VwGH vom 14.09.2021, Ra 2020/07/0081
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des 1. L E, 2. J W, 3. R W, 4. H E, 5. der K E, 6. des M E, 7. der C S 8. des J S 9. A K, 10. R K, 11. der Wassergenossenschaft F, 12. des Dr. J R, 13. L E, 14. O S 15. der A T 16. des A Ta, 17. der C T 18. des R W, 19. der A O und 20. des O O, alle in F und alle vertreten durch die hba Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Karmeliterplatz 4, gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom , Zl. 405-1/431/60-2019, betreffend eine wasserrechtliche Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung; mitbeteiligte Partei: S L GmbH in S, vertreten durch die Ebner Aichinger Guggenberger Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Sterneckstraße 35),
Spruch
I. den Beschluss gefasst:
1. Die Revision der siebt- bis neunt-, vierzehnt- und fünfzehntrevisionswerbenden Parteien wird zurückgewiesen.
2. Soweit sich die Revision der übrigen revisionswerbenden Parteien gegen Spruchpunkt II der angefochtenen Entscheidung richtet, wird sie zurückgewiesen.
Die revisionswerbenden Parteien haben der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. zu Recht erkannt:
Spruchpunkt I der angefochtenen Entscheidung wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den erst- bis sechst-, zehnt- bis dreizehnt-, und sechszehnt- bis zwanzigstrevisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Versickerung der im Bereich des Abbaugebiets des geplanten Festgesteinabbaus am L. in der Gemeinde F. (auf Teilen der Grundstücke Nrn. 46/1, KG L., und 196, KG F.) sowie im Bereich der zu diesem Vorhaben geplanten Bergbau- und Nebenanlagen anfallenden, mitunter verunreinigten Oberflächenwässer nach vorhergehender Reinigung und Retention sowie zur Errichtung und Benützung der hierzu dienenden Anlagen erteilt.
2Dieser Bescheid enthält - unter anderen - folgende Auflagen (Schreibweise im Original):
„A) Nebenbestimmungen:
a. Auflagen aus geologischer Sicht:
(...)
4. Bei Antreffen von größeren Karsthohlräumen, Wasserzutritten oder Schichtwechseln ist die geologische Bauaufsicht umgehend beizuziehen und eine neue Bewertung bezüglich der fremden Wasserrechte durchzuführen.
(...)
b. Allgemeine Auflage:
Für den Fall einer durch Beweissicherung nachgewiesenen Quellverunreinigung durch den Steinbruch oder seiner Anlagen, ist von der Einschreiterin für die Dauer der Beeinträchtigung Ersatzwasser (Trinkwasser) zur Verfügung zu stellen.
(...)
e. Auflagen aus hydrologischer Sicht:
1. Zur Festlegung der möglichen Standorte für die Flächenversickerung im Abbauareal und Prüfung der im Projekt angesetzten Durchlässigkeiten sind dem Abbaufortschritt folgend jeweils in situ Sickerversuche durchzuführen und entsprechende bzw. nachvollziehbare Protokolle darüber zu erstellen. Diese haben neben der Versuchsauswertung eine Fotodokumentation über die Versuchsdurchführung zu umfassen und sind der Bauaufsicht zur Prüfung und weiteren Veranlassung zu übergeben.
2. (...) Bei Abweichungen der angenommen Sickerfähigkeit des anstehenden Untergrundes, Unklarheiten hinsichtlich der Dammausbildungen (Standsicherheit) gegenüber den Projektannahmen ist unaufgefordert im Wege der Behörde das Einvernehmen mit den Sachverständigen herzustellen. (...)“
3Dagegen erhoben die revisionswerbenden Parteien (und weitere Personen) in einem gemeinsamen Schriftsatz Beschwerde, in der sie im Wesentlichen die Verletzung von nach § 12 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) geschützten Rechten (der Nutzungsbefugnis an näher bezeichneten Quellen bzw. des Grundeigentums) durch das geplante Vorhaben der mitbeteiligten Partei behaupteten.
4Mit Spruchpunkt I. der angefochtenen Entscheidung wies das Verwaltungsgericht - nach Durchführung einer (fortgesetzten) mündlichen Verhandlung - die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien, sofern sie nicht unter Spruchpunkt II. als unzulässig zurückgewiesen werde, als unbegründet ab.
5Mit Spruchpunkt II. der angefochtenen Entscheidung wies es die Beschwerde der Fünfzehntrevisionswerberin mangels Parteistellung sowie der Siebtrevisionswerberin und des Acht-, Neunt- und Vierzehntrevisionswerbers (und weiterer Personen) infolge Präklusion und damit mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurück.
6Die ordentliche Revision erklärte es für nicht zulässig.
7In seiner Begründung traf das Verwaltungsgericht Feststellungen zum Vorhaben der mitbeteiligten Partei, zu den von den revisionswerbenden Parteien angeführten, näher bezeichneten Quellen und Grundflächen und zur Frage der Beeinträchtigung derselben. In seiner Beweiswürdigung setzte es sich mit den im Verfahren eingeholten Amtssachverständigengutachten und den diesen entgegenstehenden Privatsachverständigengutachten der revisionswerbenden Parteien, insbesondere in Hinblick auf die von diesen geforderten (weiteren) karsthydrologischen Untersuchungen des Untergrunds im Gebiet des geplanten Steinbruchs, auseinander.
8In der rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht einleitend aus, das gegenständliche - nun vom bergbaurechtlichen Genehmigungsverfahren losgelöste - wasserrechtliche Bewilligungsverfahren beziehe sich ausschließlich auf die gesonderte wasserrechtliche Bewilligungspflicht für das Vorhaben der mitbeteiligten Partei.
9Nach ausführlicher Prüfung der Beschwerdelegitimation der revisionswerbenden Parteien (und weiterer Personen), ging das Verwaltungsgericht sodann näher auf den Inhalt der Beschwerde ein.
10Unter anderem führte es zu dem darin geltend gemachten Widerspruch zwischen Spruch und Begründung des Bescheids der belangten Behörde vom , wonach laut Spruch lediglich über die Versickerung abgesprochen worden sei, dieser jedoch keinen Bezug zur Abbautätigkeit bzw. zu den dafür erforderlichen Anlagen nehme, aus, der Wasserrechtsbehörde sei es mangels Zuständigkeit verwehrt, über das gesamte Steinbruchprojekt abzusprechen. Antragsgegenstand - über diesen habe die belangte Behörde abzusprechen - sei die Versickerung von vorgereinigten und retendierten Oberflächenwässern laut dem eingereichten Projekt.
11Dem Vorbringen bezüglich fehlender Projektsunterlagen hielt das Verwaltungsgericht zusammengefasst entgegen, die revisionswerbenden Parteien besäßen keinen Rechtsanspruch darauf, dass die Projektsunterlagen in jeder Hinsicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprächen, sofern sie eine zur Verfolgung ihrer Rechte ausreichende Information vermittelten. Eine Verletzung von subjektiven Rechten der revisionswerbenden Parteien aus diesem Grund liege nicht vor, weil sie sich ausreichend über Art und Umfang des Vorhabens sowie über die mögliche Einflussnahme auf ihre Rechte hätten informieren können.
12Hinsichtlich der behaupteten Verletzungen von subjektiven Rechten gelangte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen zum Ergebnis, von allen im Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen sei (mehrfach) attestiert worden, dass die für die jeweiligen Bereiche vorgesehenen technischen Maßnahmen für eine geordnete Versickerung der anfallenden Oberflächenwässer dem Stand der Technik entsprächen und auch ihre entsprechende Funktion und Wirksamkeit hätten. Von diesen sei auch nachvollziehbar dargelegt worden, dass der entsprechende Nachweis für die erforderliche Versickerungsfähigkeit im Verladeareal „an sich“ gegeben sei. Eine tatsächliche Beeinträchtigung von Wasserrechten sei mangels Vorliegens von Quellen in dem abstromigen Bereich des Verladeareals des geplanten Steinbruchs ohnedies auszuschließen gewesen. Auch habe der wasserbautechnische Amtssachverständige dargelegt, dass es hinsichtlich der Grundflächen der revisionswerbenden Parteien zu einer Verbesserung der Entwässerungssituation komme.
13Sodann verwies das Verwaltungsgericht in Bezug auf die Auflagen des Bescheids der belangten Behörde vom darauf, diese richteten sich an die mitbeteiligte Partei als Bewilligungsträgerin. Eine Verletzung von subjektiven Rechten der revisionswerbenden Parteien könne - wenn überhaupt - nur dann vorliegen, wenn die Auflagen dem Schutz eines subjektiven öffentlichen Rechts dienten.
14Der von den revisionswerbenden Parteien gezogene Schluss, dass die belangte Behörde durch Auflage A) b. (aber auch durch andere im Bescheid vorgeschriebene Auflagen) eingestanden habe, dass eine Beeinträchtigung von Grundwasser zu erwarten oder zumindest nicht auszuschließen sei, sei in keinster Weise nachvollziehbar, weil diese Auflage nur eine - im Einvernehmen mit der mitbeteiligten Partei getroffene - Ersatzwasserregelung für den Fall einer durch Beweissicherung kausal nachgewiesenen Quellverunreinigung durch den Steinbruch oder seine Anlagen beinhalte.
15Grundsätzlich wäre es unzulässig, eine wasserrechtliche Bewilligung mit einer Beweissicherung zu verknüpfen, deren positives Ergebnis Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung sein solle (Hinweis auf ). Die Vorschreibung einer Beweissicherung, an deren Ergebnisse keine Konsequenzen geknüpft seien, möge aber zweckdienlich für ein allfälliges Verfahren nach § 26 WRG 1959 sein.
16Bei der genannten Auflage handle es sich um keine unzulässige Auflage im Sinn der zitierten Judikatur, sondern diene diese letztlich den revisionswerbenden Parteien in einem allfälligen Verfahren gemäß § 26 WRG 1959 (Schadenshaftung). Es liege daher weder eine Ungeeignetheit noch eine fehlende Umsetzbarkeit vor, weil es auch nicht Sache der revisionswerbenden Parteien sei, wie letztlich die Ersatzwasserversorgung durch die mitbeteiligte Partei als Verpflichtete erfolge. Mit dieser Auflage sei im Übrigen der Forderung der elftrevisionswerbenden Wassergenossenschaft nachgekommen worden und bezeuge diese jedenfalls keine Bewilligungsunfähigkeit des Projekts.
17Zu den Einwendungen der revisionswerbenden Grundeigentümer führte das Verwaltungsgericht aus, das gegenständliche Oberflächenentwässerungsprojekt habe gerade den Zweck, dass es zu einer geordneten Entsorgung von beschleunigt anfallenden Oberflächenwässern durch Versickerung komme. Gemäß dem festgestellten Sachverhalt komme es jedenfalls nicht zu einer zusätzlichen Ableitung von Oberflächenwässern auf irgendeines der von den revisionswerbenden Parteien genannten Grundstücke, noch fielen beschleunigte Hangwässer an, die zu einer Beeinträchtigung eines der Grundstücke führten.
18Letztlich hielt das Verwaltungsgericht den Einwendungen der revisionswerbenden Parteien entgegen, von diesen selbst sei eine Beeinträchtigung der Quellen 106 und 107 ausgeschlossen worden. Eine Beeinträchtigung der Quellen 101 bis 105 in quantitativer wie qualitativer Hinsicht sei basierend auf den Sachverhaltsfeststellungen auszuschließen. Die Quelle K. könne ebenfalls nicht nachteilig beeinflusst werden, weil zu dieser Quelle kein Oberflächenabfluss aus dem Abbauareal topographisch möglich sei und eine qualitative Beeinträchtigung durch Versickerung ausgeschlossen werden könne. Durch die geplante Oberflächenentwässerungsmaßnahme komme es jedenfalls auch zu keiner Beeinträchtigung der Quelle 108 in quantitativer oder qualitativer Hinsicht aufgrund der hydrogeologischen Situation.
19Die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Verwaltungsgericht mit dem Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Weder weiche die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zu § 102 iVm. § 12 Abs. 2 WRG 1959, ab, noch fehle es an einer Rechtsprechung, wie in der Begründung der Entscheidung jeweils dargelegt. Weiters sei die dazu vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls lägen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
20Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
21Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurück- bzw. Abweisung der Revision beantragt.
22Darauf replizierten die revisionswerbenden Parteien in einem weiteren Schriftsatz (Replik).
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
23Vorauszuschicken ist, dass im Rubrum der Replik der revisionswerbenden Parteien (neben diesen) zehn weitere - auch im Kopf der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts genannte - Personen angeführt und als „Revisionswerber“ bezeichnet werden. Diese haben zuvor jedoch nicht Revision erhoben, weshalb sie dem gegenständlichen Verfahren nicht als revisionswerbende Parteien beigezogen werden konnten.
I.
24Gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
25Nach Art. 133 Abs. 9 B-VG sind auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden.
26Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Rechte zu bezeichnen, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).
27Nach der ständigen hg. Rechtsprechung kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. bis 0046, mwN).
28Die revisionswerbenden Parteien wenden sich in der Revision uneingeschränkt gegen die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Entscheidung. Sie erachten sich unter dem Revisionspunkt hinsichtlich der in der angefochtenen Entscheidung näher bezeichneten Quellen bzw. Grundstücke in ihrem Recht auf „Nichterteilung der Genehmigung wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen“ (und in weiteren, nur den Spruchpunkt I. der angefochtenen Entscheidung betreffenden Rechten) verletzt.
29Mit Spruchpunkt II. der angefochtenen Entscheidung wurde die Beschwerde hinsichtlich der siebt- bis neunt-, vierzehnt- und fünfzehntrevisionswerbenden Parteien (und weiterer Personen) mangels Parteistellung bzw. infolge Präklusion als unzulässig zurückgewiesen; dies stellt ausschließlich eine verfahrensrechtliche Erledigung dar. In Hinblick auf den normativen Gehalt dieser Erledigung käme vorliegend allein die Verletzung der genannten revisionswerbenden Parteien in ihrem Recht auf Sachentscheidung, d.h. auf meritorische Erledigung ihrer Beschwerde, in Betracht (vgl. , mwN).
30Eine Verletzung dieses Rechts wird unter dem Revisionspunkt nicht behauptet. In den anderen dort angeführten Rechten können die siebt- bis neunt-, vierzehnt- und fünfzehntrevisionswerbenden Parteien jedenfalls nicht verletzt sein. Im Übrigen wird in der Revision kein Vorbringen gegen die mit Spruchpunkt II. der angefochtenen Entscheidung erfolgte Zurückweisung der Beschwerde hinsichtlich der genannten revisionswerbenden Parteien erstattet.
31Sofern sich die übrigen revisionswerbenden Parteien gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Entscheidung wenden, war ihre Revision zurückzuweisen, weil mit diesem Spruchpunkt nicht über ihre Rechte abgesprochen wurde.
32Die Revision war daher in diesem Umfang gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
II.
33In dem unter dem Revisionspunkt genannten - einzig zutreffenden - subjektiven Recht auf „Nichterteilung der Genehmigung wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen“ können nur die erst- bis sechst-, zehnt- bis dreizehnt- und sechszehnt- bis zwanzigstrevisionswerbenden Parteien, hinsichtlich derer die Beschwerde mit Spruchpunkt I. der angefochtenen Entscheidung als unbegründet abgewiesen wurde, verletzt sein, weshalb sich das Revisionsvorbringen nur auf diese revisionswerbenden Parteien beziehen kann.
34Sofern sich die anderen revisionswerbenden Parteien gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Entscheidung wenden, war ihre Revision zurückzuweisen, weil mit diesem Spruchpunkt nicht über ihre Rechte abgesprochen wurde.
35In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird (unter anderem) vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe eine sachgemäße Überprüfung und Abänderung der unbestimmten und untauglichen Auflagen des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheids vom unterlassen und darüber hinaus die darin liegende Verletzung von subjektiven Rechten der revisionswerbenden Parteien verkannt. Damit sei es von der - näher dargestellten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
36So stehe aufgrund der Auflage A) b. nicht fest, dass ein Ausschluss von Beeinträchtigungen der Quellen der revisionswerbenden Parteien gewährleistet sei. Gleiches gelte für die Auflagen A) a., d. und e.
37Diese vom Verwaltungsgericht unbeanstandeten Auflagen verlagerten die im behördlichen Ermittlungsverfahren von Amts wegen durchzuführenden Erkundungen in den Zeitraum nach Erteilung der Bewilligung. Bereits der Umstand, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass Karsthohlräume angetroffen werden könnten, lege einen wesentlichen Mangel der notwendigen Sachverhaltsermittlung dar. Dieser Umstand werde auch implizit vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen in seiner Stellungnahme vom belegt, wonach „im Bereich der Verladestation [...] eine Erkundung der Untergrundverhältnisse bereits vorab angebracht [wäre ...], da hier dauerhafte (bzw. langfristige) Maßnahmen gesetzt werden und örtlich wenig Spielraum besteht.“
38Demnach gehe neben den Privatsachverständigen der revisionswerbenden Parteien auch der wasserbautechnische Amtssachverständige von einer fehlenden Erhebung aus, welche nun durch Beweissicherung oder „in situ Sickerversuchen“ nachgeholt werde solle. Hierbei sei hervorzuheben, dass im Falle einer infolge dessen bekanntgewordenen Beeinträchtigung der Wasserrechtsbehörde die notwendige Handhabe fehle. In die dann rechtskräftig gewordene wasserrechtliche Bewilligung könne diese dann nicht mehr eingreifen. Es stehe sohin weder fest, ob geltend gemachte bestehende Rechte durch das Vorhaben verletzt würden, noch, ob diese Rechte durch Zwangsrechte überwunden werden könnten.
39Die Revision erweist sich bereits in dieser Hinsicht als zulässig und berechtigt.
40Nach § 12 Abs. 1 WRG 1959 ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
41Wenn nicht feststeht, ob ein geltend gemachtes bestehendes Recht durch ein Vorhaben beeinträchtigt wird oder nicht, ist die Wasserrechtsbehörde nach der hg. Rechtsprechung nicht berechtigt, die wasserrechtliche Bewilligung unter einer Auflage zu erteilen, deren Inhalt die Klärung der Beeinträchtigung dieses Rechts darstellt (vgl. zur Unzulässigkeit eines Vorbehaltes eines Beweissicherungsprogramms: , mwN). Eine wasserrechtliche Bewilligung darf erst dann erteilt werden, wenn feststeht, dass das geltend gemachte Recht nicht beeinträchtigt wird (; , 2012/07/0137, jeweils mwN).
42Aus den - unter Rz 2 dargestellten - Auflagen A) a. 4., A) b. und A) e. 1. und 2. des Bescheids der belangten Behörde vom wird offenbar, dass diese die Klärung der Frage, ob durch die der mitbeteiligten Partei erteilte wasserrechtliche Bewilligung bestehende Rechte der revisionswerbenden Parteien verletzt werden, in den Zeitraum nach Erteilung dieser Bewilligung verlagern sollten. Diese Vorgehensweise stellt sich vor dem Hintergrund der dargestellten hg. Rechtsprechung als rechtswidrig dar.
43Das Verwaltungsgericht hat mit der unter Spruchpunkt I. der angefochtenen Entscheidung erfolgten Abweisung der Beschwerde der betreffenden revisionswerbenden Parteien diese Auflagen, die von der Möglichkeit einer Verunreinigung ausgehen, bestätigt, ist jedoch nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens dennoch zu dem Ergebnis gelangt, dass die von den revisionswerbenden Parteien geltend gemachten Rechte nicht beeinträchtigt würden. Damit liegt ein unlösbarer Widerspruch zwischen Spruch und Begründung der angefochtenen Entscheidung vor, weil infolge der Bestätigung der genannten - rechtswidrigen - behördlichen Auflagen eine Beeinträchtigung von wasserrechtlich geschützten Rechten der revisionswerbenden Parteien gerade nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Bereits dieser Widerspruch führt zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung, ohne dass auf das übrige Revisionsvorbringen eingegangen werden muss (vgl. , mwN).
44Der - offenkundig anhand der hg. Entscheidung vom , 97/07/0016 - vertretenen Argumentation des Verwaltungsgerichts zur vorgeblichen Rechtmäßigkeit der genannten Auflagen, wonach das Beweissicherungsprogramm für ein allfälliges Verfahren nach § 26 WRG 1959 zweckdienlich sein möge, ist zu entgegnen, dass es in der genannten Entscheidung um ein - hier nicht gegenständliches - Überprüfungsverfahren nach § 121 WRG 1959 ging. Thema dieses Verfahrens war die Übereinstimmung der ausgeführten Anlage mit der rechtskräftig erteilten wasserrechtlichen Bewilligung. Der Verwaltungsgerichtshof merkte dazu lediglich an, dass die im Bewilligungsbescheid vorgeschriebene Beweissicherung für ein allfälliges Verfahren nach § 26 WRG 1959 zweckdienlich sein möge, aber kein Recht darauf bestehe, dass durch wasserrechtliche Auflagen Beweise für ein Verfahren nach § 26 WRG 1959 gesichert würden.
45Die anhand dieser Entscheidung geführte Argumentation des Verwaltungsgerichts begründet somit nicht die Rechtmäßigkeit der unter Rz 2 dargestellten Auflagen, die die im Bewilligungsverfahren zu klärende Frage nach der Verletzung bestehender Rechte in den Zeitraum nach Erteilung der Bewilligung verlegen.
46Spruchpunkt I. der angefochtenen Entscheidung war daher bereits aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben. Auf das übrige Revisionsvorbringen war somit nicht mehr einzugehen.
47Die Aussprüche über den Aufwandersatz gründen auf die § 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am
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ECLI: | ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020070081.L00 |
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