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VwGH vom 28.06.2016, 2013/17/0574

VwGH vom 28.06.2016, 2013/17/0574

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner, Maga. Nussbaumer-Hinterauer und Dr. Leonhartsberger sowie den Hofrat Mag. Berger als Richterinnen und Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Beschwerde des Robert Tschernitz in Klagenfurt, vertreten durch Mag. Alexander Todor-Kostic und Mag.a Silke Todor-Kostic, Rechtsanwälte in 9220 Velden/Wörthersee, Karawankenplatz 1, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , 02- FINF-3503/1-2012, betreffend Vergnügungssteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Das Land Kärnten hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Die Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung sprach mit Bescheid vom aus, dass gemäß den §§ 1, 2 und 5a Kärntner Landesvergnügungssteuergesetz die Haftung des Beschwerdeführers als Eigentümer von vier (näher bezeichneten) Geldspielapparaten und damit als Gesamtschuldner für den Abgabenrückstand aus den Monaten März bis August 2009 von EUR 14.391,40 zuzüglich Säumniszuschlag von EUR 287,70 in Anspruch genommen werde und der offene Betrag binnen einem Monat zu entrichten sei.

Die Abgabenbehörde erster Instanz führte begründend im Wesentlichen aus, Abgabenschuldner sei neben dem Inhaber der Bewilligung für den Betrieb auch der Eigentümer der Spielapparate als Gesamtschuldner. Nach den Angaben der unbeschränkt haftenden Gesellschafterin (im Folgenden nur: Komplementärin) der K P KG (im Folgenden: KG) gegenüber der Abgabenbehörde am seien die Spielapparate zum Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung im Eigentum des Beschwerdeführers gestanden, Inhaber der Bewilligung sei die KG gewesen. Der Beschwerdeführer habe zwar mit B S, einem Bevollmächtigten (zugleich Kommanditist) der KG, einen "Mietkauf" abgeschlossen, die Bevollmächtigung des B S habe aber ein derartiges Rechtsgeschäft nicht umfasst. Der Beschwerdeführer sei mehrfach aufgefordert worden, Vorbringen zu erstatten und Beweise vorzulegen, dass er nicht der Eigentümer sei, er habe diesen Aufforderungen aber nicht entsprochen.

1.2. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Haftungsbescheid Berufung und brachte im Wesentlichen vor, er sei zunächst Eigentümer der Spielapparate gewesen, habe diese aber auf Grund eines mit B S mündlich geschlossenen Kaufvertrags zum Preis von EUR 14.400,-- an die KG veräußert, dies unter Vereinbarung von Ratenzahlungen (sechs Raten zu je EUR 2.400,--) ohne Abrede eines Eigentumsvorbehalts. Im "Lieferschein/Kaufvertrag" vom , der von einem Mitarbeiter der KG unterfertigt worden sei, seien bloß die Eckpunkte des Kaufgeschäfts nochmals schriftlich festgehalten worden. Mit dem Abschluss des (mündlichen) Kaufvertrags und der Übergabe der Spielapparate am habe der Beschwerdeführer das Eigentum auf die KG übertragen. Diese habe sodann die Anmeldung vorgenommen, wobei ihr der Betrieb mit Bescheid vom bewilligt worden sei, und die Spielapparate aufgestellt und genutzt. Mit Rechnungen vom 14. und habe der Beschwerdeführer das Kaufgeschäft fakturiert, der Kaufpreis sei von der KG ordnungsgemäß bezahlt worden. Unschädlich sei, dass nur die Komplementärin zum Abschluss des Kaufvertrags für die KG berechtigt gewesen sei, habe doch B S mit Anscheinsvollmacht gehandelt. Im Übrigen sei jedenfalls eine nachträgliche Genehmigung durch die KG erfolgt, indem diese den Kaufpreis bezahlt und sich den Vorteil aus dem Geschäft zugewendet habe. Ende August/Anfang September 2009 habe die KG schließlich die Spielapparate weiter veräußert.

2.1. Mit Berufungsvorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung als unbegründet ab. Sie führte im Wesentlichen aus, B S sei zum Abschluss des Kaufvertrags nicht bevollmächtigt gewesen, der den Lieferschein/Kaufvertrag unterfertigende Mitarbeiter sei ebenso nicht berechtigt gewesen, eine notwendige Zustimmung bzw Unterfertigung durch die Komplementärin sei nicht erfolgt. Diese habe gegenüber der Abgabenbehörde am angegeben, dass die Spielapparate zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht im Eigentum der KG gestanden seien; zwischen dem Beschwerdeführer und B S sei ein Mietkauf abgeschlossen worden, B S sei dazu aber nicht bevollmächtigt gewesen, die Komplementärin sei in die Finalisierung bzw Abrechnung des Mietkaufs nicht eingebunden gewesen. Im Hinblick auf diese Angaben der Komplementärin und die fehlende Berechtigung der Mitarbeiter der KG zum Vertragsabschluss habe ein rechtmäßiges Kaufgeschäft nicht stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei daher als Eigentümer zu erachten und hafte als Gesamtschuldner.

2.2. Der Beschwerdeführer stellte einen Vorlageantrag und brachte im Wesentlichen vor, die Abgabenbehörde habe die zivilrechtlichen Fragen unzutreffend beurteilt. Das Kaufgeschäft sei faktisch abgewickelt worden, indem der Beschwerdeführer die Spielapparate in das Eigentum der KG übertragen habe. Damit sei ein allfälliger Vollmachtsmangel beim Vertragsabschluss nachträglich saniert worden, auf den Umfang einer den Mitarbeitern erteilten Vollmacht komme es nicht mehr an. Die Abgabenbehörde habe verabsäumt, die Komplementärin und den Zeugen B S zu dem vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalt einzuvernehmen.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Sie führte im Wesentlichen aus wie die Abgabenbehörde erster Instanz in der Berufungsvorentscheidung.

Dagegen wendet sich die Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit einem Aufhebungsantrag.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

4. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 79 Abs 11 VwGG idF BGBl I Nr 122/2013 sind die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

5. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe mit B S einen mündlichen Kaufvertrag geschlossen, nur aus Beweisgründen seien die Eckpunkte im Lieferschein/Kaufvertrag vom auch schriftlich festgehalten worden. Auf Grund des gültigen Titels und der Übergabe am sei das Eigentum rechtswirksam auf die KG übergegangen, wobei diese in der Folge auch die Anmeldung vorgenommen und den Kaufpreis bezahlt habe. Was die Vertretungsbefugnis des B S betreffe, so habe dieser über eine konkludente unbeschränkte Vertretungsmacht, zumindest aber eine Anscheinsvollmacht verfügt. Die KG habe jedenfalls den Kaufvertrag nachträglich genehmigt und sich den Vorteil aus dem Geschäft zugewendet, indem sie die Spielapparate angemeldet und genutzt sowie den Kaufpreis bezahlt habe. Die belangte Behörde hätte die zivilrechtliche Vorfrage, wer Eigentümer der Spielapparate sei, pflichtgemäß prüfen müssen und nicht willkürlich den Beschwerdeführer in Anspruch nehmen dürfen. Sie hätte dabei den vorgelegten Urkunden, aus denen der Eigentumsübergang hervorgehe, Glauben schenken müssen. Ferner hätte sie die Komplementärin und

B S zu dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt (insbesondere zum Vertragsabschluss) einvernehmen müssen.

6.1. Nach § 1 des Kärntner Landesgesetzes vom über eine Landes-Vergnügungssteuer (K-LVSTG), LGBl Nr 70/1997, in der hier anzuwendenden Fassung LGBl Nr 93/2005, unterliegen die Aufstellung und der Betrieb bestimmter Geldspielapparate der Abgabenpflicht. Abgabenschuldner sind gemäß § 2 Abs 1 K-LVSTG als Gesamtschuldner der Inhaber der Bewilligung nach dem Kärntner Veranstaltungsgesetz, der Verfügungsberechtigte über die für die Aufstellung oder den Betrieb benützten Räume oder Grundstücke sowie der Eigentümer des Geldspielapparats. § 2 Abs 2 K-LVSTG normiert, dass die Abgabenschuldner die Aufstellung oder den Betrieb spätestens drei Tage vorher bei der Abgabenbehörde gemeinsam anzumelden und dabei festzulegen haben, welcher Abgabenschuldner die Zahlungen zu leisten hat. Laut § 5 Abs 1 K-LVSTG ist die Abgabe von den Abgabenschuldnern selbst zu bemessen und monatlich zu entrichten. Gemäß § 5a Abs 1 K-LVSTG haften die Abgabepflichtigen, die nach der Anmeldung die Zahlung nicht zu leisten haben, neben dem zur Zahlung Verpflichteten zur ungeteilten Hand.

6.2. Da der Beschwerdeführer als "Eigentümer" der Geldspielapparate in Anspruch genommen wird, ist zunächst dieser Begriff näher auszulegen. Aus den Materialen zur Novelle des K-LVSTG, LGBl Nr 93/2005, mit der die Solidarhaftung des Eigentümers eingeführt wurde, geht hervor, dass sich der Gesetzgeber an die Bestimmungen des Wiener Vergnügungsteuergesetzes 1987 angelehnt hat (vgl die ErläutRV zu Zl -2V-LG-523/39-2005). Zur dort vorgesehenen Solidarhaftung des Eigentümers hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Gesetzgeber in formaler Weise an den Eigentumsbegriff des Zivilrechts anknüpfen wollte (vgl etwa das hg Erkenntnis vom , 2010/17/0241). Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ist somit ausgeschlossen, da die Abgabenvorschrift (durch die Anknüpfung an das bürgerliche Recht) die rechtliche Betrachtungsweise erfordert (vgl ). Selbst bei Vorliegen eines - hier von der Komplementärin behaupteten - Mietkaufs käme es daher auf das fortbestehende formale Eigentum des Mietverkäufers und nicht auf die wirtschaftliche Position (Anwartschaft auf das Eigentum) des Erwerbers an (vgl auch zum Leasinggeschäft).

6.3. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer bis unmittelbar vor Beginn des Abgabenzeitraums Eigentümer der betreffenden Spielapparate war. Ebenso ist unstrittig, dass die KG zum Ende des Abgabenzeitraums bereits Eigentümerin war, veräußerte sie doch als solche die Spielapparate Ende August/Anfang September 2009 weiter. Es bleibt daher zu prüfen, zu welchem konkreten Zeitpunkt der Beschwerdeführer das Eigentum rechtswirksam auf die KG übertragen hat, wobei nach dem oben Gesagten auf die Grundsätze des bürgerlichen Rechts abzustellen ist.

Nicht entscheidend ist in dem Zusammenhang, ob der auf Seiten der KG einschreitende B S oder der - den Lieferschein/Kaufvertrag vom unterfertigende und die Übernahme vollziehende - weitere Mitarbeiter über eine hinreichende Vertretungsmacht verfügten. Nach § 1016 ABGB kann nämlich beim Fehlen oder Überschreiten einer Vertretungsmacht derjenige, in dessen Interesse gehandelt wurde, die durchgeführten Schritte genehmigen oder sich den daraus entstandenen Vorteil zuwenden (vgl OGH RIS-Justiz RS0019655, RS0021973); auf diese Weise kann ein zunächst schwebend unwirksames Rechtsgeschäft mit Wirkung für den Zeitpunkt des Abschlusses geheilt werden (vgl OGH RIS-Justiz RS0014709, RS0019572).

Vorliegend hat die KG - nach dem unbestrittenen Vorbringen - die Spielapparate Ende August/Anfang September 2009 selbst weiter veräußert. Ein Weiterverkauf (als Eigentümerin) setzt aber einen vorangehenden Rechtserwerb zwingend voraus, sodass in der Weiterveräußerung jedenfalls eine - als Genehmigung eines zuvor durch Mitarbeiter der KG allenfalls vollmachtslos geschlossenen Erwerbsgeschäfts zu erachtende - Vorteilszuwendung erblickt werden kann. Folglich wurde ein - wegen eines (allfälligen) Vollmachtsmangels zunächst schwebend unwirksames - Kaufgeschäft jedenfalls rückwirkend auf den Zeitpunkt des Abschlusses im Sinn des § 1016 ABGB geheilt. Weitere Erörterungen zum Vorliegen, zur Art und zum Umfang einer Vertretungsmacht des B S bzw des weiteren Mitarbeiters sind daher entbehrlich.

7.1. Wie schon erörtert wurde, kommt es für die Falllösung entscheidend darauf an, zu welchem Zeitpunkt - auf Grundlage der zwischen dem Beschwerdeführer und der KG getroffenen Vereinbarungen - das Eigentum auf die KG übergegangen ist.

7.2. Der Beschwerdeführer brachte dazu vor, er habe mit B S vorab einen mündlichen Kaufvertrag geschlossen, dessen wesentliche Punkte im Lieferschein/Kaufvertrag vom nur zum Beweis auch schriftlich festgehalten worden seien. In Ansehung des Kaufpreises sei Ratenzahlung ohne Eigentumsvorbehalt vereinbart worden. Die Übergabe habe am stattgefunden, wodurch das Eigentum mit sofortiger Wirkung auf die KG übertragen worden sei. Die Fakturierung und die Zahlung des Kaufpreises sei am 14. und erfolgt.

Mit diesem Vorbringen zielt der Beschwerdeführer darauf ab, dass zwischen ihm und der KG ein Kreditkauf zustande gekommen sei. Beim Kreditkauf geht nach § 1063 ABGB das Eigentum grundsätzlich bereits mit der Übergabe und vor der Bezahlung des Kaufpreises vom Verkäufer auf den Käufer über (vgl OGH RIS-Justiz RS0107162 (T3), RS0020678), ein allfälliger Eigentumsvorbehalt bedarf zu seiner Gültigkeit einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung (vgl OGH RIS-Justiz RS0054266 (T2); zum Ganzen auch ).

Ginge man - den Behauptungen des Beschwerdeführers folgend - vom Vorliegen eines Kreditkaufs ohne Abrede eines Eigentumsvorbehalts aus, so hätte der Beschwerdeführer das Eigentum bereits mit Beginn des Abgabenzeitraums (am ) auf die KG rechtswirksam übertragen. Er könnte daher in einem solchen Fall nicht mehr als Eigentümer zur Solidarhaftung für den Abgabenrückstand herangezogen werden.

7.3. Die Komplementärin gab hingegen im Rahmen ihrer Vorsprache bei der Abgabenbehörde erster Instanz am an, dass im Zeitpunkt der Bewilligung des Betriebs (am ) nicht die KG, sondern weiterhin der Beschwerdeführer Eigentümer der Spielapparate gewesen sei. Sie gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer mit B S einen "Mietkauf" abgeschlossen habe; ob dieser später finalisiert bzw abgerechnet worden sei, könne sie nicht bestätigen.

Die Komplementärin ging also vom Zustandekommen eines Mietkaufs aus. Darunter wird im Allgemeinen eine Vereinbarung verstanden, in der Elemente eines Mietvertrags und eines Kaufvertrags verbunden sind; der Unterschied zum Leasing wird darin gesehen, dass die Gebrauchsüberlassung nicht das eigentliche Vertragsziel ist, sondern der Vertrag von vornherein auf einen späteren Eigentumserwerb durch den Mietkäufer gerichtet ist (OGH RIS-Justiz RS0128738). Beim Mietkauf kann je nach Vertragsgestaltung dem Mietkäufer nach Ablauf der Mietzeit entweder eine Kaufoption eingeräumt werden, mit deren Ausübung er das Eigentum erwirbt, oder es wird vereinbart, dass das Eigentum nach Ablauf der Mietzeit automatisch auf den Mietkäufer übergeht (vgl OGH RIS-Justiz RS0128739, RS0128740).

Ginge man - den Angaben der Komplementärin folgend - vom Vorliegen eines Mietkaufs aus, hätte der Beschwerdeführer das Eigentum nicht schon mit Beginn des Abgabenzeitraums übertragen, vielmehr wäre das Eigentum erst nach Ablauf der Mietzeit durch automatischen Erwerb oder durch Ausübung der Kaufoption auf die KG übergegangen. Bis dahin könnte der Beschwerdeführer - da es auf das fortbestehende formale Eigentum des Mietverkäufers ankommt und eine wirtschaftliche Betrachtung ausgeschlossen ist (vgl bereits Punkt 6.2.) - als Eigentümer zur Solidarhaftung für einen aufgelaufenen Abgabenrückstand herangezogen werden.

7.4. Die belangte Behörde hat es unterlassen, sich im angefochtenen Bescheid mit den soeben aufgezeigten unterschiedlichen Argumentationen konkret auseinanderzusetzen und auch nur annähernd zu begründen, welche der beiden Varianten aus welchen Erwägungen zutrifft. Zwar nahm sie - wie bereits die Abgabenbehörde erster Instanz - auf die Aussage der Komplementärin vom Bezug, indem sie deren Darstellung wiedergab und in der Folge unreflektiert vom Vorliegen eines Mietkaufs ausging. Dabei unterließ sie jedoch - auf Grund ihrer unrichtigen Rechtsansicht, wonach ein Kaufgeschäft schon wegen eines Vollmachtsmangels nicht zustande gekommen sei - die Vornahme notwendiger Feststellungen samt vorangehender ergänzender Beweisaufnahme, auf deren Grundlage erst - im Sinn der obigen Erörterungen - beurteilt werden kann, welche der beiden Argumentationen zutrifft.

Im weiteren Verfahren werden daher nach ergänzender Beweisaufnahme die notwendigen Feststellungen zu treffen sein, um im Sinn der obigen Rechtsausführungen beurteilen zu können, welche vertraglichen Vereinbarungen (Kreditkauf oder Mietkauf) konkret getroffen wurden und welche Rechtsfolgen sich daraus für den Zeitpunkt des Eigentumsübergangs auf die KG und damit für die fragliche Solidarhaftung des Beschwerdeführers für einen Abgabenrückstand ergeben.

7.5. Allein aus der Anmeldung der Spielapparate vom durch die KG kann jedenfalls nicht zweifelsfrei geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bereits zuvor das Eigentum rechtswirksam auf die KG übertragen habe. Die unterlassene Vorlage von Originalurkunden durch den Beschwerdeführer ist - mangels begründeter Zweifel an der Echtheit - ebenso ohne erhebliche Bedeutung.

8. Insgesamt war daher der angefochtene Bescheid wegen prävalierender Rechtswidrigkeit seines Inhalts (Fehlen wesentlicher Feststellungen auf Grund unrichtiger Rechtsansicht) nach § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

9. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455, die gemäß § 3 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013, idF BGBl II Nr 8/2014, weiter anzuwenden ist.

Wien, am