VwGH vom 16.08.2013, 2013/17/0527
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Hofrat Dr. Köhler und Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde der SO in E, vertreten durch Dr. Erich Jungwirth, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Trautsongasse 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Salzburg vom , Zl. UVS- 39/10001/7-2013, betreffend Übertretung des GSpG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1. Mit der vorliegenden Beschwerde bekämpft die Beschwerdeführerin die Abweisung ihrer Berufung gegen ein Straferkenntnis, mit dem sie der Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 des Glücksspielgesetzes - GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, für schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 3.000,-- verhängt worden war.
Die belangte Behörde bejahte unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/17/0127, und die Ähnlichkeit mit dem dort zu beurteilenden "Fun-Wechsler" die Eigenschaft des von der Beschwerdeführerin betriebenen Geräts als ein solches, mit welchem ein Glücksspiel im Sinn des § 1 Abs. 1 GSpG gespielt werden konnte.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich im Recht, nicht ohne Verwirklichung eines entsprechenden Tatbildes wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG bestraft zu werden und auf Unterlassung der Anwendung der nationalen Vorschriften wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht verletzt.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das Beschwerdevorbringen zur Funktionsweise des in Rede stehenden Geräts ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Auch nach dem Beschwerdevorbringen eröffnete der nach Abspielen des Musikstücks neu begonnene "Beleuchtungsumlauf" eine Gewinnchance für den Spieler. Die belangte Behörde konnte daher zu Recht davon ausgehen, dass eine Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 GSpG vorlag (vgl. insbesondere das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/17/0238).
Auch das umfangreiche Vorbringen zum Unionsrecht führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Es wird kein Sachverhalt aufgezeigt, der die Anwendung des Unionsrechts begründen würde, sodass die ins Treffen geführte Verdrängung innerstaatlicher Rechtsvorschriften durch Unionsrecht von vornherein nicht in Betracht kommt.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Fundstelle(n):
MAAAE-86695