VwGH vom 19.12.2012, 2011/08/0347

VwGH vom 19.12.2012, 2011/08/0347

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2011/08/0348

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerden des I L in Wien, vertreten durch Dr. Georg Birkner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Universitätsring 10, gegen die Bescheide des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz jeweils vom , 1. Zl. BMASK- 440.020/0338-VI/1/2009 (Beschwerde protokolliert zu hg. Zl. 2011/08/0347) und 2. Zl. BMASK-440.020/0094-VI/1/2010 (Beschwerde protokolliert zu hg. Zl. 2011/08/0348), betreffend Feststellung der Höhe des Arbeitslosengeldes und der Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Spruchpunkte A und B sowie Spruchpunkt C betreffend den Zeitraum 2. Oktober bis des erstangefochtenen Bescheides sowie der zweitangefochtene Bescheid werden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen (Spruchpunkt C des erstangefochtenen Bescheides betreffend den Zeitraum ab ) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.212,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom (eingelangt bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice am ) beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Feststellungsbescheides über die Höhe des Arbeitslosengeldes (Notstandshilfe) von bis .

Mit "Erinnerungsschreiben" vom verwies der Beschwerdeführer auf sein Schreiben vom und forderte die regionale Geschäftsstelle auf, einen Feststellungsbescheid über die Höhe des Arbeitslosengeldes (Notstandshilfe) von bis auszustellen.

Mit einem weiteren Schreiben des Beschwerdeführers (ebenfalls vom , adressiert an das Bundesministerium für Finanzen, bei der regionalen Geschäftsstelle am eingelangt) ersuchte der Beschwerdeführer darum, einen Feststellungsbescheid über die Höhe des Arbeitslosengeldes (Notstandshilfe) von bis auszustellen.

Mit Schriftsatz vom richtete der Beschwerdeführer (nunmehr anwaltlich vertreten) einen Devolutionsantrag an die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien (dort eingelangt am ); diese möge einen Feststellungsbescheid über die Höhe des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe für den Zeitraum bis erlassen.

Mit Bescheid der Landesgeschäftsstelle vom wurde dem Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht vom gemäß § 73 Abs. 2 AVG Folge gegeben und auf Grund des Ansuchens vom festgestellt, dass dem Beschwerdeführer in näher genannten Zeiträumen (vom bis sowie ab ) Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe in näher genannter Höhe gebühre. Der Bescheid wurde "für die Landesgeschäftsführerin" von einem stellvertretenden Abteilungsleiter unterfertigt; der Bescheid enthält keinen Hinweis auf eine Befassung des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Beschluss vom , Zl. 2007/08/0248, wies der Verwaltungsgerichtshof diese Beschwerde als unzulässig zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass dann, wenn die Landesgeschäftsstelle infolge Devolution gemäß § 73 Abs. 2 AVG anstelle der säumig gewordenen Unterbehörde funktionell als Behörde erster Instanz entschieden hat, § 56 AlVG keinen Ausschluss einer Berufung vorsieht. Dies bedeutet, dass der weitere Rechtsmittelzug in einem derartigen Fall an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde (den zuständigen Bundesminister) geht. Es war daher die Prozessvoraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges nicht gegeben. Darüber hinaus bemerkte der Verwaltungsgerichtshof, dass in Angelegenheiten des Arbeitslosengeldes (und auch der Notstandshilfe) von vornherein keine Befugnis des Landesgeschäftsführers zur Willensbildung gegeben ist. Im vorliegenden Fall habe dennoch der Landesgeschäftsführer in einer Angelegenheit der Notstandshilfe entschieden.

Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin am die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und erhob gleichzeitig Berufung gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle vom . Er verwies darin darauf, dass er seinen zunächst gestellten Antrag, den Bezug des Arbeitslosengeldes (Notstandshilfe) für den Zeitraum bis festzustellen, mit Erinnerungsschreiben vom dahin modifiziert habe, dass er die Feststellung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum bis begehrt habe. Die Landesgeschäftsstelle habe über die Anträge des Beschwerdeführers nicht zur Gänze entschieden; das Verfahren sei dadurch mangelhaft geblieben. Aufgrund dieses Verfahrensmangels habe die Behörde auch falsche Bemessungsgrundlagen ermittelt; hätte die Behörde die Bemessung der Bezüge ab durchgeführt, hätte sie als Bemessungsgrundlage der Ansprüche die vom Beschwerdeführer im Jahr 1999 bezogenen Löhne heranziehen müssen. Der Beschwerdeführer beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Höhe des vom Beschwerdeführer bezogenen Arbeitslosengeldes bzw. der bezogenen Notstandshilfe dem Gesetz gemäß festzustellen.

Mit Bescheid der Landesgeschäftsstelle vom wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben.

Über Ersuchen der belangten Behörde (Schreiben vom ) erließ die Landesgeschäftsstelle am einen weiteren Bescheid, mit welchem dem Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht vom gemäß § 73 Abs. 2 AVG Folge gegeben und auf Grund des Ansuchens des Beschwerdeführers vom festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer in näher genannten Zeiträumen (vom bis ) Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe in näher genannter Höhe gebühre. Der Bescheid wurde "für die Landesgeschäftsführerin" von einer stellvertretenden Abteilungsleiterin unterfertigt; der Bescheid enthält keinen Hinweis auf eine Befassung des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten.

Der Beschwerdeführer erhob auch gegen diesen Bescheid Berufung.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde den "Bescheid der Landesgeschäftsführerin der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice" aufgrund der Berufung vom dahin ab, dass der Antrag auf Feststellung der Höhe des Arbeitslosengeldes bzw. Notstandshilfe für den Zeitraum bis als unbegründet abgewiesen wurde (Spruchpunkt A). Auf Grund des Devolutionsantrages vom und der Ansuchen vom 18. August und werde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe im Zeitraum vom bis in näher genannten Zeiträumen in näher genannter Höhe gebühre (Spruchpunkt B). Jener Spruchteil, der eine Feststellung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe über den Zeitpunkt hinaus betreffe, werde ersatzlos behoben (Spruchpunkt C).

Begründend führte die belangte Behörde - soweit hier von Bedeutung - aus, der in der Berufung angestrebten Ausdehnung des Antragszeitraumes auf den Zeitraum bis werde stattgegeben, da die Entscheidungspflicht über den Abänderungsantrag gleichfalls an die Landesgeschäftsstelle übergegangen sei. Da über diesen Zeitraum jedoch von der Landesgeschäftsstelle im bekämpften Bescheid noch nicht entschieden worden sei, habe von der Berufungsbehörde keine Sachentscheidung dazu ergehen können, weshalb dieser Teil des Berufungsantrages als unbegründet abzuweisen gewesen sei. Die Landesgeschäftsstelle Wien habe aber mittlerweile einen mit datierten Bescheid über diesen Zeitraum erlassen, gegen den gleichfalls eine Berufung eingebracht worden sei. Über diese Berufung werde gesondert entschieden werden.

Der Antrag betreffend die Feststellung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe umfasse den Zeitraum bis . Eine Feststellung der Bezüge über diesen Zeitpunkt hinaus habe daher entfallen müssen. Da über den hinaus kein Devolutionsantrag bei der Landesgeschäftsstelle vorliege, habe gemäß § 73 Abs. 2 AVG die Entscheidungspflicht darüber auch nicht auf die Landesgeschäftsstelle übergehen können, womit die Landesgeschäftsstelle als unzuständige Behörde entschieden habe. Dieser Spruchteil sei daher ersatzlos zu beheben gewesen. Sodann wurde im erstangefochtenen Bescheid näher begründet, für welche Zeiträume und in welcher Höhe Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe zustehen.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den "Bescheid der Landesgeschäftsführerin des Arbeitsmarktservice" vom keine Folge. Die belangte Behörde verwies auf die Begründung des Bescheides der Landesgeschäftsstelle. Das Rechtsmittel vom enthalte keine substantiellen, prüfbaren Ausführungen, sondern nur allgemeine Gegenbehauptungen. Der Bescheid der Landesgeschäftsstelle werde vollinhaltlich bestätigt; die Berufung sei daher als unbegründet abzuweisen gewesen.

Der Beschwerdeführer erhob gegen die Bescheide der belangten Behörde zunächst Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom , Zlen. B 634/10, B 647/10-18, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerden ab und trat sie gemäß Artikel 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In den für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ergänzten Beschwerden beantragt der Beschwerdeführer, die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und beantragt, die Beschwerden kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer macht geltend, in erster Instanz habe jeweils die Landesgeschäftsführerin entschieden, diese sei aber zur Entscheidung sachlich nicht zuständig gewesen. Zuständig sei hingegen der Ausschuss für Leistungsangelegenheiten, worauf auch der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Beschluss vom hingewiesen habe. Der Bescheid vom liefere nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass der Ausschuss für Leistungsangelegenheiten überhaupt befasst worden sei.

2. Die belangte Behörde verweist in ihrer Gegenschrift - im Wesentlichen - auf ihre Gegenschrift an den Verfassungsgerichtshof. Darin führte die belangte Behörde aus, es sei zutreffend, dass die Bescheide der ersten Instanz (vom und vom ) den Spruchkörper nicht bzw. nicht korrekt anführen (Gleiches gelte auch für die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung). Es sei aber nur der Bescheid vom von der Landesgeschäftsführerin ohne Befassung des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten erlassen worden. Der Bescheid vom (wie auch die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag) sei hingegen vom Ausschuss für Leistungsangelegenheiten getroffen worden. Im Rahmen der Verhandlung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, über die der Ausschuss für Leistungsangelegenheiten befinde, werde jeweils der Fall inklusive der Erstentscheidung vorgetragen; die Mitglieder (des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten) hätten die Möglichkeit, nicht nur über die Wiedereinsetzung zu entscheiden, sondern könnten auch eine Aufhebung oder Abänderung des Erstbescheides verlangen. Eine solche Entscheidung habe hier nicht stattgefunden. Die belangte Behörde erachte daher den erstinstanzlichen Bescheid als "saniert", da der Ausschuss für Leistungsangelegenheiten bei der Entscheidung über die Wiedereinsetzung mit diesem Bescheid befasst worden sei und diesen, obwohl er die Möglichkeit gehabt habe, nicht behoben oder abgeändert und ihn somit bestätigt habe. Den Formfehler betreffend die fehlende Angabe des Spruchkörpers habe die belangte Behörde geringer erachtet als eine rasche Sachentscheidung. Da die Prüfung der Höhe der Leistung durch die belangte Behörde Nachzahlungen an Leistungen ergeben habe, habe eine Behebung und Zurückverweisung wegen eines Formfehlers vermieden werden sollen, da dies neben der Sachentscheidung die Leistungsnachzahlung verzögert hätte.

3. Nach den gemäß Artikel I Abs. 2 lit. D Z 38 EGVG auch auf das Verfahren der Landesgeschäftsstellen und der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice anzuwendenden Bestimmungen des § 58 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 18 Abs. 4 AVG muss jede Ausfertigung eines Bescheides unter anderem die Bezeichnung der Behörde, die die Entscheidung getroffen hat, enthalten. Ist diese Behörde eine Kollegialbehörde, so ist diesem Erfordernis auch dann durch ihre Bezeichnung im Bescheid Rechnung zu tragen, wenn der auf einem Beschluss der Kollegialbehörde beruhende Bescheid durch eine andere Behörde mitgeteilt (intimiert) wird. Fehlt im Bescheid jeder Hinweis darauf, dass er auf einem Beschluss eines Kollegialorgans beruht, so ist die Frage der Zurechnung dieses Bescheides auf der Grundlage des äußeren Anscheins zu beantworten (vgl. in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/08/0049, mwN).

Aus den erstinstanzlichen Bescheiden vom und vom geht nicht hervor, dass der Ausschuss für Leistungsangelegenheiten entschieden habe; hinsichtlich des Bescheides vom ist auch unstrittig, dass dieser tatsächlich ohne Befassung des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten erging. Der äußere Anschein beider Bescheide deutet darauf hin, dass gerade nicht vom Ausschuss entschieden wurde. Gefertigt sind die Bescheide jeweils "für die Landesgeschäftsführerin". Auch in den angefochtenen Bescheiden werden im Übrigen - abweichend vom nunmehrigen Standpunkt der belangten Behörde in der Gegenschrift - die erstinstanzlichen Bescheide ausdrücklich als solche der "Landesgeschäftsführerin der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice" bezeichnet.

Mangels Hinweises in den Bescheiden auf eine Entscheidung des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten sind - aufgrund des äußeren Anscheins - sowohl der Bescheid vom als auch jener vom der Geschäftsführerin der Landesgeschäftsstelle als monokratischer Behörde zuzurechnen, auch wenn sich aus vorgelegten Kopien einer Einladung zur Sitzung des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten am zu ergeben scheint, dass der Bescheid vom auf einem Beschluss des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten beruht (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/08/0621, mwN).

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Beschluss vom , Zl. 2007/08/0248, VwSlg. 17694 A, ausgesprochen hat, besteht in Angelegenheiten des Arbeitslosengeldes (und der Notstandshilfe) aber von vornherein keine Befugnis des Landesgeschäftsführers zur Willensbildung (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/08/0065). Es besteht kein Anlass, von dieser Rechtsansicht abzugehen:

Soweit die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift auf (verfahrens)ökonomische Erwägungen verweist, ist ihr entgegenzuhalten, dass verfahrensökonomische Erwägungen zwar im Rahmen der Gestaltung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 2 AVG) zu berücksichtigen sind, aber nicht eine (evident) unrichtige Entscheidung rechtfertigen können.

Auch bei einer Abwägung im Hinblick auf Artikel 6 EMRK (die Verfahrensdauer betreffend) ist nicht ersichtlich, dass das Vorgehen der belangten Behörde eine raschere Entscheidung (und Auszahlung des sich daraus ergebenden Betrages an den Beschwerdeführer) bewirkt hätte (oder bewirken hätte können): Die belangte Behörde forderte zunächst (mit Schreiben vom ) die Landesgeschäftsstelle auf, eine ergänzende Entscheidung zu treffen und wies darauf hin, dass sich abweichende Beträge ("Fehlerkorrektur") ergeben würden. Eine derartige "Aufforderung" hätte unzweifelhaft im gleichen Zeitpunkt auch dadurch erfolgen können, dass der Bescheid der Landesgeschäftsstelle behoben worden wäre.

In welcher Weise und auf welcher Rechtsgrundlage eine (implizite) "Sanierung" der Unzuständigkeit im Zuge der Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung erfolgt sein soll, ist nicht ersichtlich. Auch die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung enthält keinen Hinweis auf eine Befassung des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten und ist nach dem äußeren Anschein - auch dieser ist "für die Landesgeschäftsführerin" von einem stellvertretenden Abteilungsleiter gefertigt - der Landesgeschäftsführerin zuzurechnen.

Die den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegenden erstinstanzlichen Bescheide wurden demnach von der unzuständigen Behörde erlasssen, was von der belangten Behörde im Berufungsverfahren (auch von Amtswegen) wahrzunehmen gewesen wäre. Dass diese Unzuständigkeit auch den Bescheid vom betrifft, mit welchem dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattgegeben wurde, schadet nicht, da dieser Mangel - ein Nichtbescheid liegt insoweit nicht vor, weil der Bescheid einer bestimmten, wenn auch der unzuständigen Behörde zuzurechnen ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 Rz 16) - durch die unterbliebene Bekämpfung heilte.

Verfehlt ist im Übrigen jedenfalls Spruchpunkt A des erstangefochtenen Bescheides, mit welchem der Antrag auf Feststellung der Höhe des Arbeitslosengeldes (Notstandshilfe) für den Zeitraum bis mit der Begründung "als unbegründet abgewiesen" (also meritorisch erledigt wurde), dass über diesen Zeitraum von der Landesgeschäftsstelle noch nicht entschieden worden sei und daher die Berufungsbehörde keine Sachentscheidung habe treffen können. Überdies steht dieser Ausspruch im Widerspruch zu der Bestätigung des erstinstanzlichen Abspruches betreffend diesen Zeitraum (Bescheid der Landesgeschäftsstelle vom ) mit dem zweitangefochtenen Bescheid.

Schließlich ist - was Spruchpunkt C des erstangefochtenen Bescheides betrifft - darauf zu verweisen, dass Gegenstand eines Devolutionsantrages nach § 73 Abs. 2 AVG immer nur der ganze Parteiantrag sein kann (es sei denn, dass über einen Teil desselben bereits ein Teilbescheid vorliegt oder ein Teil des Antrags zurückgezogen wurde; vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 § 73 AVG E 191 ff zitierte hg. Rechtsprechung). Im Hinblick auf die Erweiterung des Antrages mit dem Schreiben des Beschwerdeführers vom umfasst der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlassung eines Feststellungsbescheides - ungeachtet der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers im Devolutionsantrag sowie in der Berufung - den Zeitraum vom bis ; in diesem Umfang ist daher aufgrund des Devolutionsantrages des Beschwerdeführers die Entscheidungspflicht auf die Landesgeschäftsstelle übergegangen.

Spruchpunkt C des erstangefochtenen Bescheides ist daher, soweit der Zeitraum ab betroffen ist, im Ergebnis zutreffend. Hinsichtlich des Zeitraumes vom bis erweist sich der erstangefochtene Bescheid aber ebenfalls als rechtswidrig, da zwar der erstinstanzliche Bescheid von der belangten Behörde insoweit wegen Unzuständigkeit der monokratischen Behörde aufzuheben gewesen wäre; insoweit war aber keine ersatzlose Behebung vorzunehmen (vgl. Hengstschläger/Leeb, aaO § 66 Rz 99).

4. Die angefochtenen Bescheide waren daher (mit Ausnahme von Spruchpunkt C des erstangefochtenen Bescheides betreffend den Zeitraum ab ) gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben, im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am