VwGH vom 31.08.2016, 2013/17/0433
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Senatspräsident Dr. Köhler und Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Bamminger, über die Beschwerde der B B AG in Wien, vertreten durch Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Parkring 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien vom , Zl. UVS-06/FM/47/13023/2012-9, betreffend Übertretung des WAG,
Spruch
1. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird,
a) soweit sie sich gegen die mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids vorgenommene Abweisung der Berufung gegen Spruchpunkt I.1. des erstinstanzlichen Bescheides und den in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides enthaltenen Kostenausspruch richtet, und
b) soweit sie sich gegen die mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids vorgenommene Abweisung der Berufung gegen Spruchpunkt I.4. des erstinstanzlichen Bescheids richtet,
zurückgewiesen, und
2. zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird die Beschwerde, soweit sie sich gegen die mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vorgenommene Abweisung der Berufung gegen Spruchpunkt I.2. des erstinstanzlichen Bescheides richtet,
als unbegründet abgewiesen.
3. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 53,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 1. Die beschwerdeführende Partei ist die Rechtsnachfolgerin jener juristischen Person (jenes Kreditinstituts), als deren zur Vertretung nach außen Berufener DP mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 9 Abs 1 VStG wegen Übertretungen des Bundesgesetzes über die Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen, Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007), BGBl I Nr 60/2007, zu drei Geldstrafen, im Falle der Uneinbringlichkeit jeweils zu einer Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt wurde.
2 Der Tatvorwurf betraf zu Spruchpunkt I.1. des erstinstanzlichen Bescheides die Unterlassung des Treffens angemessener Vorkehrungen gemäß § 24 Abs 1 WAG 2007 und deren dauernder Einhaltung, zu Spruchpunkt I.2. des erstinstanzlichen Bescheides die Unterlassung der Beurteilung an Hand der vom Kunden angegebenen Kenntnisse und Erfahrungen im Anlagebereich, ob der Kunde die Risiken im Zusammenhang mit den angebotenen oder gewünschten Produkten oder Dienstleistungen verstanden habe, sodass der "Angemessenheitstest" nicht den in § 45 WAG 2007 vorgesehenen Kriterien entsprochen habe, zu Spruchpunkt I.3. die Unterlassung der Warnung des Kunden im Sinne von § 45 Abs 2 WAG 2007, wenn die Y AG zur Auffassung gelangt sei, dass das Produkt oder die betreffende Dienstleistung für den Kunden nicht angemessen gewesen sei, und zu Spruchpunkt I.4. das Fehlen einer Durchführungspolitik nach den Vorschriften des § 52 WAG 2007.
Der Beschwerdeführer habe dadurch zu I.1. die "§§ 24 Abs 1
WAG 2007, BGBl I Nr 60/2007 idF BGBl I Nr 77/2001 iVm 95 Abs 2 Z 2
WAG 2007, BGBl I Nr 60/2007 idF BGBl I Nr 37/2010",
zu I.2. "§§ 45 Abs 1 WAG 2007, BGBl I Nr 60/2007 idF BGBl I Nr 77/2001 iVm 95 Abs 2 Z 1 WAG 2007, BGBl I Nr 60/2007 idF BGBl I Nr 37/2010",
zu I.3. "§§ 45 Abs 2 WAG 2007, BGBl I Nr 60/2007 idF BGBl I Nr 77/2001 iVm 95 Abs 2 Z 1 WAG 2007, BGBl I Nr 60/2007 idF BGBl I Nr 37/2010" und
zu I.4. "§§ 52 Abs 1 bis 3 WAG 2007, BGBl I Nr 60/2007 idF BGBl I Nr 77/2001 iVm 95 Abs 2 Z 1 WAG 2007, BGBl I Nr 60/2007 idF BGBl I Nr 37/2010"
verletzt.
In Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides wurde die Haftung der Y AG (der Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Partei) gemäß § 9 Abs 7 VStG für die über DP verhängten Strafen und die Verfahrenskosten ausgesprochen.
3 Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurden die Bestrafungen zu den Spruchpunkten I.1., I.2. und I.4. des erstinstanzlichen Bescheides (mit bestimmten Maßgaben) bestätigt. Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde die Bestrafung unter Spruchpunkt I.3. des erstinstanzlichen Bescheides aufgehoben und das Verfahren insofern eingestellt (vgl im Übrigen die detaillierte Darstellung des Inhalts des angefochtenen Bescheids im Erkenntnis vom , 2013/17/0432).
4 DP hat als Beschuldigter des Strafverfahrens gegen Spruchpunkt I. des auch hier angefochtenen Bescheids die zu 2013/17/0432 protokollierte Beschwerde erhoben. Auch die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei richtet sich ausschließlich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.
5 Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
6 2. Mit Erkenntnis vom hat der Verwaltungsgerichtshof aufgrund der Beschwerde des DP den auch hier angefochtenen Bescheid
1. hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids,
a) soweit mit ihm die Berufung gegen Spruchpunkt I.1. des erstinstanzlichen Bescheides abgewiesen wird, und hinsichtlich des in diesem Spruchpunkt enthaltenen einheitlichen Kostenausspruches betreffend alle drei Verwaltungsübertretungen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts,
b) soweit mit ihm die Berufung gegen Spruchpunkt I.4. des erstinstanzlichen Bescheids abgewiesen wird, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben und
2. die Beschwerde des DP im Übrigen, also hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides, soweit sich dieser auf Spruchpunkt I.2. des erstinstanzlichen Bescheides bezieht, als unbegründet abgewiesen.
7 Mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides im vorstehend dargestellten Umfang durch das angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, der ex-tunc-Wirkung zukommt (§ 42 Abs 3 VwGG; vgl etwa , vom , 2013/05/0209, oder vom , 2013/05/0196, sowie Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stöger , Bundesverfassungsrecht11 (2015) Rz 1027, 532), lag im Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Beschwerde insoweit kein anfechtbarer Bescheid vor.
Die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei war daher insoweit als unzulässig zurückzuweisen.
3. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Übrigen über die Beschwerde erwogen:
8 Gemäß § 79 Abs 11 VwGG in der Fassung BGBl I Nr 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.
9 Soweit sich der angefochtene Bescheid auf den Spruchpunkt I.2. des erstinstanzlichen Bescheides bezog, wurde die Berufung des Beschuldigten DP mit dem oben genannten Erkenntnis als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid gehört somit insofern noch (unverändert) dem Rechtsbestand an.
10 Die Beschwerde erweist sich insoferne als zulässig (vgl zum Berufungs- und Beschwerderecht der juristischen Person, die gemäß § 9 Abs 7 VStG nach einem im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Ausspruch gemäß § 9 Abs 7 VStG für die über den Beschuldigten verhängte Strafe sowie die Kosten haftet, etwa , Slg 15.527 A/2000, verstärkter Senat, vom , 2010/04/0012, oder vom , 2010/09/0168).
11 Sie ist aber aus den im genannten Erkenntnis vom , 2013/17/0432, genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen wird, nicht berechtigt. Die vorliegende Beschwerde enthält zu Spruchpunkt I.2. des erstinstanzlichen Bescheides keine über die bereits in der Beschwerde des DP enthaltenen hinausgehende Ausführungen. Sie erweist sich daher insofern ebenfalls als unbegründet.
12 4. Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen die mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids vorgenommene Abweisung der Berufung gegen Spruchpunkt I.1. des erstinstanzlichen Bescheides und den in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides enthaltenen Kostenausspruch und die Abweisung der Berufung gegen Spruchpunkt I.4. des erstinstanzlichen Bescheids richtet, gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen, im Übrigen aber gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.
13 5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG aF in Verbindung mit der gemäß § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013, in der Fassung BGBl II Nr 8/2014, noch anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl I Nr 455/2008.
Wien, am