VwGH vom 26.02.2010, 2009/02/0359
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des D R in F, D, vertreten durch Dr. Eike Lindinger, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Argentinierstraße 20A/2A, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom , Zl. UVS- 1-379/E5-2009, betreffend Übertretung des KFG, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als Zulassungsbesitzer eines nach dem Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeuges der Behörde nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung Auskunft erteilt, von wem das Fahrzeug am , um 13.53 Uhr an einem bestimmten Ort gelenkt worden sei, bzw. jene Person nicht benannt, welche diese Auskunft erteilen hätte können.
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG begangen; über ihn wurde gemäß § 134 Abs. 1 leg. cit. eine Geldstrafe von EUR 636,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 318 Stunden) verhängt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom , Zl. B 957/09, abgelehnt und sie in der Folge gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat.
Über die im vorliegenden Verfahren ergänzte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Soweit der Beschwerdeführer zunächst unter Hinweis auf § 2 VStG die Auffassung vertritt, der Tatort der vorliegenden Verwaltungsübertretung liege nicht im Inland, ist er auf die ständige hg. Rechtsprechung zu verweisen, nach der Erfüllungsort der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung gemäß § 103 Abs. 2 KFG der Ort ist, an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen ist. Erfüllungsort dieser Verpflichtung ist somit der Sitz der anfragenden Behörde, der auch der Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft ist (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 93/03/0156, in dem der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich von der vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Rechtsstandpunktes zitierten hg. Rechtsprechung abgegangen ist).
Der Beschwerdeführer rügt auch die Nichtdurchführung einer Berufungsverhandlung durch die belangte Behörde. Dies führt zum Erfolg der Beschwerde:
§ 51e Abs. 1 bis 5 VStG in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2002 lautet (auszugsweise):
"§ 51e. (1) Der unabhängige Verwaltungssenat hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung entfällt, wenn
1. der Antrag der Partei oder Berufung zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist;
2. ...
(3) Der unabhängige Verwaltungssenat kann von einer Berufungsverhandlung absehen, wenn
1. in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
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2. | sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder |
3. | im angefochtenen Bescheid eine EUR 500,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder |
4. | sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet |
und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Berufungswerber hat die Durchführung einer Verhandlung in der Berufung zu beantragen. ... |
(4) Der unabhängige Verwaltungssenat kann ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entgegensteht.
(5) Der unabhängige Verwaltungssenat kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
..."
Die belangte Behörde nahm von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ohne nähere Begründung Abstand. Keine der alternativen Voraussetzungen des § 51e Abs. 3 VStG für das Absehen von der Berufungsverhandlung liegt jedoch im Beschwerdefall vor.
Der Beschwerdeführer hat in der gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis erhobenen Berufung mit näherer Begründung auch vorgebracht, dass ihn kein Verschulden treffe, sodass - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - die Wesentlichkeit des Verfahrensmangels zu bejahen ist (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/03/0354).
Der angefochtene Bescheid war deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Das auf den zusätzlichen Ersatz der Kosten des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof gerichtete Mehrbegehren findet in diesen Vorschriften keine Deckung und war daher abzuweisen.
Wien, am