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VwGH vom 16.11.2011, 2011/08/0319

VwGH vom 16.11.2011, 2011/08/0319

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des R M in Wien, vertreten durch Dr. Christa-Maria Scheimpflug, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Erdberger Lände 6/27, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom , Zl. 2009-0566-9-000623, betreffend Feststellung der Höhe des Arbeitslosengeldes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ab Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 13,91 täglich und ab Notstandshilfe in Höhe von EUR 12,11 täglich gebühre.

In ihrer Bescheidbegründung legte die belangte Behörde unter Anwendung der §§ 20, 21 und 36 AlVG sowie § 1 der Notstandshilfeverordnung ihre Berechnungen zur Höhe der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ausgehend von der aus den ausgewiesenen Beschäftigungsverhältnissen im Jahr 2005 resultierenden Beitragsgrundlage dar, wobei Zeiten des Bezuges von Lehrlingsentschädigung aus 2006 - da es für den Beschwerdeführer günstiger gewesen sei - unberücksichtigt blieben.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom , B 75/10-4, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom , B 75/10-12, zur Entscheidung abtrat.

In der (ergänzten) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Vorbringen vor dem Verfassungsgerichtshof, wonach die soziale Absicherung von Arbeitslosen gegenüber anderen "Bürgerklassen" zu gering sei und die Grenzbeträge der bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht erreiche. Eine konkret unrichtige Berechnung zur festgestellten Höhe der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung oder eine unrichtige Anwendung der von der belangten Behörde dabei herangezogenen Bestimmungen wird nicht behauptet. Das Arbeitsmarktservice ist auch nicht zur Zuerkennung von Geldleistungen im Rahmen der bedarfsorientierten Mindestsicherung zuständig, da diese in Gesetzgebung und Vollziehung den Ländern obliegt.

Allein mit diesem Vorbringen kann der Beschwerdeführer aber somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

Wien, am