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VwGH vom 19.04.2012, 2009/03/0026

VwGH vom 19.04.2012, 2009/03/0026

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2009/03/0095 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der Munion K, vertreten durch Anwaltspartnerschaft Krückl Lichtl Huber Eilmsteiner in 4020 Linz, Harrachstraße 14/I, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien vom , Zl MA 64-3819/2007, betreffend Erteilung einer luftfahrtrechtlichen Bewilligung, zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

Die Beschwerde wird insoweit, als sie sich gegen die Spruchpunkte I, III und IV des angefochtenen Bescheids richtet, als unbegründet abgewiesen.

Im Übrigen, also insoweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids richtet, wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde gemäß § 9 Abs 2 Luftfahrtgesetz 1957 (LFG) den für näher genannte Zeiträume in den Jahren 2007 und 2008 gestellten Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung der luftfahrtrechtlichen Bewilligung zur Durchführung von maximal 500 Außenabflügen und Außenlandungen mit einem näher bestimmten Luftfahrzeug auf näher bezeichneten Bereichen der Donau zurück (Spruchpunkt I), einen entsprechenden, auf den Zeitraum bis bezogenen Antrag der beschwerdeführenden Partei ab (Spruchpunkt II), und verpflichtete die beschwerdeführende Partei gemäß § 77 Abs 1 in Verbindung mit § 76 Abs 1 AVG zur Tragung der mit EUR 30,52 bestimmten Kommissionsgebühren für eine Ortsaugenscheinsverhandlung am (Spruchpunkt III), sowie gemäß § 77 Abs 5 in Verbindung mit § 76 Abs 1 AVG zur Tragung der mit EUR 17,40 bestimmten Kommissionsgebühren für die Teilnahme eines Vertreters der Bundespolizeidirektion Wien an der genannten Ortsaugenscheinsverhandlung (Spruchpunkt IV).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die beschwerdeführende Partei sieht sich (so die Ausführungen unter dem Titel "Subjektive Rechtsverletzung") in ihrem Recht auf "Erteilung einer Außenlande- und -abflugbewilligung gem. § 9 LFG in dem Zeitraum bis mit dem Wasserflugzeug … zum Zwecke des Wasserflugtrainings von Flugschülern, für maximal 500 Landungen und Starts auf der Wiener Donau, wie mit Schreiben vom , und beantragt ebenso wie auf Durchführung eines gesetzeskonformen Verwaltungsverfahrens" verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.

Da der Zeitraum, für den die beschwerdeführende Partei die in Rede stehende Bewilligung beantragt hatte, verstrichen war, forderte der Verwaltungsgerichtshof die beschwerdeführende Partei zur Stellungnahme hinsichtlich des Fortbestehens eines rechtlichen Interesses an der Entscheidung auf.

Die beschwerdeführende Partei brachte daraufhin vor, ein rechtliches Interesse an der Entscheidung sei nach wie vor gegeben, zumal die belangte Behörde in erster und letzter Instanz entscheide und im Verfahren klargemacht habe, eine Bewilligung sei maximal für die zeitliche Dauer eines Jahres zulässig und möglich. Dementsprechend habe die beschwerdeführende Partei ihre - jeweils befristete - Antragsgestaltung vorgenommen, zumal die Beantragung einer unbefristeten Bewilligung mit dem LFG nicht in Einklang stehe. Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof regelmäßig das Weiterbestehen einer Beschwer nach Ablauf der Frist der beantragten Bewilligung verneine, müsse auf Grund der gegebenen Konstellation doch ein weiterbestehendes Rechtschutzinteresse angenommen werden, käme es doch ansonsten ständig und zwangsläufig zur Verweigerung einer Überprüfung durch den Gerichtshof, was in letzter Konsequenz eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter bedeute. Die beschwerdeführende Partei habe aber ein rechtliches Interesse auf Überprüfung der angefochtenen Entscheidung, die nicht nur inhaltlich rechtswidrig, sondern auch mit Verfahrensmängeln behaftet sei. Dies sei auch deshalb erforderlich, um den Parteien eine rechtliche Richtlinie und ein Konzept für zu erwartende künftige Bewilligungsverfahren vorzugeben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG setzt (unter anderem) voraus, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem von ihm als Beschwerdepunkt geltend gemachten subjektiven öffentlichen Recht verletzt sein kann. Fällt diese Rechtsverletzungsmöglichkeit nach Einbringung der Beschwerde weg, so ist die Beschwerde nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl dazu etwa die hg Beschlüsse vom , Zl 90/03/0097, vom , Zl 90/03/0209, und vom , Zl 2001/03/0142).

2.1. Die Zurückweisung des einen vor Erlassung des angefochtenen Bescheids liegenden Bewilligungszeitraum betreffenden Antrags durch Spruchpunkt I hat die belangte Behörde mit dem Wegfall des Rechtsschutzinteresses begründet, weil die beschwerdeführende Partei wegen des Zeitablaufs eine Bewilligung "nicht mehr konsumieren" könne. Gegen die Richtigkeit dieser Beurteilung bringt die Beschwerde nichts vor; im Übrigen wurde die beschwerdeführende Partei durch die Zurückweisung des diesbezüglichen Antrages in dem als Beschwerdepunkt geltend gemachten "subjektiven Recht auf Erteilung einer Außenlande- und Abflugbewilligung gemäß § 9 LFG in dem Zeitraum bis " nicht verletzt.

2.2. Gegen die Vorschreibung von Kommissionsgebühren mit Spruchpunkten III und IV des angefochtenen Bescheids wird von der Beschwerde lediglich vorgebracht, im Verwaltungsverfahren bestehe nach § 76 AVG der Grundsatz, dass die Verfahrenskosten von der Behörde zu tragen seien; die Voraussetzungen für die Einhebung der gegenständlichen Kommissionsgebühren seien nicht gegeben.

Mit diesem pauschal gebliebenen Vorbringen wird eine Rechtswidrigkeit der getroffenen Kostenentscheidung (Vorschreibung von Kommissionsgebühren nach § 77 AVG) nicht dargelegt - der Aktenlage nach (Verhandlungsschrift vom , AS 54 ff) erfolgte am eine Augenscheinsverhandlung außerhalb des Amtes unter Teilnahme von zwei Vertretern der belangten Behörde und eines Vertreters der Bundespolizeidirektion Wien.

2.3. Die Beschwerde war daher, insoweit sie sich auf die Spruchpunkte I, III und IV des angefochtenen Bescheids bezieht, als unbegründet abzuweisen.

3. Mit Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids wurde der den Zeitraum bis betreffende Antrag abgewiesen.

Dieser Zeitraum ist mittlerweile abgelaufen.

Auch die allfällige Aufhebung des angefochtenen Bescheides würde nicht dazu führen, dass der beschwerdeführenden Partei die gewünschte Bewilligung noch erteilt und somit eine günstigere Rechtsposition verschafft werden könnte. Die beschwerdeführende Partei hat auch kein Vorbringen erstattet, aus dem sich ergäbe, dass der angefochtene Bescheid Rechtswirkungen entfaltet, die ihre Rechtssphäre weiterhin nachteilig berühren. Das Fortbestehen eines rechtlichen Interesses an der Erledigung der Beschwerde sieht die beschwerdeführende Partei ausschließlich darin, eine "rechtliche Richtlinie und ein Konzept" für die Zukunft schaffen zu wollen. Damit wird jedoch nicht dargelegt, dass der angefochtene Bescheid die beschwerdeführende Partei auch nach Ablauf des Jahres 2009 in ihren subjektiven Rechten verletzen kann. Im Übrigen wird - hinsichtlich der von der beschwerdeführenden Partei geltend gemachten regelmäßigen Konstellation bei Anträgen nach § 9 Abs 2 LFG - auf das hg Erkenntnis vom , Zl 2009/03/0056, verwiesen.

Die Beschwerde war daher insoweit als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 58 Abs 2 zweiter Halbsatz VwGG; da die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird.

Wien, am

Fundstelle(n):
EAAAE-86611