VwGH vom 17.03.2015, 2013/17/0557
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr Holeschofsky sowie die Hofrätinnen Mag Dr Zehetner und Dr Leonhartsberger als Richterinnen bzw Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Maga Schubert-Zsilavecz, über die Beschwerde der Bundesministerin für Finanzen in 1010 Wien, Johannesgasse 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , UVS-06/50/3055/2012-35, betreffend Verwaltungsübertretung nach § 52 Glücksspielgesetz (mitbeteiligte Partei: CH in W, vertreten durch Dr Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom wurde die Mitbeteiligte als gemäß § 9 VStG verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer näher genannten Gesellschaft der Übertretung des § 52 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 4 Glücksspielgesetz (GSpG) für schuldig erkannt und über sie wegen des Betriebes von zwei Glücksspielgeräten in der Zeit von bis eine Geldstrafe von jeweils EUR 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 21 Tage) verhängt.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Mitbeteiligten gegen das Straferkenntnis Folge, hob dieses auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG ein.
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die mitbeteiligte Partei habe als handelsrechtliche Geschäftsführerin einer näher genannten Gesellschaft zwei Glücksspielgeräte zumindest in der Zeit vom bis in einem näher bezeichneten Lokal im betriebsbereiten Zustand und voll funktionsfähig aufgestellt. Mit Bescheid der Magistratsabteilung 36 vom sei gemäß § 9 und § 15 des Wiener Veranstaltungsgesetzes für dieses Lokal eine Konzession für den Betrieb von zwei Münzgewinnspielautomaten für die Dauer von zehn Jahren gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides erteilt worden. Als Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft sei der vermerkt.
Die belangte Behörde ging davon aus, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Automaten um jene handle, die von dem Konzessionsbescheid erfasst seien.
Zumindest bis zum sei davon auszugehen, dass durch die gegenständlichen Automaten nicht in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen worden sei, weil bis zu diesem Tag eine aufrechte Konzession für die beiden Geräte bestanden habe. Was den Zeitraum zwischen dem und dem Ende des Tatzeitraumes betreffe, so falle der legale Betrieb für diesen Zeitraum unter die Übergangsbestimmung des § 60 Abs 25 Z 2 GSpG, weil aufgrund des Beweisergebnisses davon auszugehen sei, dass die beiden Glücksspielautomaten mit landesgesetzlicher Bewilligung gemäß § 4 Abs 2 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz zugelassen worden seien, nämlich am und daher längstens bis zum Ablauf des hätten betrieben werden dürfen (Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 533/11).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der Bundesministerin für Finanzen, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift.
Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl I Nr 122/2013 die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.
Der Beschwerdefall gleicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit hg Erkenntnis vom , 2013/17/0685, entschieden wurde. Gemäß § 43 Abs 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen. Dass dem genannten Erkenntnis keine Verhängung einer Verwaltungsstrafe, sondern eine Beschlagnahme nach dem GSpG zu Grunde lag, spielt in diesem Zusammenhang keine entscheidungserhebliche Rolle. Auch im Beschwerdefall verkannte die belangte Behörde die Rechtslage, indem sie davon ausging, dass die verfahrensgegenständlichen Glücksspielgeräte trotz Ablaufs der Bewilligung während der Übergangszeit aufgrund der Bestimmung des § 60 Abs 25 Z 2 GSpG weiterhin hätten betrieben werden dürfen und daher ein ursprünglicher Verdacht auf einen Verstoß gegen das Glücksspielgesetz als ausgeräumt zu betrachten sei. Der angefochtene Bescheid enthält außerdem keine Feststellungen zur Möglichkeit, auf einem der auf den Geräten installierten Spiele einen Einsatz von über EUR 10,-- zu leisten oder zu der Frage, welche Bedeutung in diesem Zusammenhang dem Würfelspiel und den Supergames zukam.
Der angefochtene Bescheid war aus den in dem genannten Erkenntnis dargelegten Gründen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Wien, am
Fundstelle(n):
CAAAE-86775