VwGH vom 10.12.2013, 2013/17/0493
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky sowie Hofrat Dr. Köhler und Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde des V in K, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom , Zl. uvs-2013/14/1398- 1, betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit erstinstanzlichem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom wurde gegenüber dem Beschwerdeführer sowie K und W die Beschlagnahme von zwei Glücksspielgeräten angeordnet.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung des Beschwerdeführers keine Folge.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdefall gleicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/17/0507, entschieden wurde. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen.
Den Feststellungen der belangten Behörde ist nicht zu entnehmen, ob die verfahrensgegenständlichen Glücksspielgeräte Spiele mit einem Einsatz von über EUR 10,-- ermöglichten. Entsprechende Feststellungen erübrigen sich auch angesichts des in dem von der belangten Behörde zitierten Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 453/2013-4, enthaltenen Hinweises auf eine "aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht angreifbare" Sachverhaltsfeststellung, dass nur mit Einsätzen bis EUR 10,-- gespielt werden konnte, schon deshalb nicht, weil sich der Prüfungsmaßstab für den Verwaltungsgerichtshof von jenem des Verfassungsgerichtshofes unterscheidet. Darüber hinaus liegt im Beschwerdefall nicht der - erschließbar - dem zitierten Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes zu Grunde liegende Fall vor, dass eine ausdrückliche Feststellung zur Einsatzhöhe bzw. der Frage, ob die Rahmenbedingungen einen Spieler dazu verleiten, dass die Summe der von ihm im Verlaufe einer ganzen Spielveranstaltung eingesetzten Vermögenswerte nicht mehr gering ist bzw. ob Spieler vorsätzlich zu "Serienspielen" veranlasst werden sollten (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/17/0210), getroffen wurde.
Der Bescheid ist daher aus den in dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes dargelegten Gründen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und 6 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am
Fundstelle(n):
JAAAE-86605