VwGH vom 08.09.2009, 2006/17/0357

VwGH vom 08.09.2009, 2006/17/0357

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde der AAS AG in H, vertreten durch NH Niederhuber Hager Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Wollzeile 24, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates vom , Zl. ZRV/0036-Z1W/06, betreffend Altlastenbeitrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem als "Selbstberechnungserklärung gemäß § 9 ALSaG" bezeichneten Schreiben vom stellte die beschwerdeführende Partei an das Zollamt Wiener Neustadt den Antrag, die Behörde möge im Wege eines Abgabenbescheides festhalten, dass für die im ersten Quartal 2005 erfolgte grenzüberschreitende Beförderung von 701,34 t Filterkuchen der Schlüsselnummer 31312 der ÖNORM S 2100 zur Rekonditionierung in der Anlage der S AG in Deutschland kein Altlastenbeitrag zu entrichten sei (und damit die Abgabe mit 0 festsetzen).

Mit "Devolutionsantrag gemäß § 311 BAO" vom beantragte die beschwerdeführende Partei die Entscheidung über den oben genannten Antrag durch die belangte Behörde.

Mit Schreiben vom übermittelte die belangte Behörde den "Devolutionsantrag" der beschwerdeführenden Partei an das Zollamt Wiener Neustadt.

Mit Schreiben vom erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde gemäß § 85c Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Zollamt Wiener Neustadt als Berufungsbehörde erster Stufe.

Mit (erstinstanzlichem) Bescheid vom legte das Zollamt Wiener Neustadt gegenüber der beschwerdeführenden Partei unter Spruchpunkt I Altlastenbeiträge für das Quartal III/2003 und für die Quartale I/2005 bis III/2005 in der Höhe von EUR 142.416,60 (somit gegenüber den im Wege der Selbstberechnung entrichteten Beiträgen nachgeforderter Differenzbetrag von EUR 115.689,80) und unter Spruchpunkt II einen Säumniszuschlag für die nach Spruchpunkt I nachzufordernde Altlastenbeitragsschuld in der Höhe von EUR 2.313,80 fest. In der Begründung führte das Zollamt unter anderem aus, dass sich der Bescheid auch auf den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom sowie auf den "Devolutionsantrag vom " gründe.

Gegen diesen Bescheid vom erhob die beschwerdeführende Partei Berufung, in welcher ausdrücklich die Unzuständigkeit des Zollamts zur Entscheidung über den Altlastenbeitrag für das erste Quartal 2005 geltend gemacht wird.

Laut einem im Akt erliegenden Schreiben des Zollamtes Wiener Neustadt an die belangte Behörde wurde diese auch über die Erlassung des Bescheides vom informiert.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom entschied die belangte Behörde über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei vom wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Zollamtes Wiener Neustadt gemäß § 85c Abs. 1 und 6 ZollR-DG idF BGBl. I Nr. 126/1998 und gab der Beschwerde unter Spruchpunkt I Folge. Unter Spruchpunkt II gab sie der "Berufung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß § 85a Abs. 1 Z 3 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) idF BGBl. I Nr. 126/1998" (hinsichtlich des am von der beschwerdeführenden Partei gestellten Antrages) Folge und setzte den Altlastenbeitrag für bestimmte Verbringungsmaßnahmen im

1. Kalendervierteljahr 2005 sowie gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO idF BGBl. I Nr. 142/2000 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Altlastensanierungsgesetz (ALSaG) idF BGBl. I Nr. 201/1996 und § 9 Abs. 3 ALSaG einen ersten Säumniszuschlag in der Höhe von EUR 912,60 fest. Gegenstand der Entscheidung war der Altlastenbeitrag für die im ersten Kalenderjahr 2005 von der beschwerdeführenden Partei durchgeführte Beförderung von 701,34 t Filterkuchen der Schlüsselnummer 31312 der ÖNORM S 2100 zur langfristigen Ablagerung in der Untertagedeponie der S AG in Deutschland.

Mit Berufungsvorentscheidung vom gab das Zollamt Wiener Neustadt unter Spruchpunkt A der Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid vom hinsichtlich des ersten Quartals 2005 wegen Unzuständigkeit des Zollamtes Wiener Neustadt, Zollstelle Mistelbach, durch Übergang der Entscheidungsbefugnis an die belangte Behörde nach Verletzung der zollamtlichen Entscheidungspflicht gemäß § 85c Abs. 1 ZollR-DG statt. Es erfolge jedoch keine Erstattung des Altlastenbeitrages plus Säumniszuschlag, da in der Berufungsentscheidung der belangten Behörde als nunmehr zuständige Behörde vom der Altlastenbeitrag für das betreffende Quartal für die Beförderung von 701,34 t Filterkuchen zur langfristigen Ablagerung in der Untertagsdeponie der S AG in Deutschland gemäß § 201 BAO in Verbindung mit §§ 3, 6 und 7 ALSaG mit EUR 45.630,-- und der Säumniszuschlag gemäß § 217 BAO mit EUR 912,60 für die beschwerdeführende Partei zwar festgesetzt, aber durch diese nicht entrichtet worden sei.

Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Mit Beschluss vom gab der Verwaltungsgerichtshof den Streitparteien gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz VwGG Gelegenheit, sich zur Frage zu äußern, ob im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch eine Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung über den Altlastenbeitrag für das erste Kalendervierteljahr bestanden habe.

Die belangte Behörde und die beschwerdeführende Partei äußerten sich schriftlich zu dieser Frage.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 9 Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989 in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2002, lautete (vgl. zur Zuständigkeit auch § 14 Abs. 1 Z 4 AVOG):

"Erhebung des Beitrags

§ 9. (1) Die Erhebung des Beitrages obliegt dem Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion, in deren Bereich der Beitragsschuldner seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Hat der Beitragsschuldner seinen Sitz oder Wohnsitz im Ausland, so ist das Hauptzollamt Innsbruck zuständig.

(2) Der Beitragschuldner hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Anmeldung bei dem für die Einhebung zuständigen Hauptzollamt einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Beitragschuldner hat den Beitrag spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

(2a) Ein Bescheid nach § 201 BAO ist nicht zu erlassen, wenn der Beitragsschuldner vor Erlassung eines derartigen Bescheides von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 2 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.

(2b) Der Beitragsschuldner hat in der Anmeldung auch die Menge an übernommenen Abfällen anzugeben, die gemäß § 3 Abs. 2 und 4 beitragsfrei sind und eine Kopie der Bestätigung gemäß § 3 Abs. 2 und 4 beizulegen.

(3) Ein gemäß § 201 BAO, in der jeweils geltenden Fassung, festgesetzter Beitrag hat den in Abs. 2 genannten Fälligkeitstag."

Die von der belangten Behörde und der Behörde erster Instanz angewendeten Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollrechts der Europäischen Gemeinschaften (Zollrechts-Durchführungsgesetz - ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994 (§ 85a idF BGBl. I Nr. 124/2003, §§ 85b und 85c idF BGBl. I Nr. 97/2002), lauten auszugsweise:

"Zu Art. 243 ZK

§ 85a. (1) Soweit nicht in Abgabenvorschriften ein Rechtsbehelf für unzulässig erklärt wird, steht im Rahmen des Geltungsbereichs des § 2 Abs. 1 und 2 als Rechtsbehelf der ersten Stufe (Artikel 243 Abs. 2 Buchstabe a ZK) die Berufung zu


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1.
gegen Entscheidungen von Zollbehörden,
2.
wegen der Behauptung einer Rechtsverletzung durch Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt durch ein Zollorgan,
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, wenn eine Zollbehörde entgegen Artikel 6 Abs. 2 ZK über einen Antrag nicht innerhalb einer im geltenden Recht festgelegten Frist, insbesondere innerhalb der Sechsmonatsfrist gemäß § 311 Abs. 2 erster Satz BAO oder innerhalb der Fristen gemäß Artikel 7 Abs. 1 ZK-DVO entscheidet.
...
§ 85b ...

(2) Über die Berufungen haben die Zollbehörden, bei denen die Berufungen gemäß § 85a Abs. 2 einzubringen sind, binnen sechs Monaten nach Einlangen der Berufung mit Berufungsvorentscheidung zu entscheiden.

(3) Die Berufungsbehörde hat, sofern die Berufung nicht zurückzuweisen ist, in der Sache selbst zu entscheiden. Sie hat sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung den Fall nach eigener Anschauung zu beurteilen und kann eine angefochtene Entscheidung nach jeder Richtung abändern oder aufheben oder die Berufung als unbegründet abweisen. Wird einer Berufung gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt ganz oder teilweise stattgegeben, so ist dieser Verwaltungsakt insoweit für rechtswidrig zu erklären. Die Berufungsvorentscheidung im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht hat über den bei der säumigen Behörde gestellten Antrag abzusprechen; eine solche Berufung ist abzuweisen, wenn die Verletzung der Entscheidungspflicht nicht überwiegend auf ein Verschulden der Zollbehörde zurückzuführen ist. Im übrigen gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, für die Einbringung der Berufung, das Berufungsverfahren und die Berufungsvorentscheidung die diesbezüglichen Bestimmungen der BAO sinngemäß.

...

§ 85c. (1) Gegen Berufungsvorentscheidungen sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Berufungsbehörde der ersten Stufe ist als Rechtsbehelf der zweiten Stufe (Artikel 243 Abs. 2 Buchstabe b ZK) die Beschwerde an den unabhängigen Finanzsenat (§ 1 UFSG) zulässig. Für die für Beschwerden zuständigen Berufungssenate gelten die in den folgenden Absätzen geregelten Besonderheiten.

...

(6) Im Fall der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Berufungsbehörde ist über den bei der säumigen Behörde gestellten Antrag abzusprechen; eine solche Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verletzung der Entscheidungspflicht nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Berufungsbehörde zurückzuführen ist.

...

(8) Für die Einbringung der Beschwerde, das Verfahren des unabhängigen Finanzsenates sowie dessen Entscheidungen gelten die diesbezüglichen Bestimmungen der BAO, soweit die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Regelungen nicht entgegenstehen, sinngemäß."

Gemäß § 2 Abs. 1 ZollR-DG ist dieses Gesetz "weiters in allen nicht vom Zollkodex erfassten gemeinschaftsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- und Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist", anzuwenden.

Wie sich schließlich aus § 85f ZollR-DG ergibt, sind die Vorschriften über Rechtsmittel des ZollR-DG (§§ 85a ff ZollR-DG) in jedem Fall anzuwenden, in dem die Zollbehörden (in erster Instanz) einzuschreiten haben. Die Abgabenbehörden sind daher jedenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass im vorliegenden Verfahren die Vorschriften über den Säumnisschutz, wie sie in den §§ 85a ff ZollR-DG enthalten sind, anzuwenden waren.

In ihrer Äußerung vor dem Verwaltungsgerichtshof macht die beschwerdeführende Partei geltend, dass die belangte Behörde im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides unzuständig gewesen sei.

Diese Ansicht ist aus den folgenden Gründen zutreffend:

Der Antrag der beschwerdeführenden Partei vom war auf die Erlassung eines Abgabenbescheides zur Festsetzung der Abgabe für das erste Quartal 2005 gerichtet.

Nach der ungeachtet des eingebrachten Rechtsmittels (des als Antrag der Beschwerdeführerin auf Geltendmachung der Säumnis gemäß § 85a ZollR-DG gedeuteten "Devolutionsantrags") weiterhin gegebenen Säumnis der Behörde erster Instanz wurde folgerichtig das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 85c Abs. 1 ZollR-DG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhoben.

Es war daher zutreffend, wenn die belangte Behörde grundsätzlich davon ausging, dass die Zuständigkeit auf sie übergegangen war.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde infolge der Beschwerde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 85c Abs. 1 ZollR-DG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Zollamt Wiener Neustadt als Berufungsbehörde der ersten Stufe über den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom entschieden.

Der angefochtene Bescheid vom wurde durch seine Zustellung am erlassen. Zu diesem Zeitpunkt lag jedoch bereits der Bescheid des Zollamtes Wiener Neustadt vom vor, mit welchem eine Festsetzung der Abgabe auch für das erste Quartal 2005 vorgenommen worden war. Mit dieser Festsetzung wurde auch der Antrag der beschwerdeführenden Partei vom erledigt. Die Säumnis mit der Erledigung des Antrags der beschwerdeführenden Partei war somit zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids nicht mehr gegeben.

Damit stand der Entscheidung der auf Grund der Geltendmachung der Verletzung der Entscheidungspflicht zuständig gewordenen belangten Behörde die Abgabenfestsetzung des Zollamtes Wiener Neustadt vom entgegen (vgl. dazu auch Ritz, BAO-Kommentar3, Rz 37, am Ende, zu § 311 BAO; siehe § 85c Abs. 8 ZollR-DG).

Daran ändert - wie die folgenden Überlegungen zeigen - auch der Umstand nichts, dass die Entscheidung der Behörde erster Instanz von dieser selbst in Anwendung des ZollR-DG später aufgehoben wurde.

Dass der Bescheid vom seinerseits später (wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde nach der Erhebung des Rechtsmittels nach § 85c Abs. 1 ZollR-DG) aufgehoben wurde, könnte am Befund der Unzuständigkeit der belangten Behörde nur dann etwas ändern, wenn die Aufhebung rückwirkend erfolgt wäre.

Es ist daher zu prüfen, welche Wirkung die Aufhebung des Bescheids vom durch die Berufungsvorentscheidung vom hatte.

Gemäß § 85b ZollR-DG gelten für das Berufungsverfahren und die Berufungsvorentscheidung, soweit im ZollR-DG nicht anderes bestimmt ist, die diesbezüglichen Bestimmungen der BAO sinngemäß. Hinsichtlich der Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde enthält § 85b Abs. 3 ZollR-DG eine ausdrückliche Vorschrift, die im Wesentlichen § 289 Abs. 2 BAO entspricht. Die Berufungsbehörde hat demnach, sofern die Berufung nicht zurückzuweisen ist, in der Sache zu entscheiden und kann insbesondere die angefochtene Entscheidung "in jeder Richtung abändern oder aufheben oder die Berufung als unbegründet abweisen".

Im Übrigen müssen die Wirkungen der Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides im Hinblick auf den im ZollR-DG enthaltenen Verweis auf die BAO im Verfahren nach ZollR-DG die gleichen sein wie im Verfahren nach der BAO.

Eine Aufhebung des Bescheides im Berufungsweg wegen Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde stellt keine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die Behörde erster Instanz im Sinne des § 289 Abs. 1 BAO dar. Sie ist vielmehr eine Sachentscheidung, in deren Rahmen die Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz wahrgenommen wird. Sie wirkt mangels einer § 289 Abs. 1 BAO oder § 299 Abs. 5 BAO in der Fassung vor dem Abgabenrechtsmittel-Reformgesetz, BGBl. I Nr. 97/2002, vergleichbaren Anordnung, aus der auf die Rückwirkung der Aufhebung geschlossen werden könnte, ex nunc und nicht ex tunc (vgl. zur Aufhebung von Bescheiden nach der früheren Fassung des § 299 Abs. 5 BAO Stoll, BAO III, 2895, und zu § 289 Abs. 1 BAO Ritz, BAO3, § 289, Tz 12).

Was für eine Aufhebung als Sachentscheidung durch die Berufungsbehörde gilt, muss auch für eine Berufungsvorentscheidung gelten, in der die Unzuständigkeit von der erstinstanzlichen Behörde selbst wahrgenommen wird.

Auch die spätere Aufhebung des Bescheids vom durch die Berufungsvorentscheidung vom bewirkte somit nicht den (nachträglichen) Wegfall des Entscheidungshindernisses, das in der Existenz der erstinstanzlichen Entscheidung über die Abgabenfestsetzung für das erste Quartal 2005 lag.

Die belangte Behörde belastete daher, indem sie eine Zuständigkeit in Anspruch nahm, die ihr nach dem ZollR-DG nicht zukam, den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit.

Hinzuweisen ist auch darauf, dass dann, wenn die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht weder als unzulässig zurückzuweisen noch abzuweisen ist, die Oberbehörde in der Sache selbst anstelle der säumig gewordenen Unterbehörde (also erstinstanzlich) zu entscheiden hat (vgl. § 85c Abs. 6 ZollR-DG). Eine gesonderte bescheidmäßige Feststellung der auf die Oberbehörde übergegangenen Zuständigkeit und damit eine formelle Stattgabe des Devolutionsantrages - wie sie im angefochtenen Bescheid unter Spruchpunkt I und II vorgenommen wurde - ist nicht vorgesehen (vgl. § 85b Abs. 3 und § 85c Abs. 6 ZollR-DG, sowie den hg. Beschluss vom , Zl. 2001/16/0532).

Aus den dargelegten Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere auf deren § 3 Abs. 2.

Für das fortgesetzte Verfahren ist darauf hinzuweisen, dass die mit dem vorliegenden Erkenntnis erfolgende Aufhebung des seinerzeit von einer unzuständigen Behörde erlassenen Bescheides nicht bedeutet, dass keine weitere Zuständigkeit der belangten Behörde im gegenständlichen Abgabenverfahren gegeben wäre. Da für die Beurteilung der Rechtsfolgen einer (rückwirkenden; § 42 Abs. 3 VwGG) Aufhebung eines Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt einer allfälligen neuerlichen Entscheidung der belangten Behörde maßgeblich ist, kommt der später erfolgten Aufhebung jener Entscheidung, die der Beurteilung der Zuständigkeit der belangten Behörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu Grunde lag, maßgebliche Bedeutung bei. Diese Aufhebung bedeutet im Beschwerdefall, dass nunmehr das Entscheidungshindernis der entschiedenen Sache nicht mehr vorliegt und die belangte Behörde auf Grund des

wieder als offen anzusehenden Devolutionsantrags nach § 85b ZollR-DG in der Abgabensache eine Sachentscheidung zu treffen haben wird.

Wien, am