VwGH 19.03.2020, Ra 2020/10/0016
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Normen | PrivSchG 1962 §18 Abs2 PrivSchG 1962 §18 Abs6 VwGG §30 Abs2 |
RS 1 | Nichtstattgebung - Zuerkennung eines Ersteinsatzzuschlages gemäß § 8 AZHG - Mag auch die Konkretisierungspflicht in einer Amtsrevision nicht so weit gehen wie jene für eine "private" Partei, die zur Geltendmachung ihrer überwiegenden Interessen ihre Vermögenslage weitgehend offenzulegen hat, ist doch auch von einer Amtspartei eine konkrete Gefahr der späteren Uneinbringlichkeit der aufgrund des angefochtenen Bescheides zu leistenden Zahlungen darzulegen. Derartiges ist im vorliegenden Antrag jedoch nicht geschehen. Der Verwaltungsaufwand allein, derartige Auszahlungen und Rückforderungen durchzuführen, vermag einen unverhältnismäßigen Nachteil der Amtspartei im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zu begründen. Soweit vorgebracht wird, dass nicht nur mit Auszahlung und allfälliger Rückforderung betreffend den Mitbeteiligten, sondern weiterer 154 andere Personen zu rechnen wäre, ist festzuhalten, dass die vorliegende Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Bindungswirkung für andere Verfahren entfaltet. Selbst wenn daher mit dem vorliegenden Beschluss die aufschiebenden Wirkung zuerkannt werden würde, könnte daraus nichts für andere Verfahren bindend abgeleitet werden. In diesem Zusammenhang wurde daher kein unverhältnismäßiger Nachteil der Amtspartei im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG aufgezeigt. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2015/12/0007 B RS 1
(hier nur der erste Satz; Nichtstattgebung - Subventionsantrag
nach dem Privatschulgesetz) |
Normen | |
RS 1 | Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem VwG belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden (siehe ; ). Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (zur Säumnis als Prozessvoraussetzung siehe ). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ro 2018/12/0017 E RS 2 |
Normen | |
RS 2 | Eine Auslegung des Spruchs eines Bescheides nach dessen Begründung kommt nur in jenen Fällen in Betracht, in denen der Spruch für sich allein Zweifel an seinem Inhalt offen lässt. Dagegen kommt eine Umdeutung (oder auch Ausweitung) eines klar gefassten Spruches anhand der Begründung des Bescheides nicht in Betracht (Hinweis E vom , 2007/18/0327). Ist somit der Spruch des Bescheides eindeutig, dann kommt der Begründung eine den Inhalt des Bescheides modifizierende Wirkung nicht zu. Selbst ein Widerspruch der Begründung zum Spruch ist unerheblich, wenn nach dem Wortlaut des Spruchs eines Bescheides über dessen Inhalt kein Zweifel herrschen kann. Eine über den formalen Spruchinhalt hinausgehende Gesamtbetrachtung von Spruch und Begründung findet somit ihre Grenze dann, wenn der formale Spruchinhalt durch Ausführungen im Begründungsteil nicht ergänzt bzw. komplettiert wird, sondern mit diesem in Widerspruch gerät (Hinweis E vom , 2004/02/0354, mwN). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2008/22/0693 E RS 1 |
Normen | |
RS 3 | Der Spruch, mit dem der Schule eine Subvention von Lehrerwochenstunden "für das Schuljahr 2014/15" zuerkannt wurde, ist in zeitlichem Umfang bestimmt, weil § 2 Abs. 1 SchulzeitG 1985 festlegt, was unter einem Schuljahr zu verstehen ist. Der Begriff "Schuljahr" umfasst einen für alle Schulen bzw. Schüler generell bestimmten Zeitraum (vgl. ). |
Normen | |
RS 4 | Dass § 18 Abs. 6 PrivSchG 1962 normiert, dass die Feststellung der den einzelnen konfessionellen Schulen zukommenden Lehrerdienstposten mit Beginn des auf die Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten wirksam wird, sofern der Antrag jedoch für ein bevorstehendes Schuljahr oder einen bevorstehenden Teil eines Schuljahres vorgelegt wird, frühestens mit Beginn des Schuljahres beziehungsweise des Teiles des Schuljahres, ersetzt nicht die Konkretisierung des Wirksamkeitsbeginns der Subventionierung im Einzelfall im Spruch der Entscheidung. |
Normen | AVG §13 Abs1 AVG §56 AVG §59 Abs1 AVG §68 Abs1 B-VG Art130 Abs1 Z3 VwGVG 2014 §17 VwGVG 2014 §8 Abs1 VwRallg |
RS 5 | Über einen gestellten Antrag kann seiner Natur nach nur einmal entschieden werden, gleichgültig, ob er einmal oder mehrmals an die Behörde herangetragen wird (vgl. ). Denselben Antrag wiederholende Eingaben bilden eine Einheit, sodass nur ein Antrag desselben Inhalts vorliegt (vgl. ). Wurde über diesen, mit dem ursprünglichen Antrag eine Einheit bildenden, Antrag bereits rechtskräftig entschieden, so liegt kein offener Antrag mehr vor (vgl. ; , 2011/21/0266; , 1088/78). |
Normen | |
RS 6 | Liegt im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde kein unerledigter Antrag vor, ist das Vorliegen einer Säumnis der belangten Behörde zu verneinen, weshalb sich die Säumnisbeschwerde als unzulässig erweist und zurückzuweisen ist (vgl. bis 0250; , Ra 2016/06/0109; , Ra 2017/11/0150). |
Normen | MRK Art6 PrivSchG 1962 §18 Abs6 SchulzeitG 1985 §2 Abs1 VwGG §39 Abs2 Z6 12010P/TXT Grundrechte Charta Art47 |
RS 7 | Schulrechtliche Angelegenheiten sind weder von Art. 6 MRK noch von Art. 47 GRC erfasst (vgl. ), weswegen von der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG Abstand genommen werden konnte. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ro 2018/10/0004 E RS 6 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Bildungsdirektion Wien in 1010 Wien, Wipplingerstraße 28, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zlen. 1. W227 2221045-1/3E und 2. W227 2226197- 1/2E, betreffend einen Subventionsantrag nach dem Privatschulgesetz (mitbeteiligte Partei: I, vertreten durch MMag. Michael Krenn, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Museumstraße 5/19), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom behob das Verwaltungsgericht den bekämpften Bescheid der Bildungsdirektion Wien, mit dem diese den Antrag der mitbeteiligten Partei vom wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hatte, infolge Unzuständigkeit und erkannte, da es sich aufgrund der von der mitbeteiligten Partei erhobenen Säumnisbeschwerde zur Sachentscheidung für zuständig erachtete, der mitbeteiligten Partei gemäß § 18 Abs. 2 und 6 Privatschulgesetz mit Wirksamkeit vom für das Schuljahr 2014/15 149,5 Lehrerwochenstunden für eine näher genannte konfessionelle Privatschule zu.
2 Mit der gegen dieses Erkenntnis von der Bildungsdirektion Wien an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen außerordentlichen Revision ist der Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird der Antrag damit, dass die Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses, nämlich die Berechnung und Auszahlung der Subventionen, zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der von der Behörde zu vertretenden öffentlichen Interessen führe. Es bestehe jedenfalls ein nicht unerhebliches Risiko, dass die revisionsgegenständlichen Subventionen im Fall einer aufhebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nicht wieder eingebracht werden könnten. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei daher aus zwingenden öffentlichen Interessen, nämlich der gesetzmäßigen Auszahlung öffentlicher Gelder, geboten.
3 Die mitbeteiligte Partei sprach sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus. Unter Verweis auf die in ständiger Rechtsprechung vertretene Konkretisierungspflicht führte sie aus, der vorliegende Antrag konkretisiere weder die Zahlungspflicht, noch enthalte er eine Erklärung, weshalb für den Fall der Aufhebung des Erkenntnisses die Rückforderung einer Auszahlung mit einem erheblichen Risiko behaftet wäre. Es mangle sohin dem Antrag an konkretem Vorbringen, welche öffentlichen Interessen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung notwendig machten. 4 Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5 Ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsrevisionen zugeschnittenen Formulierung des § 30 Abs. 2 VwGG ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch bei einer Amtsrevision zulässig. Als "unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber" ist hier jedoch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen. In diesem Zusammenhang obliegt es der eine Amtsrevision erhebenden Partei, bereits im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene Umstände im Einzelnen darzutun, aus denen sich ein solcher "unverhältnismäßiger Nachteil" ergibt (vgl. zum Ganzen etwa , mwN). Diese Anforderungen an die Konkretisierungspflicht des Antragstellers sind streng (vgl. etwa , mwN).
6 Mag auch die Konkretisierungspflicht in einer Amtsrevision nicht so weit gehen wie jene für eine "private" Partei, die zur Geltendmachung ihrer überwiegenden Interessen ihre Vermögenslage weitgehend offenzulegen hat, ist doch auch von einer Amtspartei eine konkrete Gefahr der späteren Uneinbringlichkeit aufgrund des angefochtenen Bescheides zu leistender Zahlungen darzulegen (vgl. ).
7 Mit der Begründung, es bestehe ein nicht unerhebliches Risiko, dass die revisionsgegenständlichen Subventionen im Fall einer aufhebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nicht wieder eingebracht werden könnten, entspricht die Revisionswerberin der genannten Konkretisierungspflicht nicht. Diese allgemein gehaltene, durch keine konkreten Umstände in Bezug auf die finanziellen Verhältnisse der mitbeteiligten Partei untermauerte Antragsbegründung reicht zur Darlegung einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der von ihr als Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen nicht aus.
8 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Wien, am
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Erkenntnis
Entscheidungsdatum:
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision der Bildungsdirektion Wien gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , W227 2221045-1/3E und W227 2226197-1/2E, betreffend einen Subventionsantrag nach dem Privatschulgesetz (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde: Bildungsdirektion Wien; mitbeteiligte Partei: I G in W, vertreten durch MMag. Michael Krenn, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Museumstraße 5/19), zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird hinsichtlich Spruchpunkt A) II. des angefochtenen Erkenntnisses (Subvention für das Schuljahr 2014/15) Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis dahingehend abgeändert, dass die von der mitbeteiligten Partei erhobene Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen wird.
Im Übrigen wird die Revision abgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid der Bundesministerin für Bildung und Frauen vom wurde einer näher genannten konfessionellen Schule (im Folgenden: Schule) für das Schuljahr 2013/14 das Öffentlichkeitsrecht gemäß § 14 Abs. 2 und § 15 Privatschulgesetz (im Folgenden: PrivSchG) verliehen.
2 Am beantragte die mitbeteiligte Partei die Subventionierung der Schule für das Schuljahr 2013/14 gemäß § 18 Abs. 5 PrivSchG.
3 Mit Bescheid vom wies die Revisionswerberin diesen Antrag mit der Begründung ab, dass es sich weder um eine konfessionelle Schule iSd § 17 Abs. 2 PrivSchG handle, noch um eine Privatschule mit eigenem Organisationsstatut, die mit einer Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung vergleichbar sei.
4 Dagegen erhob die mitbeteiligte Partei mit Schriftsatz vom Beschwerde, die sie mit dem nochmaligen Ersuchen „um Subventionierung [...] für die [Schule] für das Schuljahr 2013/14 und die nachfolgenden Schuljahre“ schloss.
5 Mit Schreiben vom legte die Revisionswerberin dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) diese Beschwerde vor, worin sie auf die Ausführungen in der Beschwerde replizierte.
6 Mit Schriftsatz vom ergänzte die mitbeteiligte Partei ihre Bescheidbeschwerde.
7 Mit Beschluss vom behob das BVwG den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Revisionswerberin zurück. Darin ging das BVwG davon aus, dass der mitbeteiligten Partei ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Subventionen zum Lehrerpersonalaufwand zukomme.
8 Mit Bescheid der Bundesministerin für Bildung und Frauen vom wurde der Schule für das Schuljahr 2014/15 das Öffentlichkeitsrecht gemäß § 14 Abs. 2 und § 15 Privatschulgesetz verliehen.
9 Am übermittelte die mitbeteiligte Partei (nach mehrmaliger Verbesserung) die Anträge auf Subventionierung der Schule für das Schuljahr 2014/15 (datiert mit ) und für das Schuljahr 2015/16 (datiert mit ).
10 Am fand bei der Revisionswerberin eine Besprechung mit der mitbeteiligten Partei zu deren verschiedenen Subventionsansuchen statt. Im Zuge dieser Besprechung wurde unter anderem erörtert, dass aufgrund des Ansuchens um Subventionierung für das Schuljahr 2014/15 ausgehend vom frühesten Datum Lehrerdienstposten für das betreffende Schuljahr für August 2015 festzusetzen seien.
11 Mit Bescheid der Revisionswerberin vom wurde gemäß § 18 Abs. 1 und 6 PrivSchG ausgesprochen, dass der Schule für das Schuljahr 2013/14 125,5 Lehrerwochenstunden und für das Schuljahr 2014/15 149,5 Lehrerwochenstunden zukämen. Begründend wurde ausgeführt, für das Schuljahr 2013/14 sei eine Subventionierung aufgrund der Antragstellung vom nur für die Monate Juli und August 2014 möglich, für das Schuljahr 2014/15 nur für den Monat August 2015, weil die Antragstellung erst mit Schreiben vom erfolgt sei.
12 Mit Schriftsatz vom erhob die mitbeteiligte Partei Beschwerde gegen diesen Bescheid.
13 Mit Erkenntnis vom wies das BVwG im ersten Spruchpunkt die Beschwerde „hinsichtlich des zeitlichen Ausmaßes der Anspruchsberechtigung“ als unbegründet ab und gab im zweiten Spruchpunkt der Beschwerde „hinsichtlich des betraglichen Ausmaßes der Subventionen“ statt, wobei es diesbezüglich gleichzeitig die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Revisionswerberin zurückverwies. Begründend führte das BVwG aus, gemäß § 18 Abs. 6 PrivSchG werde die Feststellung der den einzelnen konfessionellen Schulen zukommenden Lehrerdienstposten mit Beginn des auf die Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten wirksam. Somit habe die Revisionswerberin aufgrund des Antrages der mitbeteiligten Partei vom für das Schuljahr 2013/14 zu Recht die Feststellung der Subventionsberechtigung mit Wirksamkeit ausgesprochen. Der für das Schuljahr 2014/15 gestellte Antrag vom , per Mail vom eingebracht, führe daher zu einer Wirksamkeit der Subventionierung ab . Die Aufhebung und Zurückverweisung begründete das BVwG mit Begründungsmängeln hinsichtlich der Höhe der Subventionen; die dazu ergangenen internen behördlichen Berechnungen seien weder in die Bescheidbegründung eingeflossen noch dem Parteiengehör unterworfen worden.
14 Mit Bescheid der Revisionswerberin vom wurde - wortgleich mit dem ursprünglichen Bescheid vom - ausgesprochen, dass der Schule für das Schuljahr 2013/14 125,5 Lehrerwochenstunden und für das Schuljahr 2014/15 149,5 Lehrerwochenstunden zukämen. Dieser Bescheid blieb unbekämpft.
15 Mit Schriftsatz vom beantragte die mitbeteiligte Partei die Entscheidungsfällung über ihren Antrag vom . Sämtliche Entscheidungen betreffend das Schuljahr 2014/15 seien lediglich auf Basis des Antrages vom gefällt worden, weshalb der Antrag vom nach wie vor unerledigt sei. Begründend verwies die mitbeteiligte Partei auf das beigelegte Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom , 16 Cg 38/17a, womit eine Schadenersatzklage des Schulerhalters gegen die mitbeteiligte Partei abgewiesen worden sei. Der Kläger habe Schadenersatz begehrt, weil die mitbeteiligte Partei die Anträge für die Subventionsgewährung für die Schuljahre 2013/14 und 2014/15 jeweils schuldhaft verspätet gestellt habe. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen habe ausgeführt, die mitbeteiligte Partei habe am nicht nur einen Antrag für das Schuljahr 2013/14, sondern „jedenfalls auch für das nachfolgende Schuljahr 2014/2015“ gestellt. Der Antrag vom sei noch unerledigt. Die Subventionierung für nur einen Monat des Schuljahres 2014/15 sei zu Unrecht erfolgt.
16 Mit Bescheid vom wies die Revisionswerberin den Antrag auf Förderung der Schule für das Schuljahr 2014/15 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Begründend führte die Revisionswerberin aus, die rechtskräftigen Entscheidungen für das Schuljahr 2014/15 widerlegten das Vorbringen der mitbeteiligten Partei, wonach der verfahrensgegenständliche Antrag vom noch offen sei. Da über die Subventionierung bereits im zeitlichen Ausmaß (Bescheid vom , bestätigt durch das BVwG mit Erkenntnis vom ) und im betraglichen Ausmaß (Bescheid vom ) rechtskräftig abgesprochen worden sei, sei „die Beschwerde“ wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen.
17 Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Partei mit Schriftsatz vom Beschwerde.
18 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom behob das BVwG den bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit (Spruchpunkt A) I.). Außerdem sprach es aus, dass der Schule mit Wirksamkeit vom für das Schuljahr 2014/15 149,5 Lehrerwochenstunden zukämen (Spruchpunkt A) II.). Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für nicht zulässig (Spruchpunkt B).
19 Begründend führte das BVwG aus, der „Antrag auf Erledigung des anhängigen Förderantrags“ sei als Säumnisbeschwerde zu werten. Die Revisionswerberin habe den Bescheid nicht innerhalb der in § 16 Abs. 1 VwGVG dafür vorgesehenen Frist von drei Monaten erlassen. Die aus diesem Grund eingetretene Unzuständigkeit sei von Amts wegen aufzugreifen. Die Säumnisbeschwerde sei zulässig, da über den Antrag vom nicht binnen sechs Monaten entschieden worden sei. Die Verzögerung der Entscheidung sei auf ein überwiegendes Verschulden der Revisionswerberin zurückzuführen, da diese die erforderlichen Verfahrensschritte nicht gesetzt habe. Die mitbeteiligte Partei habe im Rahmen der Beschwerde vom eine Subventionierung jedenfalls auch für das Schuljahr 2014/15 beantragt. Dies mit Wirksamkeit vom , weil das Schuljahr 2014/15 gemäß § 2 Abs. 1 Schulzeitgesetz in Wien am begonnen habe. Mit Erkenntnis des BVwG vom und Bescheid der Revisionswerberin vom seien spruchgemäß lediglich die der Schule zukommenden Lehrerdienstposten festgestellt worden, nicht aber, ab welchem Monat die Subventionsberechtigung für das Schuljahr 2014/15 wirksam werde (Hinweis auf § 18 Abs. 6 PrivSchG). Lediglich in der Begründung sei ausgeführt worden, dass eine Subventionierung nur für August 2015 möglich wäre. Es fehle die rechtskräftige Feststellung, ab wann der Subventionsanspruch für das Schuljahr 2014/15 wirksam sei, weshalb schon deshalb keine res iudicata im Sinne des § 68 AVG vorliege.
20 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der belangten Behörde. Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
21 In der Amtsrevision wird im Wesentlichen vorgebracht, es sei keine Säumnis eingetreten, weshalb auch keine Unzuständigkeit der belangten Behörde bestanden habe. Einen Antrag vom auf Subventionierung für das Schuljahr 2014/15 habe es nämlich nicht gegeben, weil der vom BVwG nun als Antrag gewertete, in einem Beschwerdeschriftsatz geäußerte Nachsatz „und die nachfolgenden Schuljahre“ vom BVwG in keinem der bisherigen Verfahrensgänge aufgegriffen worden sei. Weder sei eine Weiterleitung dieses „Antrags“ nach § 6 AVG erfolgt, noch habe das BVwG begründet, warum es diesbezüglich nunmehr von einem Antrag ausgehe. Über den Subventionszeitraum, nämlich das Schuljahr 2014/15, sei zudem jedenfalls mit rechtskräftig gewordenem Erkenntnis des BVwG vom sowie mit dem rechtskräftig gewordenen Bescheid der Revisionswerberin vom abgesprochen worden. Inhaltlich sei damit der „Antrag vom “ - sollte man von einem solchen ausgehen - jedenfalls miterledigt worden. Der gegenständliche Antrag vom , mit dem erneut um Subventionierung für das Schuljahr 2014/15 angesucht worden sei, sei daher zu Recht nach § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden. Das BVwG habe diesen Antrag fälschlich als Säumnisbeschwerde qualifiziert und rechtswidrig eine Entscheidung in der Sache selbst getroffen. Es habe durch die Entscheidung in der Sache selbst gegen näher bezeichnete Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verstoßen, wonach nur im Fall einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder nach ungenütztem Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG ein Übergang der Zuständigkeit stattfinde. Außerdem verstoße das Erkenntnis gegen näher zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Rechtskraft der Entscheidungen über die Subventionierung für das Schuljahr 2014/15 einer neuerlichen Sachentscheidung entgegen stehe.
22 Die Amtsrevision erweist sich hinsichtlich beider Spruchpunkte im Hinblick auf die Beurteilung der Säumnis der Revisionswerberin als zulässig.
23 Zunächst ist die Frage zu klären, ob es sich bei dem von der mitbeteiligten Partei gestellten „Antrag auf Erledigung des anhängigen Förderantrags“ - wie das BVwG ausgeführt hat - um eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht iSd Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) oder - wie in der Revision angesprochen - um einen neuen Antrag auf Subventionierung für das Schuljahr 2014/15 handelt.
24 Der Schriftsatz der mitbeteiligten Partei vom wurde als „Antrag auf Erledigung des anhängigen Förderantrags“ bezeichnet und bei der Revisionswerberin eingebracht. Es wurde „ausdrücklich die Entscheidungsfällung über den gegenständlichen Antrag vom beantragt“. Es kann nach dem Inhalt des gesamten Schriftsatzes, der mehrfach auf die bereits am beantragte Subvention für das Folgejahr 2014/15 abstellt, keinem Zweifel unterliegen, dass damit die Entscheidung über diesen Antrag begehrt wird. Es handelt sich bei diesem Schriftsatz daher um eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) und nicht um einen neuen Antrag auf Gewährung einer Subvention für das Schuljahr 2014/15.
25 Dementsprechend hat die Revisionswerberin mit ihrem Bescheid vom auch nicht über einen - nicht gestellten - Antrag vom entschieden, sondern in der Begründung als Verfahrensgegenstand den Antrag vom angeführt.
26 Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (vgl. ; , Ro 2018/12/0017).
27 Es ist daher in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob eine Säumnis der Behörde vorliegt. Diesbezüglich ist insbesondere relevant, ob bzw. inwieweit bereits eine Antragserledigung vorliegt.
28 Das BVwG qualifizierte das Begehren der mitbeteiligten Partei vom als Antrag auf Gewährung einer Subvention für das Schuljahr 2014/15.
29 Unstrittig stellte die mitbeteiligte Partei auch mit Schreiben vom einen Antrag auf Subventionierung für das Schuljahr 2014/15.
30 Aufgrund des zuletzt genannten Antrages sprach die Revisionswerberin mit Bescheid vom - soweit das hier in Rede stehende Schuljahr betreffend - über die Subventionierung der Schule für das Schuljahr 2014/15 dahingehend ab, dass ihr für dieses Schuljahr 149,5 Lehrerwochenstunden zukämen. Mit Erkenntnis vom wies das BVwG die dagegen von der mitbeteiligten Partei erhobene Beschwerde „im zeitlichen Ausmaß“ ab. Diese Abweisung des BVwG ist so zu werten, als ob es diesbezüglich eine mit dem angefochtenen Bescheid vom im Spruch übereinstimmende Entscheidung getroffen hätte (vgl. ). Es hat daher im Spruch seiner Entscheidung ausgesprochen, dass der mitbeteiligten Partei für das Schuljahr 2014/15 eine - aufgrund der Aufhebung des Bescheides „hinsichtlich des betraglichen Ausmaßes“ und diesbezüglicher Zurückverweisung an die Behörde - noch zu bestimmende Anzahl an Lehrerwochenstunden zukommt.
31 Mit Ersatzbescheid der Revisionswerberin vom wurde erneut festgestellt, dass der Schule für das Schuljahr 2014/15 149,5 Lehrerwochenstunden zukämen.
32 Was Gegenstand eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides einer Behörde ist, bestimmt sich ausschließlich nach dem Inhalt des Spruches des Bescheides. Nur er erlangt rechtliche Geltung (Verbindlichkeit) und legt dadurch die Grenzen der Rechtskraft fest. Die Bescheidbegründung spielt hierfür nur insoweit eine Rolle, als (auch) sie zu der (nach den für Gesetze maßgebenden Regeln vorzunehmenden) Auslegung (Deutung), nicht aber zur Ergänzung eines in sich unklaren Spruches heranzuziehen ist (vgl. , mwN).
33 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Auslegung des Spruchs eines Bescheides nach dessen Begründung nur in jenen Fällen in Betracht, in denen der Spruch für sich allein Zweifel an seinem Inhalt offen lässt. Dagegen kommt eine Umdeutung (oder auch Ausweitung) eines klar gefassten Spruches anhand der Begründung des Bescheides nicht in Betracht. Ist somit der Spruch des Bescheides eindeutig, dann kommt der Begründung eine den Inhalt des Bescheides modifizierende Wirkung nicht zu. Selbst ein Widerspruch der Begründung zum Spruch ist unerheblich, wenn nach dem Wortlaut des Spruches eines Bescheides über dessen Inhalt kein Zweifel herrschen kann. Eine über den formalen Spruchinhalt hinausgehende Gesamtbetrachtung von Spruch und Begründung findet somit ihre Grenze dann, wenn der formale Spruchinhalt durch Ausführungen im Begründungsteil nicht ergänzt bzw. komplettiert wird, sondern mit diesem in Widerspruch gerät (vgl. , mwN).
34 Der hier maßgebliche Spruch lautet dahingehend, dass der Schule für das Schuljahr 2014/15 149,5 Lehrerwochenstunden für Lehrkräfte zukommen.
35 Gemäß § 2 Abs. 1 Schulzeitgesetz beginnt das Schuljahr in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.
36 Bei der verfahrensrelevanten Schule handelt es sich um eine Schule in Wien. Nach Kalenderdaten bedeutet das, dass das Schuljahr 2014/15 am begonnen und am geendet hat.
37 Der Spruch, mit dem der Schule eine Subvention von Lehrerwochenstunden „für das Schuljahr 2014/15“ zuerkannt wurde, ist somit in zeitlichem Umfang bestimmt, weil § 2 Abs. 1 Schulzeitgesetz festlegt, was unter einem Schuljahr zu verstehen ist. Der Begriff „Schuljahr“ umfasst einen für alle Schulen bzw. Schüler generell bestimmten Zeitraum (). Aufgrund der ausreichenden Bestimmtheit des Spruchs ist im Sinn der oben wiedergegebenen Judikatur die Begründung nicht zur Auslegung des normativen Inhaltes heranzuziehen. Es ist daher unerheblich, dass in der Begründung des Erkenntnisses des BVwG vom ausgeführt ist, dass von einer Wirksamkeit der Feststellung der der Schule zukommenden Lehrerwochenstunden für das Schuljahr 2014/15 mit ausgegangen werde. Eine solche Festlegung hätte, um Verbindlichkeit zu erlangen, im Spruch des Erkenntnisses erfolgen müssen. Dass § 18 Abs. 6 PrivSchG normiert, dass die Feststellung der den einzelnen konfessionellen Schulen zukommenden Lehrerdienstposten mit Beginn des auf die Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten wirksam wird, sofern der Antrag jedoch für ein bevorstehendes Schuljahr oder einen bevorstehenden Teil eines Schuljahres vorgelegt wird, frühestens mit Beginn des Schuljahres beziehungsweise des Teiles des Schuljahres, ersetzt nicht die Konkretisierung des Wirksamkeitsbeginns der Subventionierung im Einzelfall im Spruch der Entscheidung.
38 Für den vorliegenden Fall ist daher davon auszugehen, dass der Schule Lehrerwochenstunden für das gesamte Schuljahr 2014/15 (von bis ) rechtskräftig zuerkannt wurden.
39 Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem vom BVwG als Antrag qualifizierten Begehren vom um einen die Entscheidungspflicht der Behörde auslösenden Antrag handelt, weil über diesen keinesfalls mehr abgesprochen hätte werden dürfen:
40 Läge ein solcher Antrag vor, so wäre sein Antragsgegenstand, nämlich die Subventionierung für das Schuljahr 2014/15, bereits in dem anlässlich des inhaltsgleichen Antrages vom durchgeführten Verfahren miterledigt worden. Über einen gestellten Antrag kann seiner Natur nach nur einmal entschieden werden, gleichgültig, ob er einmal oder mehrmals an die Behörde herangetragen wird (vgl. z.B. ). Denselben Antrag wiederholende Eingaben bilden eine Einheit, sodass nur ein Antrag desselben Inhalts vorliegt ().
41 Wurde aber über diesen, mit dem Antrag vom eine Einheit bildenden, Antrag bereits rechtskräftig entschieden, so lag der Revisionswerberin kein offener Antrag zum Schuljahr 2014/15 mehr vor, sodass ihr Bescheid vom ohne Vorliegen eines dafür erforderlichen Antrages ergangen wäre.
42 Wäre das Begehren vom dagegen nicht als Antrag zu qualifizieren, so hätte darüber nicht förmlich entschieden werden dürfen. Auch insoweit hätte die Revisionswerberin ihren Bescheid vom ohne Vorliegen eines dafür erforderlichen Antrages erlassen.
43 Der Bescheid der Revisionswerberin vom , mit dem der Antrag vom wegen res iudicata zurückgewiesen worden war, wurde daher vom BVwG im Ergebnis zu Recht wegen Unzuständigkeit der Revisionswerberin behoben, weil kein entsprechender Antrag (mehr) vorlag (vgl. ; , 2011/21/0266; , 1088/78).
44 Die Revision war daher, soweit sie sich gegen die Aufhebung der Zurückweisungsentscheidung der Revisionswerberin (Spruchpunkt A.) I. des angefochtenen Erkenntnisses) richtet, abzuweisen.
45 Was die inhaltliche Entscheidung des BVwG über den Antrag vom (Spruchpunkt A) II. des angefochtenen Erkenntnisses) betrifft, für die sich das BVwG infolge der eingebrachten Säumnisbeschwerde als zuständig geworden betrachtete, so übersieht das BVwG, dass - wie oben dargelegt - über den Subventionsantrag für das Schuljahr 2014/15 bereits rechtskräftig entschieden wurde. Da im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde kein unerledigter Antrag vorlag, ist das Vorliegen einer Säumnis der belangten Behörde zu verneinen, weshalb sich die Säumnisbeschwerde als unzulässig erweist und zurückzuweisen ist (vgl. bis 0250; , Ra 2016/06/0109; , Ra 2017/11/0150).
46 Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und diese Entscheidung im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Dies ist hier der Fall. Der Verwaltungsgerichtshof hat somit von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und der Revision gemäß § 42 Abs. 1 und 4 VwGG aus den dargelegten Gründen im aufgezeigten Umfang Folge gegeben.
47 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG Abstand genommen werden, zumal schulrechtliche Angelegenheiten weder von Art. 6 EMRK noch von Art. 47 GRC erfasst sind (, mwN).
Wien, am
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Normen | PrivSchG 1962 §18 Abs2 PrivSchG 1962 §18 Abs6 VwGG §30 Abs2 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020100016.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAE-86690