VwGH vom 27.05.2010, 2009/03/0023
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2010/03/0019
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerden der Stadtgemeinde H, vertreten durch Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6, gegen die Bescheide der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie
1) vom , Zl. BMVIT-220.100/0021-IV/SCH2/2008, betreffend Umgestaltung einer Eisenbahnkreuzung und 2) vom , Zl. BMVIT-220.100/0001-IV/SCH2/2010, betreffend Änderung eines Bescheides zur Umgestaltung einer Eisenbahnkreuzung (mitbeteiligte Partei jeweils: Ö AG in W), zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.212,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit mündlich verkündetem Bescheid vom (schriftlich ausgefertigt am ) hat der Landeshauptmann von Steiermark die Auflassung einer Eisenbahnkreuzung verfügt. Der Spruch dieses Bescheides lautet wörtlich wie folgt:
"Aufgrund des Ergebnisses der amtswegigen Überprüfung wird gemäß § 48 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957 verfügt, dass die Eisenbahnkreuzung in km 50,107 der ÖBB-Strecke Fehring - Friedberg aufzulassen ist. Die kreuzende Gemeindestraße ist so rückzubauen, dass ein Queren der Eisenbahnstrecke für alle Arten des Verkehrs nicht mehr möglich ist. Für die Durchführung dieser Anordnung wird eine Frist von zwei Jahren gesetzt."
Mit dem nunmehr erstangefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark erhobene Berufung der beschwerdeführenden Partei abgewiesen und den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vollinhaltlich bestätigt.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die mitbeteiligte Partei mit Eingabe vom die Überprüfung der Eisenbahnkreuzung in km 50,107 (Zufahrtsstraße zur Firma L. in der Stadtgemeinde H) der ÖBB-Strecke Fehring - Friedberg angeregt habe. Die mitbeteiligte Partei habe um Entscheidung ersucht, ob die bestehende Art der Sicherung beibehalten werden könne (§ 49 Abs 2 Eisenbahngesetz, im Folgenden: EisbG). Der Landeshauptmann von Steiermark habe darüber am eine mündliche Verhandlung durchgeführt und den erstinstanzlichen Bescheid auf der Rechtsgrundlage des § 48 Abs 1 EisbG gemäß § 62 Abs 1 AVG durch mündliche Verkündung erlassen.
Nach Darlegung des wesentlichen Berufungsvorbringens sowie der dazu ergangenen Stellungnahme der mitbeteiligten Partei führte die belangte Behörde zunächst aus, dass der Vertreter der beschwerdeführenden Partei in der mündlichen Verhandlung am zu Protokoll gegeben habe, dass aus verkehrstechnischen und sicherheitstechnischen Gründen eine Auflassung der Eisenbahnkreuzung erstrebenswert wäre. Nur aus wirtschaftlichen Gründen für ein davon betroffenes Unternehmen werde einer Auflassung der Eisenbahnkreuzung nicht zugestimmt. Die im Zuge der Berufung vorgebrachten Gründe seien somit seitens der beschwerdeführenden Partei im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht worden. Die Einwendungen der beschwerdeführenden Partei bezögen sich im Allgemeinen auf das im erstinstanzlichen Verfahren erstattete Sachverständigengutachten. Diesem Gutachten sei die beschwerdeführende Partei jedoch nicht auf gleicher fachlicher Ebene in tauglicher Weise entgegengetreten. Soweit die beschwerdeführende Partei ausgeführt habe, dass derzeit keine adäquate Ersatzstrecke vorhanden sei, sei auszuführen, dass eine derartige Ersatzstrecke zum Zeitpunkt der Entscheidung gemäß § 48 Abs 1 EisbG gar nicht vorhanden sein könne, da diese Bestimmung den behördlichen Auftrag zur Auflassung einer Eisenbahnkreuzung nur unter gleichzeitiger Anlegung von Ersatzwegeverbindungen normiere. Ohne die Aufforderung zur Anlegung einer Ersatzwegverbindung wäre § 48 Abs 1 EisbG keine taugliche Rechtsgrundlage für eine (ersatzlose) Auflassung der schienengleichen Eisenbahnkreuzung. Hinsichtlich der vor allem wirtschaftlich begründeten Einwendungen sei auszuführen, dass die gemäß § 48 Abs 1 EisbG angeführte wirtschaftliche Zumutbarkeit auf Seiten der Verkehrsträger objektiv gegeben sein müsse. Es komme dabei nicht auf die subjektiv geäußerten Interessen des Eisenbahnunternehmens und des Trägers der Straßenbaulast an. Nach dem vorliegenden Ermittlungsergebnis sei jedenfalls davon auszugehen, dass ein massives öffentliches Interesse an der Änderung des kreuzenden Verkehrs vorliege und der Nutzen der erforderlichen Maßnahmen im Verhältnis zum dafür erforderlichen Aufwand als überwiegend anzusehen sei.
Zum Hinweis in der Stellungnahme der mitbeteiligten Partei, wonach der von der erstinstanzlichen Behörde herangezogene § 48 Abs 1 EisbG keine taugliche Rechtsgrundlage für die Anordnung der Auflassung einer Eisenbahnkreuzung darstelle, führte die belangte Behörde aus, dass gemäß dieser Bestimmung die Umgestaltung bestehender Kreuzungen geregelt werde, wobei hier nicht nur schienen/niveaugleiche Eisenbahnkreuzungen im Sinne des § 49 EisbG angesprochen würden, sondern auch (nicht niveaugleiche) Über- und Unterführungen (Kreuzungsbauwerke). Die gegenständliche Eisenbahnkreuzung stelle eine bestehende niveaugleiche Kreuzung der Eisenbahn mit einer öffentlichen Straße dar. Verfahrens- und Bescheidgegenstand des § 48 Abs 1 EisbG sei "die Anordnung der baulichen Umgestaltung, also die notwendige behördliche Anordnung als Entscheidung zur Umgestaltung."
Unter den Begriff der "baulichen Umgestaltung" falle auch die Auflassung einer Eisenbahnkreuzung unter gleichzeitiger Anlegung von Ersatzwegeverbindungen oder bei gleichzeitiger Errichtung eines Kreuzungsbauwerkes (Catharin/Gürtlich, Eisenbahngesetz, 2007, 395 Rz 6, Kühne/Hofmann/Nugent/Roth, EisbG Anm 3 zu § 48).
Dem Gutachten des eisenbahnbautechnischen und straßenverkehrstechnischen Sachverständigen sei zu entnehmen, dass die gegenständliche Eisenbahnkreuzung zu den besonders gefährlichen Eisenbahnkreuzungen zähle, die in eine von einer Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern der ÖBB, der belangten Behörde und des Kuratoriums für Verkehrssicherheit, erstellte Liste aufgenommen worden sei; in dieser Liste seien jene schienengleichen Eisenbahnkreuzungen angeführt, bei denen es in den letzten fünf Jahren zu Kollisionen zwischen einem Kraftfahrzeug und einem Zug gekommen sei. In den Jahren 1998, 2000, 2001, 2003 und 2005 seien bei Vorfällen an dieser Eisenbahnkreuzung Verletzte zu beklagen gewesen; im Jahr 2007 habe sich neuerlich ein Zusammenprall mit Sachschaden ereignet.
§ 48 Abs 1 EisbG stelle keine Rechtsgrundlage für die Verfügung der ersatzlosen Auflassung einer Eisenbahnkreuzung dar. Im Gegenstand komme es jedoch zur Anordnung der Auflassung der Eisenbahnkreuzung und der Anlegung von Ersatzwegeverbindungen. Daher habe die erstinstanzliche Behörde die Entscheidung richtigerweise auf § 48 Abs 1 EisbG gestützt.
Mit dem zweitangefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den erstangefochtenen Bescheid gemäß § 68 Abs 2 AVG dahin abgeändert, dass für die Durchführung der Anordnung eine Frist von drei Jahren ab Rechtskraft des abgeänderten Bescheides gesetzt wird.
Gegen diese Bescheide richten sich die jeweils Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend machenden Beschwerden mit dem Antrag, die angefochtenen Bescheide kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - jeweils eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. § 48 Abs 1 des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG) in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung BGBl I Nr 125/2006 lautet:
"§ 48. (1) Die Behörde hat auf Antrag eines zum Bau und zum Betrieb von Haupt- oder Nebenbahnen berechtigten Eisenbahnunternehmens oder eines Trägers der Straßenbaulast an einer bestehenden Kreuzung zwischen einer Hauptbahn oder Nebenbahn einerseits und einer öffentlichen Straße andererseits die bauliche Umgestaltung der Verkehrswege anzuordnen, wenn dies zur besseren Abwicklung des sich kreuzenden Verkehrs erforderlich und den Verkehrsträgern (Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar ist. Sie kann unter denselben Voraussetzungen eine solche Anordnung auch von Amts wegen treffen. Für die Durchführung der Anordnung ist eine Frist von mindestens zwei Jahren zu setzen."
Mit der Novelle zum EisbG, BGBl I Nr 25/2010, wurde § 48 EisbG geändert, sodass dessen Abs 1 nunmehr - im Beschwerdefall noch nicht maßgeblich - wie folgt lautet:
"§ 48. (1) Die Behörde hat auf Antrag eines zum Bau und zum Betrieb von Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahnen mit beschränkt-öffentlichem Verkehr berechtigten Eisenbahnunternehmens oder eines Trägers der Straßenbaulast anzuordnen:
1. an einer bestehenden Kreuzung zwischen einer Haupt-, Neben- , Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits die bauliche Umgestaltung der Verkehrswege, wenn dies zur besseren Abwicklung des sich kreuzenden Verkehrs erforderlich und den Verkehrsträgern (Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar ist;
2. die Auflassung eines oder mehrerer in einem Gemeindegebiet gelegener schienengleicher Eisenbahnübergänge zwischen einer Haupt- , Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits, sofern das verbleibende oder das in diesem Zusammenhang umzugestaltende Wegenetz oder sonstige in diesem Zusammenhang durchzuführende Ersatzmaßnahmen den Verkehrserfordernissen entsprechen und die allenfalls erforderliche Umgestaltung des Wegenetzes oder die Durchführung allfälliger sonstiger Ersatzmaßnahmen den Verkehrsträgern (Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar sind.
Sie kann unter denselben Voraussetzungen eine solche Anordnung auch von Amts wegen treffen. Für die Durchführung der Anordnung ist eine Frist von mindestens zwei Jahren zu setzen."
2. Die beschwerdeführende Partei macht geltend, dass die belangte Behörde zur Erlassung des erstangefochtenen Bescheides unzuständig gewesen sei, da damit im Ergebnis eine zivilrechtliche Sache erledigt worden sei. Die beschwerdeführende Partei genieße am Bahnübergang eine im Eisenbahnbuch eingetragene zivilrechtliche Dienstbarkeit des Gehens, Fahrens und Viehtreibens, die sie durch ihr Gemeindepublikum stets rechtmäßig, redlich und echt ausgeübt habe. Die Beurteilung der demnach vorliegenden Zivilrechtsfrage nach dem Rechtsschicksal dieser Dienstbarkeit sei auf Grundlage des Art 83 Abs 1 iVm Art 94 B-VG gemäß § 1 JN ausschließlich den ordentlichen Gerichten vorbehalten. Die belangte Behörde habe die Auflassung der Eisenbahnkreuzung aufgetragen und zwinge die beschwerdeführende Partei dazu, die kreuzende Gemeindestraße rückzubauen. Damit ordne die belangte Behörde "zivilrechtliche Befehle" an, weil eine privatrechtliche Dienstbarkeit zu Gunsten der beschwerdeführenden Partei bestehe, die diesen Befehlen entgegenstehe.
Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, dass durch eine Anordnung zur baulichen Umgestaltung einer Eisenbahnkreuzung gemäß § 48 EisbG keine Entscheidung über Bestehen oder Umfang der von der beschwerdeführenden Partei behaupteten Dienstbarkeit getroffen wird. Wie die mitbeteiligte Partei in ihrer Gegenschrift zutreffend ausführt, ist, damit die gegenständliche Eisenbahnkreuzung auch in zivilrechtlich zulässiger Weise aufgelassen werden könne, eine zivilrechtliche Ausräumung der Dienstbarkeit erforderlich. Weder dem Spruch des angefochtenen Bescheides noch den Ausführungen in der Bescheidbegründung ist zu entnehmen, dass mit dem angefochtenen Bescheid über zivilrechtliche Ansprüche der beschwerdeführenden Partei auf Grund ihrer Dienstbarkeit abgesprochen worden wäre.
3. Die beschwerdeführende Partei führt weiter aus, dass die belangte Behörde ihre Auffassung, § 48 Abs 1 EisbG würde die von ihr getroffene Anordnung decken, lediglich auf eine Literaturmeinung stütze. Dabei habe die belangte Behörde ausgeführt, dass unter den Begriff der "baulichen Umgestaltung" auch die Auflassung einer Eisenbahnkreuzung unter gleichzeitiger Anlegung von Ersatzwegeverbindungen oder bei gleichzeitiger Errichtung eines Kreuzungsbauwerkes falle. Die belangte Behörde habe aber den Spruch der Erstbehörde nicht geändert und insbesondere keine Bedingung vorgesehen, wonach die Auflassung der Eisenbahnkreuzung erst wirksam werden könne, wenn eine vollwertige Alternative rechtlich und faktisch endgültig verwirklicht sei.
Die Beschwerdeführerin bezweifelt zudem, dass § 48 EisbG eine taugliche Norm zur Auflassung von Eisenbahnkreuzungen sei. § 48 Abs 1 EisbG biete keine Handhabe zur ersatzlosen Streichung eines Bahnübergangs.
Dieses Vorbringen führt die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid zum Erfolg:
Zunächst ist festzuhalten, dass nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides die Auflassung der Eisenbahnkreuzung sowie der Rückbau der kreuzenden Gemeindestraße, sodass ein Queren der Eisenbahnstrecke für alle Arten des Verkehrs nicht mehr möglich ist, verfügt wurde.
Demgegenüber führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, dass § 48 Abs 1 EisbG keine Rechtsgrundlage für die Verfügung der ersatzlosen Auflassung einer Eisenbahnkreuzung darstelle, es im Gegenstand jedoch zur Anordnung der Auflassung der Eisenbahnkreuzung unter Anlegung von Ersatzwegeverbindungen komme. Eine derartige Anordnung, bestimmte Ersatzwegeverbindungen anzulegen, ist dem Spruch des angefochtenen Bescheides jedoch nicht zu entnehmen. Die von der belangten Behörde dem erstangefochtenen Bescheid beigegebene Begründung vermag diesen somit nicht zu tragen. Schon dieser Widerspruch zwischen Spruch und Begründung des erstangefochtenen Bescheides begründet eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des erstangefochtenen Bescheides (vgl etwa das hg Erkenntnis vom , Zl 2005/18/0687).
Wie die beschwerdeführende Partei zutreffend ausführt, kann jedoch dem Gesetzestext des § 48 Abs 1 EisbG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung (vor Inkrafttreten der Novelle BGBl I Nr 25/2010) eine Ermächtigung der Behörde zur Anordnung der Auflassung einer Eisenbahnkreuzung selbst mit gleichzeitiger Anordnung der Errichtung von Ersatzwegeverbindungen nicht entnommen werden.
Der Wortlaut des § 48 Abs 1 EisbG in der Fassung BGBl I Nr 125/2006 ermöglicht die Anordnung der baulichen Umgestaltung der Verkehrswege an einer bestehenden Eisenbahnkreuzung nur unter der Voraussetzung, dass dies (unter anderem) zur besseren Abwicklung des sich kreuzenden Verkehrs erforderlich ist. Schon aus dem Gesetzestext wird damit deutlich, dass auch nach Durchführung der Anordnung zur baulichen Umgestaltung der Verkehrswege weiterhin von einem sich kreuzenden Verkehr ausgegangen wird, sodass eine gänzliche Auflassung der Eisenbahnkreuzung dadurch nicht gedeckt ist.
Für die von der belangten Behörde unter Berufung auf Catharin/Gürtlich (Eisenbahngesetz (2007), 395, diese wiederum unter Berufung auf Kühne/Hofmann/Nugent/Roth, EisbG (1982), Anm 3 zu § 48) vertretene Auffassung, unter die bauliche Umgestaltung gemäß § 48 Abs 1 EisbG falle auch die Auflassung einer Eisenbahnkreuzung unter gleichzeitiger Anlegung von Ersatzwegverbindungen lässt sich im Gesetzestext kein Anhaltspunkt finden. Dies wird auch durch die zuletzt - nach Erlassung des angefochtenen Bescheides - erfolgte Novellierung des EisbG durch BGBl I Nr 25/2010 deutlich. Erst mit dieser Novellierung wurde die Überschrift über § 48 EisbG neu gefasst (nunmehr: "Anordnung der baulichen Umgestaltung und der Auflassung") und wurden in § 48 Abs 1 EisbG wurden neue Regelungen für die Anordnung der Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnübergangs vorgesehen. Die Änderung des § 48 EisbG geht zurück auf einen Abänderungsantrag (AA-113 24. GP), der diesbezüglich wie folgt begründet war:
"In der bestehenden Bestimmung über die bauliche Umgestaltung von Verkehrswegen soll auch verankert werden, wie die Auflassung schienengleicher Eisenbahnübergänge auf Antrag oder von Amts wegen angeordnet werden kann, nämlich sofern das verbleibende oder das in diesem Zusammenhang umzugestaltende Wegenetz oder sonstige in diesem Zusammenhang durchzuführende Ersatzmaßnahmen den Verkehrserfordernissen entsprechen und die allenfalls erforderliche Umgestaltung des Wegenetzes oder die Durchführung allfälliger sonstiger Ersatzmaßnahmen den Verkehrsträgern (Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar sind. Ob diese Kriterien im Einzelnen vorliegen und die Auflassung somit vertretbar ist, ist im behördlichen Verfahren zu überprüfen."
Diese Erwägungen zeigen, dass auch der Gesetzgeber bei Erlassung der Novelle BGBl I Nr 25/2010 davon ausgegangen ist, dass § 48 Abs 1 EisbG in der im Beschwerdefall noch maßgebenden früheren Fassung die Anordnung der Auflassung einer Eisenbahnkreuzung nicht zu decken vermag.
Der erstangefochtene Bescheid erweist sich damit als inhaltlich rechtswidrig.
4. Der zweitangefochtene Bescheid ändert den erstangefochtenen Bescheid und steht damit mit diesem in einem unauflöslichen Zusammenhang, da er ohne den erstangefochtenen Bescheid nicht bestehen kann (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 96/03/0276). Der zweitangefochtene Bescheid war daher gleichfalls wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
5. Die angefochtenen Bescheide waren daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.
Wien, am