VwGH vom 29.02.2012, 2009/03/0116

VwGH vom 29.02.2012, 2009/03/0116

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des W G in B, Deutschland, vertreten durch Mag. Christoph H. Hackl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rabensteig 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Vorarlberg vom , Zl UVS-1-818/E1-2008, betreffend Übertretung des GütbefG (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als Geschäftsführer eines näher genannten Güterbeförderungsunternehmens mit Sitz in Deutschland nicht dafür gesorgt, dass am bei einer näher bestimmten gemeinschaftslizenzpflichtigen gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern durch Österreich die erforderliche Gemeinschaftslizenz mitgeführt worden sei.

Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs 1 Z 8 iVm § 9 Abs 1 iVm § 7 Abs 1 Z 1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG) begangen. Über den Beschwerdeführer wurde deshalb gemäß § 23 Abs 1 und 4 zweiter Satz GütbefG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.453,-- bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

Nach Wiedergabe des erstinstanzlichen Straferkenntnisses und der dagegen erhobenen Berufung traf die belangte Behörde (zusammengefasst) folgende Feststellungen:

Der Beschwerdeführer sei Verantwortlicher des Beförderungsunternehmens und habe den in Rede stehenden, gemeinschaftslizenzpflichtigen gewerbsmäßigen Gütertransport durchführen lassen. Bei der grenzpolizeilichen Kontrolle habe der Lenker des LKW eine gültige Gemeinschaftslizenz trotz Suchens nicht vorweisen können, weil diese im Fahrzeug nicht mitgeführt worden sei. Der Beschwerdeführer habe nicht dafür gesorgt, dass die erforderliche Gemeinschaftslizenz mitgeführt worden sei.

Beweiswürdigend verwies die belangte Behörde im Wesentlichen auf die Angaben der vernommenen Zeugen. Sie beurteilte die Aussage des Meldungslegers als klar und widerspruchsfrei (der Lenker habe bei der Kontrolle lediglich eine ungültige Gemeinschaftslizenz vorlegen können, obwohl ihm die Möglichkeit eingeräumt worden sei, weiter zu suchen). Hingegen erscheine die Aussage des Lenkers nicht plausibel und unglaubwürdig (er sei mit der verhängten Geldbuße einverstanden gewesen und habe deshalb nach der gültigen Gemeinschaftslizenz nicht weiter gesucht; diese habe er später in einem Stauraum im LKW vorgefunden, er habe darauf "in der Aufregung total vergessen"). Es sei auch unüblich, dass ein wichtiges Dokument wie die gültige Gemeinschaftslizenz nicht in der Mappe mit den übrigen Fahrzeugpapieren, sondern in einem Stauraum des LKW aufbewahrt werde.

Da der Lenker bei der gegenständlichen Fahrt keine gültige Gemeinschaftslizenz mitgeführt und der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht die erforderliche Vorsorge getroffen, ja nicht einmal behauptet habe, entsprechende Kontrollen durchzuführen, habe der Beschwerdeführer das gegenständliche Delikt zu verantworten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

1. Hinsichtlich der maßgebenden Rechtslage wird gemäß § 43 Abs 2 VwGG auf das hg Erkenntnis vom , Zl 2011/03/0078, verwiesen.

2. Auf dem Boden der insoweit unstrittigen Feststellungen war der Beschwerdeführer als Beförderer gemäß § 9 Abs 1 GütbefG dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die gegenständliche Berechtigung (vorliegend: Gemeinschaftslizenz) im Fahrzeug - vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet - mitgeführt werden.

Die belangte Behörde hat als Ergebnis einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung festgestellt, dass bei der gegenständlichen Fahrt keine gültige Gemeinschaftslizenz mitgeführt wurde und der Beschwerdeführer nicht für das Mitführen einer solchen gesorgt hat.

3. Soweit die Beschwerde - über weite Strecken - davon ausgeht, die gültige Gemeinschaftslizenz sei doch im Fahrzeug mitgeführt worden, entfernt sie sich von den maßgebenden Feststellungen und ist schon deshalb nicht zielführend.

Eine Unschlüssigkeit der getroffenen - entscheidenden - Feststellungen wird von der Beschwerde - auch mit dem Hinweis darauf, dass am Tattag eine gültige Gemeinschaftslizenz vorlag (bereits ausgestellt war) - nicht aufgezeigt.

4. Im Übrigen hat die Beschwerde auf Basis der getroffenen Feststellungen vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu den Anforderungen an ein taugliches Kontrollsystem (vgl dazu etwa das hg Erkenntnis vom , Zl 2008/03/0157, mwN) gegen die Beurteilung der belangten Behörde, ein taugliches Kontrollsystem sei nicht einmal behauptet worden, weshalb der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten habe, nichts Stichhaltiges vorgebracht.

5. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am