VwGH vom 02.05.2012, 2011/08/0333

VwGH vom 02.05.2012, 2011/08/0333

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde des K W in W, vertreten durch Mag. Herbert Leitner, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Spengergasse 56/6, gegen den Bescheid des Künstler-Sozialversicherungsfonds vom , Zl. KN 2808, betreffend Zuschuss zur Sozialversicherung gemäß § 16 K-SVFG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom auf Gewährung eines Zuschusses zu den von ihm zu leistenden Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung gemäß § 16 K-SVFG für das Kalenderjahr 2010 abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass die jährlichen Gesamteinkünfte voraussichtlich EUR 4.500,-- betragen würden und dass seine Einkünfte aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit im Kalenderjahr voraussichtlich das Zwölffache des Betrages gemäß § 5 Abs. 2 Z ASVG (2010: EUR 4.395,69) überschreiten würden. Nach Überprüfung der von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft übermittelten Versicherungsdaten habe die belangte Behörde festgestellt, dass ab Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG bestehe.

Im Gutachten der Kurie für Musik vom sei bereits festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer als Musiker (Geiger) im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit Werke der Kunst im Bereich der Musik schaffe. Im Antragsformular vom sei als Art der künstlerischen Tätigkeit "Konzertgeiger" angeführt worden. In der am selben Tag eingereichten Projektliste seien als künstlerische Projekte im Jahr 2010 Konzerte angegeben.

Im Zuge der Überprüfung von Anspruchsvoraussetzungen für vorangegangene Kalenderjahre habe die belangte Behörde jedoch festgestellt, dass der Beschwerdeführer neben seiner künstlerischen Tätigkeit auch eine pädagogische Tätigkeit ausübe. Der Beschwerdeführer sei mehrmals davon in Kenntnis gesetzt worden, dass eine pädagogische Tätigkeit nicht als künstlerische Tätigkeit im Sinne des § 2 K-SVFG gewertet werden könne und die daraus resultierenden Einnahmen daher auch bei der Berechnung der erforderlichen Mindestgrenze nicht herangezogen werden könnten.

Nach Wiedergabe einer Stellungnahme des Beschwerdeführervertreters, in der dieser im Wesentlichen ausführte, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers an einer Hochschule keine pädagogische Tätigkeit darstelle, sowie einer weiteren Stellungnahme des Beschwerdeführers legte die belangte Behörde dar, dass der Beschwerdeführervertreter aufgefordert worden sei, für die Überprüfung der Einkommensvoraussetzungen im Kalenderjahr 2010 eine vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bzw. die Einkommensteuererklärung samt Beilagen inklusive sämtlicher Belege der Einnahmen in Kopie sowie den Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2010 vorzulegen. Auf Grund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen sowie der vom Bundeministerium für Finanzen übermittelten Einkommensdaten des Beschwerdeführers stellte die belangte Behörde fest, dass sich die Einnahmen des Beschwerdeführers laut der von ihm eingereichten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung auf insgesamt EUR 12.103,90 beliefen, wovon EUR 110,-- Erlöse aus dem CD-Verkauf darstellten und EUR 11.993,90 als "Erlöse Kleinunternehmer" bezeichnet worden seien.

Die Einnahmen aus Konzerten beliefen sich auf EUR 2.380,--, aus Privatunterricht auf EUR 2.150,-- und aus dem Unterricht an zwei Konservatorien auf EUR 4.967,90 bzw. EUR 2.496,--. Nach Abzug der Ausgaben in der Höhe von EUR 6.339,69 errechne sich ein Gewinn in Höhe von EUR 5.764,21. Der Einkommensteuerbescheid weise Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 5.014,87 auf (EUR 5.764,21 minus 13 % "Grundfreibetrag"). Die vorliegenden Unterlagen würden somit mit dem Einkommensteuerbescheid übereinstimmen.

Nach den Unterlagen sei somit die erforderliche Mindestgrenze nicht überschritten worden, da ausschließlich die Einnahmen aus Konzerttätigkeit in der Höhe von EUR 2.380,-- sowie aus dem CD-Verkauf in der Höhe von EUR 110,-- bei der Berechnung herangezogen werden könnten. Diese Einnahmen würden auch ohne Berücksichtigung von Ausgaben den Betrag von EUR 4.395,96 nicht übersteigen.

Der Beschwerdeführer sei über die Sach- und Rechtslage mit E-Mail vom informiert worden. Er sei nochmals darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass seine Unterrichtstätigkeit als nichtkünstlerische Tätigkeit eingestuft werde. Der Beschwerdeführer habe am Stellung genommen und ausgeführt, dass er keine weiteren Beweismittel vorlege und auf eine weitere Stellungnahme verzichte.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass Voraussetzung für die Leistung von Zuschüssen gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 K-SVFG die Ausübung einer selbständigen künstlerischen Tätigkeit gemäß § 2 K-SVFG und das Vorliegen von Einkünften (Einnahmen minus Ausgaben) aus dieser Tätigkeit im Kalenderjahr in der Höhe des Zwölffachen des Betrages gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG (Wert 2010: EUR 4.395,96) sei.

Gemäß § 2 Abs. 3 K-SVFG seien Einkünfte im Sinne dieses Gesetzes die in- und ausländischen Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988. Durch die Novelle des K-SVFG BGBl. I Nr. 55/2008 sei eine klare Begriffsbestimmung vorgenommen worden, sodass auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2006/08/0035, diesbezüglich nicht mehr zurückzugreifen sei.

Künstler im Sinne des § 2 K-SVFG sei nur, wer auf Grund seiner künstlerischen Befähigung im Rahmen einer künstlerischen und somit eben nicht pädagogischen Tätigkeit Werke der Kunst schaffe. Ausdrücklich werde nochmals festgestellt, dass alle drei gesetzlichen Vorgaben (Befähigung, Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit und damit verbunden Schaffung eines Kunstwerkes) zu erfüllen sein, um einen Anspruch auf den Beitragszuschuss zu haben. Die aus einer pädagogischen Arbeit resultierenden Einnahmen könnten daher - da sie eben nicht im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit erwirtschaftet würden - bei der Berechnung der Einkünfte aus einer selbständigen künstlerischen Tätigkeit nicht herangezogen werden. Aufbauend auf der Definition von Unterricht in der Online-Enzyklopädie Wikipedia halte die belangte Behörde fest, dass man unter Unterricht eine Organisationsform von Lehrveranstaltungen verstehe, die einen Austausch von Wissen, Erfahrungen, Fähigkeiten und Fertigkeiten, also das Lernen, ermöglichen solle. Dass ein Sachverhalt im Sinne dieser Definition vorliege, ergebe sich auch eindeutig aus der Stellungnahme des Beschwerdeführervertreters vom über die Tätigkeit des Beschwerdeführers. In dieser Stellungnahme sei ausgeführt worden, dass seine Hochschultätigkeit mit jener eines Dirigenten vergleichbar sei, sei es doch Ziel beider Tätigkeiten, die musikalischen Fertigkeiten eines Musikers durch gemeinsames Erarbeiten eines Werkes der Tonkunst so weit als möglich zu perfektionieren.

Einer Tätigkeit, die bei einer anderen Person das Perfektionieren, also Verbessern bzw. Vervollkommnen der musikalischen Fertigkeiten zum Ziel habe, liege eindeutig eine Vermittlung von Wissen, Erfahrungen, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu Grunde. Damit handle es sich dabei um eine Tätigkeit eines Lehrenden, also um eine pädagogische Tätigkeit. Wenn eine solche Tätigkeit mit der eines Dirigenten verglichen werde, liege dem ein Missverständnis über die Tätigkeit eines Dirigenten zu Grunde (was in der Folge im angefochtenen Bescheid noch näher ausgeführt wird).

Es stehe außer Frage, dass auch für eine Lehrtätigkeit ein hochqualifizierter Musiker benötigt werde. Dennoch liege die Intention bei der Ausübung einer derartigen Tätigkeit nicht in der Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit, die als Ziel die Schaffung eines Kunstwerkes beinhalte, sondern in der Weitergabe von Erfahrung und Wissen, um den Schülern eine Fortbildung zu ermöglichen.

Nicht jede berufliche entfaltete Tätigkeit einer Person, deren Künstlereigenschaft an sich außer Zweifel stehe, müsse künstlerisch sein. Als Künstler sei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs derjenige anzusehen, der eine persönliche und eigenschöpferische Tätigkeit in einem umfassenden Kunstfach auf Grund künstlerischer Begabung entfalte, wobei sich seine Tätigkeit nicht darauf beschränken dürfte, Erlernbares oder Erlerntes wiederzugeben. Gerade bei Ausübung einer pädagogischen Tätigkeit liege jedoch das Hauptaugenmerk in der Wiedergabe von Erlerntem, eben in der Weitervermittlung von Erfahrung und Wissen.

Selbst wenn im Rahmen einer Dozententätigkeit Werke der Kunst geschaffen würden, sei dem Gesetz hiermit alleine nicht genüge getan, da diese Werke nicht im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit geschaffen würden, sondern im Rahmen einer pädagogischen.

Die Einnahmen des Antragstellers aus dessen Tätigkeit an zwei Konservatorien sowie aus der Abhaltung von Privatunterricht könnten daher nicht als Einnahmen aus seiner künstlerischen Tätigkeit gewertet werden. Sie seien demnach von den insgesamt dokumentierten Einnahmen in Abzug zu bringen. Da der belangten Behörde somit nur Honorarnoten in der Höhe von EUR 2.380,-- aus der Konzerttätigkeit sowie in der Höhe von EUR 110,-- aus dem CD-Verkauf vorlägen, werde unter Heranziehung der belegten Einnahmen die erforderliche Mindestgrenze nicht überschritten.

Da die Voraussetzung gemäß § 17 Abs. 1 Z. 2 K-SVFG, nämlich das Vorliegen von Einkünften aus einer selbständigen künstlerischen Tätigkeit im Sinne des § 2 K-SVFG in der Höhe des Zwölffachen der ASVG-Geringfügigkeitsgrenze nicht gegeben sei, sei der Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zu den zu leistenden Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung für das Kalenderjahr 2010 abzuweisen. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in § 17 K-SVFG genannten Voraussetzungen habe unterbleiben können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds zur Förderung der Beiträge der selbständigen Künstler zur gesetzlichen Sozialversicherung (Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz - K-SVFG) regelt die Leistung von Zuschüssen zu den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung der im Inland pflichtversicherten selbständig erwerbstätigen Künstlerinnen/Künstler.

§ 2 K-SVFG in der Fassung BGBl. I Nr. 55/2008 lautet:

"Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Künstlerin/Künstler im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in den Bereichen der bildenden Kunst, der darstellenden Kunst, der Musik, der Literatur, der Filmkunst oder in einer der zeitgenössischen Ausformungen der Bereiche der Kunst auf Grund ihrer/seiner künstlerischen Befähigung im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit Werke der Kunst schafft.

(2) Wer eine künstlerische Hochschulausbildung erfolgreich absolviert hat, weist jedenfalls die künstlerische Befähigung für die Ausübung der von der Hochschulausbildung umfassten künstlerischen Tätigkeiten auf.

(3) Einkünfte im Sinne dieses Gesetzes sind die in- und ausländischen Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG 1988, BGBl. Nr. 400."

Die Anspruchsvoraussetzungen sind in § 17 K-SVFG geregelt.

Diese Bestimmung hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

"Anspruchsvoraussetzungen

§ 17. (1) Voraussetzung für die Leistung von

Beitragszuschüssen sind:


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1.
Antrag der Künstlerin/des Künstlers;
2.
Ausübung einer selbständigen Tätigkeit gemäß § 2, für die gemäß § 20 Abs. 1 der Anspruch auf Beitragszuschuss dem Grunde nach festgestellt wurde, und Vorliegen von Einkünften aus dieser Tätigkeit im Kalenderjahr in der Höhe des für dieses Kalenderjahr geltenden Zwölffachen des Betrages gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG;
3.
Vorliegen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund der Tätigkeit gemäß Z 2;
4.
die gesamten Einkünfte der Künstlerin/des Künstlers überschreiten im Kalenderjahr nicht das Sechzigfache des für dieses Kalenderjahr geltenden Betrages gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG.
(…)

(3) Bei der Antragstellung sind die vom Fonds aufgelegten Formblätter zu verwenden. Im Antrag sind die voraussichtlichen Gesamteinkünfte und die Einkünfte aus der selbständigen künstlerischen Tätigkeit in den Kalenderjahren, für die ein Zuschuss beantragt wird, sowie die künstlerische Tätigkeit und die damit verbundenen voraussichtlichen Einnahmen darzustellen. Bei der erstmaligen Antragstellung ist außerdem die künstlerische Befähigung darzustellen und zu belegen. Der Fonds ist jederzeit berechtigt, von der Antragstellerin/vom Antragsteller die Vorlage von Unterlagen, die zur Feststellung des Bestehens eines Anspruches erforderlich sind, zu verlangen.

(…)

(5) In die Mindesteinkünfte gemäß Abs. 1 Z 2 sind einzurechnen:

1. die Einkünfte aus unselbständiger künstlerischer Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 2, sofern aufgrund dieser Tätigkeit keine Beitragszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung erworben werden oder diese Einkünfte nicht der gesetzlichen Pensionsversicherung unterliegen;

2. Stipendien und Preise gemäß § 3 Abs. 3 des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988, sofern sie als Einkommensersatz für die Künstlerin/den Künstler dienen.

(…)"

2. Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer Künstler im Sinne des K-SVFG ist und die Einkünfte aus der Konzerttätigkeit sowie aus dem CD-Verkauf Einkünfte aus der Ausübung der selbständigen Tätigkeit als Künstler darstellen. Strittig ist jedoch, ob die vom Beschwerdeführer für die Erteilung von Privatunterricht sowie die Erteilung von Unterricht an Konservatorien erzielten Einkünfte solche aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 K-SVFG sind.

3. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach seine Tätigkeit im Rahmen von Privatunterricht sowie in zwei Konservatorien eine pädagogische Tätigkeit darstellen würde und die Einkünfte daraus nicht unter

§ 17 Abs. 1 Z 2 K-SVFG zu subsumieren seien.

Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom , Zl. 2006/08/0035, ergebe sich zwanglos, dass

§ 17 Abs. 1 Z 2 K-SVFG nicht notwendig nur auf den Einkommensbegriff des Einkommensteuergesetzes 1988 verweise, sondern dass Einkünfte aus dieser Tätigkeit als all jene vermögenswerten Zuwendungen zu verstehen seien, die dem Künstler auf Grund seiner künstlerischen Tätigkeit zufließen würden. Die Begriffsdefinition der selbständigen Tätigkeit im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 2 K-SVFG ergebe sich schlüssig aus der Legaldefinition des Begriffs Künstler in § 2 Abs. 1 K-SVFG. Demnach sei Künstler im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer unter anderem im Bereich der Musik auf Grund seiner künstlerischen Befähigung im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit Werke der Kunst schaffe. Der Begriff der künstlerischen Tätigkeit setze sich daher ex lege aus folgenden Parametern zusammen: 1. Künstler, 2. künstlerische Befähigung,

3. Schaffung eines Werkes der Kunst.

Die Tätigkeit des Beschwerdeführers bestehe im Wesentlichen darin, jungen hochbegabten und künstlerisch bereits bestens ausgebildeten Musikern, welche oft bereits sogar selbst über Orchesterengagements verfügten, bei der Erarbeitung von Werken der Tonkunst unterstützend und inspirierend zur Seite zu stehen. Die gegenständliche Tätigkeit des Beschwerdeführers habe nichts zu tun mit der eines herkömmlichen Musiklehrers, welcher Anfängern die Handhabung und Grundkenntnisse eines Instrumentes auf Grund seiner besonderen pädagogischen Fähigkeit nahe bringe. Vielmehr sei die Tätigkeit des Beschwerdeführers darauf gerichtet, engagierten jungen Musikern, welche die Grundfertigkeiten eines Violinisten längst verinnerlicht hätten, auf dem Weg zur Erlangung einer gewissen künstlerischen und interpretatorischen Virtuosität und Originalität den letzten Feinschliff zu verleihen.

Dieses Bestreben des Beschwerdeführers habe entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde mit einer pädagogischen Tätigkeit schon deshalb nichts zu tun, weil der Beschwerdeführer weder über eine einschlägige pädagogische Ausbildung verfüge noch als Lehrer im Sinne der Bedeutung des Begriffes "Pädagoge" fungiere. Dem Duden seien unter dem Suchbegriff Pädagoge die Bedeutungen "Erzieher", "Lehrer (mit entsprechender pädagogischer Ausbildung)" sowie "Wissenschaftler auf dem Gebiet der Pädagogik" zu entnehmen. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über eine pädagogische Ausbildung und sei auch kein Wissenschaftler auf dem Bereich der Pädagogik, sondern vielmehr "ein mit Leib und Seele die Kunst des Violinspiels in sich tragender Künstler".

Die von der belangten Behörde ohne rechtliche bzw. sachliche Grundlage vorgenommene Umdeutung der künstlerischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 2 K-SVFG in nicht zu berücksichtigende pädagogische Tätigkeiten begründe die Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheides. Die von der belangten Behörde offenbar vertretene Rechtsansicht, dass jede an einer musikalischen Hochschule erbrachte Tätigkeit bzw. jede Tätigkeit, die begrifflich - mangels anderer begrifflicher Alternativen - als "Privatunterricht" bezeichnet werde, zwangsläufig pädagogischer Natur sein müsse, sei Ausfluss einer unzutreffenden und im Ergebnis rechtswidrigen Beurteilung der tatsächlichen Sachlage.

Würde man diesem Denkansatz der belangten Behörde folgen, so würde dies zur absoluten Konsequenz haben, dass der Beschwerdeführer auch dann eine pädagogische Tätigkeit ausüben würde, wenn seine Tätigkeit darin bestünde, an einer Musikhochschule die Sauberkeit der Unterrichtsräume zu gewährleisten. Aus diesem überspitzten Beispiel erschließe sich deutlich, dass von entscheidender Bedeutung sei zu analysieren, was konkret Gegenstand der Tätigkeit des Beschwerdeführers sei.

Es sei davon auszugehen, dass die Probentätigkeit des Dirigenten zur Perfektionierung der Darbietung des Konzertes als künstlerische Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 iVm § 17 Abs. 1 Z 7 K-SVFG erachtet würde. Wenngleich der Beschwerdeführer kein Dirigent sei, so sei seine Tätigkeit im Rahmen von "Privatunterricht" sowie bei zwei Konservatorien doch insofern mit jener eines Dirigenten vergleichbar, als es Ziel sowohl eines Dirigenten als auch der Tätigkeit des Beschwerdeführers sei, die künstlerischen, interpretatorischen Fertigkeiten eines technisch bereits bestens ausgebildeten Musikers durch gemeinsames Erarbeiten eines Werkes der Tonkunst und der Ausschöpfung der sich ergebenden wechselseitigen Synergieeffekte bestmöglich zu perfektionieren.

Somit stelle sowohl die Probentätigkeit des Dirigenten des Konzertes als auch jene des Beschwerdeführers im Rahmen von "Privatunterricht" und bei den beiden Konservatorien das Schaffen eines Werkes der Kunst im Sinne des § 2 Abs. 1 K-SVFG dar. Die Einkünfte aus diesen Tätigkeiten des Beschwerdeführers seien daher als solche im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 2 K-SVFG anzusehen, sodass der Beschwerdeführer die Mindestgrenze für das Jahr 2010 deutlich überschritten habe.

4. Soweit sich der Beschwerdeführer auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2006/08/0035, beruft, ist ihm zunächst - wie schon von der belangten Behörde - entgegenzuhalten, dass dieses Erkenntnis zu einer früheren Rechtslage ergangen ist, nach der insbesondere die nunmehr in § 2 Abs. 3 K-SVFG enthaltene Bezugnahme auf Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes sowie die ausdrückliche Regelung der Einbeziehung von Stipendien und Preisen in die Mindesteinkünfte aufgrund von § 17 Abs. 5 Z 2 K-SVFG noch nicht vorgesehen war. Aber auch abgesehen davon ist aus dem zitierten Erkenntnis für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, da nach dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt ausschließlich strittig war, ob steuerfreie Bezüge und Beihilfen bzw. Preise und Stipendien zu den maßgeblichen Einkünften hinzuzurechnen waren, nicht aber, ob es sich dabei um Einkünfte bzw. Zuwendungen für das Schaffen von Werken der Kunst handelte. Anzumerken ist, dass der damals angefochtene Bescheid der belangten Behörde ausdrücklich Einnahmen aus einer selbständigen pädagogischen Tätigkeit des damaligen Beschwerdeführers nicht für die Berechnung der Mindesteinkünfte herangezogen hatte und dies in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft worden war.

5. Dem weiteren Beschwerdevorbringen ist entgegenzuhalten, dass der Begriff der Künstlerin/des Künstlers im Sinne des § 2 Abs. 1 K-SVFG zentral auf das Schaffen von Werken der Kunst abstellt. Die Einkünfte aus der Erteilung von Privatunterricht sowie aus der Unterrichtstätigkeit an den Konservatorien wären daher nur dann in die Mindesteinkünfte gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 K-SVFG einzubeziehen, wenn sie der selbständigen Tätigkeit des Beschwerdeführers zur Schaffung von Werken der Kunst zuzuordnen wären. Dies ist jedoch auch nach dem Beschwerdevorbringen nicht zu erkennen.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt es nicht darauf an, ob seine Tätigkeit mit jener eines "herkömmlichen Musiklehrers" zu vergleichen ist, oder ob der Beschwerdeführer, wie er in der Beschwerde ausführt, bereits bestens qualifizierten Musikern "den letzten Feinschliff" verleihe und als "Mentor" diene. In beiden Fällen richtet sich seine Tätigkeit nämlich nicht auf die selbständige Schaffung von Werken der Kunst durch den Beschwerdeführer selbst, sondern auf die Verbesserung bzw. Perfektionierung der Kenntnisse anderer Musiker bzw. auf deren Unterstützung im Rahmen des Mentorings. Der andere Musiker, der vom Beschwerdeführer unterrichtet oder durch Mentoring begleitet wird, kann aber nicht als ein vom Beschwerdeführer geschaffenes "Werk der Kunst" angesehen werden. Auch dass der Beschwerdeführer, mangels entsprechender Ausbildung, nicht als "Pädagoge" angesehen werden will, ändert nichts daran, dass seine hier maßgebende Tätigkeit jedenfalls nicht als Schaffung von Werken der Kunst durch ihn anzusehen ist.

Schließlich vermag auch der vom Beschwerdeführer gezogene Vergleich mit der Probentätigkeit eines Dirigenten nicht zu überzeugen, da diese Tätigkeit, mag sie auch zur Verbesserung der Fertigkeiten der Orchestermusiker beitragen, der Erarbeitung eines unter seinem Dirigat aufzuführenden Werks der Tonkunst dient. Ein vergleichbarer Sachverhalt liegt daher schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet, dass er im Rahmen der hier zu beurteilenden Tätigkeit selbst Werke der Tonkunst geschaffen habe.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Erteilung von Unterricht auch dann nicht als künstlerische Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 K-SVFG zu beurteilen ist, wenn sie auf außerordentlich hohem Niveau durch einen Künstler im Sinne dieser Bestimmung erfolgt.

6. Die Beschwerde war daher, da schon ihr Inhalt erkennen ließ, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am