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VwGH vom 30.06.2011, 2009/03/0136

VwGH vom 30.06.2011, 2009/03/0136

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des P W in N, vertreten durch Mag. Karlheinz Amann, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Nibelungengasse 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom , Zl. A 14-30-1708/2009-6, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung für das Taxi-Gewerbe (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer "gem. § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994" die Gewerbeberechtigung für das Taxi-Gewerbe, eingeschränkt auf die Verwendung von 3 PKW, entzogen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitze.

Wörtlich führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus:

"Aufgrund der Aktenlage wurden gegen (den Beschwerdeführer) nachstehende Strafen wegen Übertretungen von Rechtsvorschriften verhängt:


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Strafverfügung vom , GZ: 07/12676, wegen Verweigerung der Lenkerauskunft gem. § 103 Abs. 2 KFG
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Bescheid vom UVS für Steiermark vom , GZ: 08/5884, wegen Trunkenheit am Steuer gem. § 99 Abs. 1a i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO
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Strafverfügung vom , GZ: 08/6399, wegen Lenkens eines Fahrzeuges ohne Lenkberechtigung gem. § 37 Abs. 1 i.V.m. § 39 Abs. 5 FSG
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Strafverfügung vom , GZ: 08/7366, wegen Beförderung gem. § 11 Abs. 1 Z. 2 GelverkG ohne die erforderliche Genehmigung, gem. § 10 Abs. 6 i.V.m. § 15 Abs. 1 Z. 3 GelverkG
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Strafverfügung vom , GZ: 08/9214, wegen Verweigerung der Lenkerauskunft gem. § 103 Abs. 2 KFG"

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom sei dem Beschwerdeführer weiters die Lenkberechtigung für 10 Monate ab dem Tag der Führerscheinabnahme entzogen worden. Dem Beschwerdeführer sei der Führerschein am vorläufig abgenommen worden, weil er sein Taxifahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden sowie anschließender Fahrerflucht begangen habe.

Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer in der Zeit vom bis von der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld insgesamt 7 mal wegen Übertretung des § 4 Abs 2 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (im Folgenden: BO 1994) bestraft worden, weil er im Taxidienst Lenker eingesetzt habe, die nicht im Besitz eines Taxilenkerausweises gewesen seien.

Die beiden Strafverfügungen gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967 seien - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - geeignet, eine Gewerbeentziehung zu rechtfertigen, da die Verweigerung einer Lenkerauskunft in Bezug auf Firmenfahrzeuge als ein Verstoß gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften im Sinne des § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 zu bewerten sei.

Bei dem Verstoß gegen § 11 Abs 1 Z 2 GelverkG (nach der Aktenlage richtig: § 10 Abs 6 GelverkG) sowie bei den Übertretungen gemäß § 4 Abs 2 BO 1994 handle es sich um Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften, die als schwerwiegend zu qualifizieren seien.

Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, dass "großteils die von der belangten Behörde vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen getilgt bzw. längere Zeit zurückgelegen sind", sei er darauf zu verweisen, dass von der Behörde bei der vorzunehmenden Untersuchung des Charakterbildes - nach dem Rechtsbegriff der "Zuverlässigkeit" - auch jene Handlungen oder Unterlassungen herangezogen werden könnten, für welche Verwaltungsstrafen verhängt wurden, selbst wenn diese als getilgt gälten. Auch sei eine Trunkenheitsfahrt - auch sofern diese vom Beschwerdeführer als Privatperson vorgenommen wurde - abträglich für die Wahrung des Ansehens des Berufsstandes und in die Bewertung mit einzubeziehen.

Ferner sei eine Berücksichtigung der Erhaltung der Existenzgrundlage oder allfälliger Sorgepflichten bei der Gewerbeentziehung mangels Vorliegens entsprechender Rechtsgrundlagen nicht möglich.

Zusammenfassend sei daher auf Grund der Gesamtbeurteilung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er die für die Ausübung des Taxigewerbes erforderliche Voraussetzung der Zuverlässigkeit nicht mehr erfülle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 2 Abs 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 (GelverkG) darf die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Umfang des § 1 Abs 1 GelverkG nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden. Nach § 1 Abs 2 GelverkG gilt, soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbezweige die Gewerbeordnung 1994 mit der Maßgabe, dass die Gewerbe nach dem GelverkG als reglementierte Gewerbe gelten, auf die § 95 Abs 2 der GewO 1994 anzuwenden ist.

§ 5 GelverkG in der hier maßgebenden Fassung BGBl I Nr 24/2006 lautet:

"(1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes


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1.
die Zuverlässigkeit
2.
die finanzielle Leistungsfähigkeit und
3.
die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis)
vorliegen. Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (§ 4) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer daran unmittelbar angrenzenden Gemeinde über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die §§ 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes ein Gutachten abzugeben.
(…)

(3) Die Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn

(…)


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3. der Antragsteller oder Gewerbeberechtigte wegen schwerer Verstöße gegen die Vorschriften über
a) die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder
b) die Personenbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge und die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge, den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten,

rechtskräftig bestraft wurde."

§ 87 GewO 1994 in der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Geltung stehenden Fassung BGBl I Nr 42/2008 lautete auszugsweise:

"§ 87. (1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn (…)

3. der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt (…)

Schutzinteressen gemäß Z 3 sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen allein auf Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung (Art. IX Abs. 1 Z 3 EGVG).

(…)

(3) Die Behörde kann die Gewerbeberechtigung auch nur für eine bestimmte Zeit entziehen, wenn nach den Umständen des Falles erwartet werden kann, daß diese Maßnahme ausreicht, um ein späteres einwandfreies Verhalten des Gewerbeinhabers zu sichern."

2. Die belangte Behörde stützte die Entziehung der Konzession auf den Wegfall der Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers und führte als Rechtsgrundlage für ihre Entscheidung § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 an. Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch schon in seinem Erkenntnis vom , Zl 97/03/0374, ausgesprochen hat, hat der Gesetzgeber mit den Regelungen des § 5 Abs 3 GelverkG gegenüber § 87 Abs 1 Z 1 und 3 GewO 1994 - abschließend - besondere Bestimmungen getroffen.

Die belangte Behörde hat daher im angefochtenen Bescheid eine falsche Rechtsnorm angeführt, was nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa das hg Erkenntnis vom , Zl 2002/17/0033) einen Begründungsmangel darstellt, welcher jedoch nur im Falle seiner Wesentlichkeit zur Aufhebung des Bescheides zu führen hat. Der Bescheid ist somit nicht schon dann rechtswidrig, wenn er die tragende Rechtsnorm nicht oder teilweise unrichtig angibt, sondern nur dann, wenn eine solche überhaupt nicht vorhanden ist, also keine Norm den Bescheidinhalt trägt.

Im Beschwerdefall liegen, wie im Folgenden dargelegt wird, auf Grund der im angefochtenen Bescheid getroffenen und - soweit entscheidungserheblich - in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen die Voraussetzungen für die Entziehung der Konzession wegen mangelnder Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs 3 Z 3 lit b GelverkG vor. Der Beschwerdeführer war zudem ungeachtet der von der belangten Behörde rechtsirrig ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Bestimmung des § 87 Abs 1 Z 3 GewO auch nicht gehindert, seine Rechte vor dem Verwaltungsgerichtshof zu verfolgen, da die belangte Behörde die nach dem GelverkG maßgeblichen Bestrafungen im angefochtenen Bescheid festgestellt und ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat. Die fehlerhafte Anführung des § 87 Abs 1 Z 3 GewO anstelle des § 5 Abs 3 Z 3 lit b GelverkG als Rechtsgrundlage für die Entziehung der Konzession stellt daher im Beschwerdefall keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar.

3. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei. Es sei nicht erkennbar, auf welche konkreten Übertretungen sich die Annahme, dass der Beschwerdeführer die geforderte Zuverlässigkeit nicht mehr erfülle, stütze. Auch sei nicht erkennbar, von welchen Feststellungen die Behörde tatsächlich ausgehe und wie sie die einzelnen Feststellungen bewerte, insbesondere nicht wie sie zum Schluss der mangelnden Zuverlässigkeit gelange.

Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, dass die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides im Einzelnen angeführt hat, wegen welcher Übertretungen der Beschwerdeführer bestraft wurde. Sie hat sich in der Folge mit den in der Berufung erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers befasst und dabei ausgeführt, dass sowohl die beiden Strafverfügungen gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967, die Bestrafung "wegen Beförderung gem. § 11 Abs 1 Z 2 GelverkG" (laut vorgelegtem Verwaltungsakt richtig: wegen Übertretung des § 10 Abs 6 GelverkG), sowie sieben Übertretungen des § 4 Abs 2 BO 1994 als schwerwiegende Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften zu beurteilen sind. Die belangte Behörde hat zusätzlich sowohl das alkoholisierte Lenken des Kraftfahrzeugs als auch das Lenken ohne Lenkberechtigung, obgleich dies private Fahrten betroffen habe, als "besonders abträglich für die Wahrung des Ansehens des Berufsstandes" beurteilt und damit in die im Sinne des § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 vorgenommene Beurteilung des Persönlichkeitsbildes einbezogen.

Nach § 5 Abs 3 Z 3 lit b GelverkG ist jedoch im Falle rechtskräftiger Bestrafungen wegen schwerer Verstöße gegen Vorschriften über die Personenbeförderung die mangelnde Zuverlässigkeit zwingend anzunehmen, sodass es insofern auch nicht mehr auf eine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes ankommt (vgl das bereits zitierte hg Erkenntnis vom , Zl 97/03/0374, sowie - zur diesbezüglich übereinstimmenden Rechtslage nach dem GütbefG - das hg Erkenntnis vom , Zl 2010/03/0189).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl 2007/03/0131, ausgesprochen hat, handelt es sich bei Übertretungen des § 4 Abs 2 BO 1994 nicht um Übertretungen einer reinen Formvorschrift; werden nämlich im Fahrdienst Lenker verwendet, die keinen Taxilenkerausweis besitzen, ist in keiner Weise sichergestellt, dass diese den an Taxilenker gestellten Anforderungen entsprechen. Solche Übertretungen stellen daher jeweils für sich genommen einen schweren Verstoß iSd § 5 Abs 3 Z 3 GelverkG dar.

Schon die von der belangten Behörde festgestellten und vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausdrücklich eingeräumten sieben (rechtskräftigen und nicht getilgten) Bestrafungen wegen Verletzung des § 4 Abs 2 BO 1994 rechtfertigen daher die Entziehung der Konzession wegen mangelnder Zuverlässigkeit gemäß § 5 Abs 3 Z 3 lit b GelverkG.

4. Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob die Strafverfügungen wegen zweimaliger Verletzung des § 103 Abs 2 KFG 1967 sowie wegen Übertretung des § 11 Abs 1 Z 2 GelverkG (nach der Aktenlage richtig: § 10 Abs 6 GelverkG) als Bestrafungen wegen schwerer Verstöße iSd § 5 Abs 3 Z 3 GelverkG anzusehen sind.

5. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt es im Hinblick auf die vorliegenden rechtskräftigen - nicht getilgten (vgl § 55 VStG) - Bestrafungen wegen schwerer Verstöße auch nicht auf einen Zeitraum des Wohlverhaltens vor Erlassung des angefochtenen Bescheides an (vgl dazu - zu der diesbezüglich übereinstimmenden Rechtslage nach dem GütbefG - das hg Erkenntnis vom , Zl 2010/03/0189).

6. Der Beschwerdeführer macht schließlich geltend, dass die Entziehung der Konzession im Hinblick auf § 87 Abs 3 GewO 1994 lediglich befristet hätte erfolgen dürfen. Die belangte Behörde habe das Absehen von einer befristeten Entziehung lediglich damit begründet, dass der Beschwerdeführer mehrmals wegen schwerer Verstöße gegen Vorschriften über die Personenbeförderung und die Sicherheit im Straßenverkehr bestraft worden sei, weshalb eine befristete Entziehung nicht ausreiche. Dies sei eine Scheinbegründung, die sich nicht mit dem konkreten Einzelfall auseinandersetze. Die belangte Behörde habe insbesondere außer Betracht gelassen, dass es seit März 2008 zu keinen weiteren Vorfällen gekommen sei. Gerade aus dem Umstand, dass es seit März 2008 zu keinen weiteren Vorfällen gekommen sei, lasse sich aber ableiten, dass bereits die Einleitung des Entziehungsverfahrens dem Beschwerdeführer "die Auswirkungen derart massiv vor Augen geführt hat, dass schon allein der Umstand, dass ein derartiges Verfahren eingeleitet wurde ausreicht um ihn von weiteren Übertretungen abzuhalten." Ausgehend von einer "derart günstigen Zukunftsprognose" hätte die belangte Behörde § 87 Abs 3 GewO 1994 anwenden müssen.

Wie sich aus § 1 Abs 2 GelverkG ergibt, geht das GelverkG vom Grundsatz aus, dass für den Bereich der nichtlinienmäßigen gewerbsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen die GewO 1994 nur mit der Maßgabe gilt, dass das GelverkG nicht besondere Bestimmungen trifft. Dieser Grundsatz erfährt hinsichtlich der Entziehung der Gewerbeberechtigung in § 5 Abs 1 GelverkG mit der Wendung "unbeschadet der §§ 87 bis 91 GewO 1994" seine spezifische Ausformulierung (vgl neuerlich das hg Erkenntnis vom , Zl 97/03/0374).

Es ist daher zunächst zu prüfen, ob auch im Fall der Entziehung der Konzession wegen schwerer Verstöße gemäß § 5 Abs 3 Z 3 lit b GelverkG die Bestimmung des § 87 Abs 3 GewO 1994 auf den vorliegenden Fall anwendbar ist, oder ob § 5 Abs 3 GelverkG auch hinsichtlich Möglichkeit einer befristeten Entziehung als abschließende besondere Bestimmung gegenüber § 87 Abs 3 GewO 1994 anzusehen ist.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Bestimmungen über die Entziehung der Konzession nach dem GelverkG der Umsetzung des Art 3 Abs 2 der Richtlinie 96/26/EG über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr dienen. Nach dieser Bestimmung haben die Mitgliedstaaten vorzuschreiben, dass die Voraussetzung der Zuverlässigkeit im Falle einer Verurteilung wegen bestimmter schwerer Verstöße, wie sie in § 5 Abs 3 Z 3 GelverkG angeführt sind, nicht bzw nicht mehr als erfüllt gilt. In diesem Fall "gilt die Voraussetzung der Zuverlässigkeit so lange als nicht erfüllt, wie eine Rehabilitierung oder eine andere Maßnahme gleicher Wirkung gemäß den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften nicht erfolgt ist."

Das Unionsrecht verlangt somit, dass im Falle der Bestrafung wegen bestimmter schwerer Verstöße die Zuverlässigkeit jedenfalls wegfällt (und damit die Berechtigung zur Ausübung des Berufs eines Personenverkehrsunternehmers zu entziehen ist), und dass die Wiedererlangung der Zuverlässigkeit an eine "Rehabilitierung oder eine andere Maßnahme gleicher Wirkung" geknüpft ist. Für eine bereits im Zeitpunkt der Konzessionsentziehung ausgesprochene Befristung, die ein automatisches Wiederaufleben der Berechtigung bloß auf Grund einer im Zeitpunkt der Entziehung angenommenen "günstigen Zukunftsprognose" ermöglicht, verbleibt daher - bei Vorliegen nicht getilgter Bestrafungen wegen schwerer Verstöße der in § 5 Abs 3 Z 3 lit b GelverkG genannten Art - kein Raum.

Vor diesem Hintergrund ist in richtlinienkonformer Auslegung die Regelung des § 5 Abs 3 GelverkG auch hinsichtlich der - in § 5 Abs 3 GelverkG allerdings gerade nicht vorgesehenen - Möglichkeit einer befristeten Entziehung als besondere Bestimmung gegenüber § 87 Abs 3 GewO 1994 anzusehen. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher schon aus diesem Grunde auch im Hinblick auf die nicht nur befristet ausgesprochene Entziehung der Konzession nicht als rechtswidrig.

7. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegündet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am