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VwGH vom 11.12.2013, 2011/08/0341

VwGH vom 11.12.2013, 2011/08/0341

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten sowie den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richterin, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Beschwerde der J A in Wien, vertreten durch Dr. Romana Zeh-Gindl, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5/10, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom , Zl. 2011-0566-9-001533, betreffend Widerruf und Rückforderung von Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom wurde der Beschwerdeführerin ihr Arbeitslosengeldbezug für den Zeitraum 1. Jänner bis widerrufen und sie zur Rückzahlung des für diesen Zeitraum bezogenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 1.190,70 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass sich nach Abfrage ihres Einkommens- und Umsatzsteuerbescheides beim Finanzamt ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihres Einkommens für den angeführten Zeitraum nicht arbeitslos gewesen sei.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei im Jahr 2008 selbständig erwerbstätig gewesen. Zu der gegenständlichen Zeit, in der sie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen habe, habe sie zum einen dem Arbeitsmarktservice ihre Tätigkeit gemeldet und zum anderen gewissenhaft alle Honorarnoten vorgelegt. Im Monatsschnitt seien diese unter der Geringfügigkeitsgrenze gelegen, sodass sie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen habe können. Aus den von ihr übermittelten Honorarnoten gehe hervor, dass ihre Tätigkeiten in freie Dienst- und Werkverträge aufgeteilt gewesen seien und sich die ausgeübten Tätigkeiten auch von der Art her unterschieden. Tätigkeiten, die in keinem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang stünden, dürften nicht addiert werden, sondern seien getrennt zu betrachten. Ihre Tätigkeiten erstreckten sich von Tanzkursen bis hin zu Sprachunterricht, daraus folge, dass die Tätigkeiten nicht zusammengezählt werden dürften. Darüber hinaus dürfe bei freien Dienstverträgen keine rollierende Anrechnung erfolgen, da es sich dabei um eine sozialversicherungsrechtlich unselbständige Tätigkeit handle. Das Einkommen aus den Werkverträgen liege im Jahresschnitt unter der Geringfügigkeitsgrenze.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge, änderte jedoch den Rückforderungsbetrag auf EUR 862,47 ab.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und Darlegung der einzelnen Erwerbstätigkeiten unter Anführung der Werk- bzw. Dienstverträge der Beschwerdeführerin aus, sie habe im Jahr 2008 ein Bruttoeinkommen aus selbständiger Arbeit in der Höhe von EUR 5.608,60, (Sonderausgaben in Höhe von EUR 60) erzielt.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass entsprechend den vorgelegten schriftlichen Rahmenvereinbarungen klar erkennbar sei, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2008 seit 1. Jänner bis , somit 182 Tage, und vom 7. Oktober bis , sohin 86 Tage, insgesamt somit 268 Tage als Kursvortragende durchgehend tätig gewesen sei. Ausgehend vom Einkommensteuerbescheid von 2008 habe sie ein Einkommen aus selbständiger Arbeit von insgesamt EUR 5.548,60 erzielt, davon abzuziehen sei das Einkommen aus ihrer Tätigkeit als Einzelund/oder Gruppenlernhelferin in Höhe von EUR 652,90 und der Tätigkeit als Dozentin bei der Wiener Volkshochschulen GmbH in der Höhe von EUR 1.238,70. Für den bereits genannten Vertragszeitraum ergebe sich somit ein monatliches Einkommen von EUR 410,70, das somit über der Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2008 (EUR 349,01 brutto) liege. Daher sei im gegenständlichen Zeitraum keine Arbeitslosigkeit vorgelegen und sei das Arbeitslosengeld für den Zeitraum 1. Jänner bis zu widerrufen und das in diesem Zeitraum erhaltene Arbeitslosengeld zurückzufordern.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Gemäß § 12 Abs. 1 AlVG in der hier anwendbaren Fassung BGBl. I Nr. 104/2007 ist arbeitslos, wer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat. Nach § 12 Abs. 3 lit. b AlVG gilt insbesondere nicht als arbeitslos, wer selbständig erwerbstätig ist. Nach § 12 Abs. 6 lit. c AlVG gilt aber als arbeitslos, wer auf andere (als land- oder forstwirtschaftliche) Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a AlVG erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b AlVG erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt.

Gemäß § 24 Abs. 1 AlVG ist das Arbeitslosengeld einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt; es ist neu zu bemessen, wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert. Nach § 24 Abs. 2 AlVG (idF BGBl. I Nr. 71/2003) ist die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Arbeitslosengeldes als gesetzlich nicht begründet herausstellt.

Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2007) ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen.

Gemäß § 36a Abs. 1 AlVG ist bei der Feststellung des Einkommens u.a. für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e AlVG) nach den folgenden Absätzen vorzugehen. Nach § 36a Abs. 2 AlVG ist Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4.

Nach § 36a Abs. 7 AlVG gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit als monatliches Einkommen ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag.

Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2008 selbständig erwerbstätig war.

Die Behörde traf Feststellungen dazu, auf Grund welcher Dienst- bzw. Werkverträge die Beschwerdeführerin welche Tätigkeiten in welchem Zeitraum zu den jeweiligen Konditionen erbrachte. Insbesondere hielt sie fest, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2008 vom 1. Jänner bis 30. Juni und vom 7. Oktober bis 31. Dezember als Kurzvortragende 268 Tage durchgehend tätig war. In der Folge ermittelte die belangte Behörde ausgehend vom Einkommensteuerbescheid 2008 und dem dort ausgewiesenen Einkommen aus selbständiger Arbeit von insgesamt EUR 5.548,60 und unter Berücksichtigung (durch Abzug) von Einkommen aus anderen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin wiederum ausgehend eines Zeitraums von 268 Tagen ein monatliches Einkommen von EUR 410,70.

In der Beschwerde (die nahezu wortident mit den Berufungsausführungen ist) werden diese Feststellungen nicht in Zweifel gezogen. Es wird lediglich moniert, dass "die Tätigkeiten in keinem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang stünden und sohin die entsprechenden Entgelte nicht zu addieren seien und nur das Einkommen betreffend die selbständige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin zu betrachten sei. Außerdem habe bei freien Dienstverträgen keine rollierende Anrechnung zu erfolgen".

Dem ist zu entgegnen, dass die belangte Behörde ohnehin ausschließlich ihr Einkommen aus selbständiger Tätigkeit heranzog und dabei auch nicht von einer 12-monatigen ununterbrochenen Selbständigkeit ausging, sondern unwidersprochen von den festgestellten zeitlichen Perioden. Damit ging die belangte Behörde von einer bloß vorübergehend ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/19/0139). Dem angefochtenen Bescheid ist auch keine "rollierende" Anrechnung zu entnehmen.

Die Beschwerdeführerin unterlässt es demgegenüber, geeignete, durch den Verwaltungsgerichtshof überprüfbare Behauptungen aufzustellen.

Nachdem sie somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen konnte, war die Zuerkennung von Arbeitslosengeld daher zutreffend gemäß § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen und die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG zum Rückersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten.

Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008 im Rahmen des Begehrens.

Wien, am