VwGH vom 13.08.2013, 2011/08/0344

VwGH vom 13.08.2013, 2011/08/0344

Beachte

Besprechung in:

SozSi 4/2015, S 170 - 175;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde der S HandelsgmbH in W, vertreten durch Dr. Christian Schoberl, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Alberstraße 9/HP/2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom , Zl. FA11A-A5413u5/2011-8, betreffend Rückstandsausweise nach dem BUAG (mitbeteiligte Partei:

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse in 1051 Wien, Kliebergasse 1a), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei, die Rückstandsausweise der mitbeteiligten Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vom über EUR 18.361,--, vom über EUR 14.452,59 sowie vom über EUR 39.831,67 aufzuheben, abgewiesen.

Der Rückstandsausweis vom über EUR 18.361,78 sei anlässlich eines Exekutionsantrages vom selben Tag hinsichtlich der Zuschlagszeiträume 08/2007, 10/2007, 12/2007, 01/2008 und 04/2008 erlassen worden. Der Rückstandsausweis vom über EUR 14.452,59 sei anlässlich eines Exekutionsantrages vom selben Tag hinsichtlich der Zuschlagszeiträume 05/2008, 06/2008, 08/2008 und 09/2008 erlassen worden. Schließlich habe die mitbeteiligte Abfertigungskasse am anlässlich eines Konkursantrages einen weiteren Rückstandsausweis erlassen,

"in dem die Zuschläge der Rückstandsausweise vom und vom zuzüglich der Exekutionskosten sowie der Zuschläge für die Zeiträume Oktober 2008 und November 2008 zusammengefasst waren."

Mit Beschluss vom des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz sei der Konkurs (neuerlich) eröffnet und am mangels Kostendeckung aufgehoben worden.

Den Einwendungen der beschwerdeführenden Partei, die genannten Rückstandsausweise würde dem Grundsatz "ne bis in idem" wiedersprechen, sei entgegen zu halten, dass ein Rückstandsausweis nur ein "Auszug aus den Rechnungsbehelfen" sei, mit dem die Behörde eine Zahlungsverbindlichkeit bekannt gebe. Da einem Rückstandsausweis kein Bescheidcharakter zukomme, könne für ihn auch kein Wiederholungsverbot gelten. Überdies seien im dritten Rückstandsausweis über die Zuschläge der ersten beiden Rückstandsausweise hinaus auch Exekutionskosten sowie Zuschläge für Oktober und November 2008 enthalten, sodass nicht mehr von derselben Sache gesprochen werden könne und eine "neuerliche Entscheidung" möglich wäre. Zum weiteren Berufungsvorbringen betreffend die Überschneidung des vorliegenden Verfahrens mit einem früheren Verfahren werde festgehalten,

"dass das Verfahren 5.0-1/07 bei der Bezirkshauptmannschaft Radkersburg ab Oktober 2007 anhängig war und mit Bescheid vom rechtskräftig entschieden wurde. Dieses Verfahren hatte die Zuschlagszeiträume 11/06, 12/06, 3/07 und 04/07 zum Inhalt, wobei diese Zuschlagszeiträume nicht Gegenstand des hier anhängigen Verfahrens sind."

Die von der beschwerdeführenden Partei angeführten Zuschlagszahlungen für den Zeitraum vom bis zum in der Gesamthöhe von EUR 23.500,-- seien "auf Beitragsrückstände der Zuschlagszeiträume April 2007 bis Juni 2007" aufzurechnen, wodurch diese Zahlungen für das anhängige Verfahren (Zuschlagszeiträume ab August 2007) nicht von Relevanz seien. Soweit die beschwerdeführende Partei "auf das Schreiben der BUAK vom im Verfahren 5.0-1/07 hingewiesen und daraus zwei Sätze zitiert" habe, werde bemerkt, dass der beschwerdeführenden Partei

"laufend Unterlagen von der BUAK (wie z.B. detaillierte Zuschlagslisten, Belege über Berichtigungsanzeigen und auch Mahnungen) übermittelt worden sind, aus denen die Forderungen für die jeweiligen Zuschlagszeiträume, die Fälligkeiten sowie die für den jeweiligen Zuschlagszeitraum verbuchten Zahlungen ersichtlich sind. Die (beschwerdeführende Partei) bzw. deren steuerliche Vertretung sollte damit durchaus in der Lage sein, die jeweiligen Beiträge nachzuvollziehen. Nach Ansicht der Berufungsbehörde hat die (beschwerdeführende Partei) für alle verfahrensgegenständlichen Zuschlagszeiträume die offenen Beiträge vollständig und nachvollziehbar dargelegt, sodass die diesbezüglichen Einwendungen ins Leere gehen."

Zum wiederholten Male müsse betont werden,

"dass die von (der beschwerdeführenden Partei) angeführten Zahlungen ordnungsgemäß für die ältesten offenen Forderungen, nämlich für die Zuschlagszeiträume April bis Juni 2007 verwendet wurden und damit für das gegenständliche Verfahren nicht von Relevanz sind."

Im erstinstanzlichen Bescheid sei ausgeführt worden, "dass das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben habe,

dass die gegenständlichen Rückstandsausweise entsprechend den Vorgaben des § 25 Abs. 3 BUAG ausgefertigt worden seien."

Der Argumentation der beschwerdeführenden Partei in der Berufung "war nichts zu entnehmen, was diese Beurteilung durch die

erstinstanzliche Behörde erschüttern könnte. Wie auch die Bezirkshauptmannschaft Radkersburg kommt die Berufungsbehörde nach Abschluss ihres Ermittlungsverfahrens zu dem Schluss, dass die Vorgangsweise der BUAK bei der Vorschreibung der Zuschläge in den einzelnen Rückstandsausweisen durchaus schlüssig nachvollziehbar und gesetzeskonform war."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die beschwerdeführende Partei bringt vor, es sei unstrittig, dass die Forderungen aus den Rückstandsausweisen vom und vom (teilweise) mit der Forderung aus dem dritten Rückstandsausweis vom ident seien. Die belangte Behörde hätte bescheidmäßig über die Richtigkeit und Rechtmäßigkeit der Rückstandsausweise absprechen müssen. Sie hätte die ersten beiden Rückstandsausweise bzw. die diesen zugrunde liegenden Forderungen beheben müssen, sodass für die von der BUAG betriebene Forderung lediglich eine nachvollziehbare öffentlich-rechtliche Urkunde vorliege. Es sei zu berücksichtigen, dass mit dem dritten Rückstandsausweis ein mit den beiden erstgenannten Rückstandsausweisen identer Forderungstitel geschaffen worden sei, welcher einer gerichtlichen Exekution zugänglich sei.

Die Beschwerde ist berechtigt.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die formelle oder materielle Rechtmäßigkeit des Rückstandsausweises kein zulässiger Gegenstand eines Bescheides, handelt es sich doch beim Rückstandsausweis bloß um eine mit öffentlichem Glauben ausgestattete öffentliche Urkunde (Bescheinigung) über eine gegenüber der zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigten Stelle bestehende Zahlungsverbindlichkeit der darin genannten, zur Zahlung verpflichteten Person. Werden dagegen Einwendungen erhoben, so ist über den zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch offenen Anspruch selbst abzusprechen. Die Abweisung eines solchen Antrags auf Aufhebung des Rückstandsausweises ist - bei gesetzeskonformer Auslegung des Bescheides - dahin zu verstehen, dass ausgesprochen wurde, die Beitragsforderung sei in Höhe der Darlegungen im Rückstandsausweis (noch) offen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/08/0011).

2. Die Abweisung der Aufhebungsanträge der beschwerdeführenden Partei durch die belangte Behörde beinhaltet daher die rechtskräftige Feststellung, dass sämtliche in den Rückstandsausweisen ausgewiesene Forderungen aufrecht sind. Die vollstreckbaren Rückstandsausweise würden nicht nur gültige Exekutionstitel darstellen, sondern (ähnlich einer vollstreckbaren Judikatschuld) einen Titel sui generis für das "Behaltendürfen" des auf Grund des vollstreckbaren Rückstandsausweises exekutiv hereingebrachten oder unter exekutivem Druck geleisteten Geldbetrages bedeuten (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/17/0063). Da aber die von den ersten beiden Rückstandsausweisen umfassten Forderungen von insgesamt EUR 32.814,37 unstrittig vom dritten Rückstandsausweis vom über insgesamt EUR 39.831,67 nochmals angesprochen werden, hätte die belangte Behörde die beiden erstgenannten Rückstandsausweise schon aus diesem Grunde aufheben müssen.

3.1. Die Beschwerde bringt zudem vor, die Beschwerdeführerin habe im Verwaltungsverfahren darauf hingewiesen, dass "auch in den einzelnen Beitragsmonaten, in welchen die Zuschläge verrechnet wurden, eine Divergenz in den vorgeschriebenen Beiträgen besteht."

Aus dem Schreiben der mitbeteiligten Abfertigungskasse vom sei - soweit ersichtlich - eine Darlegung des Rückstandes nicht gegeben und daher nicht überprüfbar, inwieweit die Darstellungen in diesem Schreiben mit dem nunmehr angefochtenen Rückstandsausweisen im Widerspruch stünden. Betrachte man die Zahlungen, so ergebe sich, dass beginnend ab der Zahlung vom bis zur Zahlung am sohin ein Betrag in Höhe von EUR 15.200,-- "auf den Zuschlag 07/06 oder in anderer Diktion 07/06" geleistet worden sei. Wenn daher selbst nach der Widmung der mitbeteiligten Abfertigungskasse auf diesen Zeitraum ein Betrag in der Höhe von EUR 15.200,-- bezahlt worden sei, so sei nicht ersichtlich, warum es nicht zu einer gesamten Rückführung dieses Zuschlages gekommen sei "bzw. ob nicht diese angeführten Beträge bereits auf andere (ältere) Zeiträume zu buchen gewesen wären und damit der verfahrensgegenständliche Rückstandsausweis in weiteren Teilen unberechtigt ist". Auf Grund der von der BUAG im Schreiben vom im Verfahren 5.0- 1/07 vorgenommenen Widmung der Zahlungen ergebe sich, dass weit über den Zeitraum 07/06 hinaus liegende Forderungen von der Beschwerdeführerin beglichen und daher ein Rückstandsausweis zu Unrecht erlassen worden ist.

3.2. Um über das Bestehen der vom dritten Rückstandsausweis umfassten Ansprüche urteilen zu können, hätte die belangte Behörde sämtliche der mitbeteiligten Abfertigungskasse zustehenden Forderungen den darauf geleisteten Zahlungen der beschwerdeführenden Partei unter nachvollziehbarer Darlegung der Zahlungswidmungen in der Art eines Abrechnungsbescheides gegenüberstellen und einen zum Entscheidungszeitpunkt bestehenden offenen Saldo berechnen müssen. Der bloße Verweis auf Abrechnungen, die noch dazu keinen integrierenden Bestandteil des angefochtenen Bescheides bilden, vermag nachvollziehbar begründete Feststellungen nicht zu ersetzen.

4. Der angefochtene Bescheid war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen prävalierender Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

5. Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am