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VwGH vom 10.08.2010, 2006/17/0247

VwGH vom 10.08.2010, 2006/17/0247

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2007/17/0076 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde der Ö GmbH in K, vertreten durch Dr. Christian Margreiter, Rechtsanwalt in 6060 Hall in Tirol, Pfarrplatz 1, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 21504- 100/47541/1445-2005, betreffend Fremdenverkehrsverbandsbeiträge 1998 bis 2000, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom schrieb das Landesabgabenamt Salzburg der Beschwerdeführerin Fremdenverkehrsbeiträge für die Jahre 1998 (S 219.944,--), 1999 (S 209.374,--) und 2000 (S 196.206,--) vor und führte in der Begründung aus, die bescheidmäßige Beitragsfestsetzung sei erfolgt, weil die Beitragserklärungen für diese Jahre unrichtig und unvollständig ausgefüllt eingereicht worden seien.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, sie besitze den Gewerbeschein "Handelsagentur", welcher sie zur Vermittlung oder zum Abschluss von Warenhandelsgeschäften in fremdem Namen und für fremde Rechnung berechtige und verpflichte. Ihre Tätigkeit beschränke sich fast ausschließlich auf die Verrechnung der diversen Einkäufe ihrer Mitglieder, gastronomischen Betrieben der 3- und 4- Sternekategorie sowie Restaurants, sämtliche stille Gesellschafter im Unternehmen der Beschwerdeführerin. Für diese Betriebe würden dreimal monatlich Sammelrechnungen erstellt, in der alle bei diversen Lieferanten getätigten Einkäufe fakturiert würden. Vorteil dieser Sammelrechnungen sei eine geringere Anzahl von Fakturen, die den Mitgliedsbetrieben die Warenverbuchung und die steuerliche Erfassung vereinfachen und darüber hinaus Bankspesen sparen würden. In den Verträgen mit den Lieferanten werde vereinbart, dass die Beschwerdeführerin für sämtliche Lieferungen des Vertragslieferanten an stille Gesellschafter den gesamten Zahlungs- und Abrechnungsverkehr im Wege der Zentralregulierung übernehme. Das Unternehmen tätige somit keine Umsätze, sondern erledige nur den Abrechnungsverkehr. Es sei auch vereinbart, dass Aufträge zur Belieferung von stillen Gesellschaftern im Namen und für Rechnung der stillen Gesellschafter erteilt würden. Die Lieferungen erfolgten ausnahmslos durch den Lieferanten direkt an die Gastronomen. Bei den im Wege der Zentralregulierung fakturierten Umsätzen komme es zu keinem Waren- oder Leistungsaustausch zwischen den Gastronomen und der Beschwerdeführerin. Sämtliche Fakturen der Vertragslieferanten würden in gleicher Höhe an die stillen Gesellschafter weiterverrechnet. Das Delkredere- und Ausfallsrisiko werde ausschließlich von den Vertragslieferanten getragen. Diese hätten auch für die Eintreibung säumiger Forderungen zu sorgen. Die an die stillen Gesellschafter verrechneten Umsätze würden mit Bankeinzug von deren Konten eingezogen und unter Abzug von Zentralverrechnungsbeiträgen (zur teilweisen Abdeckung der Aufwendungen der Beschwerdeführerin für Personal, Hard- und Software) und Boni an die Lieferanten weiterbezahlt. Der Bonus werde zum größten Teil am Jahresende dem Jahresumsatz entsprechend an die stillen Gesellschafter ausbezahlt. Wareneinsatz und Verkaufserlöse stimmten immer überein. Tatsächlich seien die Umsätze reine Durchlaufposten und müssten bei der Beitragspflicht außer Ansatz bleiben. Sämtliche Erträge (wie Bonus, Zentralregulierungsbeitrag) würden ausschließlich von den diversen Lieferanten an die Beschwerdeführerin geleistet, was nach den Erfahrungen des täglichen Lebens und allgemeiner Betrachtungsweise einem Vermittlungsentgelt, einer Provision oder Ähnlichem gleichkomme. Nur hinsichtlich dieser Erträge sei eine Beitragsfestsetzung gerechtfertigt.

Mit Bescheid vom wies die Salzburger Landesregierung die Berufung ab.

Mit Erkenntnis vom , B 1150/03-13, hob der Verfassungsgerichtshof diesen Bescheid vom mit der Begründung auf, dass die Beschwerdeführerin durch diesen wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden sei. Der Verfassungsgerichtshof habe aus Anlass dieser Beschwerde mit Beschluss vom von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "von einer Betriebsstätte des Unternehmers" und des Wortes "aus" im zweiten Satz des § 32 Abs. 3 des Salzburger Fremdenverkehrsgesetzes (in der Folge: Sbg FrVerkG) eingeleitet und in dem (ebenfalls) am gefällten Erkenntnis G 83/04 ausgesprochen, dass diese Bestimmung als verfassungswidrig aufgehoben werde. Es sei nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass die Anwendung der Bestimmung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft nachteilig gewesen sei. Die beschwerdeführende Gesellschaft sei somit wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung nunmehr teilweise stattgegeben und die Fremdenverkehrsverbandsbeiträge neu festgesetzt.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der rechtlichen Bestimmungen aus, nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, welches den nachfolgenden Feststellungen zu Grunde gelegt werde, betreibe diese eine Handelsagentur und vermittle Warenhandelsgeschäfte zwischen Großhändlern und Gastronomiebetrieben bzw. schließe Warenhandelsgeschäfte in fremdem Namen und für fremde Rechnung ab. Dabei verrechne die Beschwerdeführerin den verschiedenen belieferten Gastronomiebetriebe deren Wareneinkäufe in einer Sammelrechnung und verbuche den Umsatz. Dies erfolge ausschließlich zum Zweck der Berechnung der Zentralregulierungs- und Bonusbeträge, welche die Beschwerdeführerin erhalte und die unmittelbar vor Anweisung an die Lieferanten in Abzug gebracht würden. Abzüglich dieser sehr geringen Beträge (im Ausmaß von jeweils einzelnen Prozentpunkten) seien die so verrechneten und verbuchten Umsätze reine Durchlaufpositionen. Der beschriebenen Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin lägen Verträge mit den Großhandelspartnern und belieferten Gastronomiebetrieben zu Grunde.

Für die Jahre 1996, 1997 und 1998 lägen rechtskräftige Umsatzsteuerbescheide vor. Diese wiesen für das Jahr 1996 einen Gesamtbetrag an steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch von S 244,382.548,66, für 1997 von S 232,637.541,08 und für 1998 von S 218.006.718,80 aus. Die Beschwerdeführerin habe die an andere Bundesländer erbrachten Umsätze für 1996 mit S 96,641.833,--, für 1997 mit S 93,471.972,-- und für 1998 mit S 78,329.567,-- angegeben. Es bestehe kein Anlass, an der Richtigkeit dieser Umsatzangaben zu zweifeln.

Der Umstand, dass die in den Umsatzsteuerbescheiden festgestellten Umsätze reine Verrechnungsumsätze seien, von denen die Beschwerdeführerin an Erträgen tatsächlich nur einen Bruchteil erhalte, sei nicht von maßgeblicher Bedeutung. Mangels Anwendbarkeit einer Sonderregelung, wie sie beispielsweise § 36 Sbg FrVerkG für bestimmte Reisebüros und Reiseleiter oder Werbungsmittler enthalte, wonach unter bestimmten Voraussetzungen nur die Nettoerträge bzw. Provisionen Bemessungsgrundlage seien, müsse von § 35 Abs. 1 Sbg FrVerkG ausgegangen werden. Demnach sei beitragspflichtiger Umsatz die Summe der im zweitvorangegangenen Jahr erzielten steuerbaren Umsätze iSd § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994. Die der Besteuerung zu Grunde gelegten Umsätze seien in den jeweiligen rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheiden festgestellt worden. Auf Grund des § 41 Abs. 3 vorletzter Satz Sbg FrVerkG sei die Beitragsbehörde bei der Beitragskontrolle, und somit auch als Landesregierung in zweiter Instanz, an diese für die Umsatzsteuer maßgebende Feststellung gebunden. Sie sei daher nicht befugt, andere Feststellungen zu treffen oder diese zu hinterfragen.

Auch die Bestimmung des § 32 Abs. 4 Sbg FrVerkG, welche für Großhändler und Erzeuger die Ausnahmeregelung enthalte, dass diese bei der Berechnung ihrer Beitragspflicht auch die um eine Stufe niedrigere Beitragsgruppe wählen könnten, könne im Beschwerdefall nicht zur Anwendung gelangen, weil diese Bestimmung nicht für Dienstleistungsbetriebe gelte.

Da die belangte Behörde im Beschwerdefall § 32 Abs. 3 Sbg FrVerkG in der vom Verfassungsgerichtshof bereinigten Fassung anzuwenden gehabt habe, seien Umsätze, die außerhalb des Landes Salzburg erbracht worden seien, bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Umsatzes außer Anschlag geblieben. Dies habe - im Vergleich zum Erstverfahren - jeweils veränderte Bemessungsgrundlagen zur Folge gehabt, sodass die Fremdenverkehrsverbandsbeiträge 1998 bis 2000 jeweils neu festgesetzt haben werden müssen.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof.

Mit Beschluss vom , B 3229/05-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese auf Antrag der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Dabei führte der Verfassungsgerichtshof aus, die Beschwerde, die in ihrem gesamten Vorbringen zu wenig bedenke, dass die Ursache für die bekämpfte Beitragsbelastung letztlich in der unrichtigen Erklärung fremder Umsätze als eigene für Zwecke der Umsatzsteuer liege, rüge die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und Unversehrtheit des Eigentums. Diese Rechtsverletzungen wären aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde insofern verfassungsrechtliche Fragen berühre, als die Rechtswidrigkeit verschiedener Normen des Salzburger Fremdenverkehrsgesetzes behauptet werde, sei ihr zu entgegnen, dass die Anknüpfung des Landesgesetzgebers an die bescheidmäßig festgesetzte Bemessungsgrundlage einer (weitgehend durch Gemeinschaftsrecht determinierten) Bundesabgabe keinen kompetenzrechtlichen Bedenken begegne (vgl. zB VfSlg. 12.384/1990, mwN; zur - zulässigen - Anknüpfung an den Umsatz vgl. etwa schon VfSlg. 5811/1968) und der Landesgesetzgeber nicht verhalten sei, § 36 Salzburger Fremdenverkehrsgesetz auf Einkaufsvermittler zu erstrecken, weil für diese das UStG selbst eine sachgerechte Behandlung gewährleiste (dies im Unterschied zu dem in VfSlg. 16.121/2001 entschiedenen Fall). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin lasse daher die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

In ihrer vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin ausschließlich Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheides geltend.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das Gesetz über den Fremdenverkehr im Lande Salzburg (Salzburger Fremdenverkehrsgesetz; in der Folge: Sbg FrVerkG), LGBl. Nr. 94/1985 (§ 35 Abs. 1 und § 40 Abs. 1 idF LGBl. Nr. 14/1996, § 32 Abs. 4 und 5 sowie § 35 Abs. 2 idF LGBl. Nr. 87/1988, § 40 Abs. 2 und 4 idF LGBl. Nr. 16/1998 und § 41 Abs. 3 idF LGBl. Nr. 107/1986), lautet auszugsweise:

"5. Abschnitt

Verbandsbeiträge

Beitragspflicht

§ 30

(1) Die Pflichtmitglieder eines Fremdenverkehrsverbandes haben an diesen für jedes Kalenderjahr (Beitragszeitraum) Verbandsbeiträge zu entrichten, ...

(2) Der Verbandsbeitrag ist erstmals für das Kalenderjahr zu entrichten, in dem eine die Pflichtmitgliedschaft begründende Tätigkeit aufgenommen wurde (§ 37) bzw. in dem der Tag der Aufnahme liegt (§ 3 Abs. 3).

...

Beitragsgruppen

§ 32

(4) Für beitragspflichtige Lieferungen von Großhändlern oder Erzeugern an die in Abs. 5 bezeichneten Abnehmer in anderen Bundesländern gilt die nach der Beitragsgruppenordnung festgesetzte Beitragsgruppe mit der Maßgabe, dass der Beitragspflichtige zur Berechnung seiner Beitragspflicht auch folgende Berechnung wählen kann: Der Berechnung wird die um eine Stufe niedrigere Beitragsgruppe zu Grunde gelegt, und vom Umsatz werden jene Teile abgezogen, die in ein anderes Bundesland erbracht worden sind. …

(5) Großhändler im Sinne der Berufsgruppeneinstufung der Beitragsgruppenordnung sind jene Handelsbetriebe, die ausschließlich oder überwiegend Gegenstände an andere Unternehmer zur Verwendung in deren Unternehmen, und zwar zur gewerblichen Weiterveräußerung, zur gewerblichen Herstellung anderer Gegenstände oder zur Bewirkung gewerblicher oder beruflicher Leistungen liefern. …

Beitragspflichtiger Umsatz

§ 35

(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit nachstehend nicht anderes bestimmt ist, die Summe der im zweitvorangegangenen Jahr erzielten steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 UStG. Ausgenommen sind jedoch:

a) die gemäß § 6 UStG steuerfreien Umsätze und die nach Art 6 des Anhanges des UStG steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferungen; ...

...

(2) Bei Änderung des Veranlagungszeitraumes für die Abrechnung der Umsatzsteuer ist maßgebende Bemessungsgrundlage die Summe der Umsätze, die im zweitvorangegangenen zwölf Monate umfassenden Veranlagungszeitraum erzielt worden sind.

...

Umsatz bei Aufnahme einer beitragspflichtigen Tätigkeit

§ 37

(1) Für das Kalenderjahr, in dem eine die Pflichtmitgliedschaft begründende Tätigkeit aufgenommen wurde (Anfangsjahr), ist der in diesem Jahr selbst erzielte Umsatz zugleich der beitragspflichtige Umsatz im Sinn des § 35. Für den Zeitpunkt der Entrichtung gilt § 40 Abs. 3.

...

(4) In den folgenden Jahren ist jeweils der Umsatz des zweitvorangegangenen Jahres (entsprechend dem Umsatzsteuerbescheid) für das Ausmaß der Beitragspflicht maßgebend.

...

Beitragshöhe

§ 39

(1) Die Höhe des vom Pflichtmitglied an den Fremdenverkehrsverband zu leistenden Verbandsbeitrages beträgt unter Berücksichtigung der für das Pflichtmitglied zutreffenden Beitragsgruppe den nachstehenden Promillesatz des beitragspflichtigen Umsatzes (§§ 35 bis 38):

...

Beitragserklärung und Beitragsleistung

§ 40

(1) Jedes Pflichtmitglied hat bis 31. Mai eines jeden Jahres dem Landesabgabenamt eine Erklärung über den für die Beitragsbemessung nach den vorstehenden Bestimmungen maßgebenden Umsatz und den sich danach ergebenden Verbandsbeitrag abzugeben (Beitragserklärung). Diese Erklärung hat alle für die Beitragsfeststellung erforderlichen Aufschlüsselungen des Umsatzes und sonstigen Angaben zu enthalten. Die Beitragserklärung ist unter Verwendung eines von der Landesregierung aufzulegenden Formulares zu erstatten. Ist ein Umsatzsteuerbescheid für das maßgebende Kalenderjahr bereits zugestellt, so sind die in Betracht kommenden Angaben aus diesem Bescheid in die Beitragserklärung zu übernehmen. Liegt dieser Bescheid noch nicht vor, so sind der Beitragserklärung die Angaben aus der vom Unternehmer erstatteten Umsatzsteuererklärung zu Grunde zu legen. Kommt für die erforderliche Angabe ein Umsatzsteuerbescheid nicht in Betracht, so ist die Angabe auf Grund von Aufzeichnungen aus dem Vorjahr in die Erklärung aufzunehmen. Solche Aufzeichnungen sind vom Beitragspflichtigen laufend und sorgfältig zu führen; sie müssen den Nachweis für die Richtigkeit der Angabe in der Erklärung (Zurechnung des Umsatzes zu Berufsgruppen des Beitragspflichtigen, Umsätze nach § 36 u.dgl.) ergeben. Besteht für den Umsatz gemäß § 6 Abs. 1 UStG 1994 keine Umsatzsteuerpflicht, so tritt der Hinweis darauf an die Stelle der nachweislichen Angabe des Umsatzes.

...

(6) Stammen die in den Beitragserklärungen aufgenommenen Angaben gemäß Abs. 1 nicht aus dem Umsatzsteuerbescheid, findet, abgesehen von den Fällen, in denen kein solcher Bescheid zu ergehen hat, nach Vorliegen eines rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheides eine nachträgliche endgültige Beitragsberechnung statt. Das Gleiche gilt für den Fall, dass die Angaben aus einem noch nicht rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheid stammen, wenn sich aus dem rechtskräftigen Bescheid andere Angaben ergeben. Eine festgestellte Differenz ist vom Beitragspflichtigen auf Vorschreibung nachzuzahlen oder von der Abgabenbehörde unverzüglich rückzuerstatten.

...

Beitragskontrolle

§ 41

(2) Auf Verlangen der Behörde hat der Beitragspflichtige den für die Beitragsberechnung maßgebenden Umsatzsteuerbescheid, soweit er die Feststellung des Gesamtbetrages der steuerpflichtigen Umsätze betrifft, im Original oder in Ablichtung vorzulegen. …

(3) Zur Überprüfung der Verbandsbeiträge jener Pflichtmitglieder des Fremdenverkehrsverbandes, die umsatzsteuerpflichtig sind, sind den Behörden gemäß Abs. 1 (Beitragsbehörden), wenn mit den vorstehenden Möglichkeiten die ordnungsgemäße Prüfung nicht erreicht werden konnte, auf Aufforderung die nötigen Daten des Umsatzsteuerbescheides von den für die Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Abgabenbehörden bekannt zu geben. … Bei der Beitragskontrolle ist die Beitragsbehörde an die für die Umsatzsteuer maßgebenden Feststellungen in einem rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheid gebunden. …

…"

§ 16 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz 1994 verpflichtet im Falle, dass sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert hat, zu entsprechenden Berichtigungen in den Umsatzsteuererklärungen. Dabei hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag, und der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt worden ist, den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen.

Nach Abs. 2 leg. cit. kann die Berichtigung des Vorsteuerabzuges durch den Leistungsempfänger unterbleiben, wenn ein dritter Unternehmer den auf die Minderung des Entgeltes entfallenden Steuerbetrag an das Finanzamt entrichtet; in diesem Fall ist der dritte Unternehmer Schuldner der Steuer. Die Steuer ist für den Veranlagungszeitraum zu entrichten, in dem die Änderung des Entgeltes eingetreten ist.

Diese Bestimmung hat den Fall vor Augen, dass sich Abnehmer mit Unternehmereigenschaft zusammenschließen und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs einer eigenen Vereinigung (Zentralregulierer) übertragen. Die Zahlungen durch den Zentralregulierer erfolgen dabei in der Regel unter Vornahme von maximalen Zahlungsabzügen (Skonti), die bei den Lieferern zu einer Minderung der Entgelte führen. Den Mitgliedern werden die Skonti entweder zum vollen Betrag, in der Regel mit einem niedrigeren Betrag weitergegeben. In letzterem Fall verbleibt beim Zentralregulierer ein Skontoüberschuss (brutto). Der Leistungsempfänger muss die Vorsteuer nur nach Maßgabe des weitergegebenen Skontos korrigieren, sofern der Zentralregulierer die auf den Skontoüberschuss entfallende Vorsteuer selbst an das Finanzamt abführt. Der Zentralregulierer hat die auf die Entgeltsminderung entfallende Vorsteuer für den Veranlagungszeitraum zu entrichten, in dem die Minderung des Entgelts eingetreten ist. § 16 beruht auf der Vorstellung, dass der Zentralregulierer für die Abnehmer das Entgelt entrichtet, die Zahlungen des Zentralregulierers somit im Namen und für Rechnung der Abnehmer (Kunden des Zentralregulierers) erfolgen. Soweit der einzelne Abnehmer an den Zentralregulierer mehr zahlt als der Zentralregulierer seinerseits gezahlt hat, ist der Differenzbetrag das Entgelt für die Leistung des Zentralregulierers (vgl. dazu Ruppe , UStG 19943, Tz 71 f zu § 16).

Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Streitzeitraum als Zentralreguliererin tätig gewesen ist. Ihre Leistungen bestanden in der Abwicklung des Bestell- und Zahlungsverkehrs für ihre Mitglieder. Das dafür erhaltene Entgelt wäre - unter Berücksichtigung der Berichtigungen nach § 16 Abs. 2 UStG 1994 - in die Umsatzsteuererklärungen aufzunehmen gewesen. Stattdessen hat die Beschwerdeführerin offensichtlich die von ihr vermittelten Umsätze der Lieferer an ihre Mitglieder, für welche sie den Zahlungsverkehr abwickelt, sowie die darauf entfallenden Vorsteuern erklärt als ob sie selbst als Zwischenhändlerin Lieferungen im eigenen Namen empfangen und ausgeführt hätte.

Die Beschwerdeführerin wendet sich zunächst gegen die Höhe der auf der Grundlage der Umsatzsteuererklärungen erfolgten Abgabenvorschreibungen mit dem Vorbringen, aus § 35 Sbg FrVerkG sei abzuleiten, dass diesen Abgabenvorschreibungen jedenfalls die tatsächlich erzielten Umsätze der Abgabepflichtigen zu Grunde zu legen gewesen wären. § 41 Abs. 3 Sbg FrVerkG, welcher eine Bindung an die rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheide vorsehe, sei "lediglich zu Kontrollzwecken heranzuziehen. Und dieser Kontrolle tut es keinen Abbruch, wenn sich bei der Abgleichung herausstellen sollte, dass sich die Differenz gegenüber den eigenen Feststellungen erklären lässt".

Dieser Auffassung der Beschwerdeführerin steht aber der Wortlaut des § 41 Abs. 3 Sbg FrVerkG entgegen. Dieser schreibt ausdrücklich eine Bindung der Beitragsbehörde an die "für die Umsatzsteuer maßgebenden Feststellungen in einem rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheid" vor. Dies lässt eine - von der Beschwerdeführerin offensichtlich gewünschte - Deutung, wonach ein rechtskräftiger Umsatzsteuerbescheid nur eines von mehreren Beweismitteln wäre, welches die Abgabenbehörde heranziehen könnte, um den tatsächlichen Umsatz zu ermitteln, nicht zu. Mit Ausnahme des § 36 Sbg FrVerkG, welcher für einzelne - im Beschwerdefall jedoch nicht zur Anwendung gelangende - Branchen besondere Formen der Ermittlung des beitragspflichtigen Umsatzes vorsieht, ist dem Sbg FrVerkG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung keine Bestimmung zu entnehmen, welche es der Abgabenbehörde ermöglichen würde, bei Vorliegen eines Umsatzsteuerbescheides nicht auf die in diesem festgestellten Umsätze des Abgabepflichtigen abzustellen. Vielmehr wird auch in § 40 Abs. 6 Sbg FrVerkG eine Bindung an den (rechtskräftigen) Umsatzsteuerbescheid vorgeschrieben.

Wenn die Beschwerdeführerin in der Folge die Behandlung als Großhändlerin iSd § 32 Abs. 5 Sbg FrVerkG begehrt, so ist ihr entgegenzuhalten, dass sie unstrittig keine Gegenstände an andere Unternehmen geliefert, sondern lediglich solche Liefergeschäfte im fremden Namen und auf fremde Rechnung abgeschlossen hat. D. h. sie ist lediglich als Vermittlerin, die einen Leistungsaustausch zwischen ihren Auftraggebern und Dritten herbeiführt, aufgetreten, und steht deshalb außerhalb des vermittelten Leistungsaustausches. Die vermittelten Leistungen sind ihr nicht zuzurechnen. Ihre eigene Leistung (Vermittlungsleistung) ist auch nicht als Lieferung, sondern als eine sonstige Leistung anzusehen (vgl. Ruppe , a.a.O., Tz 85 zu § 3). Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang rügt, es sei rechtswidrig, dass nun nicht "die vermeintlich bindenden Feststellungen 'um einen rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheid' maßgeblich" seien, so ist sie darauf hinzuweisen, dass den im Beschwerdefall maßgeblichen Umsatzsteuerbescheiden keine Feststellungen hinsichtlich Berufsgruppen oder Leistungsarten zu entnehmen sind. Es kann daher schon aus diesem Grunde keine diesbezügliche Bindung der belangten Behörde bestehen.

Soweit die Beschwerdeführerin aber die Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen des § 35 Sbg FrVerkG behauptet, ist sie auf den oben zitierten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach die "Anknüpfung des Landesgesetzgebers an die bescheidmäßig festgesetzte Bemessungsgrundlage einer (weitgehend durch Gemeinschaftsrecht determinierten) Bundesabgabe keinen kompetenzrechtlichen Bedenken begegnet". Darüber hinaus hätte es die Beschwerdeführerin selbst in der Hand gehabt, ihre Umsatzsteuererklärungen in Übereinstimmung mit dem UStG 1994 zu erstellen und damit die für sie nachteiligen Folgen bei der Bemessung des Beitrages nach dem Sbg FrVerkG zu hintanzuhalten.

Davon ausgehend besteht für den Verwaltungsgerichtshof kein Anlass, der Anregung der Beschwerdeführerin zu folgen und ein Gesetzesprüfungsverfahren gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG einzuleiten.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am