VwGH vom 26.11.2009, 2006/18/0024
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des B S in S, geboren am , vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG, 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom , Zl. Fr-8/1/06, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 28,70 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg (der belangten Behörde) vom wurde die vom Beschwerdeführer, einem serbischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom , mit dem gegen ihn ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und gemäß § 64 Abs. 2 AVG einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt worden war, erhobene Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes auf § 60 Abs. 1 und 2 Z. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, gestützt wurde.
Nach Darstellung des wesentlichen Berufungsvorbringens und der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde aus, dass die Erstbehörde das Aufenthaltsverbot auf die Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht für Strafsachen Graz (vom ) wegen der Begehung strafbarer Handlungen nach § 105 Abs. 1, §§ 15, 83 Abs. 1 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten gestützt habe und damit die Tatbestandsvoraussetzung des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG erfüllt sei.
Dass, wie der Beschwerdeführer vorbringe, das von ihm gesetzte strafbare Verhalten gegen seine damalige Freundin durch Eifersucht motiviert gewesen sei, könne nicht als Argument zu seinen Gunsten ins Treffen geführt werden. Die körperliche Unversehrtheit einer Person gehöre zu den am höchsten geschützten Rechtsgütern, und es ändere Eifersucht als Motiv einer Straftat nichts an der Schwere des gegen den Beschwerdeführer gerichteten Vorwurfes, zumal er - wie auch von der Erstbehörde ausgeführt worden sei - bereits mehrmals wegen Körperverletzung verurteilt worden sei. Bei seinem Berufungsvorbringen hinsichtlich seiner früheren Verurteilungen, dass er provoziert worden wäre, handle es sich um eine Schutzbehauptung. Aus den einschlägigen Verurteilungen sei zu erkennen, dass er nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, die österreichische Rechtsordnung gebührend anzuerkennen bzw. sich daran zu halten. Die Gefährdungsprognose der Erstbehörde sei logisch und nachvollziehbar, und es sei das Interesse an der Aufenthaltsbeendigung im Hinblick auf die drohende Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen jedenfalls höher zu bewerten als das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich.
Dieser Gefährdungsprognose der Erstbehörde, auf die die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid verwiesen hat, liegen folgende Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid zugrunde:
Der Beschwerdeführer habe am beim Bundesasylamt den ersten Asylantrag gestellt, worauf ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom gemäß § 7 Asylgesetz 1997 - AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Mit Urteil des Amtsgerichtes Laufen (in Deutschland) vom sei der Beschwerdeführer wegen entgeltlichen Einschleusens von Ausländern zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom sei ihm gemäß § 14 Abs. 1 Z. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft rechtskräftig aberkannt worden. Wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes habe die Bezirkshauptmannschaft Feldbach mit Bescheid vom gegen ihn rechtskräftig eine Ausweisung erlassen. Diese Behörde habe mit Bescheid vom gegen ihn ein Aufenthaltsverbot verhängt. Der Beschwerdeführer sei vom Bezirksgericht Feldbach viermal gemäß § 83 Abs. 1 StGB wegen Körperverletzung rechtskräftig verurteilt worden, und zwar mit Urteil vom zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen, mit Urteil vom zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, mit Urteil vom zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat und mit Urteil vom zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten.
Am sei der Beschwerdeführer von der Bundespolizeidirektion Graz in Schubhaft genommen worden. Am habe er neuerlich einen Asylantrag eingebracht, der schließlich im dritten Rechtsgang mit Bescheid des Bundesasylamtes vom gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache rechtskräftig zurückgewiesen worden sei, womit auch seine vorläufige Aufenthaltsberechtigung (nach dem AsylG) beendet gewesen sei.
Am sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht Graz gemäß § 105 Abs. 1, §§ 15, 83 Abs. 1 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten rechtskräftig verurteilt worden, weil er (seine damalige Freundin) H. mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper und am Vermögen zu Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen genötigt bzw. zu nötigen versucht habe, und zwar am durch die Äußerung, dass er ihr Auto zusammenschlagen würde, sollte sie die Autotüre nicht aufsperren und aussteigen, zum Verlassen ihres Fahrzeuges, am durch Versetzen von mehreren Ohrfeigen und Zurückziehen in ein Zimmer zur Abstandnahme davon, die Örtlichkeit zu verlassen, und am durch die Äußerung, sie sollte binnen einer Stunde ihre letzten Wünsche festhalten, denn in einer Stunde würde er sie umbringen, zur Abfassung ihres letzten Willens, wobei es beim Versuch geblieben sei. Ferner habe der Beschwerdeführer sie im Zeitraum vom 16. Juli bis sie durch das mehrfache Versetzen von Schlägen gegen den Kopf und den Oberkörper sowie Versetzen von Fußtritten, was eine Blutunterlaufung im Bereich des rechten Auges, Prellungen mit Blutunterlaufungen im Bereich der Stirn, des linken Ober- und Unterarms und des rechten Unterschenkels zur Folge gehabt habe, vorsätzlich am Körper verletzt.
Am habe der Beschwerdeführer aus der Haft einen dritten Asylantrag gestellt, der mit Bescheid vom gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 32 Abs. 8 AsylG zurückgewiesen worden sei. Der Bescheid sei zugestellt worden und daher unverzüglich durchsetzbar.
Mit Bescheid des Landratsamtes Berchtesgadener Land sei gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für die Bundesrepublik Deutschland wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erlassen worden. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet sei seit nicht rechtmäßig.
Für die Erstbehörde stehe zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht gewillt sei, die österreichische Rechtsordnung zu befolgen. Selbst einschlägige gerichtliche Verurteilungen und die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes (durch die Bezirkshauptmannschaft Feldbach) hätten ihn nicht abgehalten, wiederum straffällig zu werden. Das von ihm gesetzte Fehlverhalten lasse nur eine negative Verhaltensprognose zu und mache die Erlassung des Aufenthaltsverbotes unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung eines weiteren solchen rechtswidrigen Verhaltens und zum Schutz der Gesundheit anderer notwendig. Bei der Beurteilung des Gesamtfehlverhaltens seien besonders das beharrliche straffällige Verhalten und sein unrechtmäßiger Aufenthalt hervorzuheben.
Begründend führte die belangte Behörde weiter aus, dass die privaten und familiären Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet von der Erstbehörde entsprechend gewürdigt worden seien. (Diesen erstbehördlichen Ausführungen zufolge halte sich der Beschwerdeführer seit Oktober 1998 in Österreich auf und seien dessen Eltern im Kosovo wohnhaft. Er sei am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert.) Die Interessenabwägung - so die belangte Behörde - spreche gegen seinen weiteren Aufenthalt in Österreich. Dass er nunmehr während seiner Schubhaft und seines unrechtmäßigen Aufenthaltes H. geheiratet habe, schlage nicht derart zu seinen Gunsten ins Gewicht, dass der erstinstanzliche Bescheid zu revidieren wäre.
2. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde richtet sich die vorliegende, inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Die Beschwerde wendet sich gegen die im Grunde des § 60 Abs. 1 FPG getroffene Verhaltensprognose der belangten Behörde und bringt vor, dass die vier vor dem Bezirksgericht Feldbach abgehandelten Körperverletzungsdelikte grundsätzlich ganz anderer Natur gewesen seien und andere Vorfälle betroffen hätten als jene strafbare Handlungen in der Zeit vom 16. Juli bis , die der Beschwerdeführer gegen seine nunmehrige Ehefrau H. aus heftiger Eifersucht gesetzt habe. Er habe sich in vielen Briefen aus dem Gefängnis an seine nunmehrige Ehefrau bei dieser entschuldigt und sei bereit, sich einer Anti-Aggressions-Therapie zu unterziehen. Auf Grund der Verbüßung des unbedingt verhängten Teiles der Freiheitsstrafe, seiner Schuldeinsicht, seiner reumütigen Entschuldigung bei seiner nunmehrigen Ehefrau, seiner Dankbarkeit für deren Verzeihen, seiner noch stärker gewordenen Liebe zu ihr und seines Bewusstseins, dass er sich in Österreich in Zukunft absolut wohlverhalten müsse, wie auch seiner Bereitschaft zu der genannten Therapie bestehe ausreichend Gewähr dafür, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht notwendig sei, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Die belangte Behörde hätte zu diesem Tatsachenvorbringen, wie vom Beschwerdeführer in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid beantragt, unmittelbare Beweisaufnahmen durchführen und den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau H. vernehmen sowie einen Sachverständigen für die allgemeine Lage im Kosovo beiziehen und den fremdenrechtlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch beischaffen müssen. Auch wäre zu berücksichtigen gewesen, dass ein Teil der mit Urteil des Landesgerichtes Graz vom über den Beschwerdeführer verhängten Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen worden sei, weil insoweit eine positive Verhaltensprognose für ihn getroffen worden sei, und es sei eine Ungleichbehandlung in Bezug auf eine solche Prognose im fremdenbehördlichen Verfahren sachlich nicht gerechtfertigt.
1.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Vorauszuschicken ist, dass der vorliegend angefochtene Bescheid nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt dessen Erlassung zu beurteilen ist.
Dem gegenständlichen Aufenthaltsverbot liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer, der, was die Beschwerde nicht in Abrede stellt, in den Jahren 1999 bis 2004 bereits viermal wegen der vorsätzlichen Begehung von Körperverletzungsdelikten vom Bezirksgericht Feldbach rechtskräftig verurteilt worden und gegen den bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom , wenn auch nicht rechtskräftig, ein Aufenthaltsverbot erlassen worden war, neuerlich in einschlägiger Weise straffällig wurde, indem er in der Zeit vom 16. Juli bis die oben (I. 1.) beschriebenen Aggressionshandlungen gegen H. setzte und diese u.a. durch mehrfaches Versetzen von Schlägen und Fußtritten, wie oben näher dargestellt, vorsätzlich am Körper verletzte. Wenn auch nähere Tatsachenfeststellungen zu den einzelnen, den vier Verurteilungen des Beschwerdeführers durch das Bezirksgericht Feldbach zugrunde liegenden Straftaten fehlen, so steht auf Grund dieser rechtskräftigen Verurteilungen doch die Tatbestandsmäßigkeit seines Fehlverhaltens im Sinn der für diese Verurteilungen maßgeblichen Straftatbestände in bindender Weise fest (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/18/0327, mwN). Ob, wie die Beschwerde meint, diese Körperverletzungsdelikte "ganz andere Vorfälle" zum Inhalt gehabt haben als die im Jahr 2005 verübten Gewaltdelikte, weil er diese gegen seine nunmehrige Ehefrau aus heftiger Eifersucht gesetzt habe, ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung, weil sich in all diesen Straftaten seine Gewaltbereitschaft und die von ihm ausgehende beträchtliche Gefahr für die körperliche Unversehrtheit anderer und somit für die öffentliche Sicherheit eindrucksvoll manifestiert haben. Auch seine Absichtserklärung, sich einer Anti-Aggressions-Therapie unterziehen zu wollen, wofür laut dem Beschwerdevorbringen der erste Termin für den - somit für einen Zeitpunkt nach Erlassung des angefochtenen Bescheides - vereinbart worden sei, spricht nicht gegen die Gefährdungsprognose der belangten Behörde, bot doch diese Absichtserklärung keine Gewähr dafür, dass der Beschwerdeführer nicht neuerlich in einschlägiger Weise straffällig werden würde.
In Ansehung des genannten schwerwiegenden Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers erscheint die in § 87 iVm § 86 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt. Dem (in der Beschwerde nicht aufgegriffenen) Umstand, dass die belangte Behörde das Verhalten des Beschwerdeführers nach § 60 Abs. 1 und 2 Z. 1 FPG und nicht auch gesondert nach § 86 Abs. 1 leg. cit. beurteilt hat, kommt für den Ausgang des Verfahrens keine Bedeutung zu (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/18/0006).
Entgegen der Beschwerdeansicht hinderte auch der Umstand, dass gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom ein Aufenthaltsverbot erlassen worden war, nicht die Erlassung des vorliegenden Aufenthaltsverbotes, ist doch der Beschwerdeführer im Jahr 2005 neuerlich und in einschlägiger Weise straffällig geworden. Da bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes für die Gefährdungsprognose nach § 60 Abs. 1 FPG (und die Interessenabwägung nach § 60 Abs. 6 iVm § 66 leg. cit.) das Gesamtfehlverhalten des Fremden von Bedeutung ist, war es der Behörde nicht verwehrt, auch jenes Fehlverhalten des Beschwerdeführers einzubeziehen, das dem genannten vorangegangen Aufenthaltsverbotsbescheid zugrunde lag (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das zum Fremdengesetz 1997 ergangene, wegen der insoweit unveränderten Rechtslage auch hier maßgebliche hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/18/0576, mwN).
2. Bei der Interessenabwägung nach § 60 Abs. 6 iVm § 66 Abs. 1 und 2 FPG hat die belangte Behörde, die sich der Beurteilung der Erstbehörde angeschlossen hat, den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit Oktober 1998 und den Umstand, dass er während des Berufungsverfahrens und der Schubhaft
H. geheiratet hat, berücksichtigt und zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff im Sinn des § 66 Abs. 1 leg. cit. angenommen. Wie oben dargestellt, konnten weder mehrfache Verurteilungen noch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotsbescheides im Jahr 2004 ihn davon abhalten, neuerlich in einschlägiger Weise straffällig zu werden und im Juli 2005 die oben beschriebenen Gewaltdelikte zu verüben.
Dem großen öffentlichen Interesse, insbesondere an der Verhinderung von Gewaltkriminalität, stehen die von der belangten Behörde gewürdigten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet gegenüber. Die aus dem bisherigen Aufenthalt des Beschwerdeführers resultierende Integration wird in ihrem Gewicht dadurch gemindert, dass sein inländischer Aufenthalt zuerst nur auf Grund von Asylanträgen, die sich als unberechtigt herausgestellt haben, berechtigt und nach rechtskräftiger Zurückweisung des Asylantrages vom seit unrechtmäßig war. Wenngleich seine familiären Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet auf Grund seiner Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin H. nicht unbeträchtlich sind, kommt diesen im Hinblick auf das wiederholte und einschlägige Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers doch kein größeres Gewicht zu als dem gegenläufigen öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes. Hiebei war auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Ehe in einem Zeitpunkt geschlossen hat, als er mit der Führung eines Familienlebens in Österreich nicht rechnen durfte.
Im Hinblick darauf begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch unter dem Blickwinkel der Interessenabwägung (§ 66 Abs. 1 und 2 FPG) zulässig sei, keinem Einwand.
Entgegen der Beschwerdeansicht war die belangte Behörde nicht verpflichtet, eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen und den Beschwerdeführer oder dessen Ehegattin persönlich zu befragen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/18/0470, mwN).
3. Weiters begegnet die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte, von der Beschwerde bekämpfte Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes keinen Bedenken.
Gemäß § 63 Abs. 1 FPG darf ein Aufenthaltsverbot in den Fällen des § 60 Abs. 2 Z. 1, 5 und 12 bis 14 leg. cit. unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Nach der hg. Judikatur ist ein Aufenthaltsverbot, das nicht unbefristet erlassen werden kann, für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2007/18/0271, mwN).
In Anbetracht des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers kann die Auffassung der belangten Behörde, dass ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes nicht vor Verstreichen der mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Gültigkeitsdauer erwartet werden könne, nicht beanstandet werden, und es zeigt die Beschwerde keine Umstände auf, die es geboten hätten, eine kürzere Gültigkeitsdauer festzusetzen.
4. Ferner kann der Verwaltungsgerichtshof auch nicht finden, dass der belangten Behörde, ein (materieller) Ermessensfehler unterlaufen sei, und ergeben sich keine Anhaltspunkte, die eine Ermessensübung zu Gunsten des Beschwerdeführers geboten hätten.
5. Wenn die Beschwerde den mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten, gemäß § 64 Abs. 2 AVG getroffenen Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung bekämpft, so zeigt sie auch damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, hat doch mit der Entscheidung der Berufungsbehörde in der Hauptsache der Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung jedenfalls seine Wirkung verloren und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht, inwieweit der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung nachteilige Auswirkungen auf ihn gehabt habe (vgl. dazu aus der hg. Judikatur etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2006/18/0260, mwN).
6. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
7. Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG konnte von der beantragten Verhandlung Abstand genommen worden.
8. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Da die belangte Behörde für die gemeinsame Aktenvorlage in den beiden hg. Beschwerdeverfahren Zlen. 2006/18/0023 und 2006/18/0024 nur einmal den hiefür vorgesehenen Pauschalbetrag begehrt hat, war ihr im vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich die Hälfte dieses Aufwandes zuzuerkennen (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2005/18/0557 bis 0559).
Wien, am