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VwGH vom 27.02.2015, 2013/17/0532

VwGH vom 27.02.2015, 2013/17/0532

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr Holeschofsky sowie die Hofrätinnen Mag Dr Zehetner und Dr Leonhartsberger als Richterinnen bzw Richter, im Beisein der Schriftführerin Maga Schubert-Zsilavecz, über die Beschwerde des NA in K, vertreten durch Dr Fritz Wennig, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schauflergasse 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom , Senat-KO-12-0026, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom wurde der Beschwerdeführer als gemäß § 9 VStG verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ der X Gesellschaft mit Zweigniederlassung in W der Übertretung des § 52 Abs 1 Z 1 iVm § 1 sowie § 2 Abs 1, 2 und 4 des Glücksspielgesetzes (GSpG) für schuldig erkannt; er habe es zu verantworten, dass sich diese Gesellschaft als Unternehmerin iSd § 2 Abs 2 GSpG an den in einem näher bezeichneten Lokal mit drei näher bezeichneten Glücksspielgeräten veranstalteten Glücksspielen in Form von verbotenen Ausspielungen iSd § 2 Abs 4 GSpG in einem näher umschriebenen Zeitraum beteiligt habe. Über ihn wurde eine Geldstrafe von EUR 15.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers insoweit Folge, als sie die Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) herabsetzte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, aufzuheben.

Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt vor und beantragte in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl I Nr 122/2013 die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

Der Beschwerdefall gleicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom , 2013/17/0274, entschieden wurde. Gemäß § 43 Abs 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen. Auch im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Umstand nicht aufgegriffen, dass die erstinstanzliche Behörde die Strafe nicht pro Glücksspielgerät, sondern in Form einer Gesamtstrafe verhängt hatte.

Die belangte Behörde hat überdies die Zuständigkeit der Behörde erster Instanz angenommen und diesbezüglich die Feststellung getroffen, "es könne nicht festgestellt werden, dass es auch möglich war, an einem dieser Geräte mit Einsätzen von über EUR 10,-- pro Spiel zu spielen bzw ob tatsächlich mit derart hohen Einsätzen jemals gespielt wurde". Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ist jedoch nicht ersichtlich, auf Grund welcher Beweise die belangte Behörde zu dieser Feststellung kam, weshalb insoweit ein Begründungsmangel vorliegt, der gleichfalls zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides (hier wegen Rechtswidrigkeit infolge des Vorliegens von Verfahrensmängeln) zu führen hat (vgl ).

Der angefochtene Bescheid war aus den in dem genannten Erkenntnis dargelegten Gründen wegen vorhergehender Rechtwidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG aF in Verbindung mit § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013, in der Fassung BGBl II Nr 8/2014.

Wien, am