VwGH vom 16.12.2015, 2013/17/0465
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, den Hofrat Dr. Mairinger sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Dr. Leonhartsberger sowie Hofrat Mag. Brandl als Richterinnen bzw Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schubert-Zsilavecz, über die Beschwerden des 1. Mag. F H, 2. Dr. L A, 3. Dr. F G, alle in L, alle vertreten durch die Brandl Talos Rechtsanwälte GmbH in 1070 Wien, Mariahilferstraße 116, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien jeweils vom , 1.) UVS- 06/FM/47/4460/2012-2, 2.) UVS-06/FM/47/4457/2012-6, 3.) UVS- 06/FM/47/4630/2012-2, jeweils betreffend Übertretung des Wertpapieraufsichtsgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 57,40 (insgesamt daher EUR 172,20) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Gemäß den angefochtenen Bescheiden ist der Erstbeschwerdeführer seit und der Drittbeschwerdeführer seit Vorstand des Kreditinstituts X AG. Der Zweitbeschwerdeführer war vom bis zum Vorstand der X AG.
Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) legte mit Straferkenntnissen jeweils vom den Beschwerdeführern jeweils zur Last, es als gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zur Vertretung nach außen Berufene zu verantworten zu haben, dass die X AG zumindest seit Inkrafttreten der Compliance-Richtlinie (der X AG) mit bis zum an ihrem Unternehmenssitz keine angemessenen Vorkehrungen gemäß § 24 Abs 1 Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) getroffen und diese dauernd eingehalten habe. Dies deshalb, weil nicht alle relevanten Personen im Sinne des § 24 Abs 1 WAG 2007 Vertraulichkeitsbereichen zugeordnet und somit gemäß der Compliance-Richtlinie des Unternehmens nicht verpflichtet gewesen seien, persönliche Geschäfte, die sie über Fremdbanken getätigt hätten, dem Compliance-Beauftragten zu melden. Ein anderes Verfahren, das es ermöglicht hätte, persönliche Geschäfte über Fremdbanken festzustellen, sei nicht implementiert gewesen. Mit Schreiben vom habe die X AG mitgeteilt, dass insofern eine Erweiterung der Vertraulichkeitsbereiche erfolgt sei, als per sämtliche Zweigstellenleiter, Corporate Banker und Private Banker Vertraulichkeitsbereichen zugeordnet worden seien und per Assistenten von Leitungsmitgliedern sowie einzelne Vertriebsmitarbeiter in den jeweiligen Geschäftsbereichen in die entsprechenden Vertraulichkeitsbereiche aufgenommen worden seien, weil nicht habe ausgeschlossen werden können, dass diese Personen aufgrund ihrer Tätigkeit vertrauliche Informationen erhielten.
Die Beschwerdeführer hätten dadurch die Rechtsvorschriften des § 95 Abs 2 Z 2 in Verbindung mit § 24 WAG 2007 verletzt. Über sie wurde jeweils eine Geldstrafe in Höhe von EUR 5.000,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen, verhängt.
Die X AG hafte gemäß § 9 Abs 7 VStG zur ungeteilten Hand.
Begründend führte die FMA aus, sie habe im Zuge eines Company-Visits am festgestellt, dass laut der Compliance-Richtlinie des Unternehmens von sämtlichen Mitarbeitern erwartet werde, dass sie ihre Wertpapierdepots in der X AG hielten. Diese Depots würden automatisiert als Mitarbeiterdepots gekennzeichnet und seien von der Compliance-Stelle einsehbar. Ausnahmsweise dürften Mitarbeiter auch Depots bei Fremdinstituten führen. Würden Mitarbeiter aus Vertraulichkeitsbereichen Depots bei Fremdbanken führen, hätten sie diese gegenüber dem Compliance-Office der X AG offenzulegen und das fremde Kreditinstitut vom Bankgeheimnis gegenüber der X AG zu entbinden. Mitarbeiter in Vertraulichkeitsbereichen, welche über ein Fremdbankdepot verfügten, hätten unaufgefordert jedes Wertpapiergeschäft, das nicht über das eigene Unternehmen getätigt werde, unverzüglich, spätestens jedoch an dem der Ordererfüllung folgenden Bankarbeitstag, dem Compliance-Beauftragten anzuzeigen. Darüber hinaus müssten Mitarbeiter in einem Vertraulichkeitsbereich, die über ein Fremdbankdepot verfügten, einmal jährlich eine Umsatzliste ihrer Transaktionen an den Compliance-Beauftragten übermitteln. Mitarbeiter, die keinem Vertraulichkeitsbereich zugeordnet gewesen seien, seien gemäß der Compliance-Richtlinie nicht verpflichtet gewesen, persönliche Geschäfte, die sie über Fremdbanken getätigt hätten, dem Compliance-Beauftragten zu melden.
Der Vertrieb der X AG umfasse 1.480 Vertriebsmitarbeiter und sei in zwölf Geschäftsbereiche eingeteilt. Die jeweiligen Leiter dieser Geschäftsbereiche seien jeweils in einem eigenen Vertraulichkeitsbereich erfasst. Darüber hinaus seien in den einzelnen Geschäftsbereichen einzelne Vertriebsmitarbeiter nach Bedarf bzw nach vermutetem Anfall an vertraulichen Informationen einem Vertraulichkeitsbereich zugeordnet worden, wobei unter anderem die Kriterien Kontakte/Geschäftsbeziehungen zu börsennotierten Kunden (zB Leitungsmitglieder), Kreditlinien von börsennotierten Unternehmen (zB Firmenkundenberater) und Wertpapierberatung von gehobenen Privatkunden (zB Private Banker) herangezogen worden seien. Insgesamt seien aus dem Vertrieb 119 Mitarbeiter einem Vertraulichkeitsbereich zurechenbar und unterlägen als solche den Regelungen über Fremdbankdepots.
In einem Schreiben vom habe die X AG angegeben, dass sie den Kreis der Mitarbeiter im Vertrieb, die einem Vertraulichkeitsbereich angehörten, evaluieren und erweitern werde und diesbezüglich sämtliche Zweigstellenleiter, Corporate Banker und Private Banker angeführt. Laut Aussage von Mag. S (Sekretariat Kommunikation, Recht und Beteiligungen der X AG) hätten jene Vertriebsmitarbeiter, die einem Vertraulichkeitsbereich neu hinzugefügt worden seien, bei Vorliegen eines Fremdbankdepots bis Ende Jänner 2011 die Entbindung vom Bankgeheimnis an das Compliance-Office zu übermitteln.
In einer Stellungnahme vom habe die X AG mitgeteilt, dass sämtliche Geschäftsbereiche dahingehend geprüft worden seien, ob weitere Vertriebsmitarbeiter aufgrund ihrer Tätigkeit Vertraulichkeitsbereichen zuzuordnen seien. Zusätzlich zu den bisherigen, einem Vertraulichkeitsbereich zugeordneten Vertriebsmitarbeitern seien Assistenten von Leitungsmitgliedern in den jeweiligen Vertraulichkeitsbereich aufgenommen worden, weil nicht völlig auszuschließen sei, dass diese etwaige vertrauliche Informationen aufgrund ihrer Tätigkeit erhielten. Weiters seien in Abhängigkeit von der Größe der Geschäftsstellen auch die mit der Ordereingabe betrauten Vertriebsmitarbeiter in Vertraulichkeitsbereiche aufgenommen worden. Die Aktualisierung der bestehenden Vertraulichkeitsbereiche sei bis , die Erweiterung der Vertraulichkeitsbereiche (Zweigstellenleiter, Corporate Banker, Private Banker) mit und die Aufnahme der Assistenz und einzelner Vertriebsmitarbeiter in die Vertraulichkeitsbereiche mit erfolgt.
Der Compliance-Beauftragte der X AG, Herr P, habe in seiner Einvernahme angegeben, dass vor den Erweiterungen der Vertraulichkeitsbereiche im Jänner 2011 Zweigstellenleiter, Corporate Banker, Private Banker und die Assistenten von Leitungsmitgliedern in keinem Vertraulichkeitsbereich erfasst gewesen seien. Per seien hinsichtlich all dieser Mitarbeiter die entsprechenden Fremdbankdepots und die Entbindungserklärungen eingeholt worden. Es sei davon auszugehen, dass diese Personen auch schon zuvor Fremdbankdepots besessen hätten, die von der Überwachung nicht erfasst gewesen seien. Die Erweiterung der Vertraulichkeitsbereiche sei in Abstimmung mit der FMA erfolgt. Die Bestimmung in der Vertriebsvereinbarung (gemeint wohl und daher in weiterer Folge: Betriebsvereinbarung), wonach für die Zeichnungsberechtigung auf Firmenkonten und Depots eine Genehmigung des Vorstandes einzuholen sei, sei in der Vergangenheit nicht dahingehend ausgelegt worden, dass Mitarbeiter, die keinem Vertraulichkeitsbereich unterlägen, ihre Fremdbankdepots genehmigen lassen müssten. Aus einer von Herrn P vorgelegten E-Mail ergebe sich, dass alle neu in einen Vertraulichkeitsbereich aufgenommenen Mitarbeiter aufgefordert worden seien zu erklären, ob sie ein Fremdbankdepot besäßen oder nicht. Die erklärten Depots seien überprüft und bewilligt worden, bei der Überprüfung der Umsätze für das Jahr 2010 sei nichts aufgefallen. Die Überprüfung der Fremdbankdepots sei im ersten Quartal 2011 erfolgt. Zur Einstufung der relevanten Personen habe Herr P angegeben, dass eine Liste bestehe, die mindestens einmal im Jahr kontrolliert werde.
Rechtlich führte die Behörde aus, dass § 24 WAG 2007 auch Personen umfasse, die im direkten Kundenkontakt stünden und an der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten beteiligt seien, wie beispielsweise Kundenbetreuer, weil bei diesen Interessenkonflikte auftreten bzw Insider-Informationen oder sonstige vertrauliche (compliance-relevante) Informationen anfallen könnten. Jedenfalls seien Wertpapier-Spezialisten bzw Mitarbeiter, die über die Ausbildung zum Certified Financial Planner oder Ähnliches verfügten, sowie mit Wertpapierordereingaben betraute Mitarbeiter (zB Assistenz) erfasst. Es bestehe aber insoweit ein begrenzter Auslegungsspielraum, als die Wahrscheinlichkeit und das Risiko des Eintritts der in § 24 WAG 2007 festgelegten Kriterien zu bemessen seien. Dies habe nach der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit sowie der Art und des Umfangs der erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten des konkret damit befassten Mitarbeiters bzw Kreditinstituts zu geschehen.
Etliche Mitarbeiter des Vertriebs seien nicht entsprechend der Compliance-Richtlinie in der Fassung Oktober 2010 einem ständigen Vertraulichkeitsbereich zugeordnet gewesen. Eine Zuordnung sei erst mit 5. bzw erfolgt. Damit habe das Unternehmen seit Inkrafttreten der Compliance-Richtlinie (Oktober 2010) bis zur ergänzenden Zuordnung keine angemessenen Vorkehrungen getroffen, welche gewährleisten würden, dass das Unternehmen unverzüglich über jedes persönliche Geschäft einer relevanten Person unterrichtet werde. Wie das Unternehmen selbst angegeben habe, sei nicht auszuschließen, dass beispielsweise Assistenten von Leitungsmitarbeitern vertrauliche Informationen erhielten.
Die Betriebsvereinbarung stelle kein geeignetes anderes Verfahren im Sinn des § 24 WAG 2007 dar, weil demnach nicht alle Mitarbeiter ihre Fremdbankdepots hätten melden müssen. Bis zur Neuausrichtung der Vertraulichkeitsbereiche sei die X AG nicht in der Lage gewesen, die Fremdbankdepots zu überprüfen, vielmehr habe eine solche Überprüfung erst nachträglich stattfinden können.
Seitens der Beschwerdeführer sei nichts vorgebracht worden, das ihnen die Einhaltung von § 24 WAG 2007 unmöglich gemacht und somit ihr Verschulden ausgeschlossen hätte.
Bei der Strafzumessung sei zu berücksichtigen gewesen, dass die im öffentlichen Interesse gelegenen Aufsichtsziele der FMA durch die gegenständlichen Übertretungen beeinträchtigt worden seien, weshalb der objektive Unrechtsgehalt nicht als gering eingestuft werden könne. Mildernd sei die Umsetzung der von der FMA geforderten Maßnahmen zu werten gewesen.
1.2. Die belangte Behörde wies die gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen jeweils nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit den angefochtenen Bescheiden jeweils in der Schuldfrage ab und setzte gleichzeitig die verhängten Geldstrafen von EUR 5.000,-- auf EUR 3.500,-- (hinsichtlich des Erst- und Drittbeschwerdeführers) bzw auf EUR 2.500,-- (hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers) und die Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen auf 35 Stunden (hinsichtlich des Erst- und Drittbeschwerdeführers) bzw einen Tag (hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers) herab. Zudem berichtigte sie im Spruch jeweils die verletzte Rechtsvorschrift auf § 24 Abs 1 und Abs 2 Z 2 in Verbindung mit § 95 Abs 2 Z 2 WAG 2007 und die Strafsanktionsnorm auf § 95 Abs 2 zweiter Strafsatz WAG 2007.
Die belangte Behörde hielt jeweils fest, dass die X AG seit Inkrafttreten der Compliance-Richtlinie mit bis an ihrem Unternehmenssitz keine angemessenen Vorkehrungen gemäß § 24 Abs 1 WAG 2007 getroffen und dauernd eingehalten habe, weil nicht alle relevanten Personen im Sinn des § 24 Abs 1 WAG 2007 Vertraulichkeitsbereichen zugeordnet und gemäß der Compliance-Richtlinie des Unternehmens demnach nicht verpflichtet gewesen seien, persönliche Geschäfte, die sie über Fremdbanken getätigt hätten, dem Compliance-Beauftragten unverzüglich zu melden. Ein anderes Verfahren, das es ermöglicht hätte, persönliche Geschäfte über Fremdbanken festzustellen, sei nicht implementiert gewesen.
Mit sei eine Erweiterung der Vertraulichkeitsbereiche insofern erfolgt, als sämtliche Zweigstellenleiter, Corporate Banker und Private Banker Vertraulichkeitsbereichen zugeordnet worden seien. Mit seien auch die Assistenten von Leitungsmitgliedern sowie einzelne Vertriebsmitarbeiter in den jeweiligen Geschäftsbereichen in Vertraulichkeitsbereiche aufgenommen worden. Ab diesem Zeitpunkt habe eine Verpflichtung dieser Personen zur unverzüglichen Meldung persönlicher Geschäfte, die über Fremdbanken getätigt würden, bestanden.
Diese Feststellungen gründeten sich auf die unbedenkliche Aktenlage, insbesondere auf die Ergebnisse des Company-Visits am . Der Inhalt der Compliance-Richtlinie der X AG sowie das Faktum, dass Zweigstellenleiter, Corporate Banker und Private Banker in keinem Vertraulichkeitsbereich erfasst gewesen seien, sei nicht bestritten worden.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, § 24 Abs 2 Z 2 WAG 2007 sei dahingehend zu verstehen, dass der Rechtsträger unverzüglich durch Meldung oder andere Verfahren über jedes persönliche Geschäft einer relevanten Person zu unterrichten sei. Die Formulierung "zu unterrichten" drücke aus, dass nicht seitens des Kreditinstituts entsprechende Schritte zu setzen seien, sondern der betreffende Mitarbeiter oder ein von diesem beauftragter Dritter (beispielsweise das Kreditinstitut, bei welchem das Fremddepot geführt werde) von sich aus über das durchgeführte persönliche Geschäft unverzüglich zu informieren habe. Eine Meldung an den Rechtsträger hinsichtlich jedes persönlichen Geschäfts einer relevanten Person sei im gegenständlichen Tatzeitraum bei der X AG weder in der Compliance-Richtlinie noch sonst vorgesehen gewesen, weil Geschäfte relevanter Personen (Zweigstellenleiter, Corporate Banker, Private Banker, bestimmte Vertriebsmitarbeiter und Assistenten von Leitungsmitgliedern) nicht erfasst worden seien. Weder § 8 Abs 1 der Betriebsvereinbarung, wonach die Geschäftsleitung erwarte, dass die Arbeitnehmer ihre Bankgeschäfte bei der X AG durchführen und bei anderen Geldinstituten keine Depots und Konten unterhalten und Wertpapiergeschäfte abwickeln oder Kredite in Anspruch nehmen, noch Punkt 2.10 der Compliance-Richtlinie vom Oktober 2010, wonach Mitarbeiter auf Verlangen der Compliance-Verantwortlichen vollständige Auskunft über sämtliche Mitarbeitergeschäfte inklusive Depotübertragungen zu geben hätten, stellten ein anderes geeignetes Verfahren im Sinn des § 24 Abs 2 Z 2 WAG 2007 dar. Relevante Personen im Sinn des § 24 Abs 1 WAG 2007 könnten auch Personen sein, die enge Kundenkontakte pflegten, wie Vertriebsmitarbeiter oder Geschäftsleiter, und daher auch Zweigstellenleiter, Corporate Banker und Private Banker sowie bestimmte Vertriebsmitarbeiter und Assistenten von Leitungsmitgliedern.
Die Beschwerdeführer hätten diese Verwaltungsübertretung jeweils als gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten. Den Beschwerdeführern sei es nicht gelungen, mangelndes Verschulden glaubhaft darzutun, weil weder der Umstand, dass es seitens der zuständigen Aufsichtsbehörde bislang keine Beanstandungen gegeben noch der Wirtschaftsprüfer Bedenken geäußert habe und überdies die Mitarbeiter entsprechend geschult gewesen seien, dazu führen könnten, dass das zur Vertretung nach außen befugte Organ nicht laufend die Einhaltung der relevanten Bestimmungen zu überwachen und zu kontrollieren habe. Soweit sich die Beschwerdeführer auf den Standard Compliance Code der österreichischen Kreditwirtschaft beriefen, sei darauf hinzuweisen, dass diesem keine normative Wirkung zukomme und die Vorgangsweise nicht dazu führen könne, dass der Rechtsträger die Bestimmung des § 24 WAG 2007 nicht einzuhalten habe.
Zur Strafbemessung heißt es, dass durch die Verwaltungsübertretung jeweils das öffentliche Interesse an der zeitnahen Meldung persönlicher Geschäfte relevanter Personen und damit der unternehmensinternen Überwachung solcher Personen zur Vermeidung von Insiderhandel und Marktmissbrauch nicht unerheblich beeinträchtigt worden sei. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat sei daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig anzusehen gewesen. Den Beschwerdeführern komme mildernd zugute, dass sie verwaltungsstrafrechtlich unbescholten seien sowie dass sie die von der Aufsichtsbehörde geforderten Maßnahmen zeitnah umgesetzt hätten. Erschwerende Umstände seien keine hervorgekommen. Die herabgesetzte Strafe erscheine tat- und schuldangemessen. Hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers sei in spezialpräventiver Hinsicht berücksichtigt worden, dass er aufgrund seiner Pensionierung nicht mehr Vorstand eines Kreditinstituts sei.
Die Anwendung von § 21 Abs 1 VStG sei nicht in Betracht gekommen, weil in Ansehung des Unrechts- und Schuldgehaltes der Tat nicht davon ausgegangen werden könne, dass das tatbildliche Verhalten deutlich hinter dem in der gesetzlichen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückgeblieben sei.
1.3. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss jeweils vom , B 129/2013-7, B 130/2013-7 und B 131/2013-7, die Behandlung der Beschwerden ab und trat sie antragsgemäß gemäß Art 144 Abs 3 B VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
1.4. In den über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerden machen die Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
1.5. Die belangte Behörde legte jeweils die Verwaltungsakten vor, nahm von der Erstattung von Gegenschriften Abstand und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Verbindung der Beschwerden zur gemeinsamen Entscheidung in dem gemäß § 12 Abs 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
2.1. In den Beschwerdefällen sind gemäß § 79 Abs 11 VwGG idF BGBl I Nr 122/2013 die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.
2.2. Die in den Beschwerdefällen maßgeblichen Bestimmungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 - WAG 2007, BGBl I Nr 60/2007, lauten in der hier anwendbaren Stammfassung:
"Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
...
29. relevante Person:
a) Ein Gesellschafter oder ein Mitglied der Geschäftsleitung oder ein vertraglich gebundener Vermittler der Wertpapierfirma oder des Kreditinstituts;
b) ein Gesellschafter oder ein Mitglied der Geschäftsleitung eines vertraglich gebundenen Vermittlers der Wertpapierfirma oder des Kreditinstituts;
c) ein Angestellter der Wertpapierfirma, des Kreditinstituts oder eines vertraglich gebundenen Vermittlers sowie jede andere natürliche Person, deren Dienste der Firma, dem Institut oder einem vertraglich gebundenen Vermittler der Firma oder des Instituts zur Verfügung gestellt und von dieser oder diesem kontrolliert werden und die an den von der Firma oder dem Institut erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten beteiligt ist;
d) eine natürliche Person, die im Rahmen einer Auslagerung unmittelbar an der Erbringung von Dienstleistungen für die Wertpapierfirma, das Kreditinstitut oder deren vertraglich gebundenen Vermittler beteiligt ist, welche der Wertpapierfirma oder dem Kreditinstitut die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten ermöglichen.
...
Einhaltung der Vorschriften ('Compliance')
§ 18. (1) Ein Rechtsträger hat durch Festlegung angemessener Strategien und Verfahren dafür zu sorgen, dass er selbst, seine Geschäftsleitung, Beschäftigten und vertraglich gebundenen Vermittler den Verpflichtungen dieses Bundesgesetzes sowie den Vorkehrungen für persönliche Geschäfte gemäß § 24 dieser Personen nachkommen.
(2) Der Rechtsträger hat angemessene Grundsätze und Verfahren festzulegen und laufend einzuhalten, die darauf ausgelegt sind, jedes Risiko einer etwaigen Missachtung der in diesem Bundesgesetz festgelegten Pflichten sowie die damit verbundenen Risiken aufzudecken. Durch angemessene Maßnahmen und Verfahren sind diese Risiken auf ein Mindestmaß zu beschränken. Hierbei ist zu gewährleisten, dass der FMA alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, sodass sie ihre Befugnisse wirksam ausüben kann. Der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit des Rechtsträgers sowie der Art und dem Umfang der erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten ist Rechnung zu tragen.
...
Zuständigkeiten der Geschäftsleitung
§ 21. (1) Für die Erfüllung der in diesem Bundesgesetz festgelegten Pflichten ist die Geschäftsleitung verantwortlich. Die Geschäftsleitung ist insbesondere verpflichtet, die Wirksamkeit der zur Einhaltung der in diesem Bundesgesetz festgelegten Pflichten, vom Rechtsträger festgelegten Leitlinien, Vorkehrungen und Verfahren zu bewerten und regelmäßig zu überprüfen und angemessene Maßnahmen zur Behebung etwaiger Mängel zu ergreifen. Hat der Rechtsträger ein Aufsichtsorgan, so hat dieses im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Vorschriften die Geschäftsleitung in Bezug auf die Einhaltung ihrer Pflichten zu überwachen.
(2) Soweit in den §§ 18 bis 20 die Erstellung von Berichten vorgesehen ist, sind diese schriftlich und regelmäßig, zumindest einmal jährlich zu erstatten. Diese haben eine Zusammenfassung der Tätigkeit der jeweiligen Funktion zu enthalten und es ist insbesondere anzugeben, ob zur Behebung etwaiger Mängel geeignete Maßnahmen getroffen wurden. Sofern ein Rechtsträger über ein Aufsichtsorgan verfügt, sind diese Berichte auch an dieses weiterzuleiten.
...
Persönliches Geschäft
§ 23. Für die Zwecke der §§ 24 und 37 ist ein 'persönliches Geschäft' ein Geschäft mit einem Finanzinstrument, das von einer relevanten Person für eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter getätigt wird und
1. die relevante Person außerhalb ihres Aufgabenbereichs handelt, für den sie bei dem Rechtsträger zuständig ist oder
2. das Geschäft für Rechnung einer der folgenden Personen erfolgt:
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a) | der relevanten Person, |
b) | einer Person, zu der sie eine familiäre Bindung im Sinne des § 48a Abs. 1 Z 9 lit. a bis c BörseG oder eine enge Verbindung hat, |
c) | einer Person, deren Verhältnis zur relevanten Person so beschaffen ist, dass Letztere ein direktes oder indirektes wesentliches Interesse am Ausgang des Geschäfts hat; dies gilt nicht, wenn das Interesse ausschließlich in einer Gebühr oder Provision für die Abwicklung des Geschäfts besteht. |
Arten der persönlichen Geschäfte |
§ 24. (1) Ein Rechtsträger hat angemessene Vorkehrungen zu treffen und dauernd einzuhalten, um relevante Personen, deren Tätigkeiten zu einem Interessenkonflikt Anlass geben könnten, oder die aufgrund von Tätigkeiten, die sie im Namen des Rechtsträgers ausüben, Zugang zu Insider-Informationen im Sinne von § 48a Abs. 1 Z 1 BörseG oder zu anderen vertraulichen Informationen über Kunden oder über Geschäfte haben, die mit oder für Kunden getätigt werden, daran zu hindern,
1. ein persönliches Geschäft zu tätigen, bei dem zumindest eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a) die Person darf das Geschäft gemäß den §§ 48b bis 48d BörseG oder einer in einem anderen Mitgliedstaat auf Grund der Richtlinie 2003/6/EG erlassenen Vorschrift nicht tätigen;
b) das Geschäft geht mit dem Missbrauch oder der vorschriftswidrigen Weitergabe der vertraulichen Informationen einher;
c) das Geschäft verstößt gegen eine Pflicht des Rechtsträgers nach diesem Bundesgesetz oder es besteht Grund zur Annahme, dass es gegen eine solche verstoßen könnte;
2. außerhalb ihres regulären Beschäftigungsverhältnisses oder Dienstleistungsvertrags einer anderen Person ein Geschäft mit Finanzinstrumenten zu empfehlen, das, wenn es sich um ein persönliches Geschäft der relevanten Person handeln würde, unter
Z 1, § 37 Abs. 2 Z 1 oder 2 oder § 55 Abs. 4 fallen würde, oder die andere Person zu einem solchen Geschäft zu veranlassen;
3. außerhalb ihres regulären Beschäftigungsverhältnisses oder Dienstleistungsvertrags Informationen oder Meinungen an eine andere Person weiterzugeben, wenn die relevante Person weiß oder nach vernünftigem Ermessen wissen müsste, dass diese Weitergabe die andere Person dazu veranlasst oder veranlassen kann,
a) ein Geschäft mit Finanzinstrumenten zu tätigen, das, wenn es sich um ein persönliches Geschäft der relevanten Person handeln würde, unter Z 1, § 37 Abs. 2 Z 1 oder 2 oder § 55 Abs. 4 fallen würde, oder
b) einer anderen Person ein solches Geschäft zu empfehlen oder eine andere Person zu einem solchen Geschäft zu veranlassen.
(2) Die in Abs. 1 vorgeschriebenen Vorkehrungen müssen insbesondere Folgendes gewährleisten:
1. Jede unter Abs. 1 fallende relevante Person hat die Beschränkungen bei persönlichen Geschäften und die Maßnahmen, die der Rechtsträger im Hinblick auf persönliche Geschäfte und Informationsweitergabe gemäß Abs. 1 getroffen hat, zu kennen.
2. Der Rechtsträger ist unverzüglich über jedes persönliche Geschäft einer unter Abs. 1 fallenden relevanten Person zu unterrichten. Dies kann entweder durch Meldung des Geschäfts oder durch andere Verfahren, die dem Rechtsträger die Feststellung solcher Geschäfte ermöglichen, erfolgen. Wenn der Rechtsträger Aufgaben ausgelagert hat, hat er sicherzustellen, dass der Dienstleister persönliche Geschäfte aller relevanten Personen festhält und dem Rechtsträger auf Verlangen unverzüglich mitteilt.
3. Ein dem Rechtsträger gemeldetes oder von ihm festgestelltes persönliches Geschäft sowie jede Erlaubnis und jedes Verbot im Zusammenhang mit einem solchen Geschäft ist festzuhalten.
(3) Von Abs. 1 und 2 sind ausgenommen:
1. persönliche Geschäfte, die im Rahmen eines Vertrags über die Portfolioverwaltung mit Entscheidungsspielraum getätigt werden, sofern vor Abschluss des Geschäfts keine diesbezüglichen Kontakte zwischen dem Portfolioverwalter und der relevanten Person oder der Person, für deren Rechnung das Geschäft getätigt wird, stattfinden;
2. persönliche Geschäfte mit Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen gemäß § 2 Z 35 lit. a und b BWG; dies gilt auch für Anteile an sonstigen Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates einem gleich hohen Maß an Risikostreuung unterliegen und diesbezüglich beaufsichtigt werden; die relevante Person und jede andere Person, für deren Rechnung die Geschäfte getätigt werden, dürfen nicht an der Geschäftsleitung des betreffenden Organismus beteiligt sein.
...
§ 95. (1) ...
(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Rechtsträgers
1. gegen eine Verpflichtung gemäß §§ 14, 28 bis 59, 61 bis 63, 73 oder 74 verstößt oder gegen eine Verpflichtung gemäß einer auf Grund von §§ 29 Abs. 4, 35 Abs. 4, 41 Abs. 3 oder 55 Abs. 2 erlassenen Verordnung der FMA verstößt;
2. gegen eine Verpflichtung gemäß §§ 9 bis 11, 13, 16 bis 22, 24 bis 26 oder 67 bis 71 verstößt oder gegen eine Verpflichtung gemäß einer auf Grund von §§ 26 Abs. 3, 68 Abs. 3 oder 68 Abs. 4 erlassenen Verordnung der FMA verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hinsichtlich der Z 1 mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro und hinsichtlich der Z 2 mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen."
Art 12 der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie lautet:
"Artikel 12
(Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG)
Persönliche Geschäfte
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben den Wertpapierfirmen vor, angemessene Vorkehrungen zu treffen und auf Dauer einzuhalten, um relevante Personen, deren Tätigkeiten zu einem Interessenkonflikt Anlass geben könnten, oder die aufgrund von Tätigkeiten, die sie im Namen der Firma ausüben, Zugang zu Insider-Informationen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2003/6/EG oder zu anderen vertraulichen Informationen über Kunden oder über Geschäfte haben, die mit oder für Kunden getätigt werden, daran zu hindern,
a) ein persönliches Geschäft zu tätigen, bei dem zumindest eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
i) Die Person darf das Geschäft nach der Richtlinie 2003/6/EG nicht tätigen;
ii) es geht mit dem Missbrauch oder der vorschriftswidrigen Weitergabe dieser vertraulichen Informationen einher;
iii) es kollidiert mit einer Pflicht, die der Wertpapierfirma aus der Richtlinie 2004/39/EG erwächst, oder könnte damit kollidieren;
b) außerhalb ihres regulären Beschäftigungsverhältnisses oder Dienstleistungsvertrags einer anderen Person ein Geschäft mit Finanzinstrumenten zu empfehlen, das - wenn es sich um ein persönliches Geschäft der relevanten Person handeln würde - unter Buchstabe a bzw. Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a oder b bzw. Artikel 47 Absatz 3 fiele, oder diese Person zu einem solchen Geschäft zu veranlassen;
c) unbeschadet des Artikels 3 Buchstabe a der Richtlinie 2003/6/EG außerhalb ihres regulären Beschäftigungsverhältnisses oder Dienstleistungsvertrags Informationen oder Meinungen an eine andere Person weiterzugeben, wenn der relevanten Person klar ist oder nach vernünftigem Ermessen klar sein sollte, dass diese Weitergabe die andere Person dazu veranlassen wird oder veranlassen dürfte,
i) ein Geschäft mit Finanzinstrumenten zu tätigen, das - wenn es sich um ein persönliches Geschäft der relevanten Person handeln würde - unter Buchstabe a bzw. Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a oder b bzw. Artikel 47 Absatz 3 fiele, oder
ii) einer anderen Person zu einem solchen Geschäft zu raten oder eine andere Person zu einem solchen Geschäft zu veranlassen.
(2) Die in Absatz 1 vorgeschriebenen Vorkehrungen müssen insbesondere gewährleisten, dass
a) jede unter Absatz 1 fallende relevante Person die Beschränkungen bei persönlichen Geschäften und die Maßnahmen, die die Wertpapierfirma im Hinblick auf persönliche Geschäfte und Informationsweitergabe gemäß Absatz 1 getroffen hat, kennt;
b) die Wertpapierfirma unverzüglich über jedes persönliche Geschäft einer solchen relevanten Person unterrichtet wird, und zwar entweder durch Meldung des Geschäfts oder durch andere Verfahren, die der Wertpapierfirma die Feststellung solcher Geschäfte ermöglichen.
Bei Auslagerungsvereinbarungen muss die Wertpapierfirma sicherstellen, dass die Firma, an die die Tätigkeit ausgelagert wird, persönliche Geschäfte aller relevanten Personen festhält und der Wertpapierfirma diese Informationen auf Verlangen unverzüglich liefert;
c) ein bei der Wertpapierfirma gemeldetes oder von dieser festgestelltes persönliches Geschäft sowie jede Erlaubnis und jedes Verbot im Zusammenhang mit einem solchen Geschäft festgehalten wird.
(3) Von den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind:
a) persönliche Geschäfte, die im Rahmen eines Vertrags über die Portfolioverwaltung mit Entscheidungsspielraum getätigt werden, sofern vor Abschluss des Geschäfts keine diesbezüglichen Kontakte zwischen dem Portfolioverwalter und der relevanten Person oder der Person, für deren Rechnung das Geschäft getätigt wird, stattfinden;
b) persönliche Geschäfte mit Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Voraussetzungen erfüllen, um die Rechte der Richtlinie 85/611/EWG in Anspruch nehmen zu können, oder die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats einer Aufsicht unterliegen, die für ihre Anlagen ein gleich hohes Maß an Risikostreuung vorschreibt, wenn die relevante Person oder jede andere Person, für deren Rechnung die Geschäfte getätigt werden, nicht an der Geschäftsleitung dieses Organismus beteiligt ist."
2.3. Die Beschwerdeführer machen zunächst inhaltliche Rechtswidrigkeit der Bescheide geltend, die sie mit der fehlerhaften Anwendung des § 24 WAG 2007 durch die belangte Behörde begründen.
Mit § 24 WAG 2007 setzte der Gesetzgeber Art 12 der Richtlinie 2006/73/EG nahezu wörtlich um. § 24 WAG 2007 legt besondere Organisationspflichten für persönliche Geschäfte von bestimmten Mitarbeitern fest und soll verhindern, dass diese verpönte persönliche Geschäfte tätigen (vgl Fletzberger in Gruber/Raschauer, WAG Wertpapieraufsichtsgesetz, § 24 Rz 1).
Den Beschwerdeführern ist darin zuzustimmen, dass nicht jede relevante Person iSd § 1 Z 29 WAG 2007 auch zugleich in den Anwendungsbereich des § 24 Abs 2 Z 2 leg cit fällt, sondern nur bei Vorliegen der im verwiesenen Abs 1 leg cit genannten zusätzlichen Voraussetzungen, nämlich wenn deren Tätigkeit zu einem Interessenkonflikt Anlass geben könnte oder sie aufgrund von Tätigkeiten, die sie im Namen des Rechtsträgers ausübt, Zugang zu Insider-Informationen im Sinne von § 48a Abs 1 Z 1 BörseG oder zu anderen vertraulichen Informationen über Kunden oder über Geschäfte hat, die mit oder für Kunden getätigt werden.
Die belangte Behörde erachtet § 24 Abs 1 und Abs 2 Z 2 WAG 2007 dadurch als verletzt, dass der Personenkreis der Zweigstellenleiter, Corporate Banker, Private Banker, Assistenten von Leitungsmitgliedern und einzelner Vertriebsmitarbeiter im Tatzeitraum keinem Vertraulichkeitsbereich zugeordnet gewesen und diese Personen daher nicht entsprechend der Compliance-Richtlinie der X AG verpflichtet gewesen seien, persönliche, über Fremdbanken getätigte Geschäfte dem Compliance Beauftragten unverzüglich zu melden. Bei diesen Personengruppen handle es sich nämlich um relevante Personen iSd § 24 Abs 1 WAG 2007. Ein anderes Verfahren, das es ermöglicht hätte, persönliche Geschäfte über Fremdbanken festzustellen, sei nicht implementiert gewesen.
Begründet wurde dies damit, dass von § 24 Abs 1 WAG 2007 auch Personen erfasst seien, die im direkten Kundenkontakt stehen und an der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten beteiligt sind (wie etwa Kundenbetreuer), da bei diesen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in der Regel Interessenkonflikte auftreten könnten bzw Insiderinformationen hervorkommen oder sonstige vertrauliche Informationen anfallen könnten. Daher zählten auch Zweigstellenleiter, Corporate Banker und Private Banker sowie Assistenten von Leitungsmitgliedern und Vertriebsmitarbeiter zu diesem Personenkreis, was die Erstbehörde richtig erkannt habe.
Die Erstbehörde hat in ihren Spruch, der mit der Abweisung der dagegen erhobenen Berufung in der Schuldfrage mit den vorgenommenen Änderungen zum Inhalt der Entscheidung der belangten Behörde wurde, in die Tatumschreibung auch aufgenommen, dass die von der X AG vorgenommene (nachträgliche) Erweiterung der Vertraulichkeitsbereiche um sämtliche Zweigstellenleiter, Corporate Banker und Private Banker sowie Assistenten von Leitungsmitgliedern und einzelne Vertriebsmitarbeiter nach den eigenen Ausführungen der X AG deshalb erfolgt sei, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass diese Personen aufgrund ihrer Tätigkeit vertrauliche Informationen erhalten könnten.
Das Committee of European Securities Regulators (CESR) nannte als Beispiele für Personen, die typischerweise Zugang zu vertraulichen Informationen haben oder Insiderkonflikten ausgesetzt sind, Händler, Analysten, Mitarbeiter des Bereichs Corporate Finance, Portfoliomanager und Compliance-Mitarbeiter (vgl CESR/05-024c, CESR's Technical Advice on Possible Implementing Measures of the Directive 2004/39/EC on Markets in Financial Instruments - 1st Set of Mandates, Jänner 2005, S 16, sowie Fletzberger in Gruber/Raschauer, WAG, § 24 Rz 7). Zudem werden in der Literatur etwa Vertriebsmitarbeiter, Geschäftsleiter und Kundenbetreuer als Personen, die engen Kundenkontakt pflegen und daher typischerweise Zugang zu "anderen vertraulichen Informationen" haben, genannt (vgl Sedlak in Brandl/Saria, WAG, § 24 Rz 8).
Die Beurteilung der belangten Behörde, wonach die nachträglich in Vertraulichkeitsbereiche aufgenommenen Personengruppen der Zweigstellenleiter, Corporate Banker und Private Banker sowie Assistenten von Leitungsmitgliedern und einzelner Vertriebsmitarbeiter grundsätzlich dem in § 24 Abs 1 WAG 2007 genannten Personenkreis angehören können, begegnet nach dem bisher Gesagten keinen Bedenken.
Vor dem Hintergrund, dass die X AG - wenngleich erst nach Beanstandung anlässlich einer Kontrolle durch die FMA - ihre Vertraulichkeitsbereiche um weitere Personengruppen erweiterte, weil diese nachträglich erfassten Personen aufgrund ihrer Tätigkeit vertrauliche Informationen iSd § 24 Abs 1 WAG 2007 erhalten könnten, kann die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Bestrafung wegen der Nichtaufnahme dieser Personen in die entsprechenden Vertraulichkeitsbereiche für den der nachträglichen Ergänzung zeitlich vorgelagerten Tatzeitraum nicht als rechtswidrig erkannt werden. Soweit die Beschwerden die Zugehörigkeit eines "Assistenten eines Leitungsmitglieds" zu dem in § 24 Abs 1 WAG 2007 festgelegten Personenkreis bestreiten, genügt es, die Beschwerdeführer auf die diesbezügliche eigene Bewertung der X AG zu verweisen, die nach dem Akteninhalt entsprechend dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit sowie nach Art und Umfang der erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten des konkreten Mitarbeiters erfolgte.
Eine von den Beschwerdeführern angesprochene Einschränkung der Vorkehrungspflichten des Rechtsträgers nach § 24 Abs 1 iVm Abs 2 Z 2 WAG 2007 auf Rechtsgeschäfte, die bei dem Rechtsträger selbst abgeschlossen werden, ist den Rechtsvorschriften nicht zu entnehmen. Der Begriff des persönlichen Geschäfts ist in § 23 WAG 2007 definiert als Geschäft mit einem Finanzinstrument, das von einer relevanten Person für eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter getätigt wird und die relevante Person außerhalb ihres Aufgabenbereichs handelt, für den sie bei dem Rechtsträger zuständig ist oder das Geschäft für Rechnung der relevanten Person oder einer Person erfolgt, zu der eine familiäre Bindung oder ein sonstiges besonderes Verhältnis besteht. Zu unterrichten ist der Rechtsträger über "jedes persönliche Geschäft einer unter (§ 24) Abs 1 fallenden relevanten Person".
Die Verpflichtung des § 24 Abs 2 Z 2 WAG 2007 gilt schon nach dem Wortlaut für jedes persönliche Geschäft (mit Ausnahme der explizit in § 24 Abs 3 WAG 2007 genannten persönlichen Geschäfte), somit auch für solche, die bei Fremdinstituten abgeschlossen werden. Ein anderer Inhalt ist auch Artikel 12 der Richtlinie 2006/73/EG nicht zu entnehmen.
Der Auffassung der Beschwerdeführer, § 24 Abs 2 Z 2 WAG 2007 sei aus verfassungs- und unionsrechtlichen Gründen teleologisch zu reduzieren, weil dem Rechtsträger Unzumutbares bzw Undurchführbares auferlegt würde, habe er doch keinen lückenlosen Einfluss darauf, dass die Mitarbeiter bzw die "relevanten Personen" ordnungsgemäße Mitteilungen erstatten, kann nicht gefolgt werden. Diesbezüglich sind die Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass die X AG mit der am in Kraft getretenen Compliance-Richtlinie Vorkehrungen iSd § 24 Abs 2 Z 2 WAG 2007 getroffen hat, diese aber im Hinblick auf den Personenkreis, der zur Meldung von persönlichen Geschäften bei Fremdbanken verpflichtet war, nicht vollständig war. Die dementsprechende Erweiterung des Personenkreises wurde nachträglich vorgenommen. Damit ist aber dem Argument der Unmöglichkeit des Treffens tauglicher Vorkehrungen schon anhand des vorliegenden Sachverhalts, wonach die X AG in der Lage war, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, der Boden entzogen.
Vor diesem Hintergrund sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst, der Anregung der Beschwerdeführer nachzukommen, die Frage der Auslegung des Art 12 Abs 2 Buchstabe b) der Richtlinie 2006/73/EG bzw der korrekten Umsetzung durch die Republik Österreich dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen.
Nach den Feststellungen in den angefochtenen Bescheiden bestand in der X AG nur für jene Personen, die Vertraulichkeitsbereichen zugeordnet waren, die Verpflichtung, persönliche Geschäfte, die über Fremdbanken getätigt wurden, unverzüglich zu melden. Die Zuordnung der hier in Rede stehenden weiteren Personenkreise zu Vertraulichkeitsbereichen (Zweigstellenleiter, Corporate Banker, Private Banker, Assistenten von Leitungsmitgliedern und weitere Vertriebsmitarbeiter) erfolgte erst nach dem hier zur Last gelegten Tatzeitraum. Die Meldepflicht traf daher im Tatzeitraum nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Personenkreis. Weiters stellte die belangte Behörde fest, dass (darüber hinaus) kein anderes Verfahren implementiert war, das es ermöglicht hätte, persönliche Geschäfte der relevanten Personen iSd § 24 Abs 1 WAG 2007 über Fremdbanken festzustellen. Dem treten die Beschwerden mit ihrem Einwand, laut § 8 der Betriebsvereinbarung erwarte die Geschäftsleitung der Bank, dass ihre Mitarbeiter Bankgeschäfte bei der X AG durchführten, nicht erfolgreich entgegen, ist doch damit schon dem Wortlaut nach kein Verbot ausgesprochen, Bankgeschäfte über andere Institute abzuwickeln, und keine Vorsorge für die Kenntniserlangung von solchen - entgegen der bloßen Erwartung der X AG abgeschlossenen - Fremdbankgeschäften getroffen. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die X AG ihrer Verpflichtung, angemessene Vorkehrungen in Bezug auf die Unterrichtspflicht über jedes persönliche Geschäft einer relevanten Person iSd § 24 Abs 1 WAG 2007 zu treffen, nicht ausreichend nachgekommen ist.
2.4. Auch die behauptete Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften liegt nicht vor:
Die Beschwerdeführer stützen sich darauf, dass die belangte Behörde Feststellungen dazu hätte treffen müssen, weshalb etwa Zweigstellenleiter Zugang zu Insiderinformationen hätten oder weshalb die Tätigkeit von Corporate Bankern Anlass zu Interessenkonflikten geben könne. Es trifft zwar zu, dass auf die von der belangten Behörde aufgezählten Personengruppen (Zweigstellenleiter, Corporate Banker, Private Banker, Assistenten von Leitungsmitgliedern und einzelne Vertriebsmitarbeiter) § 24 Abs 2 Z 2 WAG 2007 nur anwendbar ist, wenn ihre Tätigkeit unter eine der in § 24 Abs 1 WAG 2007 genannten Alternativen fällt. Die X AG selbst gab an, dass es nicht ausgeschlossen sei, dass die genannten Personen vertrauliche Informationen erhalten würden und nahm diese in Vertraulichkeitsbereiche auf. Ein Mitarbeiter der X AG gab in seiner Einvernahme an, dass einige dieser Mitarbeiter auch vor Aufnahme in die Vertraulichkeitsbereiche Fremdbankdepots besessen hätten, die von der X AG nicht überwacht worden seien. Die Beschwerdeführer bestritten diese Umstände im Laufe der Verfahren (und auch in den vorliegenden Beschwerden) nicht. Es ist daher unstrittig, dass Mitarbeiter, die Zugang zu vertraulichen Informationen hatten, nicht in Vertraulichkeitsbereiche aufgenommen waren und damit nicht verpflichtet waren, die X AG über ihre persönlichen Geschäfte im Sinn des § 24 Abs 2 Z 2 WAG 2007 zu unterrichten.
Vor diesem Hintergrund zeigen die Beschwerdeführer die Relevanz der behaupteten Feststellungsmängel nicht auf und tun somit die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht dar.
Soweit sich die Beschwerdeführer darauf berufen, dass die belangte Behörde nicht begründe, warum § 8 Abs 1 der Betriebsvereinbarung der X AG kein geeignetes Verfahren im Sinn des § 24 Abs 2 Z 2 WAG 2007 vorsehe, ist ihnen entgegenzuhalten, dass sich dies bereits aus dem Wortlaut der Vereinbarung ergibt:
Demnach "erwarte" die Geschäftsleitung, dass die Arbeitnehmer ihre Bankgeschäfte bei der X AG durchführen. Von einer Verpflichtung dazu kann demnach nicht ausgegangen werden. Auch diesbezüglich liegt kein relevanter Feststellungsmangel vor.
Auch die weiteren bemängelten Verfahrensfehler vermochten den Beschwerden nicht zum Erfolg zu verhelfen: So begründete die belangte Behörde die nicht unerhebliche Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der zeitnahen Meldung persönlicher Geschäfte relevanter Personen sowie das Verschulden der Beschwerdeführer ohnehin. Die Beschwerdeführer verkennen auch, dass gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG bei Ungehorsamsdelikten der Täter glaubhaft machen muss, dass ihn an der Verletzung an der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Übrigen haben die Beschwerdeführer auch nicht aufgezeigt, dass die belangte Behörde bei umfassenderen Ermittlungen bzw einer ausführlicheren Begründung zu einem im Spruch anders lautenden Bescheid hätte kommen können.
Die Beschwerdeführer vermochten sich aber auch nicht auf bloß unbedeutende Folgen der Übertretung zu berufen.
Der Umstand, dass die Übertretung dieser Bestimmung allenfalls nicht zu einem unmittelbaren Schaden geführt hat, reicht nicht aus, um von lediglich unbedeutenden Folgen der Übertretung auszugehen. Da durch die den Beschwerdeführern vorgeworfene Vorgehensweise über mehrere Monate hinweg eine nicht unerhebliche Anzahl relevanter Personen nicht verpflichtet war, persönliche Geschäfte bei Fremdbanken zu melden, lagen in den Beschwerdefällen nicht nur unbedeutende Folgen im Sinne des § 21 Abs 1 VStG vor, sodass schon deshalb ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG nicht in Betracht kam.
2.5. Die Beschwerdeführer berufen sich zudem darauf, dass sie an der ihnen jeweils zur Last gelegten Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe, weil ein entschuldbarer Rechtsirrtum vorliege.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 5 VStG darf ein Rechtsunterworfener im Fall der Erteilung einer auf einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage gegebenen Rechtsauskunft der zuständigen Behörde auf die Richtigkeit dieser Auskunft vertrauen und dürfen im Vertrauen auf eine solche Auskunft erfolgte Gesetzesverstöße nicht als Verschulden angerechnet werden (vgl etwa , mwN).
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer kann das Schweigen einer Behörde nicht einer unrichtigen Rechtsauskunft gleichgesetzt werden (vgl , hinsichtlich einer von der Behörde unbeantworteten Anfrage), wobei verfahrensgegenständlich nicht einmal behauptet wurde, es sei eine konkrete Anfrage an die FMA gestellt worden. Im Übrigen ergibt sich schon aus der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerden selbst, dass die FMA jedenfalls seit Mai 2010 die Umsetzung der Compliance-Vorschriften durch die X AG beanstandete, sodass keine Rede davon sein kann, die FMA hätte sich nicht dazu geäußert.
Soweit sich der Zweitbeschwerdeführer auf seine mittlerweile erfolgte Pensionierung beruft, übersieht er, dass die belangte Behörde diesen Umstand ohnehin bei der Bemessung der Höhe der Strafe berücksichtigt hat. Im Übrigen ist ihm darin zuzustimmen, dass mit der Pensionierung für das Strafzumessungskriterium der Spezialprävention "kein Platz" mehr ist (vgl ).
2.6. Da die Beschwerden aus den dargelegten Erwägungen keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide aufzuzeigen vermochten, waren sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff VwGG aF in Verbindung mit § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013, in der Fassung BGBl II Nr 8/2014.
Wien, am