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VwGH vom 21.12.2012, 2009/03/0131

VwGH vom 21.12.2012, 2009/03/0131

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde 1. der X Partei Österreichs (X), "die X", und 2. des X Parlamentsklubs in W, beide vertreten durch Dr. Eike Lindinger, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Wickenburggasse 26/5, gegen den Bescheid des Bundeskommunikationssenats vom , Zl 611.901/0001- BKS/2008, betreffend Verletzung des ORF-Gesetzes (mitbeteiligte Partei: Österreichischer Rundfunk in Wien, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG in 1040 Wien, Argentinierstraße 20/1/3; weitere Partei: Bundeskanzler),

Spruch

1. zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. den Beschluss gefasst:

Die Gegenschrift des Dr. A A wird zurückgewiesen.

Begründung

A. Zum angefochtenen Bescheid

A.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die an sie gerichtete Beschwerde der beschwerdeführenden Parteien vom wegen Verletzung des ORF-Gesetzes (ORF-G) durch die mitbeteiligte Partei - gerügt wurde die Verletzung des Grundsatzes der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung unter Hinweis auf §§ 1 Abs 3, 4 Abs 1 Z 1, Abs 5 und Abs 5 Z 2 ORF-G und Art 10 EMRK durch die Berichterstattung über die Klubklausur des Parlamentsklubs der X Partei Österreichs in der Sendung "Hohes Haus" vom mit dem Beitrag "Ohne Islam - Wie bedient die X den rechten Rand?" - gemäß § 36 Abs 1 Z 1 iVm § 1 Abs 3, § 4, § 10 ORF-G als unbegründet ab.

A.2. Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Mit der Beschwerde sei die Feststellung verlangt worden, dass durch die Berichterstattung in der Sendung "Hohes Haus" am über die Klubklausur des Parlamentsklubs der X Partei Österreichs am in Stegersbach den Beschwerdeführern implizit "Neonazismus" und "Rechtsextremismus" unterstellt worden sei; ferner, dass unter Bedachtnahme auf die sonstige inhaltliche Berichterstattung über die Themen der Klubklausur anderer Parteien sich eine massive Verletzung des Objektivitätsgebots ergebe, zumal dem interessierten Zuseher die Sachverhalte der Klubklausur, über die der ORF auf Grund seines öffentlich-rechtlichen Auftrags zu berichten verpflichtet gewesen wäre, in keiner Weise nachvollziehbar bzw überhaupt nicht präsentiert worden seien und sohin die Sendung keinen Informationsgehalt über den tatsächlichen Sachverhalt aufgewiesen habe. Weiters hätten die beschwerdeführenden Parteien die Verpflichtung der mitbeteiligten Partei zur Verlesung dieser festgestellten Rechtsverletzung in der nächsten Sendung "Hohes Haus" sowie zur Veröffentlichung eines schriftlichen Widerrufs beantragt. Vorgebracht werde eine Verletzung des § 1 Abs 3 sowie des § 4 ORF-G. In der Sendung sei der unrichtige Eindruck hervorgerufen worden, dass es sich bei der X um eine Organisation handle, vor welcher der in der Sendung interviewte Autor "H S" (dabei handle es sich um ein Pseudonym von A P), der nur vermummt gezeigt worden sei, Angst vor Übergriffen und Racheakten haben müsse; um eine Organisation, die eine neonazistische Partei bzw Frontorganisation sei, die eine mit den einschlägigen Bestimmungen der österreichischen Rechtsordnung nicht in Einklang stehende Parteiorganisation habe und von der eine Gefahr ausgehe. Im Übrigen habe der ORF entgegen dem Objektivitätsgebot zwar über die Klubklausuren anderer politischer Parteien und deren Inhalte, nicht jedoch über jene der X berichtet, obwohl der ORF mit Kamerateam und Übertragungswagen vor Ort gewesen sei. Nach der Eigendefinition der Mitbeteiligen handle es sich bei der Sendung "Hohes Haus" um eine Rückschau auf das parlamentarische Geschehen der jeweils vergangenen Woche, die einen "spannenden Insiderblick" hinter die Kulissen des Parlaments biete; Gesetze und ihre Auswirkungen auf das Leben des einzelnen Staatsbürgers würden analysiert, Interviews zu kontroversen Themen im parlamentarischen Geschehen geboten und Porträts der Abgeordneten rundeten das Programm ab; der am gesendete Beitrag "Ohne Islam - Wie bedient die X den rechten Rand?" habe keinem dieser Kriterien entsprochen; diese Berichterstattung zeige, dass der ORF "kampagnisiere, anstatt zu informieren".

Dem habe der Mitbeteiligte (in seiner Stellungnahme vom ) entgegengehalten, dass die Sendung "Hohes Haus" bereits seit Jahren keine Wochenzusammenfassung des parlamentarischen Geschehens darstelle, sondern ein politisches Magazin sei, das dem Publikum Zusammenhänge, Hintergründe und Konsequenzen politischen Handelns auf parlamentarischer Ebene näherbringen solle; sein Zielpublikum konsumiere regelmäßig auch die tagesaktuellen Nachrichtensendungen. In den Sendungen "Zeit im Bild" vom 25. und vom sei ausführlich über die Klausur der Erstbeschwerdeführerin berichtet worden, diese sei jedoch nicht Thema der Sendung "Hohes Haus" vom gewesen. Im Beitrag "Ohne Islam - Wie bedient die X den rechten Rand?" sei vielmehr über ein Buch von H S, einen Mitarbeiter des Dokumentationsarchivs des Österreichischen Widerstands (DÖW), mit dem Titel "Der Rechte Rand", und über eine dringliche Anfrage der Erstbeschwerdeführerin an den Bundesminister für Inneres (die am Tag nach Beendigung der Klubklausur eingebracht worden sei) berichtet worden. In der dringlichen Anfrage sei die Bundesregierung aufgefordert worden, eine "falsch verstandene Toleranz" gegenüber dem Islam aufzugeben; auf Grund dieser Anfrage sei über die Gefahren des Islamismus heftig debattiert worden. Die Thematik Islam und die drohende Islamisierung sei auch Thema der Klubklausur gewesen und von Beschwerdeführerseite in die politische Diskussion eingebracht worden. In der Sendung "Hohes Haus" vom habe der genannte Buchautor nicht zum Ausdruck gebracht, vor der Erstbeschwerdeführerin Angst zu haben; diese sei auch nicht mit einer neonazistischen Partei gleichgesetzt worden. Dem Klubobmann der Erstbeschwerdeführerin sei ausführlich Gelegenheit gegeben worden, auf die Kritik des Autors zu reagieren. Letzterer sei auf eigenen Wunsch beim Interview unkenntlich gemacht worden, weil er Übergriffe und Racheakte aus der rechten Szene befürchtet habe.

Dass in den Sendungen "Zeit im Bild" vom 25. und vom ausführlich über die Klausur der Erstbeschwerdeführerin berichtet worden sei, werde - so die belangte Behörde - von den beschwerdeführenden Parteien nicht nur nicht bestritten, vielmehr wiesen diese selbst darauf hin, dass die mitbeteiligte Partei in ihren Sendungen "Zeit im Bild 1" vom ("Klubklausur der X im Burgenland"), "ZIB 20" vom ("Mehr Schutz für Männer: X-Klubklausur thematisiert Scheidungsfalle") und "Zeit im Bild 13 Uhr" vom ("X-Klausur im Südburgenland") nicht nur über die Klausur an sich, sondern auch über die dort behandelten Tagesthemen berichtet habe. Vergleiche man dies - sowohl hinsichtlich des Inhalts als auch hinsichtlich des Umfanges - mit den von den beschwerdeführenden Parteien vorgelegten Abschriften der Sendungen des ORF zu Klubklausuren anderer derzeit im Parlament vertretener politischer Parteien, sei nicht ersichtlich, wodurch sich die beschwerdeführenden Parteien konkret benachteiligt fühlen könnten. Dass über die Klubklausuren der anderen Parteien (auch) in Sendungen "Hohes Haus" berichtet worden sei, vermöge eine derartige Benachteiligung nicht zu bewirken; die mitbeteiligte Partei müsse zur Erfüllung ihres Auftrags zur umfassenden Information Sorge dafür tragen, dass die Vielfalt der Meinungen in einem Programm in seiner Gesamtheit zum Ausdruck komme, ein Anspruch einer politischen Partei oder Interessensvertretung auf Präsenz in einer bestimmten Sendung bestehe aber nicht; vielmehr sei es entscheidend, dass es insgesamt allen nennenswerten politischen Kräften möglich sei, ihre Meinungen offen darzulegen, der Auftrag zur umfassenden Information über alle wichtigen politischen, wirtschaftlichen, kulturellen und sportlichen Fragen beziehe sich nicht auf einzelne Sendungen, sondern auf die Sendungen über einen längeren Zeitraum; die beschwerdeführenden Parteien träten im Übrigen dem Argument des Mitbeteiligten, dass das Zielpublikum der Sendung "Hohes Haus" regelmäßig auch die tagesaktuellen Nachrichtensendungen konsumiere, nicht entgegen.

Mit dem Einwand, der am gesendete Beitrag hätte nicht dem Sendeschema der Sendung "Hohes Haus" entsprochen, würden die Beschwerdeführer übersehen, dass dieser Beitrag unmittelbar an einen Bericht angeschlossen habe, in dem es um eine von der Erstbeschwerdeführerin am Tag nach Beendigung ihrer Klubklausur eingebrachte dringliche Anfrage an den Bundesminister für Inneres gegangen sei. Auf Grund dieser Anfrage sei im Parlament heftig über die Gefahren des Islamismus debattiert worden; im Bericht seien als Redner (im Originalton) nicht nur der Bundesminister für Inneres und Vertreter anderer politischer Parteien, sondern - sogar als Erstredner - der Klubobmann der Erstbeschwerdeführerin gezeigt worden. Von diesem Bericht sei sodann - unter Erwähnung der vorherigen Klubklausur - zum besagten Beitrag "Ohne Islam - Wie bedient die X den rechten Rand?" übergeleitet worden. Weshalb damit das Sendeschema der Sendung "Hohes Haus" verletzt sein sollte, sei für die belangte Behörde nicht ersichtlich; nur den erwähnten Beitrag isoliert zu betrachten, sei jedenfalls verfehlt.

Die beschwerdeführenden Parteien würden der mitbeteiligten Partei schließlich vorwerfen, die Erstbeschwerdeführerin in der genannten Sendung "Hohes Haus" mit einer neonazistischen Partei bzw Frontorganisation gleichgesetzt zu haben, von welcher eine Gefahr ausgehe und von welcher der in der Sendung interviewte Autor Angst vor Übergriffen und Racheakten haben müsste. Richtig sei, dass Vorwürfe in dieser Richtung von dem im Beitrag interviewten Autor in Richtung der Erstbeschwerdeführerin zumindest ansatzweise erhoben worden seien. Der Mitbeteiligte habe dem Klubobmann der Erstbeschwerdeführerin jedoch im Beitrag selbst ausführlich Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen, welche dieser - wenn auch ohne inhaltlicher Aussage ("Ich kenne dieses Buch nicht, wohl aber diesen Verein, das Dokumentationsarchiv des Österreichischen Widerstands (DÖW)") - durchaus genutzt habe. Dass sich der Autor vor der Erstbeschwerdeführerin fürchten würde und deshalb das Interview lediglich vermummt (konkret mit Sonnenbrille und Hut bekleidet) führen könnte, komme im Beitrag überhaupt nicht vor; konkret erwähnt würde seine Angst vor Übergriffen und Racheakten "aus der rechten Szene". Dass sich - wie der Mitbeteiligte ausgeführt habe - die Erstbeschwerdeführerin nach den Ausführungen der Beschwerde aus dem Oktober 2007 offensichtlich selbst dieser "rechten Szene" zuordnen würde, hätten die beschwerdeführenden Parteien in ihrem weiteren Schriftsatz vom jedoch ausdrücklich in Abrede gestellt.

B. Zum Beschwerdeverfahren

B.1. Gegen diesen Bescheid richteten die beschwerdeführenden Parteien zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese nach Ablehnung ihrer Behandlung (Beschluss vom , B 425/08-8) dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 144 Abs 3 B-VG zur Entscheidung abtrat (Beschluss vom , B 425/08-10).

B.2. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf richtige Anwendung der Objektivitätsbestimmung des ORF-G gemäß § 1 Abs 3, § 4 Abs 5 und § 10 Abs 5 leg cit verletzt, derzufolge die mitbeteiligte Partei bei Erfüllung ihres Auftrags auf die Grundsätze der österreichischen Verfassung Bedacht zu nehmen und die Sicherung der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung zu gewährleisten habe. Die beschwerdeführenden Parteien machten Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

B.3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor. Die anwaltlich vertretene mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, die zudem auch für Dr. A A vorgelegt wurde.

C. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

C.1.1. Gemäß § 1 Abs 3 ORF-G (in der hier noch maßgeblichen Fassung vor der Novelle BGBl I Nr 50/2010) hat "der Österreichische Rundfunk … bei Erfüllung seines Auftrages auf die Grundsätze der österreichischen Verfassungsordnung, insbesondere auf die bundestaatliche Gliederung nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Länder sowie auf den Grundsatz der Freiheit der Kunst, Bedacht zu nehmen und die Sicherung der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, der Berücksichtigung der Meinungsvielfalt und der Ausgewogenheit der Programme sowie die Unabhängigkeit von Personen und Organen des Österreichischen Rundfunks, die mit der Besorgung der Aufgaben des Österreichischen Rundfunks beauftragt sind, gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu gewährleisten".

Gemäß § 4 Abs 5 ORF-G hat "der Österreichische Rundfunk … bei Gestaltung seiner Sendungen für

1. eine objektive Auswahl und Vermittlung von Informationen in Form von Nachrichten und Reportagen einschließlich der Berichterstattung über die Tätigkeit der gesetzgebenden Organe und gegebenenfalls der Übertragung ihrer Verhandlungen;

2. die Wiedergabe und Vermittlung von für die Allgemeinheit wesentlichen Kommentaren, Standpunkten und kritischen Stellungnahmen unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen;

3. eigene Kommentare, Sachanalysen und Moderationen unter Wahrung des Grundsatzes der Objektivität

zu sorgen.

Nach § 10 Abs 5 ORF-G hat "die Information … umfassend, unabhängig, unparteilich und objektiv zu sein. Alle Nachrichten und Berichte sind sorgfältig auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen, Nachricht und Kommentar deutlich voneinander zu trennen".

Gemäß § 10 Abs 6 leg cit ist "die Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen … angemessen zu berücksichtigen, die Menschenwürde, Persönlichkeitsrechte und Privatsphäre des Einzelnen sind zu achten".

Gemäß § 10 Abs 7 leg cit haben "Kommentare, Analysen und Moderationen … sachlich zu sein und auf nachvollziehbaren Tatsachen zu beruhen".

Nach § 36 Abs 1 ORF-G entscheidet die belangte Behörde (ua) "über die Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

1. auf Grund von Beschwerden

a) einer Person, die durch eine Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet;".

Die Entscheidung der belangten Behörde besteht gemäß § 37 Abs 1 leg cit "in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Gesetzes verletzt worden ist".

C.1.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der ORF zur Erfüllung des Auftrages zur umfassenden Information dafür Sorge zu tragen, dass die Vielfalt der Meinungen "in einem Programm (in seiner Gesamtheit)" zum Ausdruck kommt. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch einer Partei oder einer Interessenvertretung auf Präsenz in einer bestimmten Sendung. Entscheidend ist vielmehr, dass es insgesamt allen nennenswerten politischen Kräften möglich ist, ihre Meinungen darzulegen (vgl dazu und zum Folgenden die hg Erkenntnisse vom , Zl 2011/03/0022, und vom , Zl 2010/03/0009, beide mwH). Nach den genannten Gesetzesstellen verlangt die gebotene objektive Berichterstattung durch den ORF (Objektivitätsgebot; vgl § 1 Abs 3 ORF-G), dass Informationen in Form von Nachrichten und Reportagen objektiv ausgewählt und vermittelt werden (§ 4 Abs 5 Z 1 ORF-G), für die Allgemeinheit wesentliche Kommentare, Standpunkte und kritische Stellungnahmen unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen wiedergegeben und vermittelt werden (§ 4 Abs 5 Z 2 ORF-G), und eigene Kommentare, Sachanalysen und Moderationen des ORF unter Wahrung des Grundsatzes der Objektivität erstellt werden (§ 4 Abs 5 Z 3 ORF-G). Die Information hat umfassend, unabhängig, unparteilich und objektiv zu sein, und es sind alle Nachrichten und Berichte sorgfältig auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen; Nachricht und Kommentar sind deutlich voneinander zu trennen (§ 10 Abs 5 ORF-G). Die Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen ist angemessen zu berücksichtigen, die Menschenwürde, Persönlichkeitsrechte und Privatsphäre des Einzelnen zu achten (§ 10 Abs 6 ORF-G) und es haben Kommentare, Analysen und Moderationen sachlich zu sein und auf nachvollziehbaren Tatsachen zu beruhen (§ 10 Abs 7 ORF-G). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bemisst sich die Sachlichkeit (Objektivität) einer Sendung grundsätzlich nach ihrem Thema. Dieses Thema legt fest, was "Sache" ist. Bei der Beurteilung der Sachlichkeit muss im Sinne einer gebotenen Gesamtbetrachtung stets der Gesamtzusammenhang in Betracht gezogen werden, der das Thema der Sendung bestimmt. Dieser Gesamtkontext und der für die Durchschnittsbetrachter daraus zu gewinnende Gesamteindruck gibt der Beurteilung, ob die Gestaltung einer Sendung dem Objektivitätsgebot entsprochen hat, die Grundlage. Einzelne Formulierungen können daher aus dem Gesamtzusammenhang gerechtfertigt werden. Unzulässig sind jedenfalls polemische oder unangemessene Formulierungen, also solche, die eine sachliche Auseinandersetzung vermissen lassen und in denen es erkennbar darum geht, jemanden bloß zu stellen, bzw Aussagen oder Formulierungen eines Beitrages, die eine hervorstechende oder den Gesamtzusammenhang in den Hintergrund drängende Wirkung derart entfalten, dass beim Durchschnittsbetrachter unweigerlich ein verzerrter Eindruck entsteht (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2010/03/0009, sowie die weitere dort zitierte Rechtsprechung).

C.2.1. Da zur Beschwerdeerhebung vor dem Verwaltungsgerichtshof (außer den Fällen der objektiven Beschwerdeberechtigung, vgl Art 131 Abs 1 Z 2 und 3 sowie Abs 2 B-VG) nur physische und juristische Personen legitimiert sind (vgl. etwa die hg Entscheidungen vom , Zl 2001/03/0262, und vom , Zl 2004/03/0218), ist zunächst zu prüfen, ob die zweitbeschwerdeführende Partei iSd Art Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG zur Beschwerdeerhebung legitimiert war.

C.2.2. Bei dieser beschwerdeführenden Partei handelt es sich offensichtlich (gegenteilige Behauptungen oder gegenläufige Anhaltspunkte sind nicht hervorgekommen) um einen parlamentarischen Klub, der dem § 7 des Geschäftsordungsgesetzes 1975 - GOG-NR Genüge tut (zum Erfordernis der inzidenten Prüfung dieser Frage vgl die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom , VfSlg 13641). § 7 GOG-NR sieht (ebensowenig wie eine andere gesetzliche Bestimmung) nicht ausdrücklich vor, dass ein solcher Klub Rechtspersönlichkeit hat (vgl etwa Atzwanger/Zögernitz, Nationalrat-Geschäftsordnung, 19993, 77, 78). Da einem Klub aber unzweifelhaft Rechte im Rahmen des parlamentarischen Geschehens zukommen (vgl etwa §§ 8, 31 b, 32 oder 93 GOG-NR idF BGBl Nr 438/1996), ist er als juristische Person anzusehen (im Ergebnis gleichläufig insbesondere Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht, 200710, Rz 352, Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht, 20129, Rz 368 (unter Hw auf VfSlg 16535/2002), sowie - ausgerichtet auf § 26 ABGB - Aicher in Rummel, ABGB, I3, 2000, § 26, Rz 7, unter Hw auf Vonkilch (aA Paul Doralt)). Der jedenfalls in seiner jüngeren Rechtsprechung die Rechtspersönlichkeit bejahende Oberste Gerichtshof (zur älteren Judikatur vgl Ballon, Zur Parteifähigkeit von politischen Personenvereinigungen, JBl 1990, 2, zur Entscheidung vom , 4 Ob 600/88) weist zutreffend darauf hin, dass ein Klub von der Art des vorliegenden zudem über die für eine juristische Person geforderte körperschaftliche Struktur und Organisation verfügt und dass sein Bestand vom Wechsel seiner Mitglieder sowie seine Interessen von denen seiner Mitglieder zu trennen sind (Entscheidungen vom , 6 Ob 270/01a, und vom , 6 Ob 287/02b). Ein Klub kann jedenfalls die ihm eingeräumten Rechte mit allen rechtlichen Mitteln verteidigen (vgl die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes vom , VfSlg 3193, und (unter Hw darauf) vom , VfSlg 16535, sowie die angesprochene neuere Judikatur des Obersten Gerichtshofes). Auch die Erhebung der vorliegenden Beschwerde betreffend die Berichterstattung durch die mitbeteiligte Partei erfolgt jedenfalls im Rahmen ihres Wirkungsbereiches sowie in Verfolgung ihrer Klubinteressen und damit im Rahmen ihrer Rechtspersönlichkeit (vgl idS die zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom ), weshalb die zweitbeschwerdeführende Partei iSd Art Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG zur Beschwerdeerhebung legitimiert war.

C.3.1. Unstrittig ist im Beschwerdefall, dass die mitbeteiligte Partei in den oben genannten Nachrichtensendungen "Zeit im Bild 1", "ZIB 20" und "Zeit im Bild 13 Uhr" über die in Rede stehende Klubklausur (zeitnah) berichtete.

Auf dem Boden der dargestellten Rechtslage kann damit nicht gesagt werden, dass die mitbeteiligte Partei über die Klubklausur und deren Themen (überhaupt) nicht berichtet und deshalb das Objektivitätsgebot verletzt hätte. Bei Prüfung der Frage, ob die Grundsätze der Meinungsvielfalt und die Objektivität bei der Auswahl und der Vermittlung von Informationen beachtet werden, ist regelmäßig auf einen längeren Beobachtungszeitraum abzustellen, wobei die Frage der Auswahl und Gewichtung der Berichterstattung über bestimmte Ereignisse, Vorkommnisse oder Meinungen bei von der mitbeteiligten Partei selbst gestalteten Sendungen - um eine solche geht es im vorliegenden Fall - Sache der mitbeteiligten Partei ist, weshalb die beschwerdeführenden Parteien entgegen der Stoßrichtung der Beschwerde auch grundsätzlich keinen Anspruch auf Präsenz in einer bestimmten Sendung des ORF hatten (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2005/04/0051, mit Blick auf die Objektivität auf die Auswahl und Vermittlung von Informationen über die parlamentarische Arbeit einer politischen Partei nach § 4 Abs 5 Z 1 ORF-G). Nach der hg Rechtsprechung determiniert § 4 ORF-G den Gestaltungsspielraum der mitbeteiligten Partei bei der Programmerstellung nicht durch Sendungsinhalte, die jedenfalls Programmbestandteil sein müssten. Vielmehr wird durch die Anordnung, im Einzelnen genannte, unterschiedliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, (bloß) eine Richtschnur gegeben. Die Gesamtheit der Programme der mitbeteiligten Partei muss über einen längeren Zeitraum gesehen erkennen lassen, dass die erwähnten Zielsetzungen bei der Programmgestaltung maßgeblich waren. Nicht aber müssen bestimmte Sendungsinhalte überhaupt oder in einem bestimmten Ausmaß angeboten werden. Eine Verpflichtung der mitbeteiligten Partei, bestimmte Sendungen bzw Sendungen mit bestimmten Inhalten in das Programm aufzunehmen, ist gerade nicht Inhalt des Programmauftrags (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2004/04/0009, VwSlg 16.351 A).

Der inkriminierte Beitrag in der Sendung "Hohes Haus" wurde - unstrittig - im Anschluss an den dortigen Bericht über eine am Tag nach Beendigung der Klubklausur eingebrachte dringliche Anfrage der Erstbeschwerdeführerin an den Bundesminister für Inneres gesendet; in dieser Anfrage wurde die Bundesregierung aufgefordert, eine falsch verstandene Toleranz gegenüber dem Islam aufzugeben, in dem diesbezüglichen Bericht wurde als Redner insbesondere auch der Klubobmann der beschwerdeführenden Parteien gezeigt. Damit wurde unmittelbar im Anschluss an einen Bericht über ein von Beschwerdeführerseite initiiertes parlamentarisches Geschehen in diesem Beitrag ein mit der dringlichen Anfrage im Zusammenhang stehendes Thema aufgegriffen, wobei ohnehin auch ein Zusammenhang mit einem der drei von den Beschwerdeführern bei der Klubklausur im September 2007 behandelten Themen - nämlich nach der Beschwerde vom Oktober 2007: "Eurabia - Die Kapitulation Europas vor dem Islam(ismus)" - gegeben ist.

Vor diesem Hintergrund war die mitbeteiligte Partei nach den Grundsätzen der Objektivität und Meinungsvielfalt nicht verpflichtet, in der Sendung "Hohes Haus" umfassend über die Klubklausur der beschwerdeführenden Parteien zu berichten.

Weiters stand angesichts der besagten Thematik der Klubklausur der beschwerdeführenden Parteien und ihrer genannten dringlichen Anfrage (als Teil des parlamentarischen Geschehens) § 4 Abs 5 Z 1 ORG-G nicht entgegen, wenn im Anschluss an die Berichterstattung zur Anfrage im Sendebeitrag der Autor eines gegenüber den beschwerdeführenden Parteien (offenbar) sehr kritischen Buches interviewt wurde.

C.3.2. Dem Einwand, der inkriminierte Beitrag stehe nach Auffassung der Beschwerdeführerin - als (zum Teil) massiv manipulativ und polemisch - außerhalb der bisher ausgestrahlten Sendungen in der Reihe "Hohes Haus", weshalb eine "Verletzung des Sendeschemas" gegeben sei (zumal die belangte Behörde auch keinerlei Ermittlungen dahingehend angestellt habe, ob über andere Parteien bzw deren Parlamentsklubs ähnliche Berichte ausgestrahlt worden seien), ist wiederum entgegenzuhalten, dass die Einhaltung des Objektivitätsgebots bei der Wiedergabe von Standpunkten in § 4 Abs 5 Z 2 ORF-G geregelt ist und danach die mitbeteiligte Partei zur Erfüllung des Auftrages zur umfassenden Information (lediglich) dafür Sorge zu tragen hat, dass die Vielfalt der Meinungen "in einem Programm (in seiner Gesamtheit)" zum Ausdruck kommt (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2006/04/0175), wobei die Programme der mitbeteiligten Partei in ihrer Gesamtheit und über einen längeren Zeitraum hin gesehen die Orientierung der Programmgestaltung an dieser Zielsetzung erkennen lassen müssen (vgl das schon zitierte Erkenntnis VwSlg 16.351 A).

C.3.4. In dem inkriminierten Beitrag kommt im ersten Teil der Klubobmann der beschwerdeführenden Parteien zu dieser Thematik zu Wort, wobei er insbesondere auch auf eine "Gefahr" der Entwicklung "zu einer muslimischen Mehrheitsgesellschaft" hinweist, "wenn wir die Zuwanderung" (gemeint offenbar: in Österreich bzw in Europa) "nicht stoppen". Der Klubobmann wurde unstrittig auch zu dem genannten kritischen Werk befragt. Nach dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien führte er Folgendes aus:

"B B (X)

Also ich kenne das Buch nicht, aber ich kenne den Verein, das Dokumentationsarchiv des Österreichischen Widerstandes auch verurteilt worden als kommunistische Tarnorganisation, als Denunziantenverein. Naja, was ist dort zu erwarten? Natürlich das, was wir seit Jahren und Jahrzehnten erleben, dass man permanent den Versuch unternimmt, mit einer X-Phobie tätig zu sein, hier permanent den Versuch unternimmt, uns mit einer braunen Soße zu überschütten, genauso wie ich es auch erlebe, es gibt ja auch eine B-Phobie bei manchen politischen Mitbewerbern, die also teilweise in ein Niveau geht, das unter jeder Kritik ist. Wo ich wirklich sage, mit so etwas richtet sich oftmals einer von selbst."

Diese erkennbar zu einer (weit über die bloße Aussage, das Buch nicht zu kennen, hinausgehenden) dezidierten und massiven Ablehnung des Werkes genutzte Möglichkeit zur Replik der beschwerdeführenden Parteien iSd § 4 Abs 5 Z 1 ORF-G lässt den behaupteten Verfahrensmangel, die Möglichkeit einer Replik hätte vorausgesetzt, dass die beschwerdeführenden Parteien zuvor "Kenntnis vom konkreten Inhalt des in der Sendung zu verbreitenden Inhaltes erlangt" hätten (den beschwerdeführenden Parteien sei auch keine Kurzzusammenfassung des Werkes vor Beginn der Sendung bekannt gegeben worden), schon deshalb als nicht wesentlich erscheinen, weil die zum Ausdruck gebrachte grundsätzliche Ablehnung offensichtlich auf die Zuordnung des Autors zu der genannten Einrichtung gestützt wurde und daher nicht gesehen werden kann, was die Beschwerdeführer bei vorherigen Kenntnis dieses Inhaltes zur Ergänzung dieser ohnehin schon abschließend negativen Kritik des Werkes ausgeführt hätten. Mit diesem Inhalt der Replik konnten die beschwerdeführenden Parteien im Übrigen ohnehin auch dem ihrer Meinung nach (wiederholt von ihnen angesprochen) beim Durchschnittsseher hervorgerufenen Eindruck entgegentreten und diesem Eindruck eine Absage erteilen, dass durch das Thema des Beitrages und durch den Hinweis, dass der Autor des Buches Angriffe aus der rechten Szene fürchte (und deshalb nur bereit gewesen sei, das Interview ausschließlich vermummt zu geben), ein unmittelbarer Konnex zwischen den beschwerdeführenden Parteien und einer angeblich vorhandenen gewalttätigen Szene hergestellt würde.

C.3.5. Mit dem Hinweis, dass Mitarbeiter des Parlamentsklubs einer anderen Partei (zusammengefasst und unter Hinweis auf das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung) als "linksextrem" einzustufen seien und in der Reihe "Hohes Haus" zur Frage "Wie bedienen die Y den linken Rand?" keine Sendung erfolgt sei, vermögen die beschwerdeführenden Parteien am Vorgesagten nichts zu ändern, da kein Zusammenhang mit der hier relevanten Frage gegeben ist.

C.3.6. Wenn die beschwerdeführenden Parteien die Verletzung ihrer gesetzlich gewährleisteten Rechte "auch auf das in der Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof erstattete Vorbringen" stützen, sind sie darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über die mit diesem Vorbringen behauptete Verletzung verfassungsmäßig gewährleisteter Rechte in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes fällt (vgl etwa die hg Entscheidungen vom , Zl 2007/18/0717, und vom , Zl 2009/05/0055).

Soweit mit diesem Vorbringen und dem von den beschwerdeführenden Parteien vor dem Verwaltungsgerichtshof erstatteten (zusätzlichen) Vorbringen die Verletzung gesetzlicher Rechte - die die Verwirklichung der Grundrechte der beschwerdeführenden Parteien sicherstellen (vgl. etwa ) - behauptet werden, vermögen die beschwerdeführenden Parteien - wie aufgezeigt - keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.

C.4.1. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

C.4.2. Die Gegenschrift des Dr. A A, Generaldirektor des Österreichischen Rundfunks, war zurückzuweisen, weil diesem keine Stellung als mitbeteiligte Partei im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zukommt (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2003/04/0045, VwSlg 16457 A).

C.4.3. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

C.5. Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden, weil die schon vor der belangten Behörde anwaltlich vertretenen beschwerdeführenden Parteien schon bei der belangten Behörde, einem Tribunal im Sinn der EMRK, eine mündliche Verhandlung hätten beantragen können, dies aber unterlassen haben (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2011/03/0052, mwH). Überdies sieht der EGMR den Entfall der nach Art 6 Abs 1 EMRK grundsätzlich gebotenen öffentlichen Verhandlung dann als zulässig an, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Ausnahme davon rechtfertigen (vgl etwa die Urteile des EGMR in den Fällen Jussila gegen Finnland, , Nr 73053/01; Bösch gegen Österreich, , Nr 17912/05; Hofbauer gegen Österreich 2, , Nr 7401/04). Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder hochtechnische Fragen betrifft; der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang aber auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier völlig geklärt. Da somit keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte, steht Art 6 EMRK dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen (vgl dazu - auch unter Hinweis darauf, dass eine mündliche Verhandlung im vorangehenden Verfahren nicht beantragt worden war - das Urteil des EGMR vom im Fall Fexler gegen Schweden, Nr 36.801/2011).

Wien, am