VwGH vom 08.09.2009, 2006/17/0290

VwGH vom 08.09.2009, 2006/17/0290

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des GF in W, vertreten durch Dr. Herbert Wimmer, Rechtsanwalt in 8410 Wildon, Hauptplatz 58, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates vom , Zl. ZRV/0004-Z1W/02, betreffend Altlastenbeitrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid des Hauptzollamtes Graz vom wurde dem Beschwerdeführer gegenüber gemäß § 3 Abs. 1 Z 2, § 4 Z 4, § 6 Abs. 5 Z 1 und § 7 Abs. 1 Z 2 Altlastensanierungsgesetz (in der Folge ALSaG), BGBl. Nr. 299/1989, für das Jahr 1997 und eine Menge von 2.250 Tonnen ein Altlastenbeitrag in der Höhe von S 135.000,-- sowie ein Säumniszuschlag in der Höhe von S 2.700,-- vorgeschrieben. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Verspätungszuschlag in der Höhe von S 2.700,-- auferlegt. Insgesamt wurde der Beschwerdeführer somit zur Zahlung eines Gesamtbetrages von S 140.400,-- verpflichtet.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung.

1.2. Mit Berufungsvorentscheidung vom gab das Hauptzollamt Graz der Berufung des Beschwerdeführers teilweise statt und schrieb dem Beschwerdeführer einen Altlastenbeitrag in der Höhe von S 72.060,--, einen Säumniszuschlag von S 1.441,-- sowie einen Verspätungszuschlag von S 1.441,-- vor. Die Differenz zu der mit erstinstanzlichem Bescheid erfolgten Abgabenvorschreibung in der Höhe von S 140.400,-- wurde dem Abgabenkonto des Beschwerdeführers gutgeschrieben. Als Bemessungsgrundlage für den Altlastenbeitrag wurde eine Menge von 1.200,80 Tonnen angenommen.

Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde.

1.3.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers insoferne stattgegeben, als die für den Beschwerdeführer am gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 ALSaG entstandene Beitragsschuld in der Höhe von EUR 4.661,24 (S 64.140,- -) festgesetzt wurde. Der Säumniszuschlag gemäß §§ 217 Abs. 1 und 219 BAO wurde in der Höhe von EUR 93,24 (S 1.283,--) festgesetzt. Der Verspätungszuschlag gemäß § 135 BAO wurde in der Höhe von EUR 93,24 (S 1.283,--) festgesetzt.

1.3.2. Die belangte Behörde ging von folgendem Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer habe am von der Gemeinde L die gegenständliche Liegenschaft gekauft, um auf dieser einen Holzlagerplatz und eine Tischlerei zu errichten. Mit der Errichtung des Holzlagerplatzes, für dessen Befestigung er aus Kostengründen abwechselnd Bauschutt und Schotter zu verwenden geplant habe, habe der Beschwerdeführer im Mai 1997 begonnen, indem er zunächst zur Einebnung der Hangneigung 220 m3 reine Erde abgegraben habe. Für die Errichtung dieses Lagerplatzes habe er Anrainern gestattet, reinen Bauschutt auf die Grundstücke abzuschütten, und er habe umliegende Unternehmen beauftragt, 216 Tonnen Bauschutt, 165 Tonnen Ziegelschutt, 30 Tonnen Asphaltbruch und 6 Tonnen Asphalt (sohin insgesamt 417 Tonnen Abfall) sowie insgesamt 1.919,39 Tonnen Bruchschotter auf die Grundstücke abzuschütten. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer 129,7 Tonnen Bruchschotter, welcher noch aus einer Lieferung des Bauunternehmens G vom November 1995 gestammt habe, auf den in Rede stehenden Grundstücken abgelagert. Die Straßenverwaltung habe insgesamt 132 Tonnen Erdaushub mit einem Anteil an Asphalt und Betonstücken unter 5 % abgeschüttet. Das Bauunternehmen G habe 300 m3 reine Erde abgeschüttet. Im Anschluss an die Planierungsarbeiten habe der Beschwerdeführer nach und nach die vorstehend angeführten Abfälle und den Schotter schichtweise aufgebracht. Im April 1998 sei der Holzlagerplatz, dessen Gesamtschüttung hauptsächlich aus Bruchschotter und Schüttmaterial bestanden habe, im Ausmaß einer Gesamtfläche von 2.680 m3 und einer Höhe von 1 m fertig gestellt worden.

1.3.3. Zunächst sei zu klären, ob die in Rede stehende Geländeverfüllung eine bautechnische Funktion im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme erfüllt habe, und somit der Befreiungstatbestand von § 3 Abs. 1 Z 2 ALSaG vorliege.

Von der Erfüllung einer konkreten bautechnischen Funktion im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme könne nur dann die Rede sein, wenn zu dem für die Beurteilung des Vorliegens der Beitragsfreiheit relevanten Zeitpunkt bereits mit ausreichender Sicherheit feststehe, worin die übergeordnete Baumaßnahme bestehe, für welche die Verfüllung/Anpassung eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen solle.

Im gegenständlichen Fall sei vom Beschwerdeführer - wie auf den Beweisfotos ersichtlich sei - lediglich eine Geländeunebenheit verfüllt worden, um eine Schnittholzlagerstelle zu erhalten.

Das bloße Verfüllen einer Geländeunebenheit, um auf diesem Teil der Erdoberfläche vorübergehend Schnittholz lagern zu können, erfülle nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/17/0220) keine konkrete bautechnische Funktion im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme, da durch diese Nutzung kein Bauwerk im Sinne von § 3 Abs. 1 Z 2 ALSaG errichtet werde.

Da schon aus diesem Grund kein Befreiungstatbestand im Sinne von § 3 Abs. 1 Z 2 ALSaG vorliege, erübrigten sich Erörterungen darüber, ob eine nach den baurechtlichen Vorschriften erforderliche Bewilligung, Anzeige, Nichtuntersagung etc. erforderlich gewesen sei.

1.3.4. Vom Beschwerdeführer hätten weder Aufzeichnungen noch Wiegebelege vorgelegt werden können. Dadurch sei vom Beschwerdeführer die gemäß §§ 8 und 20 Abs. 1 ALSaG bestehende Nachweispflicht, hinsichtlich der Menge der von ihm verfüllten Abfälle verletzt worden.

Im Rahmen des im Abgabenverfahren vorherrschenden Grundsatzes der freien Beweiswürdigung genüge es dabei, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich habe, und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließe oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen ließe.

Auf Grund der Mitteilungen des Gendarmeriepostens W und der Bezirkshauptmannschaft D könne nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass tatsächlich sämtliche auf den Grundstücken des Beschwerdeführers durchgeführten, auf den angeführten Beweisfotos sichtbaren Abschüttungen an Abfällen vom Beschwerdeführer veranlasst worden seien. Andererseits dürfe nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer bereits am vor Organen des Hauptzollamtes Graz bekannt gegeben habe, dass in seinem Auftrag Ablagerungen von Abfall durchgeführt worden seien und er anlässlich seiner Einvernahme von Organen des Hauptzollamtes Graz als Finanzstrafbehörde erster Instanz am bekannt gegeben habe, umliegende Unternehmen beauftragt zu haben, insgesamt 417 Tonnen an beitragspflichtigem Abfall (Bauschutt, Ziegelschutt, Asphalt, Asphaltbruch) zur Errichtung der Holzlagerstätte abzuschütten und darüber hinaus auch Anrainern die Abschüttung von Bauschutt gestattet zu haben.

Der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Einvernahme am erklärt, dass die gesamte Schütthöhe ca. 1 Meter betrage. Worunter durchaus zu verstehen sei, dass die in Rede stehende Schütthöhe der Einschätzung des Beschwerdeführers nach bis zu einem Meter betragen könne.

Danach habe der Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Stellungnahme vom unter Beilegung einer nach Fertigstellung des Lagerplatzes angefertigten Handskizze erklärt, die Schütthöhe betrage zwischen 20 und 80 cm, was bei einer verfüllten Gesamtfläche im Ausmaß von 2.680 m3 eine Gesamtkubatur von 1.404 m3 zur Folge hätte.

Bei der Annahme einer Gesamtkubatur von 1.404 m3 wäre nach Abzug des erwiesenermaßen beitragsfreien Schüttmaterials rechnerisch kein beitragspflichtiger Abfall mehr vorhanden. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund der Beschwerdeführer sich in diesem Fall insgesamt 417 Tonnen an beitragspflichtigem Material zur Errichtung des Holzlagerplatzes hätte anliefern lassen und darüber hinaus auch noch Anrainern gestattet habe, Bauschutt auf seinen Grundstücken anzuliefern. Die vom Beschwerdeführer letztlich ins Treffen geführte Gesamtkubatur von

1.404 m3 würde nicht einmal die zugestandenen Anlieferungen von 417 Tonnen an beitragspflichtigem Material zur Errichtung des Holzlagerplatzes rechtfertigen.

Vom Hauptzollamt Graz sei mehrmals und zuletzt im April 1998 zeitnah nach Fertigstellung des Holzlagerplatzes ein Augenschein durchgeführt worden und im Anschluss daran von diesem die Beweisfotos Nr. 17 und 18 angefertigt worden, auf welchen die Verfüllung der Geländeoberfläche deutlich zu erkennen sei. Auf Grund dieser Beweisfotos erscheine die Schütthöhe im Ausmaß von 1 m nicht unrealistisch.

Der Abgabenbehörde erster Instanz sei dahingehend zu folgen, dass bereits zum Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsvorentscheidung (mehr als 1,5 Jahre nach Fertigstellung) die verschüttete Gesamthöhe auf Grund der vorgegebenen Geländestruktur mittels eines Augenscheins nicht mehr mit hinreichender Sicherheit festzustellen gewesen wäre. Es dürfe auch nicht übersehen werden, dass eine sich im Freien befindliche Fläche von Beginn ihres Bestehens an jedweden ihren ursprünglichen Zustand beeinflussenden Witterungsverhältnissen ausgesetzt sei. Die Versagung der Durchführung eines weiteren Augenscheins sei sohin im Sinne von § 183 Abs. 1 BAO zu Recht erfolgt.

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung werde daher das Vorliegen einer Schütthöhe im Ausmaß von 1 m als wesentlich wahrscheinlicher angesehen.

Es werde daher weiterhin davon ausgegangen, dass die Fläche des Holzlagerplatzes 2.680 m2 und dessen Schütthöhe 1 m betrage. Somit sei in der bekämpften Berufungsvorentscheidung bei der Bemessung des Altlastenbeitrages zu Recht von einer Gesamtkubatur im Ausmaß von 2.680 m3 ausgegangen worden.

1.3.5. Der Beschwerdeführer habe zwar zum Beweis für die Anlieferung des Schotters Rechnungen vorlegen können, für die Anlieferung an beitragsfreiem Material durch die Straßenverwaltung habe er jedoch keine Beweismittel vorgelegt.

Es wird sodann näher dargelegt, auf Grund welcher Überlegungen die belangte Behörde entgegen der Annahme der Behörde erster Instanz die Ausbringung von 132 t Erdaushub, bei dem der Anteil an Beton und Asphaltstücken unter 5 % gelegen wäre, als erwiesen annehme, die Abschüttung von 18 Fuhren Zweiachser reiner Erde durch die Straßenverwaltung jedoch nicht als erwiesen angesehen werden könne.

Es werde daher als richtig angesehen, dass die Straßenverwaltung auf den Grundstücken des Beschwerdeführers 132 Tonnen Erdaushub, bei dem der Anteil an Beton und Asphaltstücken unter 5 % gelegen wäre, abgeschüttet habe.

Diese 132 Tonnen Erdaushub seien daher bei der Bemessung der gemäß §§ 3 Abs. 1 Z 2, 7 Abs. 1 Z 2 ALSaG am für den Beschwerdeführer entstandenen Beitragsschuld neben dem angelieferten Bruchschotter und der abgegrabenen sowie der angelieferten Erde zu berücksichtigen und in der Folge die Beitragsschuld auf den Betrag von EUR 4.661,24 (S 64.140,--) herabzusetzen gewesen.

Von der vom Beschwerdeführer zu diesem Thema beantragten Parteieneinvernahme sei daher im Sinne von § 183 Abs. 3 BAO Abstand zu nehmen gewesen.

1.3.6. Die Festsetzung des Säumniszuschlages und des Verspätungszuschlages in der Höhe von 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Altlastenbeitrages jeweils auf den Betrag von EUR 93,24 gründe sich auf die bereits im Erstbescheid angeführten §§ 217 ff und § 135 BAO.

1.3.7. Zu dem vom Beschwerdeführer in Abrede gestellten Umrechungsfaktor 1 m3 = 1,5 t für die in Rede stehenden Baurestmassen (bei welchen es sich keinesfalls ausschließlich um Ziegelschutt handle) werde festgestellt, dass die Anwendung dieses Faktors auf Grund der Tarifempfehlungen des Fachverbandes für Güterbeförderung, welche auf langjährigen Erfahrungswerten beruhten, erfolgt sei. Der Umrechungsfaktor 1,5 für die in Rede stehenden Abfälle sei insbesondere auch deshalb als angemessen anzusehen, weil laut diesen Empfehlungen für Ziegelsplitt ein Umrechnungsfaktor bis zu 1,7 t möglich wäre. Der vom Beschwerdeführer in der Raum gestellte Umrechungsfaktor von 1 zu 1,3 könne den vorgenannten Empfehlungen keinesfalls entnommen werden.

1.3.8. Der nunmehr zu entrichtende Abgabenbetrag werde wie folgt berechnet:


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Gesamtkubatur der Ablagerung=Deponiefläche: 2680 m2 mal Höhe:
2.680,00 m3
abzüglich Schotter
1.273,00 m3
abzüglich abgegrabene Erde
220,00 m3
abzüglich Erde G.
300,00 m3
ergibt Baurestmassen = Abfall
887,00 m3
umgerechnet in Tonnen (1 m3 = 1,5 t) =
1,330,5 t
abzüglich Bruchschotter A.
129,7 t
abzüglich Erdaushub Straßenverwaltung
132,00 t
Bemessungsgrundlage Altlastenbeitrag (ML)
1.068,80 t
ML = je angefangene Tonne S 60,00 (=4,36 EUR)
S 64.140,00(= EUR 4.661,24)
Säumniszuschlag: 2 % v ML
S 1.283,00(= EUR 93,24)
Verspätungszuschlag: 2 % v ML
S 1.283,00(= EUR 93,24)
Gesamt
S 66.706,00(= EUR 4.847,71)


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ML
SZ
ZN
Summe
Erfasst wurden
S 72.060,--EUR 5.236,80
S 1.441,--EUR 104,72
S 1.441,--EUR 104,72
S 74.942,--EUR 5.446,25
Zu erfassen sind
S 64.140,--(EUR 4.661,2)
S 1.283,--(EUR 93,24)
S 1.283,--(EUR 93,24)
S 66.706,--(EUR 4.847,71)
Unterschiedsbetrag(Guthaben)
S 7.920,--=(EUR 575,57)
S 158,--= (EUR 11,48)
S 158,--= (EUR 11,48)
S 8.236,--= (EUR 598,53)

1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

1.5. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom zur Finanzierung und Durchführung der Altlastensanierung, mit dem das Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz, BGBl. Nr. 79/1987, das Wasserbautenförderungsgesetz, BGBl. Nr. 148/1985, das Umweltfondsgesetz, BGBl. Nr. 567/1983, und das Bundesgesetz vom über die Umweltkontrolle, BGBl. Nr. 127/1985, geändert werden (Altlastensanierungsgesetz, ALSaG), in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996, lauten auszugsweise:

"Begriffsbestimmungen

§ 2 (1) Altlasten sind Altablagerungen und Altstandorte sowie durch diese kontaminierte Böden und Grundwasserkörper, von denen - nach den Ergebnissen einer Gefährdungsabschätzung - erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgehen. Kontaminationen, die durch Emissionen in die Luft verursacht werden, unterliegen nicht dem Geltungsbereich des Gesetzes.

...

(5) Nicht als Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten:

...

2. Erdaushub und Abraummaterial, die durch Aushub oder Abräumen von im wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfallen und die den Kriterien für Baurestmassendeponien der Deponieverordnung (Anlage 1, Tabelle 3 und 4), BGBl. Nr. 164/1996, entsprechen, sofern der Anteil an Baurestmassen nicht mehr als 5 Volumsprozent beträgt;

...

II. ABSCHNITT

Altlastenbeitrag

Gegenstand des Beitrags

§ 3. (1) Dem Altlastenbeitrag unterliegen:

...

2. das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen, ausgenommen jene Geländeverfüllungen oder -anpassungen, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen (z.B. Dämme und Unterbauten für Straßen, Gleisanlagen oder Fundamente, Baugruben- oder Künettenverfüllungen);

...

Beitragschuldner

§ 4. Beitragsschuldner ist

...

3. derjenige, der mit Abfällen Geländeunebenheiten verfüllt oder Geländeanpassungen vornimmt oder Abfälle in geologische Strukturen einbringt oder

...

Bemessungsgrundlage

§ 5. Die Bemessungsgrundlage ist die Masse des Abfalls entsprechend dem Rohgewicht. Als Rohgewicht gilt das Gewicht des Abfalls mit seinen Verpackungen.

...

Höhe des Beitrags

§ 6. (1) Der Altlastenbeitrag beträgt für das langfristige Ablagern oder das Befördern von Abfällen zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes je angefangene Tonne für

1. Baurestmassen

ab

............................................. 60 S

...

Beitragsschuld § 7.

(1) Die Beitragsschuld entsteht im Falle

...

2. des Verfüllens von Geländeunebenheiten, des Vornehmens von Geländeanpassungen oder des Einbringens in geologische Strukturen nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde,

...

Aufzeichnungs- und Nachweispflichten

§ 8. Der Beitragsschuldner hat fortlaufend Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Bemessungsgrundlage, getrennt nach den Beitragssätzen gemäß § 6 Abs. 1 bis 5, sowie Umfang und Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld zu ersehen sind. Weiters hat der Beitragsschuldner bei der erstmaligen Anmeldung des Beitrags geeignete Unterlagen insbesondere Bewilligungs- oder Kollaudierungsbescheide zum Nachweis, daß die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 und 3 nicht zur Anwendung kommen, anzuschließen. Die Aufzeichnungen und Belege, die für die Beitragserhebung von Bedeutung sind, wie insbesondere die Wiegebelege (§ 20 Abs. 1), müssen sieben Jahre aufbewahrt werden."

2.2. Der Beschwerdeführer führt gegen den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen ins Treffen, dass die gegenständlichen Ablagerungen im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllten und daher gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 ALSaG nicht dem Altlastensanierungsbeitrag unterlägen.

2.3.1. Hiezu ist Folgendes auszuführen: Bei den in Rede stehenden Maßnahmen handelt es sich um das Verfüllen von Geländeunebenheiten und das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen, welche für sich allein gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 erster Halbsatz ALSaG grundsätzlich dem Altlastenbeitrag unterliegen.

Die gegenständlichen Maßnahmen dienten nach den Feststellungen der belangten Behörde, welche sich auf die Angaben des Beschwerdeführers stützten, der Errichtung eines Holzlagerplatzes. Die belangte Behörde hielt zwar fest, dass die im angefochtenen Bescheid erwähnten Materialien (vorwiegend Bruchschotter und Schüttmaterial) schichtweise auf dem in Rede stehenden Grundstück aufgebracht worden seien. Daraus ist jedoch entgegen den Beschwerdeausführungen noch nicht abzuleiten, dass die Verfüllung der Geländeunebenheit einer übergeordneten Baumaßnahme diente. Es wurde insbesondere nicht festgestellt, dass eine als bauliche Maßnahme nach dem Baugesetz oder Straßengesetz geplante und durchgeführte Maßnahme vorläge (vgl. das Beispiel des Unterbaus für eine Straße im demonstrativen Ausnahmenkatalog des § 3 Abs. 1 Z 2 ALSaG).

Der Verwaltungsgerichtshof hat vielmehr zum Begriff der übergeordneten Baumaßnahme nach § 3 Abs. 1 Z 2 ALSaG in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2005/17/0220, für den Fall der Nutzung einer Fläche zur gelegentlichen Lagerung von Rohren ausgesprochen, dass durch die zeitweise Verwendung als gelegentliche Lagerstätte kein Bauwerk im Sinn von § 3 Abs. 1 Z 2 ALSaG errichtet werde. Ähnliches gilt aber auch für Maßnahmen, mit denen die Absicht verbunden ist, die betroffene Grundfläche künftig als Holzlagerplatz verwenden zu können, ohne dass die Maßnahmen als bewilligungspflichtige Herstellung im Sinne des Bau- oder Straßenrechts zu qualifizieren wären.

Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass er für die Errichtung des Lagerplatzes eine Bewilligung zu erwirken gehabt hätte oder dass er eine Anzeige (etwa dem Steiermärkischen Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59, oder dem Steiermärkischen Landesstraßengesetz) erstattet hätte (vgl. zum Begriff der baulichen Anlage allgemein etwa Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 4. Aufl., 47).

2.3.2. Die belangte Behörde ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 1 Z 2 zweiter Halbsatz ALSaG nicht anwendbar ist.

2.3.3. Dass auf dem gegenständlichen Holzlagerplatz auch eine Weganlage errichtet worden sei, wird erstmals in der Beschwerde behauptet, weshalb der Beachtlichkeit dieses Vorbringens das Neuerungsverbot gemäß § 41 Abs. 1 VwGG entgegen steht.

2.4.1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Abgabenbescheide dem Miteigentümer der gegenständlichen Liegenschaft nicht zugestellt und diesem keine Möglichkeit zur Mitwirkung und Stellungnahme geboten worden sei.

Dieses Vorbringen geht aus mehreren Gründen ins Leere. Einerseits ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Rechtsverletzung dadurch erfolgt sein sollte, dass einem Dritten keine Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde.

Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 4 Z 3 ALSaG als Beitragsschuldner für die Verfüllung von Gebäudeunebenheiten zur Entrichtung des Altlastenbeitrags herangezogen. Die Eigentumsverhältnisse an dem betreffenden Grundstück und die Frage, ob der Eigentümer die Ablagerungen duldete, spielen für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der von der belangten Behörde nach § 3 Z 2 in Verbindung mit § 4 Z 3 ALSaG vorgenommenen Beitragsvorschreibung keine Rolle.

2.4.2. Die Feststellungen der belangten Behörde stützen sich auf ein umfangreiches Ermittlungsverfahren, bei dem die belangte Behörde unter Würdigung aller Aspekte und unter Heranziehung einer lebensnahen Betrachtungsweise schlüssig zu dem Ergebnis gelangte, dass die im angefochtenen Bescheid genannten Materialien in der von der belangten Behörde angeführten Weise und Menge zur Aufführung gelangten. Dass die belangte Behörde hinsichtlich der Schütthöhe alle verfügbaren Angaben heranzog und unter vorsichtiger Abwägung der als plausibel erscheinenden Tatsachen, zu dem Schluss gelangte, dass die Schütthöhe (wie vom Beschwerdeführer am selbst angegeben) einen Meter betragen habe, ist vor dem Hintergrund, dass zeitnahe von der Behörden Nachschauen getätigt und Beweisfotos angefertigt wurden und nachträglich durch Durchführung eines Ortsaugenscheins keine vergleichbare Klarheit mehr erlangt werden hätte können, unbedenklich.

Hinsichtlich der Ablagerung von 132 Tonnen Erdaushub durch die Straßenverwaltung ist die belangte Behörde ohnehin zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen, dass diese Materialien bei der Berechnung des Altlastenbeitrages nicht zu berücksichtigen sei. Durch die Unterlassung weiterer Ermittlungen in diesem Zusammenhang konnte der Beschwerdeführer daher nicht in Rechten verletzt werden.

2.5. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt wurde.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere auf deren § 3 Abs. 2.

Wien, am