TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 15.10.2013, 2009/02/0377

VwGH vom 15.10.2013, 2009/02/0377

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Senatspräsidentin Dr. Riedinger und den Hofrat Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde der Z GmbH in W, vertreten durch Dr. Harry Fretska, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Biberstraße 22, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom , Zl. MA 65-3903/2008, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a Abs. 7 und 7a StVO 1960 (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zur Zahlung von EUR 328,-- verpflichtet, weil ein auf sie zugelassener und dem Kennzeichen nach näher bestimmter Klein-LKW in W.

verkehrsbehindert abgestellt gewesen sei, weshalb dieser am um 02.10 Uhr von der Stadt W. entfernt und aufbewahrt worden sei. Für das Entfernen des Fahrzeuges seien EUR 192,--, für die Fahrzeugaufbewahrung EUR 136,-- an Kosten angefallen.

In der Begründung stellte die belangte Behörde die Rechtslage dar, gab den Gang des Verwaltungsverfahrens wieder und stellte fest, dass der auf die Beschwerdeführerin zugelassene Klein-LKW vorschriftswidrig zwischen zwei parallel parkenden Fahrzeugen schräg zum Fahrbahnrand abgestellt gewesen sei. Es handle sich um eine Einbahn, in der auf Grund der Fahrbahnbeschaffenheit sowohl links als auch rechts paralleles Parken vorgesehen sei. Für ein paralleles Einparken sei für den Klein-LKW zu wenig Platz gewesen. Auf Grund der Schrägstellung des Fahrzeuges habe ein Abrollen ausgeschlossen werden können. Die Örtlichkeit sei eben gewesen. Da sich auf der rechten Seite eine geschlossene Parkreihe befunden habe, habe die Restfahrbahnbreite zwischen der rechten hinteren Fahrzeugkante und dem rechts parkenden Fahrzeug laut Maßband lediglich 1,5 m betragen. Da die Abstellart eher bedenklich erschienen sei, sei das Fahrzeug näher überprüft worden. Das Fahrzeug sei verschlossen gewesen, es hätten sich keine Manipulationen am Zündschloss gezeigt. Eine EKIS-Anfrage bezüglich Ausschreibung/Entfremdung sei negativ verlaufen. Es könne nicht beurteilt werden, wie lange das Fahrzeug tatsächlich an dieser Örtlichkeit abgestellt gewesen sei. Vor Ort hätten sich damals keinerlei Hinweise auf eine mutwillige Ortsveränderung durch dritte Personen gegeben.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, die Feststellungen entsprächen im Wesentlichen der Aussage des Meldungslegers, der keinen Anlass gehabt habe, ihn unbekannte Personen wahrheitswidrig zu belasten. Damit sei aber die Vermutung des Lenkers des Klein-LKW's, der zuvor ordnungsgemäß abgestellt gewesene Klein-LKW sei mutwillig aus seiner parallelen Parkposition herausgeschaukelt worden, widerlegt. Auf Grund der zu gering dimensionierten Parklücke hätte das Fahrzeug gar nicht parallel zum Fahrbahnrand abgestellt werden können. Auch hätten sich für die Annahme einer widerrechtlichen Entziehung keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Im Übrigen hätte es für eine nachträgliche händische Ortsveränderung eines Klein-LKW's einer Mehrzahl an kräftigen Personen bedurft, wobei nicht einzusehen sei, weshalb sich diese einer solchen großen Anstrengung hätten unterziehen sollen. Die Schlussfolgerungen des Meldungslegers, das Kraftfahrzeug sei vom Lenker infolge Platzmangels schräg in die Parklücke gestellt worden, seien wesentlich plausibler als der Schluss auf einen unberechtigten Eingriff Dritter, zumal sich auch keinerlei konkrete Hinweise für einen solchen gefunden hätten. Dem Antrag auf Vernehmung von Zeugen zum Zweck des Nachweises, der Lenker des Kraftfahrzeuges habe sich zum Vorfallszeitpunkt gar nicht in Wien aufgehalten, sei nicht nachzukommen gewesen, weil im Kostenverfahren die Frage, wer für das Abstellen des Kraftfahrzeuges verantwortlich sei, nicht relevant sei. Kostenpflichtig sei bei einem zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeug der Zulassungsbesitzer. Es sei auch nicht auszuschließen, dass für das "Firmenfahrzeug" mehrere Fahrzeugschlüssel existiert hätten und dass dieses von anderen Firmenmitarbeitern in Abwesenheit des (von der Beschwerdeführerin genannten üblichen) Lenkers gelenkt worden sei. Die Verkehrsbeeinträchtigung bei einer Restfahrbahnbreite von 1,5 m sei als erwiesen anzusehen. Angesichts der gesetzwidrigen Aufstellung des Fahrzeuges und des Eintrittes zur Voraussetzung zur Entfernung sei nicht nur die Entfernung des Fahrzeuges, sondern auch die Vorschreibung der Kosten zu Recht erfolgt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verfahrensakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen das Unterlassen der von ihr beantragten Beweise zum Beweis dafür, dass das Fahrzeug ursprünglich parallel zum Fahrbahnrand abgestellt gewesen und erst nachträglich in seiner Lage verändert worden sei.

Gemäß § 89a Abs. 7 Satz 1 und 2 StVO 1960 erfolgt das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes auf Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt des Aufstellens oder Lagerns des Gegenstandes dessen Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern, dessen Zulassungsbesitzer war. Die Kosten sind bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen vom Zulassungsbesitzer zu bezahlen.

Ist der Gegenstand jedoch zu einem Zeitpunkt aufgestellt oder gelagert worden, zu dem die Voraussetzungen zur Entfernung nach Abs. 2 oder 3 noch nicht vorlagen, so sind nach § 89a Abs. 7 fünfter Satz StVO 1960 die Kosten für die Entfernung, Aufbewahrung und Übernahme des Gegenstandes und die Gefahr der Entfernung und Aufbewahrung von dem Rechtsträger zu tragen, dessen Organ die Entfernung veranlasst hat, es sei denn, dass dem Inhaber der bevorstehende Eintritt der Voraussetzung bekannt war, oder dass die Aufstellung oder Lagerung von Anbeginn gesetzwidrig war.

Nach der ständigen hg. Rechtsprechung gilt im Zusammenhang mit der Entfernung von Hindernissen und den damit verbundenen Kosten das Verursachungsprinzip, und es kommt daher auf das Verschulden nicht an (vgl. das auch in der Beschwerde zitierte Erkenntnis vom , Zl. 98/02/0060).

Die im § 89a Abs. 7 fünfter Satz StVO angesprochenen Verkehrssituationen sind jene, in denen zum Zeitpunkt des Abstellens eines Gegenstandes bzw. eines Kfz nach allgemeiner menschlicher Erfahrung das Eintreten einer Verkehrsbeeinträchtigung nicht vorausgesehen werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/02/0161).

Das von der Beschwerdeführerin behauptete Verändern der Abstellposition ihres Fahrzeuges durch Dritte wäre grundsätzlich geeignet, eine solche Verkehrssituation darzustellen. Da das Fahrzeug der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Abschleppens verkehrsbeeinträchtigend abgestellt war, war es an der Beschwerdeführerin gelegen, durch geeignete Beweise darzutun, dass die Voraussetzungen für eine Entfernung nach § 89a Abs. 2 und 3 StVO zum Zeitpunkt des Abstellens ihres Fahrzeuges noch nicht vorlagen (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis vom ).

Die belangte Behörde ist jedoch im Rahmen einer nicht als unschlüssig zu wertenden Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gekommen, dass von einem Verstellen des Fahrzeuges durch unbefugte dritte Personen mangels konkreter Anhaltspunkte nicht auszugehen gewesen sei. Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen nachzuweisen, dass die Voraussetzungen nach § 89a Abs. 7 fünfter Satz StVO vorgelegen sind.

Mit der Rüge der Unterlassung der Aufnahme beantragter Beweise zeigt die Beschwerdeführerin nicht die Wesentlichkeit eines der belangten Behörde unterlaufenen Verfahrensmangels auf, weil es sich beim entsprechenden Vorbringen lediglich um Mutmaßungen handelt, und der darauf gegründete Beweisantrag der Beschwerdeführerin auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinauslief, zu dessen Durchführung die belangte Behörde nicht verpflichtet war.

Die Beschwerde war daher als unbegründet gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455.

Wien, am