VwGH vom 19.04.2016, 2013/17/0468

VwGH vom 19.04.2016, 2013/17/0468

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Brandl als Richterin beziehungsweise Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Beschwerde des Mag. Dr. J W in L, vertreten durch Brandl Talos Rechtsanwälte GmbH in 1070 Wien, Mariahilferstraße 116, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien vom , GZ UVS- 06/FM/47/4462/2012-2, betreffend Übertretung des Wertpapieraufsichtsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Vorstandsmitglied der X AG.

Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) legte ihm mit Straferkenntnis vom zur Last, es als gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zur Vertretung nach außen Berufener zu verantworten zu haben, dass die X AG zumindest seit Inkrafttreten der Compliance-Richtlinie mit bis zum an ihrem Unternehmenssitz keine angemessenen Vorkehrungen gemäß § 24 Abs 1 Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) getroffen und diese dauernd eingehalten habe. Dies deshalb, weil nicht alle relevanten Personen im Sinne des § 24 Abs 1 WAG 2007 Vertraulichkeitsbereichen zugeordnet und somit gemäß der Compliance-Richtlinie des Unternehmens nicht verpflichtet gewesen seien, persönliche Geschäfte, die sie über Fremdbanken getätigt hätten, dem Compliance-Beauftragten zu melden. Ein anderes Verfahren, das es ermöglicht hätte, persönliche Geschäfte über Fremdbanken festzustellen, sei nicht implementiert gewesen.

Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 95 Abs 2 Z 2 in Verbindung mit § 24 WAG 2007 verletzt. Über ihn werde eine Geldstrafe in Höhe von EUR 5.000,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen verhängt.

Die X AG hafte gemäß § 9 Abs 7 VStG zur ungeteilten Hand.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Schuldfrage ab und setzte gleichzeitig die verhängte Geldstrafe von EUR 5.000,-- auf EUR 3.500,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen auf 35 Stunden herab. Zudem berichtigte sie im Spruch die verletzte Rechtsvorschrift auf § 24 Abs 1 und Abs 2 Z 2 in Verbindung mit § 95 Abs 2 Z 2 WAG 2007 und die Strafsanktionsnorm auf § 95 Abs 2 zweiter Strafsatz WAG 2007.

In der Bescheidbegründung führte die belangte Behörde aus, weshalb sie zu der Überzeugung gelangt sei, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Tat zu verantworten habe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom , B 128/2013-7, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof ab.

In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 79 Abs 11 VwGG idF BGBl I Nr 122/2013 sind im Beschwerdefall die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

Der Beschwerdefall gleicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit hg Erkenntnis vom , 2013/17/0465 bis 0467, entschieden wurde. Gemäß § 43 Abs 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen.

Die Beschwerde war aus den in dem genannten Erkenntnis dargelegten Gründen gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013 idF BGBl II Nr 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am