Suchen Hilfe
VwGH vom 23.06.2010, 2009/03/0086

VwGH vom 23.06.2010, 2009/03/0086

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2009/03/0087

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerden des OO in O, vertreten durch Ferner Hornung Partner Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Hellbrunner-Straße 11, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 1.) , Zl VwSen-110917/12/Wim/Rd/Ps,

2.) , Zl VwSen-110916/13/Wim/Rd/Ps, betreffend Übertretungen des Güterbeförderungsgesetzes (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 668,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden wurde der Beschwerdeführer zweier Übertretungen gemäß § 23 Abs 1 Z 8 des Güterbeförderungsgesetzes (GütbefG) iVm Art 3 Abs 1 der Verordnung (EWG) Nr 881/92 idF der Verordnung (EG) Nr 484/2002 für schuldig erkannt; er habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass - wie anlässlich einer Kontrolle auf dem Amtsplatz der Zollstelle Wels festgestellt worden sei - am gegen 11 Uhr mit nach den Kennzeichen bestimmten Fahrzeugen, gelenkt von türkischen Staatsbürgern, zwei gewerbsmäßige Beförderungen von Gütern von der Türkei durch Österreich mit einem Zielort in Deutschland durchgeführt worden seien, ohne dafür gesorgt zu haben, dass die erforderliche Fahrerbescheinigung mitgeführt worden sei. Über den Beschwerdeführer wurden wegen dieser Übertretungen zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 50 Stunden) verhängt.

Gegen diese Bescheide richten sich die Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machenden Beschwerden mit dem Antrag, sie kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsverfahren vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Soweit die Beschwerden - auch unter Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes in den Rechtssachen C-317/01 und C-369/01 - geltend machen, dass die Lenker nicht verpflichtet gewesen seien, eine Fahrerbescheinigung mitzuführen, da sie ihren ordentlichen Wohnsitz in der Türkei hätten und auch dort beschäftigt seien, sowie dass dem betreffenden Güterbeförderungsunternehmen auf Grund der Rechtsansicht der deutschen Behörden keine Fahrerbescheinigungen erteilt worden seien, wird gemäß § 43 Abs 2 VwGG auf die Begründung des hg Erkenntnisses vom , Zl 2007/03/0221, verwiesen.

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass zum Zeitpunkt der ihm angelasteten Übertretungen EU als verantwortlicher Beauftragter des Güterbeförderungsunternehmens (im Sinne des § 9 Abs 2 VStG) bestellt gewesen sei; dies habe der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem Erkenntnis vom , Zl 2008/03/0015 klargestellt.

Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in den hier gegenständlichen Verwaltungsverfahren zu keinem Zeitpunkt die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs 2 VStG behauptet hat, sodass das diesbezügliche Beschwerdevorbringen eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung darstellt.

Der Umstand, dass er in einem vorangegangenen Verfahren vor der belangten Behörde die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs 2 VStG behauptet hat, konnte den - anwaltlich vertretenen - Beschwerdeführer nicht davon entbinden, sich auch im vorliegenden Fall bereits im Verwaltungsstrafverfahren auf die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten zu berufen.

3. Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde habe "lediglich im ersten Rechtsgang" eine mündliche Berufungsverhandlung abgehalten. Hätte die belangte Behörde wie beantragt eine weitere Berufungsverhandlung abgehalten, so hätte der Beschwerdeführer darlegen können, dass es ihm tatsächlich nicht möglich sei, für die in den hier gegenständlichen Fällen eingesetzten Lenker eine Fahrerbescheinigung zu bekommen.

Die belangte Behörde weist dazu in ihrer Gegenschrift darauf hin, dass weder in der durchgeführten mündlichen Verhandlung die ausdrückliche Einvernahme des Beschwerdeführers beantragt noch ein Vertagungsantrag gestellt worden sei. In den vorgelegten Verwaltungsakten lässt sich ein derartiger Antrag ebenfalls nicht nachvollziehen. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter entsprechendes Vorbringen zur behaupteten Unmöglichkeit, Fahrerbescheinigungen zu erlangen, erstattet; dieses Vorbringen ist jedoch aus den im bereits zitierten hg Erkenntnis vom , auf das gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen wird, dargelegten Gründen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

4. Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455; die belangte Behörde hat die Akten zu beiden Verwaltungsverfahren vorgelegt und eine gemeinsame Gegenschrift erstattet, sodass der Vorlageaufwand zweifach, der Schriftsatzaufwand jedoch nur einfach zuzusprechen war.

Wien, am

Fundstelle(n):
GAAAE-86713