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VwGH vom 25.02.2015, 2013/17/0579

VwGH vom 25.02.2015, 2013/17/0579

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr Holeschofsky sowie die Hofrätinnen Mag Dr Zehetner und Dr Leonhartsberger als Richterinnen bzw Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Maga Schubert-Zsilavecz, über die Beschwerde der BG, vertreten durch Dr Fabian Alexander Maschke, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dominikanerbastei 17/Top 11, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom , Senat-PL-12-0256, betreffend Bestrafung nach dem Glücksspielgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im angefochtenen Umfang (Spruchpunkte I. und III. des angefochtenen Bescheides) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom wurde die Beschwerdeführerin der Übertretung des § 52 Abs 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG) für schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe, sowie im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung hinsichtlich einem der fünf Glücksspielgeräte Folge, behob das erstinstanzliche Straferkenntnis und verfügte die Einstellung des Strafverfahrens. Hinsichtlich der übrigen Geräte gab sie der Berufung insofern Folge, als sie die verhängten Strafen von jeweils EUR 2.000,-- auf jeweils EUR 500,-- herabsetzte.

Soweit das erstinstanzliche Straferkenntnis nicht behoben und die Einstellung des Strafverfahrens verfügt wurde, richtet sich die vorliegende Beschwerde gegen diesen Bescheid und macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl I Nr 122/2013 die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

Der Beschwerdefall gleicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom , 2012/17/0249, entschieden wurde. Gemäß § 43 Abs 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen. Auch im Beschwerdefall hat die belangte Behörde keine ausreichenden Feststellungen über die möglichen Höchsteinsätze getroffen. Dem angefochtenen Bescheid ist auch nicht zu entnehmen, welche Bedeutung in diesem Zusammenhang dem Würfelspiel (vgl ) sowie den Supergames zukam.

Der angefochtene Bescheid ist aus den in den genannten Erkenntnissen dargelegten Gründen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
VAAAE-86802