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VwGH vom 03.07.2009, 2006/17/0149

VwGH vom 03.07.2009, 2006/17/0149

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde der RS OEG in O, gegen den Bescheid des Präsidenten des Handelsgerichtes Wien vom , Zl. Jv 3174 - 33/06, betreffend Zeugengebühr (mitbeteiligte Partei: HV AG in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin brachte gegen die mitbeteiligte Partei beim Bezirksgericht Oberwart eine Feststellungsklage ein.

Am wurde Wilhelm S auf Antrag der Beschwerdeführerin vor dem Bezirksgericht Oberwart im Rahmen einer abgesonderten Verhandlung über die Frage der Zuständigkeit als Zeuge vernommen. In dieser Verhandlung stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, die Rechtssache an das Bezirksgericht für Handelssachen Wien zu überweisen, sollte sich das Bezirksgericht Oberwart für örtlich unzuständig erklären.

Mit Beschluss vom sprach das Bezirksgericht Oberwart aus, dass es örtlich unzuständig sei und überwies die Rechtssache an das offenbar nicht unzuständige Bezirksgericht für Handelssachen Wien.

Bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksgericht für Handelssachen Wien wurde Wilhelm S am als Zeuge vernommen.

Mit Zahlungsauftrag vom schrieb der Kostenbeamte des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien der Beschwerdeführerin für diese Zeugenvernehmung ("Verhandlung v. ") Zeugengebühren in Höhe von EUR 31,50 zuzüglich der Einhebungsgebühr gem. § 6 GEG von EUR 7,-- zur Zahlung vor.

In ihrem dagegen erhobenen Berichtigungsantrag brachte die Beschwerdeführerin vor, der Ladung dieses Zeugen sei kein Beweisantrag der klagenden Partei zu Grunde gelegen. Vielmehr sei der Zeuge ausschließlich im Zusammenhang mit dem Zuständigkeitsstreit vor dem Bezirksgericht Oberwart, bei dem die Klage ursprünglich eingebracht worden sei, namhaft gemacht worden. Der Zeuge sei dort am einvernommen worden. Der Zuständigkeitsstreit sei mittlerweile rechtskräftig entschieden, weshalb die Rechtssache an das Bezirksgericht für Handelssachen Wien überwiesen worden sei. Die abermalige Ladung des Zeugen Wilhelm S zur Tagsatzung vom sei lediglich aus einem Versehen des Gerichts und ohne zu Grunde liegenden Beweisantrag, sohin von Amts wegen erfolgt. Der Zahlungsauftrag entspreche somit nicht dem Gesetz, weshalb beantragt werde, von der weiteren Einbringung der Zeugengebühr Abstand zu nehmen und den Zahlungsauftrag ersatzlos aufzuheben.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berichtigungsantrag keine Folge gegeben.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der anzuwendenden Rechtsvorschriften aus, im Beschwerdefall liege eine rechtskräftige Entscheidung über die Kostenersatzpflicht noch nicht vor. Die vorschussweise aus Amtsgeldern bezahlten und von Amts wegen einzubringenden Gebühren des Zeugen Wilhelm S seien daher von jenen Parteien zu ersetzen, die sie veranlasst hätten oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen worden sei. Wilhelm S sei von der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom zum Beweis namhaft gemacht worden. Er sei in der Tagsatzung vom vom Bezirksgericht Oberwart als Zeuge einvernommen worden. Mit Beschluss dieses Gerichtes vom sei die Rechtssache an das Bezirksgericht für Handelssachen Wien überwiesen worden. Vom Bezirksgericht für Handelssachen Wien sei für den eine Tagsatzung ausgeschrieben worden, zu welcher auch der Zeuge Wilhelm S geladen worden sei. Ob der Zeuge vom Bezirksgericht für Handelssachen Wien aus Versehen geladen worden sei, sei vom Kostenbeamten nicht zu prüfen bzw. könne von ihm auch nicht geprüft werden. Wenn nach Ansicht der Beschwerdeführerin eine weitere Vernehmung des Zeugen S auf Grund der erfolgten Überweisung der Rechtssache an das Bezirksgericht für Handelssachen Wien nicht mehr notwendig gewesen sei, sei diese Auffassung von der zuständigen Richterin des Bezirksgerichtes für Handelssachen jedenfalls nicht geteilt worden. Die Ladung des Zeugen sei daher im Interesse der Beschwerdeführerin, die den Zeugen auch namhaft gemacht habe, erfolgt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Z 5 GEG 1962 hat das Gericht in bürgerlichen Rechtssachen alle Kosten von Amts wegen einzubringen, die aus Amtsgeldern berichtigt wurden, sofern sie von einer Partei zu ersetzen sind. Zu diesen Kosten zählen nach lit. b der zitierten Gesetzesstelle auch die Zeugengebühren. Gemäß § 2 erster Satz GEG 1962 sind die im § 1 Z 5 genannten Kosten, sofern hiefür kein Kostenvorschuss erlegt wurde oder keine andere Regelung getroffen ist, aus Amtsgeldern zu berichtigen; diese Kosten sind von der Partei zu ersetzen, die nach den bestehenden Vorschriften hiezu verpflichtet ist. Hiebei ist, wenn über die Kostenersatzpflicht der Parteien schon rechtskräftig entschieden worden ist, von dieser Entscheidung auszugehen. Mangels einer Vorschrift oder Entscheidung sind diese Beträge von denjenigen Beteiligten zu ersetzen, die sie veranlasst haben oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde.

Sind in bürgerlichen Rechtssachen die Kosten einer Amtshandlung, die den Betrag von 300 Euro übersteigen, aus Amtsgeldern zu berichtigen oder berichtigt worden, so hat nach § 2 Abs. 2 GEG das erkennende Gericht (der Vorsitzende) mit der Auszahlungsanweisung oder, wenn die Auszahlung nicht vom Richter angeordnet wird, unverzüglich nach dieser Anweisung mit gesondertem Beschluss dem Grunde nach zu bestimmen, welche Partei in welchem Umfang diese Kosten nach Abs. 1 zu ersetzen hat. Gegen diesen Beschluss ist der Rekurs zulässig.

Wenn der Beklagte das Fehlen der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit einwendet oder das Gericht seine Zuständigkeit von Amts wegen prüft, kann der Kläger nach § 261 Abs. 6 ZPO den Antrag stellen, dass das Gericht für den Fall, dass es seine Unzuständigkeit ausspricht, die Klage an das vom Kläger namhaft gemachte Gericht überweise. Diesem Antrage hat das Gericht stattzugeben, wenn es das andere Gericht nicht für offenbar unzuständig erachtet. Die Überweisung ist mit dem Beschluss über die Unzuständigkeit zu verbinden. Gegen diesen Beschluss ist mit Ausnahme der Entscheidung über die Kosten des Zuständigkeitsstreites ein Rechtsmittel nicht zulässig. Die Streitanhängigkeit wird durch diese Überweisung nicht aufgehoben. Die neue Verhandlung ist mit Benützung des über die erste Verhandlung aufgenommenen Verhandlungsprotokolles und aller sonstigen Prozessakten durchzuführen und im Sinne des § 138 ZPO einzuleiten.

Unstrittig ist, dass die Kosten für die Vernehmung des Zeugen Wilhelm S vor dem Bezirksgericht für Handelssachen aus Amtsgeldern berichtigt wurden und dass zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch keine rechtskräftige Entscheidung über die Kostenersatzpflicht vorlag.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Kostenvorschreibung mit dem Vorbringen, die Einvernahme des Zeugen Wilhelm S vor dem Bezirskgericht für Handelssachen Wien sei weder in ihrem Interesse gelegen gewesen noch von ihr veranlasst worden. Die neuerliche Einvernahme des Zeugen Wilhelm S vor dem Bezirksgerichts für Handelssachen am beruhe nicht auf ihrem Beweisantrag, sondern "einzig und allein auf einem Gerichtsversehen".

Die Beschwerdeführerin übersieht damit, dass es dem Kostenbeamten als Verwaltungsorgan jedenfalls untersagt ist, die Rechtmäßigkeit oder Zweckmäßigkeit des Vorgehens des Richters zu überprüfen; die Bekämpfung der Notwendigkeit einer Zeugenaussage kann daher nicht im Zusammenhang mit der Kostenvorschreibung, sondern nur durch Ausschöpfung der im gerichtlichen Verfahren vorgesehenen Rechtsmittel verfolgt werden (vgl. das im Zusammenhang mit den Kosten für ein Sachverständigengutachten ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/17/0081, mwN).

Wer die im Zivilprozess entstandenen Kosten - unbeschadet einer allfälligen Ersatzpflicht des Gegners - zunächst zu tragen hat, regelt § 40 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Vorschrift hat jede Partei die durch ihre Prozesshandlungen verursachten Kosten zunächst selbst zu bestreiten (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/17/0081, mwN).

Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass die erste Einvernahme des Zeugen Wilhelm S von der Beschwerdeführerin beantragt worden ist. Es kann daher nicht als unschlüssig erachtet werden, wenn die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass es sich bei den gegenständlichen Zeugengebühren auch bezüglich der zweiten Einvernahme um Kosten handelt, die von der Beschwerdeführerin veranlasst worden sind.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Vorschreibung der Gerichtskosten durch den Kostenbeamten (und nicht durch einen Richter) gegen Art. 6 MRK verstoße, weil es sich dabei um zivilrechtliche Ansprüche des Bundes gegen eine Prozesspartei handle, ist auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/17/0253, zu verweisen, wonach derartige Angelegenheiten der Prozesskosten nicht "civil rights" betreffen.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am