VwGH vom 18.11.2015, 2013/17/0583

VwGH vom 18.11.2015, 2013/17/0583

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner, Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Dr. Leonhartsberger und Hofrat Mag. Brandl als Richterinnen bzw Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schubert-Zsilavecz, über die Beschwerde des Ing. ER in B, vertreten durch Dr. Rainer Schischka, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Krugerstraße 4/4 a, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Wr Neustadt vom , Zl Jv 1813/13p- 33a, betreffend Vorschreibung von ua Gerichtskosten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird - soweit sie die Vorschreibung der Gerichtskosten betrifft - als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Klage vom begehrte der Kläger RL von der B Baugesellschaft mbH als erstbeklagte Partei sowie vom Beschwerdeführer als zweitbeklagte Partei EUR 2.000.000,-- Schadenersatz sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für zukünftige Schäden, wobei der Kläger das Feststellungsbegehren mit EUR 100.000,-- bewertete. Gleichzeitig stellte der Kläger einen Antrag auf Verfahrenshilfe, dem das Landesgericht Wr Neustadt mit Beschluss vom stattgab und die Verfahrenshilfe vollumfänglich bewilligte.

In weiterer Folge schränkte der Kläger das Klagsbegehren zwei Mal ein.

Am erließ das Landesgericht Wr Neustadt als Handelsgericht in der Rechtssache der klagenden Partei RL wider den Beschwerdeführer als zweitbeklagte Partei wegen EUR 1.003.018,97 und Feststellung (EUR 100.000) folgendes Teilurteil:


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"1.
Das Klagebegehren besteht mit EUR 473.600 zu Recht.
2.
Die zweitbeklagte Partei hat der klagenden Partei EUR 395.200 samt 4 % Zinsen seit binnen vierzehn Tagen zu Handen des Klagevertreters zu zahlen.
3.
Die zweitbeklagte Partei hat der klagenden Partei alle Schäden zu ersetzen, welche dieser entstanden sind oder noch entstehen, weil bei der Errichtung des Wohnhauses in 2344 Maria Enzersdorf, B-Straße 49 im Hinblick auf die Grundbeschaffenheit keine ausreichende Feuchtigkeitsisolierung hergestellt wurde.
4.
Das Klagebegehren, die zweitbeklagte Partei sei zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei weitere EUR 529.418,97 samt 4 % Zinsen seit zu zahlen, und festzustellen, sie hätte zur ungeteilten Hand mit der erstbeklagten Partei der klagenden Partei alle Schäden zu ersetzen, welche dieser entstanden sind oder noch entstehen, weil bei der Errichtung des Wohnhauses in 2344 Maria Enzersdorf, B-Straße 49 im Hinblick auf die Grundbeschaffenheit keine Hangsicherung hergestellt wurde, wird abgewiesen.
5....
6....
5.
(gemeint wohl 7.) Die klagende Partei hat der zweitbeklagten Partei die mit EUR 20.172,02 (darin EUR 777,60 an Barauslagen und EUR 3.232,40 an 20 % Umsatzsteuer) bestimmten anteiligen Verfahrenskosten binnen vierzehn Tagen zu Handen des Zweitbeklagtenvertreters zu ersetzen."
Bezüglich des Kostenzuspruchs an den Beschwerdeführer führte das erkennende Gericht in der Urteilsbegründung aus, dass auf Grund seines teilweisen Obsiegens drei Prozessabschnitte zu bilden gewesen seien. Im ersten Verfahrensabschnitt habe der Beschwerdeführer einen Ersatzanspruch von 44 % der Vertretungskosten und 72 % der in diesem Verfahrensabschnitt von ihm getragenen Barauslagen. Im zweiten Verfahrensabschnitt wäre der Beschwerdeführer mit EUR 1,120.581,07 von EUR 1,700.000,-- durchgedrungen. Daher habe er einen Anspruch auf 32 % seiner Vertretungskosten. Im dritten Abschnitt nach der letzten Klagseinschränkung in der mündlichen Verhandlung könne der Beschwerdeführer höchstens mit der Hälfte des Streitwerts unterliegen, sodass für diesen Abschnitt zunächst kein Kostenersatzanspruch bestehe.
Hinsichtlich des Klägers führte das erkennende Gericht aus, dieser sei trotz Klagseinschränkung mit mehr als der Hälfte seiner Ansprüche unterlegen. Das Privileg des § 43 Abs 2 ZPO komme ihm trotz Ausmittlung durch einen Sachverständigen nicht zugute, da deutlich überklagt worden sei. Ein Anspruch auf Ersatz von Barauslagen bestehe jedenfalls nicht, da der Kläger Verfahrenshilfe genieße.
Mit Beschluss vom berichtigte das erkennende Gericht den Zuspruch in Spruchpunkt 2. des Teilurteils vom auf EUR 371.280,87.
Mit Zahlungsauftrag vom schrieb der Kostenbeamte des Landesgerichtes Wr Neustadt dem Beschwerdeführer die Zahlung von EUR 15.887,84 an Gebühren/Kosten ("sonstige Vorschreibung restl. Gebühren gem § 2 Abs 3 GEG") binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution vor.
In seinem dagegen erhobenen Berichtigungsantrag brachte der Beschwerdeführer vor, der Zahlungsauftrag sei weder dem Grunde noch der Höhe nach berechtigt. Gemäß § 2 Abs 3 GEG sei in den Fällen des § 70 ZPO der Gegner der zur Verfahrenshilfe zugelassenen Partei zum Ersatz der in § 1 Z 5 GEG genannten Kosten nur verpflichtet, soweit ihm die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden seien oder soweit er diese in einem Vergleich übernommen habe. Mit Teilurteil vom sei aber nicht er, sondern der Kläger ihm gegenüber zum Kostenersatz verpflichtet worden. Somit sei die Anspruchsvoraussetzung, dass dem Beschwerdeführer "die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden seien", nicht erfüllt. Auch habe er die Kosten nicht in einem Vergleich übernommen.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag des Beschwerdeführers keine Folge, berichtigte den Zahlungsauftrag aber, indem sie die vorgeschriebenen Kosten und Gebühren entsprechend aufschlüsselte:


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ON 1 iVm ON 106 und ON 114
PG TP 1 GGG iVm § 20 GGG (EUR 29.379, 90 davon 28 %)
2.100.000,00
8.226,37
ON 26 iVm ON 106 und ON 114
SV-Geb. Leithner gem. § 2 Abs. 3 GEG (EUR 6.250,64 davon 28 %)
1.750,18
ON 43 iVm ON 106 und ON 114
SV-Geb. Fuld gem. § 2 Abs. 3 GEG (EUR 14.438,-- davon 28 %)
4.042,64
ON 66 iVm ON 106 und ON 114
SV-Geb. Fuld gem. § 2 Abs. 3 GEG (EUR 1.435,-- davon 28 %)
401,80
ON 93 iVm ON 106 und ON 114
SV-Geb. Fuld gem. § 2 Abs. 3 GEG (EUR 1.475,-- davon 34 %)
501,50
ON 101 iVm ON 106 und ON 114
SV-Geb. Grundner gem. § 2 Abs. 3 GEG (EUR 836,70 davon 50 %)
418,35
ON 107 iVm ON 106 und ON 114
SV-Geb. Fuld gem. § 2 Abs. 3 GEG (EUR 1.094,-- davon 50 %)
547,00
insgesamt:
15.887,84

Begründend führte die belangte Behörde aus, laut Teilurteil vom seien auf Grund des teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers drei Abschnitte zu bilden gewesen, wobei der Beschwerdeführer im ersten Abschnitt mit 72 %, im zweiten mit 66 % und im dritten mit 50 % durchgedrungen sei. Dies bedeute, dass der Beschwerdeführer die im ersten Abschnitt angefallenen Kosten und Gebühren zu 28 %, jene des zweiten Abschnitts zu 34 % und jene des dritten Abschnitts zu 50 % zu ersetzen habe. Er sei hinsichtlich jener Kosten und Gebühren nicht dem Gegner, sondern dem Bund gegenüber ersatzpflichtig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend macht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl I Nr 122/2013 die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

Gemäß § 64 Abs 1 Z 1 lit c ZPO kann die Verfahrenshilfe für einen bestimmten Rechtsstreit unter anderem die Befreiung von der Entrichtung der Gebühren der Sachverständigen umfassen.

Gemäß § 70 ZPO sind die in § 64 Abs 1 Z 1 ZPO genannten Beträge, von deren Bestreitung eine Partei einstweilen befreit ist, unmittelbar beim Gegner der die Verfahrenshilfe genießenden Partei einzuheben, soweit diesem die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind, oder er sie in einem Vergleich übernommen hat.

In den Fällen des § 70 ZPO ist gemäß § 2 Abs 3 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), BGBl Nr 288/1962, der Gegner der zur Verfahrenshilfe zugelassenen Partei zum Ersatz der im § 1 Z 5 GEG genannten Kosten, die die Verfahrenshilfe genießende Partei zu entrichten gehabt hätte, nur verpflichtet, soweit ihm die Kosten des Rechtsstreites auferlegt sind oder soweit er die Kosten durch Vergleich übernommen hat. Im Zweifel ist die Hälfte der Kosten einzuheben.

Zu den in § 1 Z 5 GEG genannten Gerichtskosten zählen auch die Gebühren der Sachverständigen (lit c).

§ 43 Abs 1 ZPO enthält den zivilprozessualen Grundsatz, dass, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen sind.

Der Beschwerdeführer wiederholte in seiner Beschwerde im Wesentlichen sein Vorbringen, das Teilurteil vom enthalte keinen Kostenersatzausspruch zu seinen Lasten. Es treffe daher nicht zu, dass ihm die Kosten des Rechtsstreits iSd § 2 Abs 3 GEG auferlegt worden seien.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 2 Abs 3 GEG bzw zur nahezu gleichlautenden Bestimmung des § 20 GGG bedeutet die Auferlegung von Kosten im Sinne dieser beiden Bestimmungen, dass den Gegner der befreiten Partei eine Zahlungspflicht dem Bund gegenüber ausschließlich dann trifft, als er im zugrundeliegenden Rechtsstreit zumindest teilweise unterlegen ist, wobei sich das Ausmaß der Ersatzpflicht nach dem Ausmaß seines Unterliegens richtet (vgl , und vom , 92/16/0137).

Aus dem Teilurteil vom folgt, dass der Beschwerdeführer im Zivilverfahren teilweise unterlegen ist und daher die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 43 Abs 1 ZPO zwischen ihm und dem Kläger verhältnismäßig zu teilen waren. Dass das Urteil keinen ausdrücklichen Ausspruch über den Kostenersatz zu Lasten des Beschwerdeführers enthält (sondern nur einen zu seinen Gunsten), ergibt sich aus der durch den "anteiligen" Ausspruch über die Kosten vorgenommenen Aufrechnung gegenüber dem Verfahrenshilfe genießenden Kläger; dieser Umstand steht aber seiner Ersatzpflicht gegenüber dem Bund im Ausmaß seines Unterliegens nicht entgegen.

Es kann somit nicht als rechtswidrig erachtet werden, wenn die Kostenbeamtin dem Beschwerdeführer die dem Bund zu ersetzenden Kosten auf der Grundlage dieses Teilurteils vorgeschrieben hat. Gegen die betragsmäßige Höhe dieser Kostenvorschreibung enthält die Beschwerde kein Vorbringen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung wird der Entscheidung des nach der hg Geschäftsverteilung zur Entscheidung über die Vorschreibung der Gerichtsgebühren zuständigen Senates vorbehalten.

Wien, am