VwGH vom 25.06.2013, 2011/08/0224
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Beschwerde der KO in G, vertreten durch Hofstätter Kohlfürst Rechtsanwälte OG in 8046 Graz, St. Veiter Straße 99, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom , Zl FA11A-A6522e63/2010-4, betreffend Beitragsgrundlagen nach dem BSVG (mitbeteiligte Partei:
Sozialversicherungsanstalt der Bauern in 8074 Raaba bei Graz, Dietrich-Keller-Straße 20), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit erstinstanzlichem Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom wurde in Spruchpunkt 1. festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom bis mit der von ihr ausgeübten Tätigkeit "Vermieten und Einstellen von Reittieren" der Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 1 letzter Satz BSVG unterlegen sei.
In Spruchpunkt 2. wurden die jeweiligen Beitragsgrundlagen sowie die Höhe der zu entrichtenden Beiträge für die Kranken- und Pensionsversicherung im Zeitraum bis festgestellt. Dabei wurden die monatlichen Beitragsgrundlagen und die Monatsbeiträge in "Flächenbetrieb" und "Nebentätigkeit" aufgespalten und addiert.
In Spruchpunkt 3. wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für den gemäß § 2 Abs 1 Z 3 BSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversicherten KO.
beitragspflichtig sei und die monatlichen Beitragsgrundlagen und Monatsbeiträge für den Zeitraum bis näher aufgelistet.
In einem weiteren Spruchpunkt 3. (richtig: 4.) wurden die jeweiligen Beitragsgrundlagen sowie die Höhe der zu entrichtenden Beiträge der Beschwerdeführerin für die Unfallversicherung im Zeitraum bis festgestellt.
Begründend führte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt aus, die für die Zwecke der Beitragsbemessung heranzuziehenden Beitragsgrundlagen setzten sich im Fall der Beschwerdeführerin aus dem Versicherungswert (Beitragsgrundlage laut Einheitswert) und den pauschal ermittelten Einkünften aus dem Nebengewerbe zusammen. Eine Einnahmenmeldung sei im gegenständlichen Fall entgegen der Bestimmung des § 20 Abs 2 Z 2 BSVG nur teilweise erfolgt. Die tatsächlichen Einnahmen (aus dem Nebengewerbe des Be- und Verarbeitens sowie aus dem Vermieten und Einstellen von Reittieren in den Jahren 2006 - 2008) seien erst im Zuge einer Betriebsprüfung erhoben worden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Einspruch und führte darin im Wesentlichen aus, dass sie die Einnahmen für die Vermietung und für das Einstellen von Reittieren in voller Höhe gemeldet habe. Der Verkauf von Heu, Stroh, Streu und Silage sei nämlich der Urproduktion zuzurechnen und deshalb keine Nebentätigkeit. Auch das Ausmisten und Einfüttern von Pferden gehöre zu den "rein landwirtschaftlichen Tätigkeiten".
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch der Beschwerdeführerin abgewiesen. Nach Darlegung des Verwaltungsgeschehens und der Wiedergabe verschiedener gesetzlicher Bestimmungen stellte die belangte Behörde folgenden Sachverhalt fest:
Die Beschwerdeführerin führe den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb in V. auf alleinige Rechnung und Gefahr. Der Einheitswert der bewirtschafteten Flächen erreiche bzw übersteige die im Gesetz für den Eintritt der Pflichtversicherung normierten Grenzwerte, sodass für die Beschwerdeführerin Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung bestehe. Der Ehemann der Beschwerdeführerin, KO., sei hauptberuflich in ihrem Betrieb beschäftigt und gemäß § 2 Abs 1 Z 3 BSVG pflichtversichert.
Neben der land(forst)wirtschaftlichen Urproduktion übe die Beschwerdeführerin die land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeit des "Vermietens und Einstellens von Reittieren" sowie ein Be- und Verarbeitungsnebengewerbe aus. Laut den Tierlisten der Agrarmarkt Austria habe die Beschwerdeführerin im Jahr 2006 einen Tierbestand
von 27 Pferden und 96 Schweinen, im Jahr 2007 einen Tierbestand
von 22 Pferden und 57 Schweinen und im Jahr 2008 einen Tierbestand von 32 Pferden und 35 Schweinen aufgewiesen. Die Zahl der eigenen Pferde der Beschwerdeführerin habe im verfahrensrelevanten Zeitraum zwischen 12 und 15 variiert, wobei diese Pferde zur Zucht und für Kutschenfahrten gehalten worden seien.
Als Einstellkosten für ein Pferd habe die Beschwerdeführerin insgesamt EUR 200,-- verrechnet, die sich folgendermaßen zusammensetzten:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Einstellgebühr: | EUR 30, |
Heu/Stroh aus eigener Erzeugung: | EUR 100, |
Weidezins: | EUR 50, |
Benützungsgebühr für Reitplätze: | EUR 20, |
Als Einnahme für land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten seien von der Beschwerdeführerin die Einstellgebühr von EUR 30,-- pro Pferd sowie die Einnahmen für die Vermietung von Pferden gemeldet worden.
Aufgrund einer Betriebsprüfung für den Zeitraum 2005 bis 2008 seien von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern Abweichungen der durch Prüfung festgestellten Einnahmen aus Vermieten und Einstellen von Reittieren von den gemeldeten Einnahmen in der Höhe von EUR 32.640,-- für das Jahr 2006, EUR 34.170,-- für das Jahr 2007 und EUR 38.590,-- für das Jahr 2008 festgestellt worden. Mit Schreiben vom sei der Beschwerdeführerin die daraus entstehende Beitragsgrundlagenänderung mitgeteilt worden.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, es sei unbestritten geblieben, dass die Beschwerdeführerin den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb in V. auf alleinige Rechnung und Gefahr führe, wobei der Einheitswert der bewirtschafteten Flächen die für die Pflichtversicherung relevanten Grenzwerte erreiche bzw übersteige und die Beschwerdeführerin dadurch der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung unterliege. Unstrittig geblieben sei auch die hauptberufliche Beschäftigung des KO. im Betrieb seiner Ehefrau, sowie dass die Beschwerdeführerin die Nebentätigkeit des Vermietens und Einstellens von Reittieren und ein Be- und Verarbeitungsnebengewerbe im verfahrensrelevanten Zeitraum ausgeübt habe.
Strittig sei im gegenständlichen Verfahren, ob von der Beschwerdeführerin die gesamten Einstellkosten pro Pferd von EUR 200,-- zu melden gewesen wären oder - abzüglich der Kosten für Fütterung, Weidezins und Benützungsgebühr für Reitplätze - lediglich die Einstellgebühr von EUR 30,--. Die Beschwerdeführerin mache geltend, dass der Verkauf von Heu und Stroh aus eigener Produktion sowie die Tätigkeit des Ausmistens und Einfütterns Teil der landwirtschaftlichen Haupttätigkeit seien und daher nicht zu den Nebentätigkeiten zählen könnten. Würde dies der Fall sein, würde sie "doppelt zur Kassa gebeten" werden.
Bei der Ermittlung der monatlichen Beitragsgrundlage für landwirtschaftliche Nebentätigkeiten sei auf die Bestimmung des § 23 Abs 1 BSVG Bedacht zu nehmen, dessen letzter Satz folgendermaßen laute:
"Treffen mehrere dieser Beitragsgrundlagen zusammen, so ist deren Summe für die Ermittlung der Beitragsgrundlage der Pflichtversicherten maßgebend (monatliche Beitragsgrundlage)."
Nach herrschender Lehre sei eine land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit eine an sich nicht land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit, die wegen ihres engen Zusammenhangs mit der Haupttätigkeit und wegen ihrer untergeordneten Bedeutung gegenüber dieser Haupttätigkeit nach der Verkehrsauffassung in dieser gleichsam aufgehe, sodass die gesamte Tätigkeit des Land- und Forstwirts als land- und forstwirtschaftlich anzusehen sei. Die wirtschaftliche Unterordnung müsse sowohl hinsichtlich der Zweckbestimmung als auch hinsichtlich des wirtschaftlichen Umfangs vorliegen.
Im gegenständlichen Fall handle es sich bei der Einstellung der Reittiere um einen Ausfluss der landwirtschaftlichen Tätigkeit der Zucht und Ausbildung eigener Pferde. Die Beschwerdeführerin betreibe neben der Pferdezucht auch einen Schweinemast- und Schlachtbetrieb und vermarkte das gewonnene Fleisch. Das Nebengewerbe des "Einstellens von Reittieren" sei mit dem Pferdezuchtbetrieb der Beschwerdeführerin auch organisatorisch verflochten, wodurch das Kriterium der wirtschaftlichen Unterordnung erfüllt sei.
Wenn die Beschwerdeführerin die Ansicht vertrete, dass nur die reine Gebühr für die Pferdekoje ohne Zusatzleistungen sowie die Einnahmen aus der Pferdevermietung beitragspflichtig seien und die Zusatzkosten für Fütterung, Einstreu, Weide und Benützung von Reitplätzen herausgerechnet werden könnten und dies damit begründe, dass nur Bereiche der Landwirtschaft, die nicht in der Pauschalierung abgegolten seien, als Nebentätigkeiten der Sozialversicherungsanstalt zu melden seien, so verkenne sie die Rechtslage.
Bei der von der Beschwerdeführerin verrechneten Gesamteinstellgebühr handle es sich um einen Pauschalpreis, der die Einstellung und diverse Zusatzleistungen (wie Fütterung, Benützungsgebühren und dergleichen) umfasse. Eine Herausrechnung von Teilen des Entgelts aus den zu meldenden Bruttoeinnahmen sei im gegenständlichen Fall nicht zulässig, auch wenn von der Beschwerdeführerin Heu aus der eigenen Urproduktion zur Fütterung verwendet werde, da die Aufwendungen dafür von der 70 %-igen Ausgabenpauschale, die für die Nebentätigkeiten vorgesehen seien, umfasst seien.
Bei der Ermittlung der monatlichen Beitragsgrundlage stütze sich die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt auf den Einheitswert als bindende Grundlage für die darauf basierenden Berechnungen nach dem BSVG und ermittle so den Versicherungswert gemäß § 23 Abs 1 Z 1 BSVG. Bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage für die Nebentätigkeiten nach § 23 Abs 1 Z 3 BSVG habe die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt auf Basis von 30 % der Einnahmen für Vermieten und Einstellen von Reittieren sowie für Be- und Verarbeitung die jeweiligen monatlichen Beitragsgrundlagen im verfahrensrelevanten Zeitraum errechnet. Durch Addition mit dem Versicherungswert (Flächenbetrieb) ergebe sich die jeweilige monatliche Beitragsgrundlage in der Gesamthöhe.
Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt habe richtigerweise den von der Beschwerdeführerin verrechneten Pauschalpreis (inklusive Fütterung und Benützungsgebühren) für die Einstellung von Pferden ihren Berechnungen für die Beitragsgrundlage dieser Nebentätigkeit zugrunde gelegt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt erstattete ebenfalls eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem "Recht auf gesetzmäßige Bildung der Beitragsgrundlage der Höhe nach" verletzt und stellt außer Streit, dass sie und ihr Ehemann im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 2006 bis 2008 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem BSVG unterlagen. Auch die weiteren Beschwerdeausführungen richten sich nur gegen die Höhe der festgestellten Beitragsgrundlagen und nicht gegen die Feststellung der Versicherungspflicht für die Nebenbeschäftigung an sich. Wenngleich sich die Anfechtungserklärung in der Beschwerde ihrem Wortlaut nach auf den gesamten angefochtenen Bescheid bezieht, ist daher davon auszugehen, dass der die Versicherungspflicht feststellende Spruchpunkt 1. des durch den angefochtenen Bescheid bestätigten erstinstanzlichen Bescheids von der Beschwerde nicht bekämpft wird.
2. § 2 BSVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl I Nr 67/2001 lautet (auszugsweise):
"§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf
a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,
(...)
soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden
Betriebsführung ausgeübt werden;"
In der Anlage 2 zum BSVG (nach der hier maßgebenden Fassung BGBl I 142/2004) ist in Z 1 der Versicherungstatbestand der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion "(§ 5 des Landarbeitsgesetzes 1994)" und in Z 3 jener der Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs 4 Gewerbeordnung 1994 genannt. Unter Z 3.4 sind "Fuhrwerksdienste sowie das Vermieten und Einstellen von Reittieren (§ 2 Abs. 4 Z 5 und 6 GewO)" genannt.
Gemäß § 2 Abs 1 Z 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO) findet dieses Gesetz auf die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft keine Anwendung. Unter Nebengewerben der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind gemäß § 2 Abs 4 Z 6 GewO (unter anderem) Fuhrwerksdienste mit anderen als Kraftfahrzeugen und das Vermieten und Einstellen von Reittieren zu verstehen.
Zusammenfassend ergibt sich die Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte bei Betrieben, für die ein steuerlicher Einheitswert festgestellt ist, gemäß § 23 Abs 1 Z 1 BSVG aus dem von diesem abgeleiteten Versicherungswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebs; für Nebentätigkeiten im Sinn des § 2 Abs 1 Z 1 letzter Satz BSVG in Verbindung mit § 2 Abs 1 Z 2 der GewO ist - soweit sie nicht nach der Anlage 2 zum BSVG vom Einheitswert des Betriebs umfasst sind - eine gesonderte Beitragsgrundlage zu bilden (§ 23 Abs 1 Z 3 BSVG). Diese beträgt in der Regel 30 % der Bruttoeinnahmen (§ 23 Abs 4b BSVG). Auf Antrag des Versicherten sind jedoch - anstelle dieses Betrags - die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen (§ 23 Abs 1b BSVG).
3. Für die Qualifikation einer Tätigkeit als land(forst)wirtschaftliches Nebengewerbe im Sinn des § 2 Abs 1 Z 2 GewO bzw § 2 Abs 4 GewO kommt es zunächst darauf an, dass die Nebengewerbe nur im Zusammenhang mit einer ausgeübten Flächenbewirtschaftung (§ 23 Abs 1 Z 1 BSVG) oder einem sonstigen Hauptbetrieb (§ 23 Abs 1 Z 2 BSVG) die Pflichtversicherung nach dem BSVG begründen können, dass diese weiters im Verhältnis der Unterordnung zum Hauptbetrieb stehen und letztlich ein Ausmaß nicht erreichen, für das eine Gewerbeberechtigung erforderlich ist (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2007/08/0072).
Im Beschwerdefall steht fest, dass die Beschwerdeführerin einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt. Unstrittig ist auch, dass die Beschwerdeführerin neben der der Urproduktion zuzurechnenden Aufzucht eigener Pferde das Vermieten und Einstellen fremder Pferde betreibt und im Rahmen des Einstellens fremder Pferde von ihr selbst produziertes Heu und Stroh verwendet.
4. Strittig ist im Beschwerdefall hingegen, ob das von der Beschwerdeführerin für das Einstellen fremder Pferde erhaltene Entgelt in voller Höhe von EUR 200,-- für jedes Pferd (pro Monat) bei der Berechnung der Beitragsgrundlage für den landwirtschaftlichen Nebenbetrieb zu berücksichtigen ist, oder ob die in diesem Entgelt enthaltenen Aufwendungen für Fütterung, Weidezins und die Benützungsgebühr für Reitplätze abzuziehen sind, was die Summe auf EUR 30,-- pro Pferd (und Monat) verringern würde.
Dazu führt die Beschwerdeführerin aus, sie produziere im Rahmen ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebs "nachhaltig Heu und Stroh". Die Einnahmen aus dieser Produktion fänden in der Bemessungsgrundlage basierend auf dem Einheitswert ihren Niederschlag. Die höheren Einnahmen aus der Nebentätigkeit resultierend aus der Zurverfügungstellung dieser Betriebsmittel seien nicht nochmals der Beitragsgrundlage zugrunde zu legen.
Den Bestimmungen der GewO 1994 sei nicht zu entnehmen, was unter dem Wortlaut "Einstellen von Reittieren" zu verstehen sei, weshalb davon auszugehen sei, dass von dem Begriff "Einstellen" nur das Einstellen der Reittiere an sich erfasst sei, "also das zur Verfügung stellen einer entsprechenden Pferdekoje". Die Produkte Heu, Stroh, Streu und Silage seien laut § 1 Z 7 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugehörigkeit der von Land- und Forstwirten hergestellten Produkte zur land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion (Urprodukten-Verordnung) als Urprodukte definiert. Ein Verkauf dieser Produkte stelle somit keine Nebentätigkeit dar.
5. Der Gesetzgeber des ASRÄG 1997, BGBl I Nr 139/1997, verfolgte den Zweck, die Einkünfte aus diesen Nebenbetrieben zusätzlich zum Einheitswert in die Beitragsgrundlage nach dem BSVG einzubeziehen (vgl dazu ausführlich das hg Erkenntnis vom , Zl 2005/08/0140).
Aus dem Argument, das von ihr im Rahmen der Nebentätigkeit verwendete Stroh und Heu entstamme der landwirtschaftlichen Urproduktion und sei deshalb bei der Beitragsgrundlage für die Nebentätigkeit nicht "nochmals" zu berücksichtigen, ist für die Beschwerdeführerin daher nichts zu gewinnen. Es entspricht vielmehr dem Wesen einer landwirtschaftlichen Nebentätigkeit, die in einem zweckmäßigen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit stehen muss, dass dabei Erzeugnisse aus der eigenen Urproduktion verwendet werden (vgl etwa § 2 Abs 4 Z 1 GewO, wonach die Verarbeitung und Bearbeitung überwiegend des eigenen Naturprodukts ein land- und forstwirtschaftliches Nebengewerbe darstellt).
Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, handelt es sich bei dem von ihr produzierten und für das Einstellen der Pferde verwendeten Stroh und Heu um Betriebsmittel für die Nebentätigkeit. Diese Verwendung eigener Erzeugnisse aus der Urproduktion im Rahmen des Nebenbetriebs kann nicht mit dem direkten Verkauf der Erzeugnisse - dessen Erträge in der Beitragsgrundlage nach dem Einheitswert erfasst wären - gleichgesetzt werden, schließlich entsteht gerade durch die Verwendung des Strohs und Heus im Rahmen des Nebenbetriebs die für eine Weiterverarbeitung eigener Erzeugnisse typische Wertschöpfung, die eine Einbeziehung der Erträge aus dem Nebenbetrieb in eine eigene Beitragsgrundlage neben jener aus dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb sachlich rechtfertigt, zumal diese Wertschöpfung bei der Bewertung des landwirtschaftlichen Betriebes, insbesondere seiner Tierhaltung, keine Berücksichtigung findet (vgl dazu das hg Erkenntnis vom , Zl 2004/08/0046). Zudem liegt eine doppelte Berücksichtigung auch deswegen nicht vor, weil ohnehin 70 % der Einnahmen pauschal als "Ausgaben" (Aufwand) berücksichtigt werden.
Beim Tatbestand "Einstellen von Reittieren" im Sinne des § 2 Abs 4 Z 6 GewO und Pkt 3.4 der Anlage 2 zum BSVG sind daher nicht nur Erträge aus dem räumlichen Zurverfügungstellen einer Pferdekoje zu berücksichtigen, sondern auch Erträge aus sonstigen Leistungen - sei es die Verpflegung der Tiere mit Erzeugnissen aus der eigenen Urproduktion, der Weidezins oder die Benützung von Reitplätzen -, die das Einstellen der Reittiere typischerweise erst zum land(forst)wirtschaftlichen Nebenbetrieb machen.
6. Die Beschwerde verweist darauf, dass die Beschwerdeführerin in einer Stellungnahme vom gegenüber der belangten Behörde vorgebracht habe, dass im Falle der Berücksichtigung der gesamten Einnahmen aus dem Einstellen von Reittieren als Nebentätigkeit die wirtschaftliche Unterordnung wegfallen würde. Die Beschwerdeführerin rügt dazu in ihrer Beschwerde, dass die belangte Behörde keine Feststellungen hinsichtlich der Unterordnung der Tätigkeit des Einstellens von Pferden getroffen habe.
Dazu ist festzuhalten, dass die belangte Behörde mit der Abweisung des Einspruchs gegen Spruchpunkt 1 des erstinstanzlichen Bescheides über die Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin gemäß § 2 Abs 1 Z 1 GSVG hinsichtlich der von ihr ausgeübten Tätigkeit "Vermieten und Einstellen von Reittieren" abgesprochen hat. Die Frage, ob diese Tätigkeit wegen ihres engen Zusammenhangs mit der Haupttätigkeit und wegen ihrer untergeordneten Bedeutung gegenüber dieser Haupttätigkeit nach der Verkehrsauffassung in dieser gleichsam aufgeht, sodass die gesamte Tätigkeit des Land- und Forstwirts als land- und forstwirtschaftlich anzusehen ist, ist aber nicht für die hier allein verfahrensgegenständliche Frage der Höhe der Beitragsgrundlagen und Beiträge relevant, sondern für die Frage, ob überhaupt eine Pflichtversicherung nach dem BSVG vorliegt oder gegebenenfalls - bei fehlender wirtschaftlicher Unterordnung - eine Pflichtversicherung nach dem GSVG besteht. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde vermögen daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Hinblick auf die Höhe der Beitragsgrundlagen und Beiträge aufzuzeigen.
7. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.
Wien, am