VwGH vom 14.11.2012, 2011/08/0203

VwGH vom 14.11.2012, 2011/08/0203

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Peck, über die Beschwerde der D N in Wien, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Ebendorferstrasse 3, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom , Zl. 2011-0566-9-000944, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 10 iVm § 38 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für die Zeit vom 8. Februar bis verloren habe. Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG werde nicht gewährt.

Nach Darlegung des Verwaltungsgeschehens stellte die belangte Behörde im Wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:

Die Beschwerdeführerin sei Ordinationsgehilfin und habe Berufserfahrung als Laborgehilfin. Ihr letztes arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis habe am geendet, anschließend habe sie Arbeitslosengeld bezogen. Seit dem beziehe die Beschwerdeführerin Notstandshilfe.

Nach einem ausführlichen Beratungsgespräch habe das Arbeitsmarktservice in der Niederschrift vom die Ausgangssituation und die Defizite der Beschwerdeführerin festgehalten und die Notwendigkeit der Teilnahme an der Maßnahme "Job Suche Intensiv mit EDV" dokumentiert, sowie den Teilnahmebeginn am vereinbart. Gründe für die Zuweisung zu dieser Maßnahme seien gewesen, dass die Vermittlungsversuche des Arbeitsmarktservice sowie die Bewerbungsbemühungen in Eigeninitiative der Beschwerdeführerin ergebnislos geblieben seien. Aufgrund unzureichender Bewerbungsunterlagen und geringer EDV-Kenntnisse sei eine Integration am Arbeitsmarkt nicht möglich. In dieser Maßnahme würden persönliche, soziale und organisatorische Kompetenzen der Beschwerdeführerin gestärkt und Bewerbungsstrategien entwickelt. Des Weiteren erfolge eine realistische Karriereplanung entsprechend den Qualifikationen und Kenntnissen sowie der arbeitsmarktpolitischen Gegebenheiten.

Zum Inhalt der Maßnahme führte die belangte Behörde aus:

"Die konkreten Inhalte der Maßnahme sind:

Informationstag : Informationen über die Maßnahme zeitlich- organisatorischer Ablauf, konkrete Inhalte und Ziele, Einzelgespräch

Aktivierungs- und Bewerbungstraining : Gruppenfindung, Bewerbung intensiv, 5 Bewerbungen pro Woche und mindestens 5 Vorstellungsgespräche während der gesamten Maßnahme

Einzelcoaching : Erstellen eines Coachingsplans je Teilnehmer, im Coachingplan legen Einzelcoach und Teilnehmer gemeinsam fest, welche Workshops der Kursteilnehmer während des 6wöchigen Kurszeitraumes absolviert.

Workshops : begleitend während der 6 Wochen Aktivierungs- und Bewerbungstraining sind verpflichtende Workshops abzuhalten. Den Schwerpunkt der Inhalte stellt die Qualifizierung im Bereich EDV dar.

Gesamtdauer der Maßnahme: 6 Wochen"

Die Beschwerdeführerin habe am mit der Maßnahme begonnen und sei am aus der Maßnahme ausgeschlossen worden. Die Beschwerdeführerin habe in einer von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Dresdner Straße am aufgenommenen Niederschrift angegeben, dass sie der Kursleiter ausgeschlossen habe, ihr der Grund dafür aber nicht bekannt sei.

Nach einer Stellungnahme des Berufsförderungsinstituts (in weiterer Folge: BFI) habe sich die Beschwerdeführerin absolut unkooperativ verhalten. Sie habe die Teilnehmer in der Gruppe diskriminiert, da diese der deutschen Sprache nicht gut mächtig gewesen seien. Sie habe die Gruppe ununterbrochen gestört und negative und beleidigende Meldungen von sich gegeben. Ihr seien mehrere Gespräche angeboten worden, an denen sie aber kein Interesse gezeigt habe. Daher sei sie am vom Kurs ausgeschlossen worden.

Die Beschwerdeführerin habe darauf repliziert, dass sie niemanden diskriminiert, hingegen der Trainer ihr mitgeteilt habe, dass er keine blonden Frauen möge. Außerdem habe er sie nicht über die "Geldsperre" informiert.

Im Berufungsverfahren sei noch einmal eine Stellungnahme des BFI eingeholt worden, in der dieses bekannt gegeben habe, dass die Beschwerdeführerin durch ihr sehr unkooperatives Verhalten die Zielerreichung der anderen Kursteilnehmer erschwert habe. Sie habe die anderen Kursteilnehmer laufend unterbrochen und habe sich auch nach mehrfacher Intervention des Trainers nicht an die grundlegenden Gruppenregeln des gegenseitigen respektvollen Umgangs halten wollen. Ihre Aussagen Teilnehmern gegenüber, die der deutschen Sprache nicht genug mächtig gewesen seien, seien beleidigend und diskriminierend gewesen. Die Beschwerdeführerin sei jedes Mal von ihrem Trainer darauf aufmerksam gemacht worden, sich zurückzuziehen und die anderen Teilnehmer innerhalb der Gruppe nicht verbal zu attackieren bzw. zu beleidigen. Im "Einzelcoaching" sei es nicht möglich gewesen, sie dazu zu bewegen, einen Versicherungsauszug beizubringen um so einen lückenlosen Lebenslauf zu erstellen. Auch ein "individuelles Eingehen" sei nur sehr schwer möglich gewesen; so habe die Beschwerdeführerin die Korrektur von Rechtschreibfehlern in einem handgeschriebenen Lebenslauf abgelehnt. Ihr verbal sehr aggressives Reagieren habe eine unterstützende Arbeit auch im Einzelcoaching sehr schwer gemacht. Auch das zu späte Wahrnehmen von Einzelcoachingterminen (verspätetes Erscheinen) habe die enden wollende Bereitschaft ihrerseits erklärt.

Zu den Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie sehr bemüht sei, Arbeit zu finden, habe das BFI mitgeteilt, dass die Erfahrung, welche die Trainer mit ihr im Einzelcoaching gemacht hätten, diesen Angaben widerspreche. Zu den Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie nie unentschuldigt abwesend gewesen sei, habe das BFI mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin am 27. Jänner und am unentschuldigt abwesend gewesen sei und keinen Grund für die Abwesenheit angeben habe wollen. Zu den Angaben der Beschwerdeführerin, dass diese sich nicht geweigert habe, an der Schulung teilzunehmen, habe des BFI zwar die Anwesenheit bestätigt, jedoch wären die Angebote und die Unterstützung abgelehnt worden.

Weiters habe das BFI noch angegeben, dass in der Gruppe Deutsch gesprochen worden sei, auch wenn einige der Teilnehmer nicht sehr gut Deutsch gekonnt hätten. Zwei Kursteilnehmer aus dem Iran und aus dem Kosovo seien wegen ihrer mangelnden Sprachkenntnisse von der Beschwerdeführerin beleidigt und diskriminiert worden. Auf die Aufforderung des Trainers hin, dies zu unterlassen, habe die Beschwerdeführerin aggressiv und ausfällig reagiert. Im Einzelgespräch habe sich die Beschwerdeführerin uneinsichtig und destruktiv gezeigt somit sei der Kursausschluss die einzig mögliche Konsequenz gewesen.

Dieser Sachverhalt sei der Beschwerdeführerin nachweislich mit Schreiben vom zur Kenntnis gebracht worden.

Eine Stellungnahme ihrerseits sei jedoch nicht erfolgt.

Bis zum Datum der Bescheidgenehmigung stehe die

Beschwerdeführerin in keinem Dienstverhältnis.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass

unter Wiedereingliederungsmaßnahmen Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik zu verstehen seien, die der im konkreten Fall jeweils erforderlichen Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten des Arbeitslosen dienten. Sie sollen dem Arbeitslosen die Integration in den Arbeitsmarkt erleichtern, was durch optimale Unterstützung bei der konkreten Arbeitssuche bzw. Orientierung erreicht werden solle.

Mit Niederschrift vom sei der Beschwerdeführerin nachweislich mitgeteilt worden, welche Kenntnisse und Fähigkeiten ihr durch den Besuch der gegenständlichen Maßnahme vermittelt werden sollten. Unbestritten sei, dass die Beschwerdeführerin den Kurs am 17. Jänner begonnen habe und am ausgeschlossen worden sei.

Ein Arbeitsloser, der ohne wichtigen Grund den Erfolg einer Maßnahme vereitle, erhalte nach den gesetzlichen Bestimmungen für die Dauer von sechs Wochen ab seiner Weigerung keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Der Erfolg einer Maßnahme könne auch dadurch vereitelt werden, dass die arbeitslose Person ein vorsätzliches Verhalten an den Tag lege, welches objektiv geeignet sei, den Ausschluss von der Maßnahme zu provozieren, wenn dieser nämlich z.B. erforderlich sei, um den übrigen Kursteilnehmern ein ungestörtes Arbeiten zu ermöglichen.

Die Angaben des BFI seien durchaus glaubhaft, zumal die Beschwerdeführerin weder bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice D noch im Berufungsverfahren bereit gewesen sei, mitzuwirken bzw. in geordneter Form und üblicher Ausdrucksweise zu den Angaben des Kursinstituts Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin habe daher den Erfolg der Maßnahme "Job Suche Intensiv mit EDV" durch ihr Verhalten vereitelt.

Berücksichtigungswürdige Nachsichtsgründe im Sinne des § 10 AlVG seien von der Beschwerdeführerin nicht genannt worden und seien für die belangte Behörde auch nicht ersichtlich gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. §§ 9 und 10 AlVG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 104/2007 lauten (auszugsweise):

"§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(…)

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

(…)

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt,

(…)

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

(…)

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen."

Die genannten Bestimmungen gelten gemäß § 38 AlVG sinngemäß für die Notstandshilfe.

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern - erforderlichenfalls - auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung das Erkenntnis vom , Zl. 2000/19/0035 u.a.).

2. Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, dass die Verhängung einer Sanktion nach § 10 AlVG wegen Vereitlung des Erfolgs einer vom Arbeitsmarktservice vermittelten Kursmaßnahme voraussetze, dass der arbeitslosen Person im Vorhinein, spätestens aber bei Kurszuweisung eine Belehrung über (unter anderem) die Rechtsfolgen bei Weigerung an der Teilnahme bzw. bei Vereitelung des Erfolgs der Maßnahme erteilt werde. Obwohl das Fehlen einer Rechtsbelehrung ausdrücklich in der Berufung vorgebracht worden sei, habe die belangte Behörde dazu keine Feststellungen getroffen.

Diesem Vorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin - entgegen den Beschwerdeausführungen - das Fehlen einer Rechtsbelehrung in ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid nicht gerügt hat. Zudem bezieht sich das Beschwerdevorbringen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zur Rechtslage vor der im Beschwerdefall bereits anzuwendenden Rechtslage nach der Novelle BGBl. I Nr. 104/2007 ergangen ist.

Nunmehr sieht § 9 Abs. 8 AlVG vor, dass das Arbeitsmarktservice bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben hat, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können.

Diesen gesetzlichen Vorgaben ist die belangte Behörde, wie sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt, nachgekommen. Mit der Beschwerdeführerin wurde am eine Niederschrift über die Zuweisung zur Maßnahme aufgenommen. Darin ist wurden der Beschwerdeführerin näher ausgeführte Gründe für die Zuweisung zur Maßnahme mitgeteilt; weiters enthält die Niederschrift folgende Rechtsbelehrung:

"Ich wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gem. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz die Nichtteilnahme an dieser Maßnahme ohne wichtigen Grund (bzw. ein Nichterscheinen am 1. Kurstag), oder die Vereitelung des Erfolges dieser Maßnahme den Verlust des Leistungsanspruches für zumindest sechs Wochen nach sich zieht. (…)"

Diese Niederschrift wurde von der Beschwerdeführerin unterschrieben. Dass die Beschwerdeführerin Einwendungen gegen die Niederschrift erhoben habe oder dass der in der Niederschrift bezeugte Vorgang unrichtig sei, macht die Beschwerde nicht geltend.

3. Zum Vorwurf der Vereitelung der Kursmaßnahme bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe sich weder aggressiv verhalten, noch rassistische Äußerungen gegenüber den anderen Kursteilnehmern getätigt. Der Gruppenbetreuer und Einzelcoach habe sie schlecht behandelt und ihr sogar erklärt, "dass er keine blonden Frauen möge, weil sie dumm seien." Die Beschwerdeführerin habe das Gefühl gehabt, dass der Trainer ihr gegenüber von Anfang an eine feindselige Haltung eingenommen habe. Sowohl in den Gruppentrainings als auch in den Einzelgesprächen habe sie höchstes Engagement gezeigt.

Der Erfolg einer vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen Maßnahme kann unter anderem dadurch vereitelt werden, dass die arbeitslose Person ein vorsätzliches Verhalten an den Tag legt, welches objektiv geeignet ist, den Ausschluss von der Maßnahme zu provozieren, wenn dieser nämlich z.B. erforderlich ist, um den übrigen Kursteilnehmern ein ungestörtes Arbeiten zu ermöglichen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/08/0241).

In einer in der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice aufgenommenen Niederschrift vom war der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme des BFI als Kursträgerin vorgehalten worden, wonach sie sich unkooperativ verhalten, andere Kursteilnehmende diskriminiert und beleidigt, sowie die Gruppe ununterbrochen gestört habe. Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, dass sie niemanden diskriminiert habe. In ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid führte die Beschwerdeführerin darüber hinaus aus, dass sie sich nicht geweigert habe, "der Umschulung zu entsprechen". Sie habe weder durch ihr Verhalten noch durch ihr Aussehen die Maßnahme vereitelt.

Daraufhin holte die belangte Behörde im Berufungsverfahren eine weitere Stellungnahme des Kursträgers ein. In dieser Stellungnahme vom wurde von einer "Koordinatorin" des Kursträgers mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin "durch ihr sehr unkooperatives Verhalten die Zielerreichung der anderen KursteilnehmerInnen sehr erschwert" habe. Sie habe die anderen KurskollegInnen laufend unterbrochen und sich auch nach mehrfacher Intervention des Trainers nicht an die grundlegenden Gruppenregeln des gegenseitigen respektvollen Umgangs halten wollen. Ihre Aussagen gegenüber TeilnehmerInnen, die der deutschen Sprache nicht genug mächtig waren, seien "beleidigend und diskriminierend" gewesen.

Diese Stellungnahme, die nicht vom Gruppentrainer verfasst wurde, der die Vorfälle selbst wahrgenommen haben könnte, sondern von einer "Koordinatorin" des Kursträgers, enthält im Wesentlichen - abgesehen vom Vorwurf des Unterbrechens anderer TeilnehmerInnen -

bloße Bewertungen des Verhaltens der Beschwerdeführerin ("unkooperatives Verhalten", beleidigend", "diskriminierend"), ohne zugleich auch darzulegen, welche konkreten Handlungen oder Äußerungen die Beschwerdeführerin getätigt habe, die - etwa wegen ihres beleidigenden oder diskriminierenden Inhalts - den Ausschluss von der weiteren Teilnahme erfordert und damit den Erfolg der Maßnahme vereitelt hätten.

Die Beschwerdeführerin ist schon anlässlich der mit ihr aufgenommenen Niederschrift vom einer - inhaltlich im Wesentlichen dieselben allgemeinen wertenden Vorwürfe enthaltenden - Stellungnahme des Schulungsträgers (die in diesem Fall vom Kurstrainer mittels E-Mail dem Arbeitsmarktservice übermittelt worden war), entgegengetreten.

Vor dem Hintergrund dieser widersprüchlichen Verfahrensergebnisse hätte sich die belangte Behörde aber nicht darauf beschränken dürfen, die - zudem nicht ausreichend konkreten - Angaben einer Mitarbeiterin des Schulungsträgers als "durchaus glaubhaft" ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Die belangte Behörde hätte vielmehr den Kurstrainer als Zeugen niederschriftlich einzuvernehmen gehabt, um nach entsprechender Würdigung aller Beweisergebnisse hinreichende Feststellungen zu den der Beschwerdeführerin tatsächlich vorgeworfenen Handlungen bzw. Äußerungen treffen zu können (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/08/0010, wonach sich die Behörde nur in Fällen, die nicht weiter strittig sind, mit einer formlosen Befragung als Beweismittel begnügen darf, bei widersprechenden Beweisergebnissen aber jene Personen, die zunächst nur formlos befragt wurden, als Zeugen niederschriftlich vernehmen muss). Darauf aufbauend wäre von der belangten Behörde zu beurteilen, ob die Handlungen bzw. Äußerungen der Beschwerdeführerin es erforderten, sie - zum Schutz der anderen TeilnehmerInnen - von der weiteren Teilnahme an der Maßnahme auszuschließen.

4. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben.

Der Kostenzuspruch stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das den Ersatz der Umsatzsteuer betreffende Mehrbegehren war abzuweisen, da die Umsatzsteuer im zugesprochenen Pauschalbetrag bereits enthalten ist.

Wien, am