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VwGH vom 10.04.2013, 2011/08/0195

VwGH vom 10.04.2013, 2011/08/0195

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Peck, über die Beschwerde der L GmbH in B, vertreten durch Dr. Bruno Binder, Dr. Josef Broinger, Mag. Markus Miedl und Mag. Klaus Ferdinand Lughofer, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Khevenhüllerstraße 12, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom , Zl. LGSOÖ/Abt. 1/0552/001/2010, betreffend Anerkennung einer Maßnahme gemäß § 18 Abs 9 AlVG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass einem Antrag der beschwerdeführenden Partei vom auf Anerkennung von Maßnahmen

"gemäß dem 'Konzept KMU Stiftung (inkl. Kleinstunternehmen)' in der Version 7 vom , eingelangt in der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice OÖ am , das als Anlage A einen integrierten Bestandteil dieses Bescheids bildet und im Folgenden als 'Konzept' bezeichnet wird,

für künftige MitarbeiterInnen der Firmen (H.), (L.) und(B.), sowie allenfalls weiterer gemäß dem in Auflage 4 dieses Bescheides geregelten Erweiterungsverfahren noch einbeziehbarer KMU mit Sitz im Raum I, im folgenden als 'Ausbildungsbetrieb(e)' bezeichnet,"

im Sinne des § 18 Abs 6 AlVG unter Einhaltung der in Anlage B ("Kooperationsvereinbarung" samt 3 Beilagen) festgelegten Voraussetzungen mit den nachfolgend angeführten Auflagen insoweit befristet stattgegeben werde, als Eintritte von TeilnehmerInnen in die Stiftungsmaßnahme bis längstens zulässig seien und über diesen Zeitpunkt hinaus nur mehr bereits begonnene Ausbildungsmaßnahmen abgeschlossen werden dürften.

Die Auflagen des Bescheids lauten:

"Auflage 1

Einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bildet die als Anlage B angeschlossene 'Regelung für die Zusammenarbeit zwischen Implacementstiftungen mit den AMS-Geschäftsstellen und Festlegung von Standards für das Dienstleistungsangebot der Arbeitsstiftungen' samt 3 Beilagen (Zwischenbericht, Endbericht und OÖ-Publizitätsvorschriften), im Folgenden als 'Kooperationsvereinbarung' bezeichnet.

Die Bestimmungen der 'Kooperationsvereinbarung' sind verbindlich zu beachten. Sollten Ausführungen des 'Konzeptes KMU Stiftung' in Widerspruch zu Bestimmungen der 'Kooperationsvereinbarung' stehen, gehen die in der 'Kooperationsvereinbarung' enthaltenen Bestimmungen vor.

Auflage 2

Der Stiftungsträger hat das Stiftungsmanagement und die durchgehende Betreuung (= Coaching) der in Maßnahmen einbezogenen Personen, im Folgenden als 'TeilnehmerInnen' bezeichnet, selbst mit den im Konzept auf Seite 18 namentlich genannten Personen durchzuführen.

Der Einsatz anderer als der im Konzept für Projektmanagement und TeilnehmerInnen-Coaching zuständigen namentlich genannten Personen ist der Landesgeschäftsstelle des AMS OÖ unter Beibringung der Qualifikationsnachweise rechtzeitig vor deren Einsatz-Beginn in geeigneter Weise nachvollziehbar bekanntzugeben.

Auflage 3

Der Stiftungsträger gewährleistet gemäß Konzept dessen Ausfinanzierung ohne Kostenbeteiligung der TeilnehmerInnen. Bei einem (auch nur teilweisen) Ausfall der erwarteten Förderungen vom Land OÖ bzw. von Zahlungen, die von den Ausbildungsbetrieben zu leisten sind, haftet der Stiftungsträger für im Zusammenhang mit der Konzept-Umsetzung aushaftende Zahlungen an Schulungsinstitutionen (insbesondere Kurskosten) und TeilnehmerInnen (insbesondere Stipendium).

Das AMS gewährt den TeilnehmerInnen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen das Schulungs- bzw. Stiftungsarbeitslosengeld bzw. gegebenenfalls eine Ersatzleistung in Form einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes. Eine AMS-Förderung für die Umsetzung des Konzeptes ist ausgeschlossen.

Auflage 4

Mit diesem Bescheid wird das Konzept insoweit anerkannt, als der darin spezifizierte Personalbedarf der im Spruch des Bescheides namentlich genannten Ausbildungsbetriebe, der nicht unmittelbar mit AMS-Vorgemerkten abdeckbar ist, durch Maßnahmen der Arbeitsstiftung gedeckt werden soll. Eine Erweiterung der Stiftungsaktivitäten auf andere als die im Spruch des Bescheides namentlich ausgeführten Ausbildungsbetrieb(e), die im Konzept als 'beitrittsberechtigte Unternehmen' näher beschrieben sind, ist nur zulässig, wenn eine beabsichtigte Einbeziehung eines 'beitrittsberechtigten Unternehmens' rechtzeitig vorher unter Anführung der konkreten Firmenbezeichnung sowie der Anzahl der für das betreffende Unternehmen auszubildenden TeilnehmerInnen sowie der konkreten Ausbildungsziele vom Stiftungsträger in geeigneter Weise nachvollziehbar der Landesgeschäftsstelle des AMS OÖ bekanntgegeben wird und diese der beabsichtigten Erweiterung nicht innerhalb von 2 Wochen nach Einlangen der Bekanntgabe widerspricht.

Auflage 5

Entgegen den im Konzept enthaltenen Ausführungen, wonach Eintritte bis Ende Juli 2013 zulässig sein sollen, ist dieser Bescheid insoweit befristet, als Eintritte von TeilnehmerInnen in die Stiftungsmaßnahme bis längstens zulässig sind und über diesen Zeitpunkt hinaus nur mehr bereits begonnene Ausbildungsmaßnahmen abgeschlossen werden dürfen. Diese Befristung ist erforderlich, weil auf Basis der bei Bescheiderstellung verfügbaren Arbeitsmarktinformationen eine verlässliche Beurteilung der arbeitsmarktpolitischen Erfordernisse einer Konzeptumsetzung für einen über die Befristung hinausgehenden Zeitraum nicht möglich ist."

Nach Wiedergabe des Wortlauts des § 18 Abs 6, 8 und 9 AlVG führte die belangte Behörde aus, die beschwerdeführende Partei habe mit Antrag vom um die Anerkennung des vorgelegten Konzepts als Maßnahmen im Sinne des § 18 Abs 6 AlVG angesucht. Die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 18 Abs 6 lit a bis e habe die beschwerdeführende Partei wie folgt nachgewiesen:

"1. 'Konzept KMU Stiftung (inkl. Kleinstunternehmen)' in der Version 7 vom

2. Finanzierung der Maßnahmen im Sinne des § 18 Abs. 6 AlVG gemäß Finanzierungsplan des Konzeptes durch Beiträge der öffentlichen Hand (Land OÖ, AMS) sowie Beiträge der Firmen (H.), (L.) und (B.), sowie allenfalls noch weiterer, einbeziehbarer KMU mit Sitz im Raum I,

3. Genehmigung des 'Konzeptes KMU Stiftung (inkl. Kleinstunternehmen)' der (beschwerdeführenden Partei) durch die kollektivvertragsfähigen Körperschaften, und zwar: ÖGB Oberösterreich, Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich und Wirtschaftskammer für Oberösterreich.

4. Gewährung einer Zuschussleistung für die TeilnehmerInnen für die Dauer der Ausbildung (Punkt 8 der Stiftungsordnung, Konzept-Seite 57 ff)."

Die inhaltliche Überprüfung des von der beschwerdeführenden Partei beigebrachten Konzepts und der dafür erforderlichen Unterlagen habe ergeben, dass die beantragten Maßnahmen geeignet seien, die Wiedereingliederung von Arbeitskräften zu erleichtern, und dass sie den entsprechenden arbeitsmarktpolitischen Erfordernissen dienten. Die Vollzeitauslastung der TeilnehmerInnen während der Maßnahme gemäß § 18 Abs 6 lit c AlVG werde durch die beschwerdeführende Partei gewährleistet. Die gesetzliche Freizeitgewährung (Urlaub) werde durch die beschwerdeführende Partei überwacht und sichergestellt. Die Finanzierung sei gemäß dem bescheidgegenständlichen Konzept sichergestellt; den TeilnehmerInnen werde durch den Stiftungsträger eine Zuschussleistung gewährt.

Die belangte Behörde habe verbindliche Auflagen formuliert, die der Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen dienten. Die im Konzept dargestellten "Maßnahmen-Varianten" seien insgesamt geeignet, die Arbeitslosigkeit von TeilnehmerInnen nach Absolvierung der Bildungspläne durch eine angestrebte, nahtlos anschließende Übernahme in reguläre Vollzeit-Dienstverhältnisse bei den Ausbildungsbetrieben zu beenden; diese Maßnahmen würden generell als Maßnahme im Sinne des § 18 Abs 6 AlVG anerkannt.

Gegen diesen Bescheid richtete die beschwerdeführende Partei zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom , B 1701/10-8, ablehnte und sie mit Beschluss vom , B 1701/10-10, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. § 18 AlVG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl I Nr 90/2009 lautet (auszugsweise):

"§ 18. (1) Das Arbeitslosengeld wird für 20 Wochen gewährt. Es wird für 30 Wochen gewährt, wenn in den letzten fünf Jahren vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen in der Dauer von 156 Wochen nachgewiesen werden.

(…)

(5) Die Bezugsdauer verlängert sich um höchstens 156 Wochen um Zeiten, in denen der Arbeitslose an einer Maßnahme im Sinne des Abs. 6 teilnimmt. Diese Verlängerung kann um höchstens insgesamt 209 Wochen erfolgen,

1. wenn die Maßnahme in einer Ausbildung besteht, für die gesetzliche oder auf gesetzlicher Grundlage erlassene Vorschriften eine längere Dauer vorsehen, für die Zeit dieser Ausbildung;

2. wenn der Arbeitslose das 50. Lebensjahr vollendet hat und trotz Teilnahme an Maßnahmen im Sinne des Abs. 6 die Arbeitslosigkeit noch immer fortdauert oder wieder eingetreten ist.

Für Maßnahmen im Sinne des Abs. 6 kann das Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen Ausbildung im Ausland (§ 16 Abs. 3) in besonders gelagerten Fällen über drei Monate hinaus nachgesehen werden.

(6) Eine Maßnahme im Sinne des Abs. 5 ist von der Landesgeschäftsstelle anzuerkennen, wenn

a) ein oder mehrere Unternehmen für arbeitslos gewordene Arbeitnehmer eine Einrichtung bereitstellen, die für die Planung und Durchführung von Maßnahmen der in lit. b genannten Art nach einem einheitlichen Konzept verantwortlich ist und diesem Konzept von den für den Wirtschaftszweig in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Dienstgeber und Dienstnehmer zugestimmt worden ist,

b) es sich um Maßnahmen handelt, die dem Arbeitslosen die Wiedererlangung eines Arbeitsplatzes insbesondere durch eine Ausbildung oder Weiterbildung im Rahmen des Unternehmens, der Einrichtung oder von anderen Schulungseinrichtungen erleichtern sollen und nach dem Inhalt und nach den angestrebten Zielen den arbeitsmarktpolitischen Erfordernissen dienen,

c) die Maßnahme eine Vollauslastung des Arbeitslosen gleich einem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung von Freizeiten, üblichen Urlaubsansprüchen u. dgl. bewirkt, oder bei Arbeitslosen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, an die Stelle der Vollauslastung eine intensive Betreuung durch die Einrichtung mit dem Ziel der Beendigung der Arbeitslosigkeit tritt,

d) die Realisierung des Konzeptes unter Bedachtnahme auf lit. a und b durch ausreichende Bereitstellung der finanziellen, organisatorischen, sachlichen und personellen Voraussetzungen von der Einrichtung sichergestellt ist, und

e) dem Arbeitslosen eine Zuschußleistung vom Träger der Einrichtung während seiner Zugehörigkeit zu ihr gewährt wird.

(7) Anstelle eines Unternehmens kann die Einrichtung im Sinne des Abs. 6 lit. a auch bereitgestellt werden

1. durch eine Gebietskörperschaft oder eine andere geeignete juristische Person, wenn ein Unternehmen infolge von Insolvenztatbeständen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 324/1977, oder aus anderen schwerwiegenden Gründen dazu nicht in der Lage ist, oder

2. durch die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitgeber im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten in bestimmten Wirtschaftszweigen oder

3. durch die kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber oder auch der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten vor allem zur Ausbildung junger Arbeitsloser.

(8) Vor der Festsetzung der Zuschussleistung im Sinne des Abs. 6 lit. e sind die in Betracht kommenden kollektivvertraglichen Körperschaften der Dienstgeber und der Dienstnehmer anzuhören, wenn dieser nicht bereits im Rahmen des Konzeptes gemäß Abs. 6 lit. a zugestimmt worden ist.

(9) Die Maßnahme ist mit Bescheid anzuerkennen, wobei nur das betreffende Unternehmen oder die Einrichtung, sofern sie Rechtspersönlichkeit besitzt, Parteistellung hat. Die Anerkennung der Maßnahme kann mit Auflagen verbunden werden, die der Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen dienen.

(10) (…)"

2. Die beschwerdeführende Partei macht in ihrer Beschwerde geltend, sie habe gemäß § 18 Abs 6 AlVG einen Rechtsanspruch auf Genehmigung einer Maßnahme bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, ohne dass der Behörde dabei Ermessen zukomme.

Der angefochtene Bescheid weiche in wesentlichen Punkten vom beantragten Konzept ab, was sich insbesondere in der "Befristung" und in den Auflagen zeige. Die Beurteilung, in welchen Punkten der Bescheid konkret dem Gesetz widerspreche, sei präzise gar nicht möglich, da der angefochtene Bescheid keine Feststellungen enthalte, die die Grundlage für die verfügten Abweichungen sein könnten. Er enthalte auch keine Begründungen, die die Einschränkungen nachvollziehbar machen könnten. Der angefochtene Bescheid leide daher an erheblichen Feststellungs- und Begründungsmängeln. Die Beschwerde wendet sich auch im Einzelnen gegen die in den Auflagen enthaltenen Vorschreibungen.

3. Gemäß § 56 AVG hat der Erlassung eines Bescheids in der Regel die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den §§ 37 und 39 voranzugehen. Gemäß § 58 Abs 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen von Beteiligten abgesprochen wird. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs muss die Begründung eines Bescheids erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet (vgl dazu etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, zu § 60 AVG unter E 19 angeführten hg Erkenntnisse). Zu einer lückenlosen Begründung gehört nicht nur die Feststellung des Sachverhalts, sondern auch die Anführung der Beweismittel (im Einzelnen), auf die die Feststellungen gegründet werden (vgl etwa das hg Erkenntnis vom , Zl 2010/08/0078).

4. Dem angefochtenen Bescheid liegt ein Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Anerkennung eines von ihr vorgelegten Konzepts als Maßnahmen "gemäß § 18 Abs. 5/6/7 ALVG" zugrunde. Das von der beschwerdeführenden Partei dem Antrag beigelegte und im weiteren Verfahren vor der belangten Behörde modifizierte "Konzept KMU Stiftung", in dem unter anderem die Projektgrundlagen, die voraussichtliche Projektlaufzeit und die Rahmenbedingungen der Teilnahme näher dargestellt sind, ist dem angefochtenen Bescheid in Form einer Anlage A als Bestandteil des Spruchs angeschlossen.

Die belangte Behörde hat dem Antrag der beschwerdeführenden Partei nicht vollinhaltlich entsprochen, sondern Auflagen vorgeschrieben, in denen unter anderem eine Verpflichtung der beschwerdeführenden Partei zur Einhaltung einer sogenannten "Kooperationsvereinbarung" sowie eine vom Antrag abweichende Laufzeit der Maßnahme ("Befristung") festgelegt wurden.

Dennoch finden sich im angefochtenen Bescheid keine Ausführungen zur näheren Begründung der der beschwerdeführenden Partei vorgeschriebenen Auflagen. Die belangte Behörde hält lediglich fest, dass die vorgeschriebenen Auflagen "der Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen" dienten, ohne sich mit diesen gesetzlichen Voraussetzungen und der Erforderlichkeit der Auflagen für deren Sicherstellung näher auseinanderzusetzen. Es ist auch keineswegs evident, ob und gegebenenfalls in welcher Weise die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen, aber nicht näher begründeten Auflagen jeweils in einem Zusammenhang mit der Einhaltung der in § 18 Abs 6 AlVG abschließend aufgezählten gesetzlichen Voraussetzungen stehen und deren Sicherstellung dienen können.

5. Hinsichtlich der abweichend vom Antrag erfolgten "Befristung" führt die belangte Behörde - wenngleich nicht in der Begründung, sondern im Spruch des angefochtenen Bescheides - aus, dass diese erforderlich sei, "weil auf Basis der bei Bescheiderstellung verfügbaren Arbeitsmarktinformationen eine verlässliche Beurteilung der arbeitsmarktpolitischen Erfordernisse einer Konzeptumsetzung für einen über die Befristung hinausgehenden Zeitraum nicht möglich ist".

Damit wird eine gesetzliche Voraussetzung nach § 18 Abs 6 lit b AlVG angesprochen, wonach Maßnahmen unter anderem "nach dem Inhalt und den angestrebten Zielen den arbeitsmarktpolitischen Erfordernissen dienen" müssen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen, wonach eine "Befristung" gesetzlich nicht gedeckt sei, kann der belangten Behörde im Grundsatz nicht entgegengetreten werden, wenn sie bei der im Verfahren für die Anerkennung der Maßnahme zu beurteilenden Voraussetzung, ob diese den arbeitsmarktpolitischen Erfordernissen dient, auf einen Zeitraum abstellt, in dem diese Erfordernisse mit der notwendigen Verlässlichkeit prognostiziert werden können. Vor diesem Hintergrund ist - sofern der Antrag nicht selbst bereits eine beschränkte Zeitdauer für die Maßnahme vorsieht - auch eine auf § 18 Abs 9 AlVG gestützte Auflage zulässig, mit der die zeitliche Dimension der Maßnahme - etwa wie im hier vorliegenden Fall durch die Festlegung eines bestimmten spätesten Eintrittsdatums für die Teilnahme an der Maßnahme - beschränkt wird. Auch eine derartige Auflage muss freilich nachvollziehbar und ausreichend - auf der Grundlage eines in einem ordnungsgemäßen Verfahren festgestellten Sachverhalts, einer mängelfreien Beweiswürdigung und einer auf die konkreten gesetzlichen Voraussetzungen abstellenden rechtlichen Beurteilung -

begründet sein. Die nicht näher belegte Behauptung, auf Basis der verfügbaren Arbeitsmarktinformationen sei eine verlässliche Beurteilung der arbeitsmarktpolitischen Erfordernisse für einen über die "Befristung" hinausgehenden Zeitraum nicht möglich, reicht dazu jedenfalls nicht aus.

6. Die Begründung des angefochtenen Bescheides entspricht somit nicht den Anforderungen des § 58 Abs 2 AVG und hindert den Verwaltungsgerichtshof auch daran, die von der belangten Behörde durch die vorgeschriebenen Auflagen vorgenommenen Einschränkungen gegenüber dem Antrag der beschwerdeführenden Partei auf ihre inhaltliche Rechtmäßigkeit zu überprüfen.

Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grunde gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am