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VwGH vom 09.06.2010, 2006/17/0152

VwGH vom 09.06.2010, 2006/17/0152

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2006/17/0153

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerden der BH GmbH Co KG in M, vertreten durch Dr. Berthold Garstenauer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Fürstenallee 17, gegen die Bescheide der Salzburger Landesregierung jeweils vom , 1.) Zl. 21504-100/47541/1400-2006 (protokolliert zur hg. Zl. 2006/17/0152) und 2.) Zl. 21504- 100/47541/1398-2006 (protokolliert zur hg. Zl. 2006/17/0153), jeweils betreffend Vorschreibung von Tourismusverbandsbeiträgen für die Jahre 2002, 2003 und 2004 für verschiedene Betriebsstätten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.572,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid des Landesabgabenamtes des Landes Salzburg vom , Zl. 404-S.TG/80863/31-2005, wurde der beschwerdeführenden Partei (einer Handels GmbH), welche keine Beitragserklärungen abgegeben hatte, für die Betriebsstätte M in der Gemeinde M gemäß §§ 144 Abs. 1 und 2 und 148 LAO in Verbindung mit §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 und 2, 35 Abs. 1, 37 Abs. 4 sowie 39 Abs. 1 bis 3 Salzburger Tourismusgesetz (in der Folge: TG) für das Jahr 2002 auf der Basis eines beitragspflichtigen Gesamtumsatzes von EUR 366.954,52 ein Tourismusverbandsbeitrag in der Höhe von EUR 880,69, für das Jahr 2003 auf der Basis eines beitragspflichtigen Gesamtumsatzes von EUR 438.765,21 ein Tourismusverbandsbeitrag in der Höhe von EUR 2.106,07 und für das Jahr 2004 auf der Basis eines beitragspflichtigen Gesamtumsatzes von EUR 445.972,92 ein Tourismusverbandsbeitrag in der Höhe von EUR 2.140,67 vorgeschrieben.

1.2. Mit Bescheid des Landesabgabenamtes des Landes Salzburg vom selben Tag, Zl. 404-S.TG/80863/28-2005, wurde der beschwerdeführenden Partei für die Betriebsstätte T in der Gemeinde T gemäß §§ 144 Abs. 1 und 2 und 148 LAO in Verbindung mit §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 und 2, 35 Abs. 1, 37 Abs. 4 sowie 39 Abs. 1 bis 3 Salzburger Tourismusgesetz (in der Folge: TG) für das Jahr 2002 auf der Basis eines beitragspflichtigen Gesamtumsatzes von EUR 550.431,80 ein Tourismusverbandsbeitrag in der Höhe von EUR 770,60, für das Jahr 2003 auf der Basis eines beitragspflichtigen Gesamtumsatzes von EUR 658.147,80 ein Tourismusverbandsbeitrag in der Höhe von EUR 921,41 und für das Jahr 2004 auf der Basis eines beitragspflichtigen Gesamtumsatzes von EUR 668.959,37 ein Tourismusverbandsbeitrag in der Höhe von EUR 936,54 vorgeschrieben.

1.3. Das Landesabgabenamt führte in beiden Bescheiden aus, dass die bescheidmäßige Beitragsfestsetzung wegen Nichtabgabe der Beitragserklärungen für die gegenständlichen Jahre erfolgt sei.

In den Umsatzsteuerbescheiden 2000, 2001 und 2002 sei jeweils der (gesamte) Umsatz aus den Betriebsstätten M und T enthalten. Aufgrund der Tatsache, dass in der Betriebsstätte M Umsätze aus der Tätigkeit "Elektrowaren - Einzelhandel" und in der Betriebsstätte T Umsätze aus den Tätigkeiten "Elektrowaren - Einzelhandel, Elektroinstallateur und Möbel - Einzelhandel" erzielt würden, sei der Gesamtumsatz im Verhältnis 40:60 aufgeteilt worden. Gemäß § 35 Abs. 1 und 37 Abs. 4 TG sei zur Berechnung der Beiträge jeweils der Umsatz aus dem zweitvorangegangenen Jahr, somit aus den Jahren 2000, 2001 und 2002 (für die Festsetzung der Abgabe für das Jahr 2002, 2003 und 2004) zu verwenden gewesen.

Betreffend die Betriebsstätte M hielt das Landesabgabenamt fest, dass der Tourismusverband M der Ortsklasse B angehöre. Die Tätigkeit "Elektrowaren - Einzelhandel" sei der Beitragsgruppe 5 (Code 75701) zuzuordnen. Der Promillesatz für die Beitragsgruppe 5 (Code 75701) betrage im Verband M im Jahr 2002 2,4 Promille und in den Jahren 2003 und 2004 jeweils 4,8 Promille.

Hinsichtlich der Betriebsstätte T führte das Landesabgabenamt aus, dass der Tourismusverband T nach den Bestimmungen der Ortsklassenverordnung der Ortsklasse C angehöre. Die Umsätze seien nach der geltenden Beitragsgruppenverordnung in der Ortsklasse C für die Tätigkeit "Elektrowaren - Einzelhandel" der Beitragsgruppe 5 (Code 75701), für die Tätigkeit "Elektroinstallateur" der Beitragsgruppe 5 (Code 63301) und für die Tätigkeit "Möbel - Einzelhandel" der Beitragsgruppe 6 (Code 75103) zuzuordnen. Da nicht für eine getrennte Berechnung der Umsätze gesorgt worden sei, werde jeweils der gesamte Umsatz gemäß § 38 Abs. 3 TG in die für die beschwerdeführende Partei in Betracht kommende niedrigste Beitragsgruppe eingereiht. Das sei im Fall der beschwerdeführenden Partei für den Tourismusverband T die Beitragsgruppe 5. Der Promillesatz für die Beitragsgruppe 5 betrage im Verband T in den Jahren 2002 bis 2004 jeweils 1,4 Promille und für die Beitragsgruppe 6 jeweils 0,9 Promille.

1.4. Die beschwerdeführende Partei erhob gegen beide Bescheide Berufung. In den herangezogenen Umsätzen seien auch Umsätze enthalten, die aus Verpachtung erzielt würden und die Abgabenbemessungsgrundlage verminderten. Außerdem seien in den Handelsumsätzen Erträge enthalten, die in verschiedenen Gemeinden und zwar in T und in P (Steiermark) erzielt würden, sodass unterschiedliche Promillesätze zur Anwendung kommen müssten bzw. der in der Steiermark erzielte Umsatz aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden sei. Die Beitragsgrundlage müsse dementsprechend in beitragspflichtige detaillierte Handelsumsätze der Gemeinden M, T und P aufgeteilt werden.

1.5. In der Folge reichte die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom Beitragserklärungen gesondert für die Betriebsstätten M und T für die Jahre 2002, 2003 und 2004 nach, wobei sie jeweils eine Aufgliederung des Umsatzes nach "Elektrowaren-Einzelhandel" unter Zuordnung zur Beitragsgruppe 4 und "Möbel-Einzelhandel" unter Zuordnung zur Beitragsgruppe 5 vornahm.

1.6. Im Berufungsverfahren ersuchte die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei um Bekanntgabe der Verpachtungsumsätze unter Angabe, in welchem Gemeindegebiet die Verpachtung stattfinde, sowie um Angabe der in der Gemeinde P erzielten Handelsumsätze.

Hiezu teilte die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom mit, dass es sich bei den Vermietungseinkünften um Sonderbetriebseinnahmen aus Liegenschaften der Kommanditisten der beschwerdeführenden Partei handle. Die Handelsumsätze in der Gemeinde P betrügen hinsichtlich der Beitragserklärung für das Jahr 2002 EUR 93.939,22, hinsichtlich der Beitragserklärung für das Jahr 2003 EUR 70.779,23 und hinsichtlich der Beitragserklärung für das Jahr 2004 EUR 59.523,48.

1.7. Mit den angefochtenen Bescheiden gab die belangte Behörde den Berufungen der beschwerdeführenden Partei teilweise statt und setzte mit dem zur hg. Zl. 2006/17/0152 in Beschwerde gezogenen Bescheid die Tourismusverbandsbeiträge betreffend die Betriebsstätte M für das Jahr 2002 unter Zugrundelegung eines beitragspflichtigen Umsatzes in der Höhe von EUR 341.378,84 und einem Promillesatz von 2,4 mit EUR 819,31, für das Jahr 2003 unter Zugrundelegung eines beitragspflichtigen Umsatzes in der Höhe von EUR 410.453,48 und einem Promillesatz von 4,8 mit EUR 1.970,18 und für das Jahr 2004 unter Zugrundelegung eines beitragspflichtigen Umsatzes in der Höhe von EUR 422.163,52 und einem Promillesatz von 4,8 mit EUR 2.026,38 neu fest.

1.8. Mit dem zur hg. Zl. 2006/17/0153 angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde die gegenständlichen Tourismusverbandsbeiträge betreffend die Betriebsstätte T für das Jahr 2002 unter Zugrundelegung eines beitragspflichtigen Umsatzes in der Höhe von EUR 482.068,26 und einem Promillesatz von 1,4 mit EUR 679,10, für das Jahr 2003 unter Zugrundelegung eines beitragspflichtigen Umsatzes in der Höhe von EUR 615.680,22 und einem Promillesatz von 1,4 mit EUR 861,95 und für das Jahr 2004 unter Zugrundelegung eines beitragspflichtigen Umsatzes in der Höhe von EUR 633.245,28 und einem Promillesatz von 1,4 mit EUR 886,54 neu fest.

1.9. Begründend führte die belangte Behörde zu den beiden angefochtenen Bescheiden aus, dass ausgehend von den in den Umsatzsteuerbescheiden angegebenen Gesamtumsätzen der Jahre 2000, 2001 und 2002 im erstinstanzlichen Bescheid des Landesabgabenamtes unter Aufteilung dieser Beträge auf die Betriebsstätten M und T im Verhältnis 40:60, der auf die Betriebsstätten M und T entfallende Gesamtumsatz für die in Rede stehenden Jahre festgelegt worden sei. Aus den im Berufungsverfahren vorgelegten Beitragserklärungen gehe hervor, dass davon nur EUR 29.185,16 (im Jahr 2000), EUR 39.074,24 (im Jahr 2001) beziehungsweise EUR 54.264,80 (im Jahr 2002) auf die Betriebsstätte in M beziehungsweise EUR 673.776,72 (im Jahr 2000), EUR 809.910,87 (im Jahr 2001) beziehungsweise EUR 799.998,07 (im Jahr 2002) auf die Betriebsstätte T entfallen seien.

Diese Angaben hätten allerdings von der belangten Behörde nicht ganz nachvollzogen werden können, weshalb um weitere Informationen ersucht worden sei. Die Anfrage zu den Vermietungsumsätzen sei nicht entsprechend beantwortet und die dahingehenden Ausführungen daher nicht weiter berücksichtigt worden. Die Angabe betreffend die in der Gemeinde P getätigten Umsätze sei hingegen als neue Tatsache im Sinn von § 205 LAO gewertet worden. Diese Umsätze seien aus der jeweiligen Bemessungsgrundlage ausgeschieden und die Restbeträge auf die beiden Betriebsstätten T und M aufgeteilt worden.

Der Ansicht der beschwerdeführenden Partei, wonach der beitragspflichtige Umsatz jeweils auf die in Betracht kommenden Beitragsgruppen aufzuteilen wäre, sei nicht Folge gegeben worden. Eine derartige Aufteilung hätte in der bis zum des jeweiligen Beitragsjahres vorzulegenden Beitragserklärung erfolgen müssen. Da ursprünglich keine Beitragserklärung eingereicht worden sei und daher auch keine nach Beitragsgruppen getrennte Beitragsberechnung erfolgt sei, sei im erstinstanzlichen Bescheid des Landesabgabenamtes der gesamte beitragspflichtige Umsatz gemäß § 38 Abs. 3 TG der für die beschwerdeführende Partei in Betracht kommenden niedersten Beitragsgruppe, nämlich für die Betriebsstätte M der Beitragsgruppe 4 und für die Betriebsstätte T der Beitragsgruppe 5, zugeordnet worden.

Diese Vorgangsweise sei auch von der belangten Behörde beibehalten worden, da andernfalls die Straffunktion des § 38 Abs. 3 TG nicht zum Zuge käme, was auch die Erläuterungen der Regierungsvorlage Nr. 107 BlgLT 5. Session 11. GP unterstrichen. Werde in der Beitragserklärung eine solche Aufteilung nicht vorgenommen, dann komme es zu der Rechtsfolge, die in den Erläuterungen als Sanktion angesprochen werde. Der gesamte Umsatz werde der in Betracht kommenden niedrigsten Beitragsgruppe zugeordnet. Dies sei im gegenständlichen Fall im Tourismusverband M die für die Umsätze aus "Elektrowaren - Einzelhandel" geltende Beitragsgruppe 4, für die im Tourismusverband M im Beitragsjahr 2002 ein Promillesatz von 2,4 beziehungsweise in den Jahren 2003 und 2004 ein solcher von 4,8 gegolten habe. Im Tourismusverband T sei die für dieselbe Branche ("Elektrowaren - Einzelhandel") geltende Beitragsgruppe 5 heranzuziehen, für welche im Tourismusverband T ein Promillesatz von 1,4 gegolten habe. Zu Recht habe daher das Landesabgabenamt der Beitragsfestsetzung diesen Promillesatz für sämtliche Umsätze, also auch für die Umsätze aus dem Möbeleinzelhandel zu Grunde gelegt. Die nunmehr in den Berufungen bekannt gegebene Aufteilung des Gesamtumsatzes könne auf Grund von § 38 Abs. 3 TG nicht mehr berücksichtigt werden.

Es widerspräche sowohl der oben dargelegten Sanktionsfunktion als auch der beabsichtigten Entlastung des Landesabgabenamtes, wenn die Umsatzaufteilung auch noch nachträglich vorgenommen werden könnte. Aus diesem Grund habe die belangte Behörde bei der Beitragsfestsetzung auch die Umsätze aus dem Möbeleinzelhandel in der Betriebsstätte M mit einem Promillesatz von 2,4 (im Jahr 2002) beziehungsweise von 4,8 (in den Jahren 2003 und 2004) sowie in der Betriebsstätte T mit einem Promillesatz von 1,4 belasten müssen.

1.10. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, in denen inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

1.11. Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsverfahren vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden als unbegründet beantragte.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres rechtlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:

2.1. Der Titel des für die in Rede stehenden Beitragszeiträume teilweise noch anzuwendenden Salzburger Fremdenverkehrsgesetzes 1985, LGBl. Nr. 94/1985, wurde durch die Novelle LGBl. Nr. 115/2001 in Salzburger Tourismusgesetz geändert.

Das Salzburger Tourismusgesetz 1985 wurde durch die Kundmachung LGBl. Nr. 43/2003, ausgegeben am , unter dem Titel "Salzburger Tourismusgesetz 2003" wiederverlautbart. Gemäß Art. 27 Salzburger Landes-Verfassungsgesetz 1999 gilt der wiederverlautbarte Wortlaut des Landesgesetzes von dem Tag an, der auf den Herausgabetag des die Wiederverlautbarung enthaltenden Stückes des Landesgesetzblattes folgt. Für das Jahr 2003 ist insofern die wiederverlautbarte Fassung maßgeblich.

Aufgrund der (im Hinblick auf die im Beschwerdefall anstehenden Rechtsfragen) inhaltlich unveränderten Rechtslage vor und nach der Wiederverlautbarung LGBl. Nr. 43/2003 wird in der Folge ausschließlich auf die Rechtslage in der Fassung des Salzburger Tourismusgesetzes 2003 Bezug genommen.

2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Tourismusgesetzes (in der Folge: TG), LGBl. Nr. 43/2003, lauten:

"5. Abschnitt

Verbandsbeiträge

Beitragspflicht

§ 30

(1) Die Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes haben an diesen für jedes Kalenderjahr (Beitragszeitraum) Verbandsbeiträge zu entrichten, die freiwilligen Mitglieder als Verbandsbeiträge jeweils den Mindestbeitrag (§ 39 Abs. 2 und 3). ...

Erhebungsberechtigter Verband

§ 31

(1) Der Verbandsbeitrag ist an den Tourismusverband zu entrichten, innerhalb dessen Gebiet der Sitz, Standort oder die Betriebsstätte (§§ 24 und 25 LAO) gelegen ist, in der die Tätigkeit ausgeübt wird, die gemäß § 2 Abs. 1 die Pflichtmitgliedschaft begründet. ...

(2) Ist ein Unternehmer Pflichtmitglied mehrerer Tourismusverbände, ist der Verbandsbeitrag für jeden Tourismusverband getrennt zu berechnen und zu entrichten. Lässt sich der im Gebiet der einzelnen Tourismusverbände erzielte Umsatz nicht feststellen oder erstreckt sich eine wirtschaftlich zusammengehörige Einheit auf mehrere Gemeinden, sind die Anteile der einzelnen Tourismusverbände am Umsatz nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne zu berechnen, die auf die einzelnen Standorte bzw Betriebsstätten nach dem Kommunalsteuergesetz 1993 entfallen. Werden in einer Betriebsstätte keine Arbeitnehmer beschäftigt und wird die die Pflichtmitgliedschaft begründende Tätigkeit von Betriebsinhabern oder von familieneigenen Arbeitskräften ausgeübt, ist diese Tätigkeit für die Berechnung der Verbandsbeiträge als Tätigkeit von Arbeitnehmern zu werten. ...

(3) Abs. 2 gilt sinngemäß, wenn ein Pflichtmitglied im Gebiet eines oder mehrerer Tourismusverbände und in anderen Bundesländern Betriebsstätten unterhält.

Beitragsgruppen

§ 32

(1) Zur Berechnung der Verbandsbeiträge werden die Berufsgruppen der Pflichtmitglieder in Beitragsgruppen (1 bis 7) eingeteilt. Die Einreihung der einzelnen Berufsgruppen in die Beitragsgruppen hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen (Beitragsgruppenordnung). Die Einreihung ist gesondert für die einzelnen Ortsklassen (§ 34) vorzunehmen. Sie hat in sieben Gruppen zu erfolgen.

...

Ortsklassen

§ 34

(1) Die Tourismusverbände sind in drei Ortsklassen einzuteilen. Die Ortsklassen werden mit A, B und C bezeichnet.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Zugehörigkeit der Tourismusverbände zu den einzelnen Ortsklassen für die Dauer von jeweils fünf aufeinander folgenden Jahren zu bestimmen.

...

Beitragspflichtiger Umsatz

§ 35

(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit nachstehend nicht anderes bestimmt ist, die Summe der im zweitvorangegangenen Jahr erzielten steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994. Ausgenommen sind jedoch:

a) die gemäß § 6 UStG 1994 steuerfreien Umsätze und die nach Art. 6 des Anhanges des UStG 1994 steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferungen; beitragspflichtig bleiben jedoch:

...

- die wahlweise von der Umsatzsteuer befreiten Umsätze aus der Vermietung und Verpachtung von Geschäftsräumlichkeiten und Geschäftsgrundstücken (§ 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994) sowie die im § 6 Abs. 1 Z 17 UStG 1994 angeführten Leistungen;

...

Umsatz bei Aufnahme einer beitragspflichtigen Tätigkeit

§ 37

...

(4) In den folgenden Jahren ist jeweils der Umsatz des zweitvorangegangenen Jahres (entsprechend dem Umsatzsteuerbescheid) für das Ausmaß der Beitragspflicht maßgebend.

...

Vereinfachte Umsatzermittlung

§ 38

...

(3) Fallen die Umsätze eines Pflichtmitgliedes durch Zugehörigkeit zu verschiedenen Berufsgruppen in unterschiedliche Beitragsgruppen (§ 36 Abs. 1), hat der Beitragspflichtige für eine nach Beitragsgruppen getrennte Erfassung der Umsätze zu sorgen und die auf diese jeweils entfallenden Umsätze der Beitragsberechnung zugrunde zu legen. Unterlässt dies der Beitragspflichtige, wird der gesamte Umsatz der für den Beitragspflichtigen in Betracht kommenden niedersten Beitragsgruppe zugeordnet. Teilt der Beitragspflichtige den Umsatz nicht auf alle für ihn in Betracht kommenden höheren Beitragsgruppen auf, gilt der Beitrag diesbezüglich trotzdem als richtig festgesetzt.

...

Beitragshöhe

§ 39

(1) Die Höhe des vom Pflichtmitglied an den Tourismusverband zu leistenden Verbandsbeitrags beträgt unter Berücksichtigung der für das Pflichtmitglied zutreffenden Beitragsgruppe den nachstehenden Promillesatz des beitragspflichtigen Umsatzes (§§ 35 bis 38):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Beitragsgruppe
Promillesatz
1
3,6
2
3
3
1,8
4
1,2
5
0,9
6
0,6
7
0,3

...

(3) Besteht für einen Tourismusverband ein außerordentlicher Bedarf oder ist dies zum Haushaltsausgleich unvermeidlich, kann die Vollversammlung für den bevorstehenden und jeweils höchstens zwei weitere Beitragszeiträume eine Erhöhung des Promillesatzes bis zur vierfachen Höhe gemäß Abs. 1 beschließen (§ 10 Abs. 3), wobei der erhöhte Promillesatz in der üblichen Weise auf eine Dezimalstelle zu runden ist. ..."

2.3. In § 1 der Verordnung der Salzburger Landesregierung über die Ortsklasseneinteilung auf Grund des Salzburger Tourismusgesetzes für die Jahre 2001 bis 2005 (Ortsklassenverordnung), LGBl. Nr. 129/2000, wurde die Ortsklasse für die Gemeinde M mit B, für die Gemeinde T mit C festgesetzt.

Gemäß § 2 der Verordnung der Salzburger Landesregierung, mit der auf Grund des Salzburger Tourismusgesetzes die Beitragsgruppen für die einzelnen Berufsgruppen bestimmt werden (Beitragsgruppenverordnung), LGBl. Nr. 24/1986, sind Berufsgruppen, die in der Anlage nicht angeführt sind, in allen Ortsklassen in Beitragsgruppe 5, solche des Großhandels in die Beitragsgruppe 6 gereiht.

Gemäß Anlage I (Berufsgruppen mit Ausnahme des Handels) der Beitragsgruppenverordnung, in der Fassung LGBl. Nr. 40/2002 sowie in der Fassung LGBl. Nr. 4/2004, sind Elektroinstallateure in der Ortsklasse B der Beitragsgruppe 4, in der Ortsklasse C der Beitragsgruppe 5 zugeordnet.

Gemäß Anlage II A (Berufsgruppen des Handels - A Einzelhandel) der Beitragsgruppenverordnung, in der Fassung LGBl. Nr. 40/2002 sowie in der Fassung LGBl. Nr. 4/2004, ist der Einzelhandel mit Elektrowaren in der Ortsklasse B der Beitragsgruppe 4, in der Ortsklasse C der Beitragsgruppe 5, der Einzelhandel mit Möbeln in der Ortsklasse B der Beitragsgruppe 5, in der Ortsklasse C der Beitragsgruppe 6 zugeordnet.

2.4. Die beschwerdeführende Partei bekämpft die gegenständlichen Beitragsvorschreibungen mit dem Vorbringen, dass einerseits die Zuordnung zu den einzelnen Beitragsgruppen nicht ordnungsgemäß erfolgt sei und andererseits die Aufteilung des Gesamtumsatzes auf die einzelnen Betriebsstätten nicht nachvollziehbar sei. Zudem habe die belangte Behörde übersehen, dass in dem Gesamtumsatz laut Umsatzsteuerbescheid auch der Eigenverbrauch, welcher aber grundsätzlich nicht beitragspflichtig sei, sowie die Sonderbetriebseinnahmen aus der Vermietungstätigkeit der Kommanditisten, welche nicht mit der Handelstätigkeit der beschwerdeführenden Partei in Zusammenhang stünden, enthalten seien.

2.5. Die Beschwerden sind im Ergebnis berechtigt:

Zwar ist der belangten Behörde zunächst insofern beizupflichten, als sie grundsätzlich zufolge der fehlenden Beitragserklärungen der beschwerdeführenden Partei zur Zuordnung des Gesamtumsatzes zur niedrigsten in Betracht kommenden Beitragsgruppe gemäß § 38 Abs. 3 TG berechtigt war (vgl. dazu beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2007/17/0166, sowie vom , Zl. 2003/17/0117). Aus diesem Grund war die belangte Behörde auch nicht gehalten, auf das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei betreffend die Zuordnung der Umsätze zu den einzelnen Beitragsgruppen innerhalb eines Tourismusverbandes (im Beschwerdefall innerhalb der Betriebsstätten M und T) einzugehen.

2.6. Allerdings übersah die belangte Behörde, dass die Regelung des § 38 Abs. 3 TG nur die Zuordnung des Umsatzes zu Beitragsgruppen innerhalb eines Tourismusverbandes, nicht aber die Aufteilung des (Gesamt )Umsatzes auf verschiedene Betriebsstätten im Gebiet unterschiedlicher Tourismusverbände betrifft. Der Verbandsbeitrag ist im Falle von Betriebsstätten im Gebiet verschiedener Tourismusverbände nach § 31 Abs. 2 TG "für jeden Tourismusverband getrennt zu berechnen". Wenn eine derartige Berechnung nicht möglich ist, sieht § 31 Abs. 2 zweiter Satz TG die Aufteilung nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne vor. Die Abgabenbehörden sind daher nicht dazu ermächtigt, Schätzungen hinsichtlich der Aufteilung der Umsätze eines Beitragspflichtigen auf mehrere in verschiedenen Tourismusverbänden gelegene Betriebsstätten vorzunehmen.

Die von der belangten Behörde gewählte, aus dem Bescheid erster Instanz übernommene, aber von der belangten Behörde nicht näher begründete Vorgangsweise, die in Rede stehenden Umsätze im Verhältnis 40:60 auf die in unterschiedlichen Tourismusverbänden gelegenen Betriebsstätten M und T aufzuteilen (im erstinstanzlichen Bescheid mit dem Hinweis auf die Umsätze aus unterschiedlichen Tätigkeiten begründet), widerspricht dem klaren Wortlaut des § 31 Abs. 2 TG. Im Hinblick auf die ausdrückliche gesetzliche Regelung erweist sich die vorgenommene Zuordnung als rechtswidrig.

Inwiefern sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin keine Zuordnung der Umsätze zu den Betriebsstätten vornehmen hätte lassen, hat die belangte Behörde nicht begründet. Der in der Gegenschrift enthaltene Hinweis darauf, dass in der Berufung noch keine detaillierten Angaben gemacht worden seien, liefert keine Erklärung dafür, weshalb die später gemachten Angaben ungenügend gewesen sein sollten. Aber auch für den Fall, dass sich der im Gebiet der einzelnen Tourismusverbände erzielte Umsatz aus den Angaben der Beschwerdeführerin tatsächlich nicht feststellen hätte lassen, wären die Anteile der einzelnen Tourismusverbände gemäß § 31 Abs. 2 TG am Umsatz nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne zu berechnen gewesen, die auf die einzelnen Standorte beziehungsweise Betriebsstätten nach dem Kommunalsteuergesetz 1993 entfallen. Ermittlungen in diese Richtung hat die belangte Behörde nicht vorgenommen.

2.7. Ergänzend ist festzuhalten, dass es § 35 Abs. 1 lit. a TG entspricht, wenn die belangte Behörde ihren Berechnungen die Umsatzsteuerbescheide der jeweils zweitvorangegangenen Jahre zugrundelegte.

Die Umsätze, die auf die Betriebsstätte P (Steiermark) entfielen, wurden von der belangten Behörde richtiger Weise aus der Bemessungsgrundlage ausgeschieden (vgl. § 31 Abs. 3 TG).

2.8. Da jedoch - wie unter Punkt 2.6. ausgeführt - die Aufteilung der auf die Tourismusverbände M und T entfallenden Umsätze unter Verkennung der Bestimmung des § 31 Abs. 2 TG erfolgte, waren die angefochtenen Bescheide aus den dargelegten Erwägungen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.

2.9. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere auf deren § 3 Abs. 2.

Wien, am