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VwGH vom 12.11.2015, 2013/17/0490

VwGH vom 12.11.2015, 2013/17/0490

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Dr. Leonhartsberger als Richter bzw. Richterinnen, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag.a Schubert-Zsilavecz, über die Beschwerde der Mag. M K in L, vertreten durch Dr. Bruno Binder, Dr. Josef Broinger und Mag. Markus Miedl, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Khevenhüllerstraße 12, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl UVS-06/FM/29/7367/2010-10, betreffend Übertretung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist Vorstandsmitglied der X AG.

Mit erstinstanzlichem Bescheid der Österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA) vom wurde ihr zur Last gelegt (Anonymisierungen bei Zitaten jeweils durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Die FMA hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Sie sind seit ... Vorstand der X AG, eines Kreditinstituts

mit der Geschäftsanschrift ... .

Sie haben in dieser Funktion gemäß § 9 VStG als zur Vertretung nach außen Berufene folgendes zu verantworten:

Die 'Leitlinie für den Umgang mit Interessenskonflikten und Anreizen (Conflict of Interest Policy), Stand Juni 2009' der X AG (im folgenden Leitlinie Interessenskonflikte genannt) enthält unter Punkt 2 folgenden Passus: 'Der Eigenhandel der X AG erfolgt in strikter organisatorischer und personeller Trennung zum Kundenhandel. Die Organisationseinheit Capital Markets Sales (CMS), die Kundengeschäfte tätigt, ist von der Organisationseinheit Capital Markets Trading (CMT), die Eigenhandelsgeschäfte tätigt, personell und organisatorisch getrennt. Die Leitung der Organisationseinheiten Sales und Trading wird von unterschiedlichen Personen wahrgenommen. ...'.

Entgegen der Vorgaben der Leitlinie Interessenskonflikte wurde jedenfalls im Zeitraum bis am Unternehmenssitz der gesamte Kunden- wie auch der gesamte Eigenhandel der X AG ausschließlich in der Organisationseinheit Capital Markets Trading durch die dieser Einheit zugeteilten Mitarbeiter vorgenommen (es handelt sich dabei um die Personen ..., die über eine Berechtigung sowohl zum Eigenhandel als auch zum Kundenhandel verfügten).

In der Organisationseinheit CMS wurden in diesem Zeitraum Handelstätigkeiten nicht vorgenommen (die Mitarbeiter dieser Einheit verfügten in diesem Zeitraum auch nicht über eine Handelsberechtigung). Diese Einheit leitete Kundenaufträge, die bei ihr eingingen, zur Durchführung an die Einheit CMT weiter. In der Einheit CMT wurden die Aufträge sodann ausgeführt; die Mitarbeiter dieser Abteilung wussten dabei auch, dass es sich um Kundenaufträge handelte.

Es gab daher zwischen Kunden- und Eigenhandel keine personelle und räumliche Trennung.

Durch die Durchführung des Kunden- und Eigenhandels durch dieselben Personen in derselben Einheit hat die X AG als Rechtsträger gemäß § 15 WAG 2007 im genannten Zeitraum am Unternehmenssitz nicht die in schriftlicher Form festgelegten wirksamen, ihrer Größe und Organisation sowie der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte angemessenen Leitlinien für den Umgang mit Interessenkonflikten laufend angewendet, um zu verhindern, dass Interessenkonflikte den Kundeninteressen schaden.

Die Durchführung des Kunden- und Eigenhandels durch dieselben Personen in derselben Einheit führt nämlich zu einem Interessenkonflikt im Sinne des § 34 WAG 2007.

..."

Die Beschwerdeführerin habe dadurch §§ 95 Abs 2 Z 1, 35 Abs 1 Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG 2007) in Verbindung mit § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) verletzt. Über sie wurde eine Geldstrafe von EUR 12.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen dieses Straferkenntnis Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wurde der Berufung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am in der Schuldfrage keine Folge gegeben und das bekämpfte Straferkenntnis diesbezüglich mit der Maßgabe bestätigt, dass der vierte, fünfte und sechste Absatz der Tatumschreibung (ab "Entgegen der Vorgaben..." bis "...Trennung.") laute:

"Entgegen den Vorgaben der Leitlinie Interessenskonflikte wurde im Zeitraum bis am Unternehmenssitz in Linz in der Organisationseinheit Capital Market Trading durch die

dieser Einheit zugeteilten Mitarbeiter ... neben dem Eigenhandel

der X AG auch Kundenhandel vorgenommen.

Die Organisationseinheit CMS leitete in diesem Zeitraum Kundenaufträge, die bei ihr eingingen, zur Durchführung an die Einheit CMT weiter. In der Einheit CMT wurden die Aufträge sodann ausgeführt; die Mitarbeiter dieser Abteilung wussten dabei auch, dass es sich um Kundenaufträge handelte.

Es gab daher betreffend dieser weitergeleiteten Kundenaufträge zwischen Kunden- und Eigenhandel keine personelle Trennung."

Weiters wurde ausgeführt:

"Die übertretenen Rechtsvorschriften sind: § 35 Abs. 1 zweiter Fall iVm § 95 Abs. 2 Z 1 Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, WAG 2007, in der Stammfassung BGBl. I Nr. 60/2007."

Die Geldstrafe setzte die belangte Behörde auf EUR 9.000,--, die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Uneinbringlichkeit auf drei Tage und 18 Stunden herab.

Es folgt eine ausführliche Entscheidungsbegründung, in der auch auf die in der Berufung ausgeführten Einwände eingegangen wird.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom , B 1444-1449/2011-16, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof ab.

In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Gemäß § 79 Abs 11 VwGG idF BGBl I Nr 122/2013 sind im Beschwerdefall die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in allen wesentlichen Umständen hinsichtlich des Sachverhaltes, des Beschwerdevorbringens und der maßgeblichen Rechtsfragen jenem, über den mit Erkenntnis vom zur 2013/17/0485 zu entscheiden war, sodass gemäß § 43 Abs 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen werden kann.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden. Der Anforderung des Art 6 EMRK wurde durch die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, einem Tribunal im Sinne der EMRK, Genüge getan.

Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013 idF BGBl II Nr 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am