, ob es die Annahme begründet, er sei nicht mehr vertrauenswürdig; falls diese Annahme als begründet erachtet wird, ist die Prognose erforderlich, in welchem Zeitraum der Betreffende die Vertrauenswürdigkeit wieder erlangen wird, für welche Zeitspanne also der Ausweis zu entziehen ist. Die Dauer der Entziehung des Taxilenker-ausweises hat nach dem Gesetz eine begründete Prognose über die Dauer des Mangels der Vertrauenswürdigkeit des von dieser Maßnahme Betroffenen widerzuspiegeln. Zwecks Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen ist das Gewicht des Fehlverhaltens unter Bedachtnahme auf die seither verstrichene Zeit zu beurteilen (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2008/03/0058).

Fallbezogen hat die belangte Behörde die Dauer des Entzugs (fünf Jahre gerechnet ab dem letzten Verstoß gegen die Verkehrssicherheit am ) auf das aus den begangenen Straf- und Verwaltungsdelikten resultierende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers gestützt. Trotz des dreimaligen Entzuges des Taxilenkerausweises in der Vergangenheit habe der Beschwerdeführer "wieder eine Vielzahl an Übertretungen" gesetzt. Deshalb könne von einer Wiedererlangung der Vertrauenswürdigkeit erst nach einem Zeitraum von 5 Jahren ab dem letzten Delikt ausgegangen werden.

Angesichts der festgestellten Straftaten, die eine hohe kriminelle Neigung des Beschwerdeführers zeigen, sowie seiner wiederholten, massiven Verstöße gegen die Verkehrssicherheit und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass selbst mehrfache (kurzfristige) Entzüge des Taxilenkerausweises zu keiner Besserung seines Verhaltens geführt haben, kann die Entziehung des Taxilenkerausweises für die oben beschriebene Dauer nicht als rechtswidrig angesehen werden. Daran vermag die Beschwerde auch mit ihrem Hinweis auf wirtschaftlichen Probleme, die für den Beschwerdeführer mit dem Entzug des Ausweises verbunden sind, nichts zu ändern (vgl dazu etwa das hg Erkenntnis vom , Zl 2006/03/0153).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am