VwGH vom 31.08.2016, 2013/17/0434

VwGH vom 31.08.2016, 2013/17/0434

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Senatspräsident Dr. Köhler und Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Bamminger, über die Beschwerde der B B AG in Wien, vertreten durch Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Parkring 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien vom , Zl UVS-06/FM/47/13024/2012-6, UVS- 06/FMV/47/13028/2012, betreffend Übertretung des WAG,

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird, soweit sie sich


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a)
auf Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids,
b)
auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids, soweit mit ihm die Berufung gegen Spruchpunkt I.4. des erstinstanzlichen Bescheides abgewiesen und die Strafsanktionsnorm zu Spruchpunkt I.4. des erstinstanzlichen Bescheides festgesetzt wird, sowie
c)
auf den Kostenausspruch in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides bezieht, zurückgewiesen, und
2.
zu Recht erkannt:
Im Übrigen, also soweit sie sich auf die Abweisung der Berufung gegen Spruchpunkt I.2. des erstinstanzlichen Bescheides durch Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides bezieht, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
3.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 1. Die beschwerdeführende Partei ist die Rechtsnachfolgerin jener juristischen Person (jenes Kreditinstituts), als deren zur Vertretung nach außen Berufener MV mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 9 Abs 1 VStG wegen Übertretungen des Bundesgesetzes über die Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen, Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007), BGBl I Nr 60/2007, zu drei Geldstrafen, im Falle der Uneinbringlichkeit jeweils zu einer Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt wurde.

2 Der Tatvorwurf des erstinstanzlichen Bescheides betraf zu Spruchpunkt I.1. die Unterlassung des Treffens angemessener Vorkehrungen gemäß § 24 Abs 1 WAG 2007 und deren dauernder Einhaltung, zu Spruchpunkt I.2. des erstinstanzlichen Bescheides die Unterlassung der Beurteilung an Hand der vom Kunden angegebenen Kenntnisse und Erfahrungen im Anlagebereich, ob der Kunde die Risiken im Zusammenhang mit den angebotenen oder gewünschten Produkten oder Dienstleistungen verstanden habe, sodass der "Angemessenheitstest" nicht den in § 45 WAG 2007 vorgesehenen Kriterien entsprochen habe, zu Spruchpunkt I.3. die Unterlassung der Warnung des Kunden im Sinne von § 45 Abs 2 WAG 2007, wenn die Y AG zur Auffassung gelangt sei, dass das Produkt oder die betreffende Dienstleistung für den Kunden nicht angemessen gewesen sei, und zu Spruchpunkt I.4. das Fehlen einer Durchführungspolitik nach den Vorschriften des § 52 WAG 2007.

MV habe dadurch zu I.1. die "§§ 24 Abs 1 WAG 2007, BGBl I Nr 60/2007 idF BGBl I Nr 77/2001 iVm 95 Abs 2 Z 2 WAG 2007, BGBl I Nr 60/2007 idF BGBl I Nr 37/2010",

zu I.2. "§§ 45 Abs 1 WAG 2007, BGBl I Nr 60/2007 idF BGBl I Nr 77/2001 iVm 95 Abs 2 Z 1 WAG 2007, BGBl I Nr 60/2007 idF BGBl I Nr 37/2010",

zu I.3. "§§ 45 Abs 2 WAG 2007, BGBl I Nr 60/2007 idF BGBl I Nr 77/2001 iVm 95 Abs 2 Z 1 WAG 2007, BGBl I Nr 60/2007 idF BGBl I Nr 37/2010" und

zu I.4. "§§ 52 Abs 1 bis 3 WAG 2007, BGBl I Nr 60/2007 idF BGBl I Nr 77/2001 iVm 95 Abs 2 Z 1 WAG 2007, BGBl I Nr 60/2007 idF BGBl I Nr 37/2010"

verletzt.

In Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides wurde die Haftung der Y AG (der Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Partei) gemäß § 9 Abs 7 VStG für die über MV verhängten Strafen und die Verfahrenskosten ausgesprochen.

3 Mit den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheids wurden die Bestrafungen zu den Spruchpunkten I.1., I.2. und I.4. des erstinstanzlichen Bescheides (mit bestimmten Maßgaben) bestätigt und die zu den jeweiligen Übertretungen gehörenden Kostenaussprüche getroffen und (mit Spruchpunkt III.) nur die Bestrafung unter Spruchpunkt I.3. des erstinstanzlichen Bescheides aufgehoben und das Verfahren insofern eingestellt (vgl dazu näher die detaillierte Wiedergabe des Spruchs des angefochtenen Bescheides in dem Erkenntnis vom , 2013/17/0431).

4 MV hat als Beschuldigter des Strafverfahrens gegen die Spruchpunkte I. und II. des auch hier angefochtenen Bescheids die zu 2013/17/0431 protokollierte Beschwerde erhoben. Auch die vorliegende Beschwerde richtet sich nur gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids.

5 Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

6 2. Mit Erkenntnis vom , 2013/17/0431, hat der Verwaltungsgerichtshof aufgrund der Beschwerde des MV den auch hier angefochtenen Bescheid

1. hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids, mit dem die Berufung gegen Spruchpunkt I.1. des erstinstanzlichen Bescheides abgewiesen wird, und hinsichtlich des dort enthaltenen Kostenausspruches wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und

2. hinsichtlich seines Spruchpunktes II., soweit mit ihm die Berufung gegen Spruchpunkt I.4. des erstinstanzlichen Bescheids abgewiesen wird, und hinsichtlich des dort enthaltenen Kostenausspruches wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften

aufgehoben und

3. die Beschwerde des MV im Übrigen, also hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides, soweit sich dieser auf Spruchpunkt I.2. des erstinstanzlichen Bescheides bezieht,

als unbegründet abgewiesen.

7 Mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides im vorstehend dargestellten Umfang durch das angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, der ex-tunc-Wirkung zukommt (§ 42 Abs 3 VwGG; vgl etwa , vom , 2013/05/0209, oder vom , 2013/05/0196, sowie Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stöger , Bundesverfassungsrecht11 (2015) Rz 1027, 532), lag im Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Beschwerde insoweit kein anfechtbarer Bescheid vor.

Die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei war daher insoweit als unzulässig zurückzuweisen.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Übrigen über die Beschwerde erwogen:

8 Gemäß § 79 Abs 11 VwGG in der Fassung BGBl I Nr 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.

9 Soweit mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung gegen Spruchpunkt I.2. des erstinstanzlichen Bescheides abgewiesen wurde, wurde die Beschwerde des Beschuldigten MV mit dem oben genannten Erkenntnis als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid gehört somit insofern noch (unverändert) dem Rechtsbestand an.

10 Die Beschwerde erweist sich insoferne als zulässig (vgl. zum Berufungs- und Beschwerderecht der juristischen Person, die gemäß § 9 Abs 7 VStG nach einem im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Ausspruch gemäß § 9 Abs 7 VStG für die über den Beschuldigten verhängte Strafe sowie die Kosten haftet, etwa , Slg 15.527 A/2000, verstärkter Senat, vom , 2010/04/0012, oder vom , 2010/09/0168).

11 Sie ist aber aus den im genannten Erkenntnis dargelegten Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen wird, nicht begründet. Die vorliegende Beschwerde enthält zu Spruchpunkt I.2. des erstinstanzlichen Bescheides keine über die bereits in der Beschwerde des MV enthaltenen hinausgehende Ausführungen. Sie erweist sich daher insofern ebenfalls als unbegründet.

12 4. Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen die mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids vorgenommene Abweisung der Berufung gegen Spruchpunkt I.1. des erstinstanzlichen Bescheides und den in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides enthaltenen Kostenausspruch richtet, und soweit sie sich gegen die mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids vorgenommene Abweisung der Berufung gegen Spruchpunkt I.4. des erstinstanzlichen Bescheids und den in diesem Spruchpunkt enthaltenen Kostenausspruch richtet, gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen, im Übrigen aber, also insoweit, als sie sich gegen die Abweisung der Berufung gegen Spruchpunkt I.2. des erstinstanzlichen Bescheides mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides richtet, gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

13 5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG aF in Verbindung mit der gemäß § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013, in der Fassung BGBl II Nr 8/2014, noch anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl I Nr 455/2008.

Wien, am