VwGH vom 10.05.2010, 2006/17/0289

VwGH vom 10.05.2010, 2006/17/0289

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde 1. des AM und

2. der MD, beide in G, beide vertreten durch Dr. Peter Schlösser und Dr. Christian Schoberl, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Alberstraße 9/I, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. A8-18507/2006-1, betreffend Nachsicht eines Aufschließungsbeitrages, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom wurde den Beschwerdeführern unter Spruchpunkt I gemäß §§ 57 und 62 Stmk. BauO 1968 die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Betriebs- und Bürogebäudes, eines nicht unterkellerten Zubaues zu einem bestehenden Wohnhaus und von drei PKW-Abstellflächen mit insgesamt 14 Stellplätzen sowie die baurechtliche Bewilligung für den Umbau des bestehenden Wohnhauses auf einer näher genannten (aus mehreren Grundstückszahlen bestehenden) Liegenschaft erteilt.

1.2. Unter Spruchpunkt II desselben Bescheides wurde den Beschwerdeführern gemäß § 6a Stmk. BauO 1968 in Verbindung mit der Verordnung der Stmk. Landesregierung vom über die Festsetzung des Aufschließungsbeitrages, LGBl. Nr. 25/1989, auf Grund der unter Spruchpunkt I erteilten Baubewilligung unter Zugrundelegung einer Geschoßflächenvergrößerung von 762 m2 und eines Einheitssatzes von S 100,-- ein Aufschließungsbeitrag in der Höhe von S 76.200,-- vorgeschrieben.

1.3. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

1.4. Mit Bescheid vom stellte der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz die unter Spruchpunkt II des Bescheides vom festgesetzte Abgabe in der Höhe von S 76.200,--

fällig.

Auch dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

1.5. Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom wurde den Beschwerdeführern die Stundung des gegenständlichen Aufschließungsbeitrages bis zur tatsächlichen Inaspruchnahme der mit Bescheid vom erteilten Baubewilligung, längstens jedoch bis zum Erlöschen dieser Baubewilligung gemäß § 66 Stmk. BauO 1968, unter Anrechnung von Stundungszinsen bewilligt.

1.6. Die mit Bescheid vom erteilte Baubewilligung wurde von den Beschwerdeführern nicht in Anspruch genommen, weshalb sie gemäß § 31 Stmk. BauG am erlosch.

1.7. Mit Schreiben vom forderte der Stadtsenat die Beschwerdeführer auf, den ausständigen Aufschließungsbeitrag zu entrichten. Die gegenständliche Liegenschaft sei zwischenzeitig verkauft worden, was aber keine abgabenrechtlichen Auswirkungen auf das Bestehen des Abgabenanspruches habe.

1.8. Mit Eingaben vom und vom beantragten die Beschwerdeführer die gänzliche Nachsicht des in Rede stehenden Aufschließungsbeitrages. Die gegenständliche Liegenschaft sei an die A-GmbH veräußert worden, welche in der Folge ein Bauvorhaben auf dieser Liegenschaft errichtet und hiefür auch die erforderlichen Beiträge bezahlt habe. Es sei daher davon auszugehen, dass ein Aufschließungsbeitrag für diese Liegenschaft entrichtet worden sei, wobei noch hinzu komme, dass das Bauvorhaben, welches auf der Liegenschaft seitens der A-GmbH verwirklicht worden sei, ein erheblich größeres Ausmaß aufweise als das Bauvorhaben der Beschwerdeführer. Aus diesem Grund sei davon auszugehen, dass der öffentlichen Hand jedenfalls keinerlei Beiträge hinsichtlich der gegenständlichen Liegenschaft entgangen seien. Von der A-GmbH, welche drei Bauten errichtet habe, sei für die betroffene Liegenschaft bereits eine Bauabgabe in der Höhe von S 162.382,-- geleistet worden. Die A-GmbH beschäftige an dem gegenständlichen Standort ca. 165 Mitarbeiter. Durch den Verkauf des Grundstückes der Beschwerdeführer habe eine Verlegung dieses Standortes der A-GmbH nach L. vermieden werden können. Mit dem Erlös aus dem Verkauf der gegenständlichen Liegenschaft habe der Erstbeschwerdeführer ein Nachbargrundstück neben dem Gasthaus S. erworben und es seien dort Gästeparkplätze für insgesamt 45 PKW geschaffen worden. Der Zukauf des Grundstückes, welcher dem Erstbeschwerdeführer ohne Erlös aus dem Verkauf der gegenständlichen Liegenschaft nie gelungen wäre, sei daher eine Existenzfrage zur Zukunftssicherung des Standortes des Gasthauses S. In diesem Betrieb seien inzwischen 22 Mitarbeiter beschäftigt. Für den Magistrat Graz sei das Steueraufkommen der beiden Betriebe eine immer wiederkehrende Finanzleistung.

1.9. Mit Bescheid des Stadtsenates vom wurde dem Antrag der Beschwerdeführer auf gänzliche Nachsicht des gegenständlichen Aufschließungsbeitrages gemäß § 183 Abs. 1 Stmk. LAO keine Folge gegeben.

1.10. Die Beschwerdeführer erhoben Berufung.

1.11. Mit Berufungsvorentscheidung vom wies der Stadtsenat die Berufung der Beschwerdeführer ab.

Die Beschwerdeführer beantragten die Vorlage der Berufung an die belangte Behörde.

1.12. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet ab. Die Unbilligkeit der Einhebung einer Abgabe könne nach Lage des Falles eine persönliche oder eine sachliche sein. Die Beschwerdeführer hätten vornehmlich Argumente ins Treffen geführt, die die Abgabeneinhebung aus sachlichen Gründen als unbillig bezeichneten, weshalb auf Gründe der persönlichen Unbilligkeit erst abschließend eingegangen werde. Eine sachliche Unbilligkeit des Einzelfalls sei dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliege und die vermeintliche Unbilligkeit aus dem Gesetz selbst folge. Nachteilige Folgen, die alle Wirtschaftstreibenden in ähnlicher Lage träfen oder Geschäftsfälle, die den Bereich des allgemeinen Unternehmerwagnisses zuzuordnen seien, rechtfertigten die Nachsicht nicht.

Der Aufschließungsbeitrag sei gemäß § 6a Abs. 7 Stmk. BauO eine zweckgebundene Gemeindeabgabe und habe dazu gedient, dass die Bauwerber einen Beitrag zur Herstellung von Fahrbahn, Oberflächenentwässerung und Straßenbeleuchtung im Bauland leisteten. Damit sei eine gewisse Abgeltung der durch die Aufschließungsleistung der Gemeinde eingetretenen Vorteile wie der besseren Erreichbarkeit der Grundstücke in einer Gemeinde beziehungsweise der dadurch bedingten Wertsteigerung erfolgt.

Als Anknüpfungspunkt der Abgeltung habe der Steiermärkische Landesgesetzgeber die verbaute Geschoßfläche gewählt beziehungsweise bestimme § 6a Abs. 1 Stmk. BauO als das den Abgabenanspruch auslösende Tatbestandsmerkmal die Erteilung der Baubewilligung. Ob die Baubewilligung konsumiert oder aus welchen Gründen von dieser nicht Gebrauch gemacht werde, sei für den einmal entstandenen Abgabenanspruch unerheblich.

Zudem sehe § 6a Abs. 1 Stmk. BauO 1968 unterschiedslos für alle Liegenschaften im Gemeindegebiet, für welche eine Baubewilligung erteilt werde, eine Beitragspflicht vor. Im Beschwerdefall sei der Aufschließungsbeitrag auf Basis der im Bescheid vom genehmigten Pläne errechnet beziehungsweise vorgeschrieben worden. Dagegen hätten die Beschwerdeführer keine Rechtsmittel erhoben, sodass davon auszugehen sei, dass die Berechnung richtig gewesen sei. Die Anwendung der Stmk. BauO und der Stmk. LAO habe im Beschwerdefall zu dem Ergebnis geführt, das vom Gesetzgeber gerade beabsichtigt worden sei. Die Berechung werde in einer Unzahl gleich gelagerter Fälle genauso angewandt. Insofern könne schon aus diesen Gründen keine sachliche Unbilligkeit erkannt werden.

Der A-GmbH sei aus Anlass der Erteilung einer Baubewilligung eine Bauabgabe vorgeschrieben worden, auf die jedoch der von den Beschwerdeführern zu leistende gegenständliche Aufschließungsbeitrag angerechnet worden sei. Durch die Anrechnung des gegenständlichen Aufschließungsbeitrages sei es zu keiner Doppelvorschreibung gekommen, weshalb auch aus diesem Grund die Voraussetzungen einer sachlichen Unbilligkeit nicht vorliegen würden.

Hinsichtlich der persönlichen Unbilligkeit sei im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zunächst zu prüfen, ob einerseits die Behörde ihrer "verdünnten" Pflichten zur Erforschung der materiellen Wahrheit nachgekommen sei und andererseits ob die Beschwerdeführer die sie treffende parteiinitiativ zu ergreifende erhöhte Mitwirkungspflicht unter Wahrung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht erfüllt hätten.

Zum Zwecke der Feststellung der persönlichen Unbilligkeit seien die Beschwerdeführer ersucht worden, entsprechende Einkommensnachweise und Vermögensverzeichnisse vorzulegen. Diesem Ersuchen der Behörde seien die Beschwerdeführer nur sehr unvollständig nachgekommen, da sie ausschließlich Unterlagen vorgelegt hätten, die nicht dazu geeignet seien, die persönliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung zu beurteilen.

Über die wirtschaftliche Situation hätten die Beschwerdeführer keine Erklärungen abgegeben, obwohl sie vielmehr angehalten gewesen wären, entsprechende Einkommensnachweise, letztgültige Einkommenssteuerbescheide ebensolche Einkommenssteuervorauszahlungsbescheide, Lohnzettel, Leistungen aus der Pensionsversicherung und dergleichen und ebensolche Vermögensnachweise wie z.B. eigentümliche Liegenschaften, Barmittel, Sparguthaben und dergleichen aus eigenem unter Ausschluss jeden Zweifels gegenüber der erkennenden Abgabenbehörde darzulegen.

Aus den genannten Gründen sei den vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zur Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungstatbestände entwickelten oben dargestellten Anforderungen an die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführer keinesfalls entsprochen worden, sodass die Berufung schon aus diesen Gründen zwingend abzuweisen sei.

Nach Darstellung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hielt die belangte Behörde hinsichtlich der Überprüfung der persönlichen Unbilligkeit weiters fest, die Beschwerdeführer hätten nicht dargetan, dass durch die Entrichtung des in Rede stehenden Aufschließungsbeitrages die Existenzgrundlage der Beschwerdeführer gefährdet wäre. Die dem Antrag zu entnehmenden Nachsichtsgründe wie Beschäftigung von Mitarbeitern, Errichtung von Parkplätzen, Wirtschaftsförderungsverfahren, Zukauf eines Grundstückes zur Zukunftssicherung des Standortes S. und zur Existenzsicherung dieses Betriebes seien nicht geeignet, eine persönliche Unbilligkeit zu begründen.

1.13. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

1.14. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1.1. § 6a Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom , mit dem eine Bauordnung für das Land Steiermark erlassen wird (Steiermärkische Bauordnung 1968, in der Folge: Stmk. BauO 1968), LGBl. Nr. 149/1968 in der Fassung LGBl. Nr. 14/1989 sowie LGBl. Nr. 42/1991, lauteten:

"(1) Die Baubehörde hat gleichzeitig mit der Erteilung einer Baubewilligung einen Aufschließungsbeitrag für die im Bauland (§ 23 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127) gelegenen Grundstücke vorzuschreiben. Dieser Beitrag, der für die Errichtung der Fahrbahn und der Straßenbeleuchtung sowie für die Oberflächenentwässerung zu verwenden ist, wird zur Hälfte mit Rechtskraft der Baubewilligung fällig. Die zweite Hälfte des Beitrages wird mit Rechtskraft der Benützungsbewilligung oder einer Teilbenützungsbewilligung fällig. Der Aufschließungsbeitrag wird jedoch zur Gänze mit Rechtskraft der Baubewilligung fällig, wenn die Aufschließung des Grundstückes zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen ist.

(2) Der Aufschließungsbeitrag darf für dasselbe Gebäude nur einmal vorgeschrieben werden. Im Falle von Um- und Zubauten oder bei Vorliegen mehrerer Baubewilligungen ist ein Ergänzungsbeitrag entsprechend der Vergrößerung der Geschoßfläche (Abs. 3) vorzuschreiben. Ein vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entrichteter Aufschließungsbeitrag ist bei Aufschließungsbeitragsvorschreibung nach diesem Gesetz anzurechnen. Bei der Wiedererrichtung von Gebäuden höchstens im selben Ausmaß ohne Änderung des Verwendungszweckes hat die Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages zu entfallen, wenn dadurch für die Gemeinde keine zusätzlichen Kosten für die Errichtung der Fahrbahn und der Straßenbeleuchtung sowie für die Oberflächenentwässerung verursacht werden."

Weitere Vorschriften über einen etwaigen Rückzahlungsanspruch im Fall der Nichtausnützung einer Baubewilligung enthielt die Stmk. BauO 1968 nicht.

2.1.2. Das Steiermärkische Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59, sieht nunmehr in § 15 die Vorschreibung einer Bauabgabe gegenüber dem Bauwerber (u.a.) aus Anlass der Erteilung einer Baubewilligung vor. Gemäß § 15 Abs. 2 Baugesetz ist die Bauabgabe bei Zu- und Umbauten entsprechend der neugewonnenen Bruttogeschoßfläche zu berechnen.

§ 15 Abs. 1 letzter Satz Baugesetz 1995 lautet:

"Wird von der Baubewilligung nicht Gebrauch gemacht, so ist die vorgeschriebene Bauabgabe bei späteren Baubewilligungen auf demselben Grundstück anzurechnen."

§ 15 Abs. 2 und Abs. 8 Baugesetz 1995 lauten:

"(2) Bei Zu- und Umbauten ist die Bauabgabe entsprechend der neugewonnenen Bruttogeschoßfläche zu berechnen."

"(8) Bisher vorgeschriebene Aufschließungsbeiträge sind bei der Vorschreibung der Bauabgabe anzurechnen."

Andere Übergangsvorschriften für Fälle wie den vorliegenden, in dem ein Abgabentatbestand nach der Stmk. Bauordnung 1968 entstanden war, enthält das Baugesetz 1995 nicht. Bei Erteilung einer (neuen) Baubewilligung für ein Grundstück, für welches bereits eine Baubewilligung erteilt wurde, die zum Anlass einer Vorschreibung des Aufschließungsbeitrags genommen wurde, kommt § 15 Abs. 2 Baugesetz zur Anwendung, wenn es sich um einen Um- oder Zubau handelt, oder - wenn dies nicht der Fall ist - ist die Abgabe nach § 15 Abs. 1 Baugesetz vorzuschreiben. Da in diesem Fall nach § 15 Abs. 1 letzter Satz bzw. nach § 15 Abs. 8 Baugesetz eine früher entrichtete Aufschließungsabgabe jedenfalls anzurechnen ist, ist das wirtschaftliche Ergebnis (Vorschreibung nur in dem Maße, in dem gegenüber einem früher tatsächlich oder aber nur rechtlich durch eine Baubewilligung erreichten, aber nicht in die Wirklichkeit umgesetzten Zustand eine Vergrößerung der Bruttogeschoßfläche eintritt) in beiden Fällen (einerseits Zu- oder Umbau, andererseits völlig neue Baubewilligung für ein Grundstück, für welches bereits einmal eine Baubewilligung erteilt wurde, die aber nicht konsumiert wurde) gleich.

2.1.3. Gemäß § 31 Steiermärkisches Baugesetz - Stmk. BauG, LGBl. Nr. 59/1995, erlischt die Baubewilligung, wenn binnen fünf Jahren nach Rechtskraft der Baubewilligung nicht mit dem Bau begonnen wird. § 66 Stmk. BauO 1968 enthielt eine identische Bestimmung.

2.1.4. Gemäß § 183 Abs. 1 der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Stmk. LAO, LGBl. Nr. 158/1963, können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

2.2. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen den angefochtenen Bescheid mit dem Vorbringen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Nachsicht aus Gründen der persönlichen und sachlichen Unbilligkeit von der belangten Behörde nicht ordnungsgemäß geprüft worden seien.

Mit der vorliegenden Beschwerde wird jedoch eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt.

2.3. Der gegenständliche Aufschließungsbeitrag wurde den Beschwerdeführern mit Bescheid des Stadtsenates vom vorgeschrieben. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Der Umstand, dass die Baubewilligung von den Beschwerdeführern nicht in Anspruch genommen wurde und somit am gemäß § 31 Stmk. BauG ex lege erlosch, hat - wie die belangte Behörde zutreffend ausführte - mangels gesetzlicher Regelung (sowohl in der Bauordnung 1968 als auch im Baugesetz 1995, welches allenfalls im Beschwerdefall Anwendung finden könnte, wenn eine entsprechende Vorschrift für Altfälle aufgenommen worden wäre) keine Auswirkungen auf das Weiterbestehen der Verpflichtung zur Entrichtung des bescheidmäßig vorgeschriebenen Aufschließungsbeitrages. Weder die Stmk. Bauordnung 1968 noch das Stmk. BauG 1995 enthielten bzw. enthalten entsprechende Regelungen über eine Rückzahlung an den ursprünglichen Bauwerber, der sein Projekt nicht verwirklichte (zur Verfassungskonformität der Regelung vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/17/0084, mit Hinweis auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 175/07).

2.4. Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ist es im Nachsichtsverfahren Sache des Nachsichtswerbers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/16/0204, sowie zu den vergleichbaren Bestimmungen von § 263 Abs. 1 BAO und § 183 Abs. 1 NÖ LAO 1977 das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/17/0175). Das Vorbringen der Beschwerdeführer konnte jedoch keine Gründe aufzeigen, welche die Gewährung der Nachsicht rechtfertigen würden.

2.5. Die in § 183 Abs. 1 Stmk. LAO geforderte Unbilligkeit kann grundsätzlich entweder persönlich oder sachlich bedingt sein.

In ihrem Nachsichtsantrag sowie im Laufe des Abgabenverfahrens haben die Beschwerdeführer zunächst eine Reihe von Umständen betriebswirtschaftlicher und wirtschaftspolitischer Natur aufgezählt (Erhaltung beziehungsweise Schaffung von Arbeitsplätzen, Standorterhaltung eines gastwirtschaftlichen Betriebs und damit verbundene Investitionen sowie deren Finanzierung über den Verkauf des gegenständlichen Grundstückes), auf die sich ihrer Ansicht nach eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung gründen würde. Diese Aspekte sind jedoch gemäß § 183 Abs. 1 Stmk. LAO aus rechtlicher Sicht irrelevant.

Sachlich bedingte Unbilligkeit wäre dann anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintreten würde, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und - verglichen mit ähnlichen Fällen - zu einem atypischen Vermögenseingriff käme (siehe beispielweise das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/17/0170). Eine steuerliche Auswirkung, die ausschließlich Folge eines als generelle Norm mit umfassendem persönlichen Geltungsbereich erlassenen Gesetzes ist und durch die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise berührt werden, kann jedoch nicht durch Nachsicht behoben werden (siehe die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2001/17/0158, sowie vom , Zl. 93/15/0024). Dies auch dann, wenn - wie dies im Beschwerdefall durch die Nichtausnützung der Baubewilligung gegeben ist - die Sachverhaltsumstände sich vom Regelfall (hier: der Einwirkung und Umsetzung einer Baubewilligung) unterscheiden. Die Umstände des Beschwerdefalles sind nicht derart gelagert, dass sich Bedenken im Hinblick auf eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Auswirkung der Norm, welche zur Annahme der Unbilligkeit führen würden, ergäben. Die entsprechende Auswirkung des Gesetzes tritt in jedem Fall der Nichtkonsumierung einer Baubewilligung ein und ist insofern für den Rechtsunterworfenen vorhersehbar. Der Gesetzgeber der Stmk. Bauordnung 1968 hat in § 6a Abs. 2 Bauordnung 1968 die Fälle von Zu- und Umbauten und von mehreren Baubewilligungen geregelt und auch im Baugesetz 1995 entsprechende Vorschriften aufgenommen. Durch eine Nachsicht können nur solche Auswirkungen der Abgabenvorschriften gemildert werden, die der Gesetzgeber nicht selbst vorhergesehen hat (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 87/17/0146, und vom , Zl. 93/17/0007). Die Auswirkungen des Gesetzes können daher von den Abgabepflichtigen bei ihren privatrechtlichen Dispositionen (etwa im Fall der Veräußerung des Grundstückes, auf welches sich die Baubewilligung bezog) berücksichtigt werden. Sie sind somit weder eine atypische Konsequenz des Abgabengesetzes noch führen sie zu einer sachlich nicht begründbaren, vom Abgabepflichtigen nicht vermeidbaren Belastung. Wenngleich dem Gesetzgeber zweifelsohne verschiedene Möglichkeiten einer Berücksichtigung der Nichtausnützung einer Baubewilligung, die gleichwohl zum Anlass einer Festsetzung eines Aufschließungsbeitrages genommen wurde, zur Verfügung stehen, sprechen keine verfassungsrechtlichen Gründe gegen die getroffene Anrechnungslösung (vgl. das bereits genannte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/17/0084). Angesichts der Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen müsste eine atypische Konstellation im Einzelfall gegeben sein, damit sich ein solcherart zur Entrichtung des Aufschließungsbeitrags herangezogener Abgabepflichtiger auf eine sachliche Unbilligkeit berufen könnte. Solche Umstände haben die Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft gemacht.

Dass im Beschwerdefall ein vom Gesetzgeber nicht gewünschtes Ergebnis durch die Einhebung der gegenständlichen Abgabe eintreten würde, wird mit dem Beschwerdevorbringen somit nicht dargetan. Die Investitionen in den in der Beschwerde genannten Betrieben, die Beschäftigung von Arbeitskräften, die Leistung von Steuern und Abgaben durch diese Betriebe sind Faktoren des täglichen Wirtschaftsleben, die jeden Wirtschaftstreibenden in der gleichen Weise treffen und nicht als atypische Umstände zu werten sind. Der Verkauf des gegenständlichen Grundstückes ändert an dieser Betrachtungsweise nichts. Typischerweise ist davon auszugehen, dass die Verpflichtung zur Entrichtung öffentlicher Abgaben bei Vertragserrichtung durch die Vertragsparteien Berücksichtigung findet oder finden könnte.

2.6. Auch die von den Beschwerdeführern behauptete Doppelvorschreibung liegt im Zusammenhang mit der gegenständlichen Abgabe nicht vor. Bei Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages an die A-GmbH wurde der von den Beschwerdeführern zu entrichtende Aufschließungsbeitrag angerechnet. Wenn die Beschwerdeführer sich darauf berufen, dass der A-GmbH aus nicht ersichtlichen Gründen die Nachsicht des von ihr zu entrichtenden Aufschließungsbeitrages erteilt worden sei und dass daher umso mehr eine solche Nachsicht auch den Beschwerdeführern zukommen müsste, so genügt es - abgesehen davon, dass die belangte Behörde dem Tatsachenvorbringen entgegen getreten ist - darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführer aus dem bloßen Umstand, dass die Behörde gegenüber Dritten eine andere Vorgangsweise gewählt haben mag, keine Rechte abzuleiten vermögen (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/05/0150). Der angefochtene Bescheid ist ausschließlich aufgrund der im Beschwerdefall anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen zu prüfen.

2.7. Ebenso wenig ist im Beschwerdefall eine persönliche Unbilligkeit der Einhebung des gegenständlichen Aufschließungsbeitrages zu erkennen.

Zwar bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht nicht unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung, besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern genügt es, dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme. Jedoch stellen Einbußen an vermögenswerten Interessen, die mit Abgabenleistungen allgemein verbunden sind und die jeden gleich berühren können, keine Unbilligkeit dar. Dazu müsste es jedenfalls zu einer anormalen Belastungswirkung und - verglichen mit ähnlichen Fällen - zu einem atypischen Vermögenseingriff kommen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/17/0175, sowie das hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/17/0326).

Umstände, die im Lichte dieser Rechtsprechung, eine Nachsicht aus persönlichen Gründen rechtfertigen würden, wurden jedoch von den Beschwerdeführern nicht einmal ansatzweise vorgebracht.

2.8. Aufgrund der dargestellten Rechtslage gehen auch die Ausführungen der Beschwerdeführer zu der von ihnen behaupteten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ins Leere. Der maßgebliche Sachverhalt wurde von der belangten Behörde aufgrund eines ausführlichen Ermittlungsverfahrens und unter Wahrung des Parteiengehörs umfassend ermittelt sowie nachvollziehbar und schlüssig festgestellt. Die stichhaltige Begründung des angefochtenen Bescheides begegnet keinen Bedenken.

2.9. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer von Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden sind.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.10. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am