VwGH vom 26.11.2010, 2009/02/0348

VwGH vom 26.11.2010, 2009/02/0348

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des Dr. AH in L, vertreten durch die Huber Ebmer Partner Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Schillerstraße 12, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom , Zl. VwSen-281169/16/Kl/Pe, betreffend Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe es als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 Verantwortlicher der T GmbH zu verantworten, dass die Arbeitgeberin T GmbH am in der Arbeitsstätte in P den Arbeitnehmer R mit dem Erproben eines Prototypen einer Abkantpresse aus Projekt 19 beschäftigt habe, obwohl das Arbeitsmittel ohne die für den Normalbetrieb vorgesehenen Schutzmaßnahmen benutzt worden sei und für die Erprobung keine geeigneten Schutzmaßnahmen gegen Gefahren, mit denen zu rechnen sei, festgelegt worden seien. Dies stelle eine Übertretung des § 14 Abs. 2 Z 1 Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) dar, wonach für Arbeitsmittel, soweit dies aus technischen Gründen erforderlich sei, für die notwendige Erprobung Abweichungen von den für den Normalbetrieb vorgesehenen Schutzmaßnahmen und die Benutzung des Arbeitsmittels ohne die vorgesehenen Schutzeinrichtungen zulässig seien, wenn geeignete Schutzmaßnahmen gegen Gefahren, mit denen zu rechnen sei, festgelegt, durchgeführt und im Sinne des § 5 Arbeitnehmerschutzgesetz (ASchG) dokumentiert seien.

Der Beschwerdeführer habe eine Verwaltungsübertretung gemäß § 130 Abs. 1 Z. 16 ASchG iVm § 14 Abs. 2 Z. 1 AM-VO begangen, wofür über ihn eine Geldstrafe von EUR 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe vier Tage) verhängt wurde.

In der Begründung gab die belangte Behörde das Verwaltungsgeschehen wieder und stellte folgenden Sachverhalt fest:

"Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht als erwiesen fest, dass der Arbeitnehmer (R) am in der Arbeitsstätte der (T GmbH Co KG) in P ... an einer Abkantpresse aus Projekt 19, welche als 3. Prototyp erprobt wurde, Probekantungen durchgeführt hat. Am Standort befindet sich ein Kompetenzzentrum für die Weiterentwicklung der Maschinen. Die Abkantpresse sollte von Hydraulikbetrieb auf Elektrobetrieb entwickelt und umgestellt werden, wobei ein komplett neuer Antrieb entwickelt und erprobt wurde. Weiters wurde auch die Steuerung erprobt. Die übrigen Komponenten sind im Wesentlichen herkömmliche Komponenten (wie Rahmen und Werkzeug), aber in angepasster Form. Die Maschine war noch nicht voll entwickelt und daher noch nicht im Normalbetrieb bzw. verwendungsgemäßen Betrieb. Eine Sicherung gegen unbeabsichtigtes Hineingreifen, wie z.B. Lichtschranken, generelle Schutzverkleidung oder Zweihandsteuerung, war nicht vorhanden. Eine Festlegung und Dokumentation von Schutzmaßnahmen für die konkret durchgeführten Testreihen lagen nicht vor bzw. wurden nicht vorgelegt. Die Abkantpresse war so eingestellt, dass der Druckbalken mit einer Geschwindigkeit von 220 mm/s bis zum Mute-Punkt herabfällt. Diese Geschwindigkeit entspricht dem Normalbetrieb bzw. der Höchstgeschwindigkeit der Maschine, wobei hier eben noch keine Lichtschranken bzw. Laserschutzeinrichtungen

montiert waren. Dieser Punkt befindet sich ... daher in einem

Bereich, wo nicht mehr hineingegriffen werden kann. Dort beginnt auch bereits der Pressvorgang. Die Abkantpresse wurde mit Fußbetrieb betrieben, welcher in der Mittelstellung presst, durch Loslassen oder gänzliches Hinunterdrücken des Fußtasters wird die Maschine gestoppt. Nur in der Mittelstellung des Fußtasters fällt der Druckbalken herunter, wird der Fußtaster ganz hinuntergedrückt, ist das die Not-Ausschaltung, wird der Fußtaster ausgelassen, wird ein Pressvorgang nicht durchgeführt. Die Betätigung des Fußtasters gilt jeweils nur für einen Druckbiegevorgang.

Im Erprobungsbereich werden Arbeitsmittel überholt, getestet und dann für den Produktionsbetrieb zur Verfügung gestellt. Es werden auch gebrauchte Maschinen überholt und gewartet.

Der Arbeitnehmer (R) sollte an der Abkantpresse, bei welcher es sich um eine Gesenkpresse handelt, Versuchskantungen durchführen und entsprechend dokumentieren. Die Testreihe wurde mit seinem Vorgesetzten Thomas Reiter besprochen, es wurden die Einstellungen besprochen und auch bereits Versuchskantungen durchgeführt. Am Unfallstag wurde die Testreihe vom Arbeitnehmer fortgesetzt. Anlässlich der Vorbesprechung wurde dem Arbeitnehmer auch gesagt, dass eine hohe Geschwindigkeit eingestellt ist und die Laservorrichtung noch nicht montiert ist und daher besondere Vorsicht geboten ist. Der Arbeitnehmer ist für Versuche und Testreihen eingeschult und macht dies jahrelang. Konkret der Abkantvorgang ist ihm auch bekannt, weil er diesen Vorgang auch schon aus dem regulären Produktionsbereich kennt, da er schon jahrelang im Produktionsbereich diesen Vorgang durchgeführt hat. Auf dem Druckbalken der gegenständlichen Abkantpresse ist auch eine Aufschrift, dass geachtet werden muss, dass die Finger nicht in die Maschine gelangen. Der Arbeitnehmer wurde darauf hingewiesen, dass kein Laser vorhanden ist und die Maschine mit hoher Geschwindigkeit fährt. Auch am Unfallstag hat der Vorgesetzte Reiter vorbeigeschaut und nach dem ordnungsgemäßen Betrieb gefragt. Zum Unfallszeitpunkt war er nicht anwesend.

Auch war bei der Maschine die Steuerung, also die Software noch nicht ganz in Ordnung und hat sich diese öfters abgeschaltet. Der Arbeitnehmer brauchte dann jemanden von der Software, der die Maschine wieder in Gang gesetzt hat. Es kam auch öfters vor, dass im Zuge der Testreihe beim Einführen des Bleches dieses hinten zu weit hinausstand und durch den Hinteranschlag die Maschine außer Betrieb gesetzt wurde. Auch dann brauchte er wieder Hilfe um die Maschine in Gang zu setzen. Dies war auch der Grund, dass er letztendlich das Blech sehr vorsichtig einlegte, um die Maschine nicht wieder außer Betrieb zu setzen. Zu diesem Zweck legte er die Finger auf das Blech, um dieses so sorgfältig einzuführen, und gelangte so in die Presse. Laut der Einschulung und Ermahnung sollte aber das Blech so eingeführt werden, dass die Finger sich an der Unterseite befinden, vor der Presse dann nicht mehr hineingelangen können, weil sie an der Unterkante anstehen und so ein Schutz gegeben wäre.

Es handelte sich um Kantungsvorgänge in einer Testreihe und keine Produktion. Es bestand daher kein Produktionsdruck.

Der Zutritt zu dem Erprobungsraum ist beschränkt. Die Abkantpresse weist seitlich links und rechts eine Schutzverdeckung auf. Am Druckbalken steht eine Warnung, dass in die Presse nicht hineingegriffen werden darf. Die Spindeln waren durch Schutzhauben verdeckt. Weiters war eine Verdeckung an der Rückseite beim Hinteranschlag angebracht. Ein Schutz vor direktem Hineingreifen in die Presse durch optische Sicherung wie Lichtschranken, war nicht vorhanden. Der Mitarbeiter (B) wurde nicht unmittelbar ermahnt und darauf hingewiesen, nicht hineinzugreifen, weil ihm der Produktionsvorgang bekannt ist.

Vorgesetzter des Arbeitnehmers (B) ist der Teamleiter bzw. Bereichsleiter (T). Dieser bezeichnet sich auch als verantwortlich für die Arbeitssicherheit der ihm unterstellten Mitarbeiter. Schutzvorkehrungen an der Maschine fallen in den Zuständigkeitsbereich der Sicherheitsfachkräfte, die für die ganze Firma zuständig sind und auch für die Projektspläne, in denen die einzelnen Vorgänge angeführt sind. Die Projektpläne werden von der Projektabteilung erstellt. Zum konkreten Testvorgang gab es im Projektsplan keine Sicherheitsanordnungen, lediglich jene Schutzvorkehrungen, die technisch möglich waren, waren angeführt, wie die angegebenen Abdeckungen und die Zutrittssicherung. Es gab weiters die generelle Anordnung, dass erhöhte Vorsicht geboten ist.

Herr (S) ist der Versuchsleiter und z.B. für organisatorische Belange und Patentrechte zuständig. Dem Bereichsleiter vorgesetzt ist die Projektleitung und die Geschäftsführung. Die Kontrolle und Überwachung der Testreihen erfolgt durch Herrn (R). Herr (S) ist für die Entwicklung zuständig und kommt er auch mehrmals täglich in den Testbetrieb, mit den Testreihen ist er aber nicht befasst.

Der (Beschwerdeführer) ist handelsrechtlicher Geschäftsführer und intern für den kaufmännischen Bereich zuständig. Für technische Belange wurde ein gesonderter Geschäftsführer aufgenommen. Der Bw kümmert sich insbesondere auch um die Marktentwicklung, um dies als Input in die Firma einzubringen. Er ist daher sehr viel im Ausland und nur gelegentlich im Betrieb anwesend. Für den Arbeitnehmerschutz sind die Sicherheitsfachkräfte zuständig und auch die Arbeitnehmer gehalten, die Arbeitnehmerschutzvorschriften einzuhalten. Auch werden regelmäßige Schulungen in Zusammenarbeit mit dem Arbeitsinspektorat und der AUVA durchgeführt. Die Fachkräfte und Bereichsleiter geben regelmäßig Berichte im Arbeitnehmerschutzausschuss ab."

Die Feststellungen ergäben sich - so die belangte Behörde weiter - aus den vorgelegten Fotos der Maschine sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers und den Aussagen der vernommenen Zeugen.

In der Folge stellte die belangte Behörde die von ihr als maßgeblich erachtete Rechtslage dar und führte in der rechtlichen Beurteilung aus, die verwendete Abkantpresse stelle ein Arbeitsmittel im Sinne des § 2 Abs. 5 ASchG und des § 2 Abs. 1 AM-VO dar. Aus § 2 Abs. 2 AM-VO ergebe sich, dass unter der Benutzung eines Arbeitsmittels auch der Umbau eines Arbeitsmittels, jedenfalls auch die Inbetriebnahme zu verstehen sei. Die verwendete Abkantpresse hätte durch einen Elektroantrieb und durch eine Veränderung der Steuerung umgebaut werden sollen. Zum Zweck der Testung der Funktion dieser Maschine, also zur Erprobung der Maschine, sei sie in Betrieb genommen worden. Auch die In- und Außerbetriebnahme sei eine Benutzung. Für die Erprobung bzw. die Durchführung einer konkreten Testreihe sei daher § 14 AM-VO anzuwenden. Unzweifelhaft seien bei Abkantpressen im Normalbetrieb Sicherungsmaßnahmen gegen unbeabsichtigtes Hineingreifen durch entsprechende Maßnahmen wie Lichtschalter, Lichtvorhang, Zweihandschaltung usw. erforderlich. Sollten aus technischen Gründen solche Maßnahmen auch im Erprobungsbetrieb möglich sein, so seien gemäß § 14 Abs. 1 AM-VO solche Sicherungsmaßnahmen auch für den Probebetrieb durchzuführen. Sollte dies aus technischen Gründen nicht möglich sein, so seien gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 AM-VO geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und zu dokumentieren. Eine konkrete Gefahr bei der Abkantpresse, die verwendet worden sei, sei das Hineinlangen in die Presse, mit welcher Gefahr auch zu rechnen sei und die jedermann bekannt sei. Es wären daher mangels Schutzmaßnahmen für den Normalbetrieb geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen, zu dokumentieren und durchzuführen gewesen. Genau jener Verpflichtung gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 AM-VO sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, weshalb er den objektiven Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung erfüllt habe. Dass der Arbeitnehmer eingewiesen und geschult, ein geeigneter Arbeitnehmer und der Zugang zum Probebetrieb für Arbeitnehmer beschränkt sei, seien weitere Schutzmaßnahmen. Insbesondere müssten Schutzmaßnahmen soweit wie möglich auch beim menschlichen Fehlverhalten wirksam sein. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen gewesen, eine Gefahrenanalyse durchzuführen und mögliche Maßnahmen festzulegen und zu dokumentieren. Auf Grund der Verfahrensergebnisse sei erwiesen, dass eine Gefahrenanalyse nicht stattgefunden habe und Schutzmaßnahmen konkret für die Vornahme der Testreihen nicht festgelegt worden seien und keine Dokumentation vorgelegen sei. Auch die Steuerung der Abkantpresse sei noch in Erprobung und daher unzuverlässig gewesen. Auch auf dieses Gefahrenmoment hätte besondere Rücksicht genommen werden müssen. Auch diesbezügliche Festlegungen und Dokumentationen fehlten. Die für die Entwicklungsarbeit zuständige Projektgruppe habe in ihrem Projektplan für die konkrete Verwendung anlässlich der Durchführung der Testreihen ebenfalls keine Maßnahmen vorgesehen gehabt.

Abschließend stellte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid Überlegungen zum Verschulden des Beschwerdeführers und zur Höhe der verhängten Strafe an.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 14 Abs. 1 AM-VO sind, soweit dies aus technischen Gründen erforderlich ist, für die notwendige Erprobung eines Arbeitsmittels Abweichungen von den für den Normalbetrieb vorgesehenen Schutzmaßnahmen und die Benutzung des Arbeitsmittels ohne die vorgesehenen Schutzeinrichtungen zulässig.

Für eine Erprobung nach Abs. 1 leg. cit. sind geeignete Schutzmaßnahmen gegen Gefahren, mit denen zu rechnen ist, festzulegen, im Sinne des § 5 ASchG zu dokumentieren und durchzuführen (§ 14 Abs. 2 Z 1 AM-VO).

Gemäß § 5 ASchG sind Arbeitgeber verpflichtet, in einer der Anzahl der Beschäftigten und den Gefahren entsprechenden Weise die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung schriftlich festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente). Soweit dies aus Gründen der Gefahrenverhütung erforderlich ist, ist diese Dokumentation arbeitsplatzbezogen vorzunehmen.

Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 EUR bis 7 260 EUR, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 EUR bis 14 530 EUR zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt (§ 130 Abs. 1 Z 16 ASchG).

Die belangte Behörde hat die Bestrafung des Beschwerdeführers ausdrücklich auf § 130 Abs. 1 Z 16 ASchG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Z 1 AM-VO gestützt, weil keine geeigneten Schutzmaßnahmen gegen Gefahren, mit denen zu rechnen sei, festgelegt, durchgeführt und im Sinne des § 5 ASchG dokumentiert worden seien, obwohl das Arbeitsmittel ohne die vorgesehenen Schutzeinrichtungen erprobt worden sei.

Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde gegen die Anwendung der von der belangten Behörde als tragend erachteten arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen im Wesentlichen mit der Begründung, diese seien nur auf Arbeitsmittel im Produktionsbetrieb, nicht jedoch im Probebetrieb anzuwenden. Die Abkantpresse sei kein Arbeitsmittel im Sinne des ASchG gewesen, weil sie noch nicht im Produktionsbetrieb verwendet worden sei. Dies ergebe sich aus den Bestimmungen über die Arbeitsmittel in den §§ 33 ff ASchG.

Dem ist zunächst zu entgegenen, dass der Beschwerdeführer unbeachtet lässt, dass sich der Begriff des Arbeitsmittels nicht aus den §§ 33 ff ASchG ergibt, diese Bestimmungen setzen ihn schon voraus. § 2 Abs. 5 ASchG enthält nämlich eine Definition des Arbeitsmittels, wonach Arbeitsmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen sind, die zur Benutzung durch Arbeitnehmer vorgesehen sind. Zu den Arbeitsmitteln gehören insbesondere auch Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern, Aufzüge, Leitern, Gerüste, Dampfkessel, Druckbehälter, Feuerungsanlagen, Behälter, Silos, Förderleitungen, kraftbetriebene Türen und Tore sowie Hub-, Kipp- und Rolltore. Eine Einschränkung in dem vom Beschwerdeführer behaupteten Sinn ergibt sich daraus für den Begriff des Arbeitsmittels nicht. Es kann auch nicht angehen, dass Arbeitnehmer keinen gesetzlichen Schutz erfahren, wenn sie nicht im Produktions-, sondern im Probebetrieb oder in der Entwicklung tätig sind.

Auch die vom Beschwerdeführer behauptete Einschränkung der Anwendung des § 14 AM-VO auf "bereits zugelassene" Arbeitsmittel ist dieser Bestimmung nicht zu entnehmen. Nach den unbekämpften Feststellungen wurden ein neuer Antrieb und eine neue Steuerung der Abkantpresse erprobt. Weshalb ein solcher Vorgang nicht dem Begriff des Erprobens eines Arbeitsmittels im § 14 AM-VO unterstellt werden könnte, ist nicht zu sehen. Nach dem Gesagten ist die Abkantpresse nämlich ein Arbeitsmittel, das - wie eben auch in einer Arbeitsstätte aufgestellte Arbeitsmittel - für die spätere Verwendung erprobt wurde.

Soweit sich der Beschwerdeführer in der Rechtsrüge auf die Ausführungen des technischen Sachverständigen beruft, es seien alle technisch möglichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden, ist er auf die unbekämpften Feststellungen zu verweisen, dass bei der Maschine ein Laser gefehlt habe, dass die Steuerung noch nicht ganz in Ordnung war und dass kein Schutz gegen das falsche Einführen des Bleches bestand. Fehlen aber solche Schutzmaßnahmen, sind geeignete Schutzmaßnahmen gegen Gefahren, mit denen zu rechnen war, festzulegen, im Sinne des § 5 ASchG zu dokumentieren und durchzuführen. Letzteres hat der Beschwerdeführer unterlassen, was zu seiner Bestrafung geführt hat.

Als Verfahrensfehler rügt der Beschwerdeführer fehlende Feststellungen über den Charakter der Maschine als Prototyp und die unterlassene Bestellung eines Sachverständigen zur Klärung der Frage, welche Sicherheitsvorkehrungen erforderlich und notwendig gewesen wären.

Mit diesem Argument ist der Beschwerdeführer auf die Rechtsausführungen zu verweisen, wonach es einerseits für die Anwendung arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen nicht auf den Charakter der Maschine ankommt und andererseits auch nicht darauf, mögliche Sicherheitsmaßnahmen herauszufinden, sondern einzig und allein auf die von der belangten Behörde vorgeworfenen Unterlassungen.

Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde mehrmals auf die Aussage des Zeugen T Bezug nimmt, ohne gleichzeitig eine entsprechende Verfahrensrüge zu erheben, entfernt er sich vom festgestellten Sachverhalt, weshalb darauf nicht einzugehen ist.

Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am