VwGH vom 03.05.2013, 2009/02/0371
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Senatspräsidentin Dr. Riedinger sowie den Hofrat Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde des Dr. R in L, vertreten durch Dr. Simon Brüggl und Dr. Günter Harasser, Rechtsanwälte in 6370 Kitzbühel, Rathausplatz 2, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. IIb2-2-1-7-121/17, betreffend Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen nach § 29b StVO 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Ausweises für dauernd stark gehbehinderte Personen nach § 29b StVO 1960 abgewiesen.
In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, der festgestellte Sachverhalt sei insoweit unstrittig, als eine dauernde, mitunter schmerzhafte bzw. schmerzbedingte Gehbehinderung des Beschwerdeführers konstatiert worden sei. Die diesbezüglichen Gutachten, Stellungnahmen und Befunde der medizinischen Sachverständigen sowie das Vorbringen der Partei deckten sich inhaltlich mit allenfalls marginalen Abweichungen teils ausdrücklich, teils sinngemäß.
Die Meinungen der medizinischen Sachverständigen Dr. K. (Amtssachverständiger) einerseits, Dr. F. sowie des Beschwerdeführers (gleichfalls Arzt) andererseits gingen allerdings auseinander, soweit es die Frage nach dem kumulativen Vorliegen einer dauernden sowie einer starken Gehbehinderung betreffe. Während der erstgenannte Sachverständige das Vorliegen einer dauernden starken Gehbehinderung nur während eines Entzündungsschubes annehme, befinde Dr. F., dass krankheitsbedingte Dauerschmerzen ein Fortkommen des Beschwerdeführers über 300 m beträchtlich oder gar unmöglich machen könnten. Der Beschwerdeführer bekräftige in seinem Vorbringen vom die Ansicht des Dr. F., wonach aufgrund der Dauerschmerzen, insbesondere aufgrund der Schäden des rechten Kniegelenks, sein Fortkommen entsprechend eingeschränkt sei. Dem habe sich der medizinische Amtssachverständige Dr. K. in Anerkennung des Zustands des rechten Kniegelenks bei Würdigung nicht nur der beigebrachten Röntgenbefunde, sondern auch der Behandlungsunterlagen, der anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers und der ergänzenden klinischen Untersuchungen, sohin bei Beurteilung der klinischen Gesamtsituation nur anschließen können, soweit es den Zustand des Beschwerdeführers während eines akuten Entzündungsschubes betreffe, der für einige Tage etwa einmal je Quartal eintrete. In der Zwischenzeit seien dem Beschwerdeführer jedoch Gehstrecken von deutlich mehr als 300 m möglich und medizinisch zumutbar.
Die belangte Behörde sei daher zu dem Ergebnis gekommen, dass - unbeschadet der fachlichen Qualifikation des Dr. F. und des Beschwerdeführers - der gutachterlichen Einschätzung des medizinischen Amtssachverständigen Dr. K. zu folgen sei, wonach bei Einbeziehung der genannten Faktoren, also bei Beurteilung nicht nur der röntgenologischen Seite, sondern der klinischen Gesamtsituation eine dauernde Gehbehinderung des Beschwerdeführers, nicht jedoch - abseits der Entzündungsschübe - eine dauernde starke Gehbehinderung gegeben sei. Die drei gutachterlichen Stellungnahmen des Amtssachverständigen Dr. K. wiesen plausibel, verständlich und ausführlich begründet eine hohe Schlüssigkeit auf, widersprächen nicht den Denkgesetzen der Logik und besäßen insofern einen gesteigerten inneren Wahrheitsgehalt und damit einen den entgegenstehenden Beweis überwiegenden Wert. Die belangte Behörde gelange daher aufgrund der Prüfung der Beweismittel zum maßgeblichen Sachverhalt zur Überzeugung, dass als erwiesen anzunehmen sei, dass eine dauernde starke Gehbehinderung beim Beschwerdeführer nicht vorliege.
Die im bezüglichen Zusammenhang anders lautende Stellungnahme des Dr. F. stelle mit knapp gehaltener Begründung apodiktisch in den Raum, dem Beschwerdeführer seien Gehstrecken von 300 m nicht möglich und seine Fähigkeit des Fortkommens sei in diesem Sinne allgemein stark eingeschränkt. Nicht nur, dass diese generalisierte Behauptung in sich nicht schlüssig sei, widerstreite sie insofern auch den Denkgesetzen, als der Beschwerdeführer - vom ihm unbestritten - zum Zeitpunkt der Befundung und Untersuchung durch den medizinischen Amtssachverständigen Dr. K. selbstständig mobil (ohne Gehhilfen) gewesen sei, solcherart auch zur Untersuchung erschienen sei und weiters keine wesentliche Bewegungseinschränkung hätten festgestellt werden können. Dieser Umstand sei jedoch nach der Logik mit der Stellungnahme des Dr. F. vom , dass eine dauernde schmerzbedingte Gehbehinderung bestehe, die das Fortkommen über 300 m beträchtlich einschränken oder verunmöglichen könne, nicht vollständig in Übereinstimmung zu bringen, weshalb die belangte Behörde einen geringeren inneren Wahrheitsgehalt dieses Beweismittels angenommen habe.
Im gegenständlichen Fall habe das von der belangten Behörde durchgeführte ergänzende Ermittlungsverfahren ergeben, dass es sich beim Beschwerdeführer - bedingt durch die langjährige Grunderkrankung Morbus Bechterew - um eine Person mit einer dauernden Gehbehinderung aufgrund einer entzündlich-degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, der Iliosacralgelenke sowie des rechten Kniegelenks handle. Die solcherart schmerzinduzierte dauernde Gehbehinderung wachse in der Regel einmal pro Quartal für jeweils mehrere Tage zu einer dauernden starken Gehbehinderung aus, weil schmerzhafte Entzündungsschübe aufträten, die jedoch durch Gabe antiphlogistisch (und wohl auch analgetisch) wirksamer Medikamente prinzipiell zu beherrschen seien. Eine dauerhafte und (dauerhaft) starke Gehbehinderung liege beim Beschwerdeführer nicht vor. Außerhalb der Akutphase sei es dem Beschwerdeführer möglich, sich über eine Strecke von mehr als 300 m ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengungen und ohne größere Schmerzen fortzubewegen, und dies sei medizinisch auch zumutbar.
Der gesetzliche Bewilligungstatbestand der dauernden starken Gehbehinderung iSd § 29b Abs. 1 StVO 1960 bedinge das kumulative Vorhandensein der Tatbestandsmerkmale "dauernd" und "stark". Wenngleich der Beschwerdeführer ohne Zweifel gehbehindert sei, sei er "nur" phasenweise (und nicht dauernd) stark gehbehindert, die überwiegende Zeit jedoch medizinisch zumutbar in der Lage, eine Strecke von mehr als 300 m ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengungen und ohne größere Schmerzen zu bewältigen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschiften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
In der Beschwerde wird u.a. eingewendet, bei jener Person (Dr. W. T.), die die Berufungserledigung der belangten Behörde unterfertigt habe, handle es sich um einen Verwaltungspraktikanten, der nur befristet auf 1 Jahr als Jurist bei der belangten Behörde tätig gewesen sei. Nach dem Wissensstand des Beschwerdeführers sei Dr. W. T. für die Unterfertigung der angefochtenen Berufungserledigung keine Approbationsbefugnis erteilt worden. Auch sehe die VO des LH von Tirol über die Geschäftsordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung i.d.g.F. die Erteilung einer Approbationsbefugnis an Verwaltungspraktikanten für die Unterfertigung von Berufungserkenntnissen nicht vor. Schon aus diesem Grunde sei der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
Unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat, muss die Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion innehat oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. 2010/03/0024, mwN).
In der Gegenschrift, die vom Landesamtsdirektor des Amtes der Tiroler Landesregierung unterfertigt wurde, wird u.a. ausgeführt, dass dem Mitarbeiter Dr. W. T. gemäß § 9 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung vom Vorstand der Abteilung Verkehrsrecht mit Schreiben vom u.a. auch Angelegenheiten der StVO 1960 zur selbständigen Erledigung übertragen worden seien. Für den Verwaltungsgerichtshof fehlt es daher an hinreichenden Anhaltspunkten für die Annahme, es fehle mangels Approbationsbefugnis des den angefochtenen Bescheid genannten Unterfertigenden an einer Genehmigung dieses Bescheides.
In der Beschwerde wird ferner gerügt, es sei aufgrund der getroffenen Feststellungen - gestützt auf die Ausführungen des Amtssachverständigen - der Beweis erbracht worden, dass die dauernde starke Gehbehinderung beim Beschwerdeführer regelmäßig in gewissen Intervallen für mehrere Tage auftrete. Nach den Aussagen des Amtssachverständigen und den getroffenen Feststellungen seien diese Entzündungsschübe zweifelsfrei vorhersehbar. Der Gesetzgeber sehe für die Erteilung eines Ausweises gemäß § 29 b StVO 1960 nicht vor, dass die Gehbehinderung tagtäglich stark sein müsse. Wenn die starke Gehbehinderung vorhersehbar regelmäßig in Intervallen auftrete, sei dem Gesetz Genüge getan.
Dem ist Folgendes zu entgegnen:
Nach der ständigen hg. Rechtsprechung stellt der Gesetzesbegriff der "starken Gehbehinderung" im Sinn des § 29b Abs. 1 (zuvor: Abs. 4) StVO 1960 darauf ab, ob die betreffende Person in einer als Gehen zu qualifizierenden Weise ohne Aufwendung überdurchschnittlicher Kraftanstrengung und ohne große Schmerzen eine bestimmte Wegstrecke zurücklegen kann; ist sie dazu in der Lage, so wird eine festgestellte Gehbehinderung nicht als schwer im Sinne des Gesetzes anzusehen sein. Die Fähigkeit zum Zurücklegen einer Strecke von mehr als 300 m ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung und ohne große Schmerzen schließt eine starke Gehbehinderung im Sinne des Gesetzes aus (vgl. das hg Erkenntnis vom , Zl. 99/02/0187, mwN).
Die Feststellung, ob eine Person dauernd stark gehbehindert ist, ist Gegenstand eines Beweises durch einen ärztlichen Amtssachverständigen (vgl. auch dazu das vorzitierte hg. Erkenntnis vom , mwN)
Nach den Feststellungen der belangten Behörde treten die Schübe, während derer eine starke Gehbehinderung gegeben ist, nur während einiger Tag pro Quartal auf. Der Begriff "dauernd" schließt es jedoch aus, dass eine dauernd starke Gehbehinderung auch schon dann vorliegt, wenn diese lediglich während einiger Tage pro Quartal auftritt.
Insoweit der Beschwerdeführer vermeint, der vorliegende Sachverhalt sei mit jenem vergleichbar, der dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/02/0185, zugrunde liegt, trifft dies schon deshalb nicht zu, weil in diesem Fall nach Vorlage neuerer ärztlicher Befunde nicht berücksichtigt worden war, dass bei der dortigen Beschwerdeführerin kein schubhafter, sondern ein fortscheitender Krankheitsverlauf und damit offenbar keine (wie im Beschwerdefall: zeitlich eingeschränkte) intervallmäßige Veränderung (Verschlechterung) ihrer Gehbehinderung vorgelegen war.
In der Beschwerde wird ferner eingewendet, der Amtssachverständige gelange in seiner Stellungnahme vom zum Ergebnis, dass es zu stärkeren Einschränkungen der Mobilität im Sinne einer Gehbehinderung laut Angaben des Beschwerdeführers insbesondere bei Entzündungsschüben komme, die in der Regel einmal pro Quartal für jeweils mehrere Tage aufträten. Während dieser massiv verstärkten Schmerzphasen sei die Mobilität deutlich eingeschränkt und die Verwendung von Stützkrücken zur Fortbewegung erforderlich. Während der übrigen Zeit sei der Beschwerdeführer ohne Gehhilfen im Rahmen der üblichen Alltagsverrichtungen selbstständig mobil; bei der Fortbewegung seien ihm dabei Gehstrecken von deutlich mehr als 300 m möglich und medizinisch zumutbar.
Demgegenüber gelange der Sachverständige Dr. F., Facharzt für Chirurgie und Sporttraumatologie sowie Gerichtssachverständiger, zur Schlussfolgerung, dass Knorpelschäden in den betroffenen Gelenken Dauerschäden (somit irreversibel) und mit (u.a.) dauernden Bewegungsschmerzen und zunehmenden arthritischen Veränderungen (bis hin zur Versteifung) verbunden seien. Daraus resultiere eine dauernde schmerzbedingte Gehbehinderung. Diese Dauerschmerzen könnten somit im gegenständlichen Fall ein Fortkommen über 300 m beträchtlich einschränken oder gar unmöglich machen.
Auch ao. Univ. Prof. Dr. Sch., Facharzt für Rheumatologie, führe in seiner Stellungnahme vom aus, dass aus Sicht des Rheumatologen beim Beschwerdeführer eine dauernde Einschränkung der Gehfähigkeit ("dauernd gehbehindert") gegeben sei.
Bei den widerstreitenden medizinischen Aussagen hätte die belangte Behörde ein Fachgutachten aus dem Fachgebiet Orthopädie und/oder Rheumatologie einholen müssen. Es sei nicht zu übersehen, dass die für den Beschwerdeführer sprechenden medizinischen Äußerungen von Fachärzten kämen; diesen Fachmeinungen stehe die Äußerung des Amtssachverständigen der Landessanitätsdirektion gegenüber, dessen Fachgebiet nach der Aktenlage unbekannt sei. Die belangte Behörde könne nun nicht - wie erfolgt - den Meinungen der Fachärzte mit dem Hinweis auf einen "gesteigerten inneren Wahrheitsgehalt" des Gutachtens des Amtssachverständigen geringere Aussagekraft beimessen.
Weder die zitierte Stellungnahme des Dr. F., noch jene des ao. Univ. Prof. Dr. Sch. vermögen die Schlüssigkeit des amtsärztlichen Gutachtens zu widerlegen, wonach eine dauernde starke Gehbehinderung nur während einiger Tage pro Quartal vorliegt. Beide Privatsachverständige gestehen dem Beschwerdeführer zusätzliche Schmerzen und Beeinträchtigungen, die durch die festgestellten Knorpelschäden hervorgerufen werden, zu, lassen es jedoch letztlich offen, ob tatsächlich bereits aus dieser Erkrankung eine dauernde starke Gehbehinderung im Sinne der dargestellten Rechtsprechung gegeben ist. Es ist auch nicht erheblich, ob die vom Beschwerdeführer genannten Fachärzte hinsichtlich des von ihm ins Treffen geführten Knorpelschadens über ein spezielles Fachwissen verfügen, das allenfalls jenes des begutachtenden Amtssachverständigen übertrifft, weil in den zitierten gutachterlichen Ausführungen dieser Sachverständigen jedenfalls keine definitive Aussage hinsichtlich des Bestehens einer dauernden starken Gehbehinderung aufgrund des Knorpelschadens enthalten ist, welche der von der belangten Behörde ins Treffen geführten Gesamtbeurteilung des beigezogenen Amtssachverständigen widersprechen würde. Mangels Vorliegens widersprüchlicher Gutachten war es entgegen den Beschwerdeausführungen auch nicht erforderlich, weitere Gutachten aus dem Fachgebiet Orthopädie und/oder Rheumatologie einzuholen, zumal die Gesamtbegutachtung des von der belangten Behörde beigezogenen medizinischen Amtssachverständigen auch unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer eingewendeten Knorpelschadens und der in diesem Zusammenhang vorgelegten medizinischen Gutachten erfolgte. Es war aufgrund der vom Amtssachverständigen vorgenommenen Untersuchung zudem auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bei dieser Untersuchung hinsichtlich seiner Gehfähigkeit (ohne weitere Hilfsmittel und ohne erkennbare große Schmerzen) einen erheblich besseren Zustand aufwies, als in den von ihm vorgelegten Gutachten zum Ausdruck gebracht wird.
In der Beschwerde wird sodann ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme am ausdrücklich die Einholung eines röntgenologischen Sachverständigengutachtens beantragt habe. Es sei offenkundig, dass die belangte Behörde durch die Einholung dieses Fachgutachtens zu einem anderen Ergebnis gelangen hätte können. Aufgrund der Stellungnahmen des Sachverständigen Dr. F., des Primar Dr. L. und des Prof. Dr. J. sei evident, dass beim Beschwerdeführer als peripherer Begleitschaden ein schwerer und irreversibler Knorpelschaden gegeben sei.
In der Stellungnahme vom führe der Amtssachverständige aus, dass die Diagnose und fachärztliche Bewertung des schweren und irreversiblen Knorpelschadens im rechten Kniegelenk letztlich nur durch den Beschwerdeführer selbst im Sinne einer Eigenbegutachtung erfolgt und für die weiteren Schlussfolgerungen nur bedingt verwertbar sei.
In den Ausführungen des Amtssachverständigen fänden also die Auswirkungen des massiven Knorpelschadens auf die zu beurteilende Gehbehinderung ("dauernde schmerzbedingte Gehbehinderung") keinen Niederschlag. Auch insofern sei der Sachverhalt ergänzungsbedürftig geblieben und hätte es diesbezüglich eines Fachgutachtens bedurft. Der Beschwerdeführer habe ausdrücklich dargelegt, dass der Knorpelschaden weitestgehend therapieresistent sei und auch in Ruhe, also ohne Belastung, Schmerzen in zunehmendem Maße vorhanden seien (Stellungnahme vom ). Tatsächlich lasse sich die Häufigkeit der Entzündungsschübe beim Beschwerdeführer auf einer gewissen Frequenz stabilisieren; nicht hingegen ließen sich die ständigen Schmerzen im Kniegelenksbereich ("Knorpelglatze") durch Zuführung von Medikamenten eindämmen. Der Amtssachverständige habe also offenbar übersehen, dass der Knorpelschaden beim Beschwerdeführer als Dauerschaden eine dauernde schmerzbedingte Gehbehinderung hervorrufe.
Auch mit diesem Vorbringen wird kein wesentlicher Verfahrensmangel dargelegt, zumal die belangte Behörde die Einwendungen des Beschwerdeführers und die von ihm vorgelegten medizinischen Stellungnahmen dem Amtssachverständigen zur ergänzenden Begutachtung vorgelegt hat, der jedoch in schlüssiger Weise auch auf der Grundlage dieser Unterlagen zu keiner anderen Gesamtbeurteilung gelangt. Es kann daher auch keine Rede davon sein, dass es der medizinische Amtssachverständige übersehen habe, dass der Knorpelschaden als Dauerschaden eine dauernde schmerzbedingte Gehbehinderung hervorrufe.
In der Beschwerde wird ferner eingewendet, der bislang unvertretene Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom auf Berufungsebene die Einholung eines Gutachtens eines röntgenologischen Sachverständigen zur Abklärung des dokumentierten Knorpeldefekts im Bereich des rechten Kniegelenkes beantragt. Die belangte Behörde habe den Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom aufgefordert, binnen 4 Wochen ein Gutachten eines (privaten) Sachverständigen vorzulegen, widrigenfalls anzunehmen sei, dass er auf die Einholung des Beweises seines Vorbringens verzichte bzw. diesen Beweis nicht erbringen könne.
Diese Vorgangsweise der belangten Behörde stelle eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar. Sofern aus der Sicht der Behörde noch ein Umstand abzuklären sei, hätte die Behörde von Amts wegen eine Gutachtensergänzung durchführen bzw. ein Fachgutachten einholen müssen. Unzulässig sei es in diesem Zusammenhang jedenfalls, den unvertretenen Beschwerdeführer zur Beibringung eines privaten Sachverständigengutachtens aufzufordern, sodass auch eine Verletzung der Manuduktionspflicht vorliege.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Manuduktionspflicht des § 13a AVG auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten eingeschränkt. Die Behörde ist nicht verpflichtet, Unterweisungen zu erteilen, wie ein Vorbringen zu gestalten und welche Beweisanträge anzubieten seien, damit einem Antrag allenfalls stattgegeben werden könnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/18/0296, mwN).
Die Einholung eines weiteren Gutachtens ist nach der hg. Judikatur entbehrlich, wenn der Beschwerdeführer dem Gutachten des Amtssachverständigen nicht hinreichend entgegentritt (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I, 2. Auflage, S. 837, unter E 241 zu § 52 AVG angeführte Judikatur).
Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen nicht einsichtig darzulegen, weshalb es trotz der bereits von ihm vorgelegten Befunde, Röntgenbilder und ärztlichen Stellungnahmen auch noch weiterer Ermittlungen und insbesondere der ergänzenden Einholung eines röntgenologischen Gutachtens bedurft hätte, zumal die belangte Behörde in ihre Ermittlungen auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten röntgenologischen Befunde und die weiteren Gutachten privater Sachverständiger durch entsprechende Befassung des ärztlichen Amtssachverständigen einbezog. Sämtliche vom Beschwerdeführer auch in Bezug auf den Knorpelschaden vorgelegten Unterlagen wurden daher auch einer ergänzenden medizinischen Beurteilung durch den Amtssachverständigen unterzogen (siehe insbesondere die ergänzende Stellungnahme des Amtssachverständigen vom ), der jedoch in einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Weise zum Ergebnis gelangte, dass sich im vorliegenden Fall keine Änderung der medizinischen Beurteilung ergebe.
In der Beschwerde wird ferner vorgebracht, bezüglich der Annahme der belangten Behörde, die Stellungnahme des Dr. F. vom widerstreite insofern den Denkgesetzen, als der Beschwerdeführer bei der Untersuchung durch den medizinischen Amtssachverständigen "selbstständig mobil (ohne Gehhilfen) war, solcher Art auch zur Untersuchung erschien und weiters keine wesentliche Bewegungseinschränkung festgestellt werden konnte", sei darauf zu verweisen, dass eine derartige Momentaufnahme bei der Untersuchung keinesfalls aussagekräftig sei. Dieser Umstand könne sohin auch nicht zur Entkräftung der Stellungnahme des Dr. F. herangezogen werden. Die Beweiswürdigung sei in diesem Fall unschlüssig.
Darüber hinaus führe der Amtssachverständige zur Stützung seines Standpunktes die "klinische Gesamtsituation" als Beurteilungskriterium ins Treffen. Für den Beschwerdeführer sei nicht nachvollziehbar, was darunter zu verstehen sei, auch insofern sei die Beweiswürdigung der belangten Behörde unschlüssig.
Auch mit diesem Vorbringen wird kein wesentlicher Verfahrensmangel aufgezeigt, zumal auch aufgrund der vom Beschwerdeführer ergänzend vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen kein Widerspruch zu der bei der Untersuchung durch den Amtsarzt zu Tage getretenen Fähigkeit des Beschwerdeführers, sich außerhalb der intensiven Schmerzphasen "selbstständig mobil (ohne Gehhilfen)" bewegen zu können, hervorgekommen ist. Überdies wird in der - oben dargestellten - Stellungnahme des Dr. F. nur auf die Möglichkeit der vom Knorpelschaden ausgehenden schmerzbedingten Gehbehinderung hingewiesen, ohne jedoch näher begründet darzulegen, dass tatsächlich eine dauernd starke Gehbehinderung im Sinne der hg. Rechtsprechung bereits aufgrund dieses Knorpelschadens vorliege. Außerdem lässt die (sehr knapp gehaltene) Stellungnahme des Dr. F eine nähere schlüssige Begründung dafür vermissen, weshalb bereits aufgrund des festgestellten und auch von der belangten Behörde anerkannten Knorpelschadens eine dauernd starke Gehbehinderung gegeben gewesen wäre.
Auch wenn die Beobachtungen des Amtssachverständigen anlässlich der Untersuchung hinsichtlich der selbständigen Gehfähigkeit des Beschwerdeführers nur eine Momentaufnahme darstellen, fehlt es im vorliegenden Fall an Anhaltspunkten dafür, dass diese Gehfähigkeit in der Folge - abgesehen von den quartalsweise auftretenden Phasen mit massiv verstärkten Schmerzen - nicht mehr gegeben gewesen wäre.
Es wird auch bereits in der in der Begründung des angefochtenen Bescheides wörtlich wiedergegebenen Stellungnahme des medizinischen Amtssachverständigen Dr. K. näher umschrieben, dass unter "klinischer Gesamtsituation" u.a. die Einbeziehung der vom Beschwerdeführer beigebrachten Behandlungsunterlagen, seiner anamnestischen Angaben und der ergänzenden klinischen Untersuchung zu verstehen ist. Erkennbar auf diesem Verständnis des Begriffes "klinische Gesamtsituation" beruht daher die Begründung des angefochtenen Bescheides, sodass die diesbezüglichen Behauptungen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar sind.
In der Beschwerde wird schließlich ausgeführt, der Beschwerdeführer bekämpfe ausdrücklich die Feststellung des angefochtenen Bescheides, dass er in der übrigen Zeit ohne Gehhilfen im Rahmen der üblichen Alltagsverrichtungen selbständig mobil sei und ihm bei der Fortbewegung Gehstrecken von deutlich mehr als 300 m möglich und medizinisch zumutbar seien. Die belangte Behörde hätte diese Feststellung deshalb nicht treffen dürfen, weil die Stellungnahmen der Fachärzte Dr. F. und ao. Univ. Prof. Dr. Sch. zu gegenteiligen Aussagen gelangt seien.
Auch mit dieser Rüge wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dargelegt. Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, dass eine tatsächlich gegenteilige Aussage keiner dieser Stellungnahmen entnommen werden kann und die belangte Behörde in einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung auch in diesem Zusammenhang den fachlichen Ausführungen des Amtssachverständigen Dr. K. gefolgt ist.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am
Fundstelle(n):
DAAAE-86526