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VwGH vom 20.06.2012, 2009/03/0058

VwGH vom 20.06.2012, 2009/03/0058

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der Orange Austria Telecommunication GmbH in Wien, vertreten durch Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Ring 10, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom , Zl Z 18/06-156, betreffend Zusammenschaltungsanordnung nach dem TKG 2003 (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenbegehren der Hutchison 3G Austria GmbH in Wien, vertreten durch Mag.Dr. Bertram Burtscher, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 16, wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß §§ 48 Abs 1 und 50 Abs 1 iVm §§ 117 Z 7 und 121 Abs 3 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) eine Anordnung für die Zusammenschaltung des öffentlichen Kommunikationsnetzes der Hutchison 3G Austria GmbH (im Folgenden H3G) mit dem öffentlichen Kommunikationsnetz der beschwerdeführenden Partei getroffen und darin vor allem die Höhe der wechselseitigen Mobilterminierungsentgelte festgelegt.

Die belangte Behörde ordnete dazu eine Neufassung des Anhangs 6 und des Anhangs 6b des Zusammenschaltungsvertrages zwischen der beschwerdeführenden Partei und der H3G vom an.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in allen entscheidungserheblichen Sach- und Rechtsfragen jenem, der dem hg Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl 2009/03/0059, zugrunde lag.

2. Das Beschwerdevorbringen geht über jenes in der zur Zl 2009/08/0059 erhobenen (von den selben Rechtsvertretern verfassten) Beschwerde nur insoweit hinaus, als die hier beschwerdeführende Partei auch vorbringt, die belangte Behörde habe einerseits die Zusammenschaltungsverhältnisse der beschwerdeführenden Partei mit ausländischen Betreibern missachtet und andererseits bei der Regulierung der Terminierungsentgelte für das Festnetz gänzlich unterschiedliche Methoden zur Allokation der Kosten zwischen Sprache und Daten angewendet.

3. Die beschwerdeführende Partei macht dazu geltend, dass fast alle für sie wichtigen ausländischen Mobildestinationen wesentlich höhere Terminierungsentgelte als in Österreich vorsehen würden. Durch diese Entgeltspreizung komme es zu einem starken Kapitalabfluss aus Österreich ins Ausland und zu einer entsprechenden Schwächung der heimischen Telekommunikationsbranche. Eine angemessene und verhältnismäßige Regulierung der Zusammenschaltungsentgelte, die nach den Zielsetzungen des TKG 2003 Investition und Innovation in die heimische Telekommunikationsbranche bezwecken solle, müsse auch diesen Aspekt berücksichtigen. Die belangte Behörde müsse "bei einem richtig verstandenen Regulierungsauftrag aber jedenfalls auch die Interessen der Branche im Verhältnis zu ausländischen Volkswirtschaften schützen".

Dieses Vorbringen zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, da der angefochtene Bescheid ausschließlich die Mobilterminierungsentgelte zwischen den Parteien des Verwaltungsverfahrens festlegt. Der Hinweis auf höhere Kosten, die der beschwerdeführenden Partei bei Terminierungen im Ausland entstehen und dem damit nach den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei verbundenen "weiteren Vermögensabfluss" stellt - wie auch der Wunsch nach einem Schutz der "Interessen der Branche im Verhältnis zu ausländischen Volkswirtschaften" - keinen Bezug zu den von der belangten Behörde zu berücksichtigenden Regulierungszielen gemäß § 1 Abs 2 und § 34 TKG 2003 bzw Art 8 der Rahmenrichtlinie 2002/21/EG her. Soweit sich die Beschwerde dabei auf "Investition und Innovation" bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass § 1 Abs 2 Z 1 TKG 2003 in der hier maßgebenden Fassung vor der Novelle BGBl I Nr 65/2009 als Ziel der Regulierung (unter anderem) die "Förderung effizienter Infrastrukturinvestitionen und Innovationen" nennt (vgl Art 8 Abs 2 lit c der Rahmenrichtlinie 2002/21/EG: "effiziente Infrastrukturinvestitionen fördern und die Innovation unterstützen"). Die Beschwerde legt nicht dar, wie höhere Zusammenschaltungsentgelte zu diesem Ziel konkret beitragen würden (vgl dazu auch Punkt 17 der Begründung des hg Erkenntnisses vom heutigen Tag, Zl 2009/03/0059), sodass auch nicht nachvollziehbar ist, in welcher Weise diese Zielsetzung bei der von der belangten Behörde zu treffenden Abwägungsentscheidung berücksichtigt werden könnte.

4. Zum Vorbringen betreffend die behauptete Inkonsistenz mit der Regulierung des Festnetzes ist darauf hinzuweisen, dass sich die belangte Behörde mit dem von der beschwerdeführenden Partei dazu im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringen im angefochtenen Bescheid (Seite 23) auseinandergesetzt und die hier vorgenommene Aufteilung der Kosten begründet hat. Diese - nicht als unschlüssig zu erkennende - Begründung stellt im Wesentlichen darauf ab, dass im Festnetz die Teilnehmeranschlussleitung dem Kunden exklusiv zur Verfügung steht, nicht benötigte Kapazität auch bei Unterauslastung oder Nichtnutzung verloren ist und in der Regel keine Beeinflussung zwischen Sprach- und Datendienst erfolgt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist daher nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde "eine nachvollziehbare Begründung schuldig" geblieben wäre.

5. Die Beschwerde war daher aus den im hg Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl 2009/03/0059, dargelegten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen wird, gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Das Kostenbegehren der zunächst als mitbeteiligte Partei behandelten H3G war abzuweisen, weil diese den hier angefochtenen Bescheid selbst mit Beschwerde bekämpft hat (protokolliert zur hg Zl 2009/03/0064). Wer aber selbst die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt, kann nicht als Mitbeteiligter im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Kostenersatz beanspruchen (vgl den hg Beschluss vom , Zl 2009/03/0064, mwN).

Wien, am