VwGH vom 20.03.2007, 2006/17/0358

VwGH vom 20.03.2007, 2006/17/0358

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der W GmbH in Kaindorf an der Sulm, vertreten durch Schmid & Horn Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Kalchberggasse 6-8, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. FA7A-481-401/05-2, betreffend Kanalgebühren (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Kaindorf an der Sulm, Grazer Straße 118, 8430 Kaindorf an der Sulm),

Spruch

I. den Beschluss gefasst:

Soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung der Vorstellung betreffend Kanalbenützungsgebühr richtet, wird sie zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem mit ihr in Kopie vorgelegten Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom wurde der beschwerdeführenden Partei auf Grund des Steiermärkischen Kanalabgabengesetzes 1955, LGBl. Nr. 71 (im Folgenden: Stmk KanalAbgG 1955), sowie der Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde Kaindorf an der Sulm (Gemeinderatsbeschluss vom in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom , im Folgenden:

KanalAbgO) ein einmaliger Kanalisationsbeitrag in der Höhe von insgesamt EUR 23.195,37 vorgeschrieben. Als Bemessungsgrundlage wurde die verbaute Fläche im Ausmaß von 702,89 m2 herangezogen. Sie wurde um den Faktor 2 für ein Erdgeschoß und ein Obergeschoß vervielfacht sowie mit dem in der KanalAbgO verordneten Einheitssatz von EUR 15,-- multipliziert. Unter Hinzurechnung der 10 %igen Mehrwertsteuer ergab sich die vorgeschriebene Gebühr. Mit gleichem Bescheid wurde auch eine Kanalbenützungsgebühr für die gegenständliche Liegenschaft vorgeschrieben.

Eine dagegen erhobene Berufung der beschwerdeführenden Partei wurde vom Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde mit der Begründung, die Festsetzung des einmaligen Kanalisationsbeitrages sei zu Recht erfolgt, "zurückgewiesen".

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Vorstellung an die belangte Behörde und erklärte, diesen in vollem Umfang zu bekämpfen. Sie wendete sich gegen die Versagung einer Sachentscheidung durch die Berufungsbehörde der mitbeteiligten Marktgemeinde. Die Berechnung des einmaligen Kanalisationsbeitrages durch die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Marktgemeinde sei unzutreffend, zumal die Summe der Flächen der beiden Geschoße des Gebäudes lediglich 797,74 m2 betrage. Außerdem sei das obere Geschoß als Dachgeschoß im Sinne des § 4 Stmk KanalAbgG 1955 zu werten. Bestritten wurde auch die ordnungsgemäße Kundmachung der KanalAbgO.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde dieser Vorstellung keine Folge gegeben.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges sowie der angewendeten Gesetzesbestimmungen aus, bei der Verwendung des Begriffes "Zurückweisung" durch die Berufungsbehörde der mitbeteiligten Marktgemeinde habe es sich - wie die Begründung des Bescheides zeige - lediglich um ein "Vergreifen im Ausdruck" gehandelt. Eine Sachentscheidung sei nicht verweigert worden.

Auch die Berechnung des einmaligen Kanalisationsbeitrages entspreche dem Gesetz. Der Abgabenanspruch nach den Bestimmungen des Stmk KanalAbgG 1955 entstehe bei einem Neubau bzw. bei einem Zu- und Umbau mit der erstmaligen Benutzung der Baulichkeit oder ihrer Teile. Das von der belangten Behörde geführte ergänzende Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass das gegenständliche Objekt ab benutzt worden sei. Es sei daher vorliegendenfalls das Stmk KanalAbgG 1955 in der Fassung vor seiner Novellierung durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 81/2005 anzuwenden. Nach der eindeutigen Bestimmung des § 4 Abs. 1 leg. cit. in dieser Fassung komme es - neben dem Einheitssatz - lediglich auf die verbaute Grundfläche (in m2) und die Geschoßanzahl, mit der das Ausmaß der Grundfläche zu multiplizieren sei, an. Die Fläche der Geschoße selbst spiele demgegenüber keine Rolle.

Mit näherer Begründung führte die belangte Behörde sodann aus, weshalb sie - im Gegensatz zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei in ihrer Vorstellung - das obere Geschoß als "Obergeschoß" und nicht als "Dachgeschoß" ansehe.

Schließlich legte die belangte Behörde in der Begründung des Vorstellungsbescheids detailliert dar, dass die KanalAbgO einschließlich aller ihrer Novellierungen ordnungsgemäß durch Anschlag an der Gemeindetafel kundgemacht worden sei. An den in der KanalAbgO in ihrer Fassung durch den Gemeinderatsbeschluss vom festgelegten Einheitssatz sei die belangte Behörde gebunden.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Dort machte sie Verfassungsbedenken gegen die in § 4 Stmk KanalAbgG 1955 in der von der belangten Behörde angewendeten Fassung sowie in dem - diesem entsprechenden - § 5 KanalAbgO vorgesehene Berechnungsmethode (Abstellen auf die Grundfläche und die Zahl der Geschoße und nicht etwa auf die Summe der Geschoßflächen) geltend. Vor dem Hintergrund der Ausnahmebestimmungen in § 4 Abs. 1 bzw. Abs. 3 Stmk KanalAbgG 1955 sei diese Berechnungsmethode "umso weniger verständlich".

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 842/06-3, lehnte dieser die Behandlung der Beschwerde ab.

Über gesonderten Antrag der beschwerdeführenden Partei trat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom , B 842/06-5, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof ab.

In ihrer über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde erachtet sich die beschwerdeführende Partei in ihrem Recht verletzt, keinen höheren Kanalisationsbeitrag entrichten zu müssen als jenen, der sich "bei richtiger Berücksichtigung der konkreten baulichen Verhältnisse" errechne. Die beschwerdeführende Partei macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Zur Zurückweisung der Beschwerde in Ansehung der Vorstellung, soweit sie die Kanalbenützungsgebühr betrifft:

Weder aus der Schilderung des Verfahrensganges in der Begründung des angefochtenen Bescheides noch aus jener in der Beschwerde geht hervor, dass sich die Berufung bzw. Vorstellung (formell) nicht auch auf die Kanalbenützungsgebühr bezogen hätte. Ebenso wenig lässt sich dieser Schilderung entnehmen, dass die Berufungs- oder Vorstellungsbehörde über die genannten Rechtsbehelfe lediglich eine Teilentscheidung gefällt hätte (aus dem Betreff des Vorstellungsbescheides allein ergibt sich dies nicht).

Auch die vorliegende Beschwerde richtet sich formell zur Gänze gegen den angefochtenen Vorstellungsbescheid. Insoweit die beschwerdeführende Partei allerdings auch die Abweisung ihrer Vorstellung in Ansehung der Kanalbenützungsgebühr bekämpft, erweist sich hiedurch eine Rechtsverletzung in dem als Beschwerdepunkt geltend gemachten Recht auf richtige Berechnung des Kanalisationsbeitrages als unmöglich.

Die (formell) auch gegen die Abweisung der Vorstellung gegen die Berufungsentscheidung, soweit sie die Kanalbenützungsgebühr betrifft, erhobene Beschwerde war daher insoweit zurückzuweisen. II. Zur Abweisung der Vorstellung, soweit es die Vorschreibung des einmaligen Kanalisationsbeitrages betrifft:

§ 2 Abs. 3, § 4 Abs. 1 bis 3, § 7 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 2 Stmk KanalAbgG 1955 in der Fassung vor der Novelle durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 81/2005 lauteten (auszugsweise):

"§ 2.

...

(3) Bei anschlusspflichtigen Neubauten und bei Zu-, Auf-, Ein- und Umbauten in anschlusspflichtigen Baulichkeiten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht die Beitragspflicht mit der erstmaligen Benützung der Baulichkeit oder ihrer Teile. ...

...

§ 4.

(1) Die Höhe des Kanalisationsbeitrages bestimmt sich aus dem mit der verbauten Grundfläche (in Quadratmetern) mal Geschoßanzahl vervielfachten Einheitssatz (Abs. 2), wobei Dachgeschoße und Kellergeschoße je zur Hälfte eingerechnet werden;

Wirtschaftsgebäude, die keine Wohnung oder Betriebsstätte enthalten, werden nach der verbauten Fläche ohne Rücksicht auf die Geschoßzahl, Hofflächen, das sind ganz oder teilweise von Baulichkeiten umschlossene Grundflächen, deren Entwässerung durch die Kanalanlage erfolgt, nach dem Flächenausmaß eingerechnet.

(2) Der Einheitssatz ist vom Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung (§ 7) nach den durchschnittlichen ortsüblichen Baukosten je Meter der Kanalanlage, höchstens mit bis zu 5 v. H. dieser Baukosten für den Meter festzusetzen. ...

(3) Für nicht Wohnzwecken dienende Gebäude (Gebäudeteile) land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und für die dazu gehörigen Hofflächen, deren Entwässerung durch die öffentliche Kanalanlage erfolgt, darf höchstens die Hälfte und für unbebaute Flächen (in Quadratmeter) mit künstlicher Entwässerung in die öffentliche Kanalanlage höchstens ein Zehntel des Einheitssatzes in Anrechnung gebracht werden.

...

§ 7.

(1) In jeder Gemeinde mit einer öffentlichen Kanalanlage ist eine Kanalabgabenordnung zu beschließen, welche zu enthalten hat:

a) die Erhebung der Kanalisationsbeiträge (§ 1);

...

c) die Höhe des Einheitssatzes für die Berechnung der Kanalisationsbeiträge (§ 4), erforderlichenfalls getrennt für Schmutzwasser-, Regenwasser- und Mischwasserkanäle;

...

§ 8.

...

(2) Der Abgabenbescheid hat zu enthalten:

...

b) die gesetzlichen Bestimmungen und den Beschluss des

Gemeinderates, auf die sich die Vorschreibung stützt;

...

f) die Berechnungsgrundlagen, aus denen sich die Höhe

der Abgabe ergibt, und

..."

Durch Art. 1 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 81/2005 wurde u.a. § 4 Stmk KanalAbgG 1955 neu gefasst, wobei sich nunmehr die Höhe des Kanalisationsbeitrages grundsätzlich aus dem Produkt von Einheitssatz und der Summe der Bruttogeschoßflächen eines Gebäudes ergibt.

Art. 2 des genannten Landesgesetzes lautet:

"(1) Artikel 1 tritt mit in Kraft.

(2) Wurde ein Abgabentatbestand vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verwirklicht, ist das Abgabenverfahren nach den bisher geltenden Bestimmungen durchzuführen."

Auch vor dem Verwaltungsgerichtshof wendet sich die beschwerdeführende Partei gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Berechnung der Abgabe. Sie führt aus, der Gesetzgeber habe mit der Bestimmung des § 4 Stmk KanalAbgG 1955 unzweifelhaft erreichen wollen, dass die Höhe der Abgabepflicht von der Größe des errichteten Gebäudes abhänge, weil diese einen tauglichen Maßstab für den Entsorgungsnutzen darstelle, den ein Gebäude aus der öffentlichen Kanalanlage ziehe. Er sei dabei offensichtlich von der idealtypischen Vorstellung ausgegangen, dass übereinander aufbauende Geschoße dieselbe Grundfläche beanspruchten. Dass Geschoße aber auch terrassenförmig "zurückspringen" könnten oder nur auf Teilen des darunter liegenden Geschoßes "aufgesetzt" würden, sei vom historischen Gesetzgeber des Jahres 1955 augenscheinlich nicht bedacht bzw. vernachlässigt worden. Die diesbezüglichen architektonischen Gewohnheiten hätten sich in der Folge aber geändert. Deshalb sei § 4 Abs. 1 Stmk KanalAbgG 1955 nunmehr auch "teleologisch anders zu interpretieren". Schließlich habe auch der Landesgesetzgeber erkannt, dass die verbaute Grundfläche als Kriterium zur Ermittlung des Kanalisationsbeitrages im Einzelfall zu grob unbilligen Ergebnissen führen könne und § 4 Stmk KanalAbgG 1955 durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 81/2005 novelliert. Ein diesbezüglicher Antrag sei schon seit 2000 im Steiermärkischen Landtag anhängig gewesen. Schon dieser Umstand hätte die belangte Behörde zu einer Abkehr von der bislang bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bewegen müssen. Die in § 4 Abs. 1 und 3 Stmk KanalAbgG 1955 enthaltenen Ausnahmeregelungen zeigten umso mehr, dass einzig sachliche Bezugsgröße die tatsächliche Fläche sämtlicher Geschoße sein könne.

Dem ist Folgendes zu erwidern:

Nach dem eindeutigen Wortlaut des - hier anzuwendenden - § 4 Abs. 1 Stmk KanalAbgG 1955 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 81/2005 besteht kein Raum für die von der beschwerdeführenden Partei präferierte teleologische Auslegung. Maßgebend für die Bemessung des Kanalisationsbeitrages sind demnach die verbaute Grundfläche (in m2) und die Geschoßanzahl. Auf die (geringere) Fläche eines (zurückspringenden) Obergeschoßes kommt es nach dem Gesetz nicht an (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/17/0239).

Dass der Gesetzgeber der zuletzt zitierten Novelle keinen "Vorzieheffekt" derselben bewirken wollte, zeigt sich unzweifelhaft an der Übergangsbestimmung des Art. 2 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 81/2005.

Der Verwaltungsgerichtshof geht - in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes - in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass auch die verbaute Grundfläche vervielfacht mit der Anzahl der angeschlossenen Geschoße bei typisierender Betrachtung der zu erwartenden Fälle einen tauglichen Maßstab für den Entsorgungsnutzen darstellt, den ein Gebäude aus der öffentlichen Kanalanlage zieht und somit eine sachgerechte Möglichkeit für die Berechnung der Kanalanschlussgebühr bildet (vgl. hiezu unter vielen etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/17/0283). Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auch unter dem Gesichtspunkt des Beschwerdevorbringens nicht veranlasst, von seiner Rechtsprechung abzugehen oder die für die Entscheidung in Betracht kommenden Bestimmungen einer Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof auf ihre Verfassungsmäßigkeit zuzuführen, zumal - wie der hier ergangene Ablehnungsbeschluss zeigt - auch bei diesem keine Verfassungsbedenken gegen den hier auch für Abgabentatbestände im Jahr 2005 zur Anwendung gebrachten Berechnungsmodus entstanden sind. Die von der beschwerdeführenden Partei erwähnten Ausnahmebestimmungen sollen der Besonderheit bestimmter Nutzungsarten Rechnung tragen und sprechen weder für noch gegen die Sachlichkeit des grundsätzlich vorgesehenen Berechnungsmodus.

Schließlich vertritt die belangte Behörde die Auffassung, es liege eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, weil es die Verwaltungsbehörden unterlassen hätten, gemäß § 8 Abs. 2 lit. f Stmk KanalAbgG 1955 im Abgabenbescheid auch die Berechnungsgrundlagen, aus denen sich die Höhe der Abgabe ergebe, anzuführen. Die genannte Bestimmung "könne nur so verstanden werden", dass der Abgabenbescheid entweder selbst die Grundlagen für die Festsetzung des Einheitssatzes zu enthalten habe oder zumindest auf die KanalAbgO, welche diese Angaben zu enthalten habe, zu verweisen habe. Vorliegendenfalls enthalte aber weder der Beschluss des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom noch der angefochtene Bescheid eine Begründung für die Höhe des anzuwendenden Einheitssatzes.

Dem ist Folgendes zu erwidern:

Die Festsetzung des Einheitssatzes erfolgt in einer Verordnung des Gemeinderates, hier der KanalAbgO. Er bildet eine der Berechnungsgrundlagen im Sinne des § 8 Abs. 2 lit. f Stmk KanalAbgG 1955, aus denen sich die Höhe des einmaligen Kanalisationsbeitrages errechnet. Der Einheitssatz selbst ist im Abgabenbescheid im Zusammenhalt mit der Grundfläche und der Geschoßanzahl anzuführen, nicht aber gilt dies für jene Werte, die die Grundlage für seine Festsetzung in der Verordnung des Gemeinderates gebildet haben. Die Begründungspflicht der Abgabenbehörde erstreckt sich somit nicht auf jene Sachverhaltselemente und Bestimmungsgründe, die den Verordnungsgeber bewogen haben, der von ihm erlassenen generellen Norm einen bestimmten Inhalt zu geben (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/17/0120).

Schließlich ergibt sich auch aus § 7 Stmk KanalAbgG 1955 keine Verpflichtung des Gemeinderates, in der Kanalgebührenordnung selbst eine derartige Begründung anzuführen. Das zu Grunde liegende Ermittlungsergebnis hätte sich vielmehr aus den Verordnungsakten zu ergeben. Dass insofern Bedenken gegen den in der KanalAbgO festgelegten Einheitssatz bestünden, wird von der beschwerdeführenden Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch nicht dargetan.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung in Ansehung des Kanalisationsbeitrages nicht vorliegt, war die Beschwerde in diesem Umfang gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am