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VwGH vom 18.05.2009, 2006/17/0135

VwGH vom 18.05.2009, 2006/17/0135

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, in der Beschwerdesache des Mag. WG in W, vertreten durch MMag. Johannes Pfeifer, Rechtsanwalt in 8940 Liezen, Rathausplatz 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zlen. UVS- 05/K/34/11216/2002/7, UVS-05/V/34/11217-11234/2002, betreffend Verwaltungsübertretung nach dem Wiener Parkometergesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Magistrat der Stadt Wien forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 1a Wiener Parkometergesetz (Wr. ParkometerG) in insgesamt 19 Fällen als Zulassungsbesitzer auf, Auskunft darüber zu geben, wem er das dem behördlichen Kennzeichen nach bestimmte, jeweils zu einem bestimmten Zeitpunkt (im Zeitraum vom bis ) in näher bezeichneten Kurzparkzonen in 1080 Wien abgestellte Fahrzeug überlassen gehabt habe.

Der Beschwerdeführer teilte darauf hin mit Schreiben vom , und mit, dass er die Auskunft nicht geben könne. Die Auskunftspflicht treffe Peter G unter der näher angegebenen Adresse.

Daraufhin ergingen 19 Strafverfügungen, mit welchen dem Beschwerdeführer jeweils die Verwaltungsübertretung der Verletzung der Auskunftspflicht gemäß § 1a Wr. ParkometerG angelastet wurde und eine Geldstrafen in Höhe von jeweils EUR 35,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt wurden.

Seinen dagegen erhobenen Einspruch begründete der Beschwerdeführer in 18 Fällen damit, dass er die Auskunft nicht habe geben können und dass er die Person genannt habe, welche die Auskunft hätte geben können. Seine Auskunft sei damit richtig gewesen und er sei seiner Auskunftspflicht nachgekommen. In einem Fall brachte er vor, das Fahrzeug nicht abgestellt zu haben.

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom wurde der Beschwerdeführer in allen 19 Fällen schuldig erkannt, er habe dem Auskunftsverlangen des Magistrates der Stadt Wien nicht entsprochen, weil die erteilten Auskünfte unrichtig gewesen seien und dadurch § 1a des Wr. ParkometerG verletzt. Es wurden über ihn gemäß § 4 Abs. 2 Wr. ParkometerG Geldstrafen von je EUR 35,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 12 Stunden) verhängt.

Im Anschluss an die mündliche Verhandlung am verkündete die belangte Behörde, dass der Berufung keine Folge gegeben und das Straferkenntnis bestätigt werde. In der schriftlichen Ausfertigung führte die belangte Behörde begründend aus, der Beschwerdeführer sei im Rahmen der Lenkerauskunft nicht berechtigt gewesen, eine "Auskunftsperson" bekannt zu geben. Er wäre als Zulassungsbesitzer vielmehr verpflichtet gewesen, jene Person zu nennen, der das Fahrzeug zur Tatzeit zum Lenken überlassen worden sei. Der Beschwerdeführer habe aber seinen Bruder Peter G als "Auskunftsperson" genannt, der wiederum ausnahmslos die Gattin des Beschwerdeführers Ingrid G als weitere "Auskunftsperson" genannt habe. Tatsächlich sei der Beschwerdeführer zwar Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges gewesen, habe dieses aber generell seiner Ehefrau überlassen, die es wiederum fallweise dem Bruder des Beschwerdeführers überlassen habe. Aufzeichnungen seien darüber nicht geführt worden.

Soweit der Beschwerdeführer nicht seine Ehefrau, sondern Peter G als Auskunftspflichtigen angegeben habe, handle es sich um unrichtige Lenkerauskünfte nach § 1a Wr. ParkometerG.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die gegenständliche Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1a Abs. 1 Wiener Parkometergesetz (in der Folge: Wr. ParkometerG), LGBl. für Wien Nr. 47/1974 idF LGBl. Nr. 24/1987, hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Fahrzeuges überlässt, für deren Abstellen Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug oder das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug oder das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

§ 31 VStG lautet:

"(1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2 und 3) vorgenommen worden ist.

(2) Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

(3) Sind seit dem in Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen, so darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden. Eine Strafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, vor dem Verwaltungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften sowie Zeiten, während deren die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder unterbrochen war, sind nicht einzurechnen."

Der Beschwerdeführer wendet hinsichtlich der Spruchpunkte 11 bis 16 des Straferkenntnisses Verfolgungsverjährung ein. Das Straferkenntnis wegen Verletzung der Auskunftspflicht iSd § 1a Wr. ParkometerG sei am erlassen worden, das Abstellen in gebührenpflichtigen Kurzparkzonen habe jedoch vor dem stattgefunden. Die Einholung der Lenkerauskunft durch die Behörde sei nicht mehr zulässig gewesen, weil sie infolge Verjährung des zu Grunde liegenden Tatbestandes einer Strafverfolgung nicht mehr habe dienen können.

Dem Beschwerdeführer ist zunächst darin zuzustimmen, dass die Einholung einer Lenkerauskunft dann nicht mehr zulässig ist, wenn sie infolge Verjährung des zu Grunde liegenden Tatbestandes nicht mehr einer Strafverfolgung und ebenso wenig der Abgabeneinhebung dienen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/17/0320).

Das Lenkerauskunftsersuchen (betreffend die Spruchpunkte 11 bis 16) vom wurde dem Beschwerdeführer jedoch am zugestellt. Darin wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen zur Auskunftserteilung eingeräumt. Diese Frist endete somit am . An diesem Tag langte auch die Lenkerauskunft des Beschwerdeführers bei der Behörde ein.

Der am weitest zurückliegende Tatzeitpunkt in dieser Lenkeranfrage war der (Spruchpunkt 15 des Straferkenntnisses). Die Abgabenverkürzung war an diesem Tag verwirklicht und somit begann damit auch die einjährige Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG zu laufen. Damit erfolgte jedoch auch für dieses "älteste" Delikt die Lenkerauskunft innerhalb der einjährigen Verjährungsfrist und hätte noch der allfälligen Strafverfolgung einer anderen Person dienen können. Dass die Zustellung des genannten Straferkenntnisses vom am , somit nach Ablauf dieser Einjahresfrist, erfolgt ist, ist schon deswegen unerheblich, weil dieses Straferkenntnis ein anderes Delikt, nämlich das der unrichtigen Auskunftserteilungen am , am und am , betraf. Die in der Beschwerde behauptete Verfolgungsverjährung ist somit in keinem der vom Beschwerdeführer genannten Fälle eingetreten.

Der weiteren Rüge, die Behörde habe im angefochtenen Bescheid nicht festgestellt, "welche Wiener Parkometerabgaben vom Beschwerdeführer nachträglich bezahlt" worden seien und zu welchem Zeitpunkt diese entrichtet worden seien, mangelt es schon deswegen an Relevanz, weil der Beschwerdeführer - wie erwähnt - wegen der unrichtigen Auskunftserteilung bestraft wurde; dass aber keine Abgabenverkürzung eingetreten ist, hat der Beschwerdeführer im Übrigen gar nicht konkret behauptet.

Der Beschwerdeführer vertritt auch die Auffassung, durch die Nennung einer Auskunftsperson der Auskunftspflicht gemäß § 1a Wr. ParkometerG nachgekommen zu sein, weil er nicht verpflichtet gewesen sei, den jeweiligen Lenker des Fahrzeuges zu den einzelnen Tatzeitpunkten anzugeben.

Der Auskunftspflicht nach § 1a Wr. ParkometerG wird nur dann entsprochen, wenn eine bestimmte Person, der das Lenken des Fahrzeuges überlassen wurde, vom Zulassungsbesitzer namhaft gemacht wird. Die Namhaftmachung von Personen mit dem Hinweis, die Behörde möge durch Vernehmung dieser Personen selbst feststellen, wer das Kraftfahrzeug tatsächlich gelenkt habe, kann jedoch nicht als Erfüllung der Auskunftspflicht angesehen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/17/0190, mwN).

Der Beschwerdeführer rügt zuletzt, es gehe aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervor, ob in der Niederschrift über die am durchgeführte mündliche Verhandlung der Spruch des angefochtenen Bescheides wörtlich wiedergegeben, ob die wesentlichen Entscheidungsgründe verkündet worden seien und ob dem Beschwerdeführer eine Ausfertigung des Protokolls ausgefolgt worden sei. Es werde "daher" bestritten, dass eine ordnungsgemäße und vollständige Verkündung des angefochtenen Bescheids erfolgt sei. Der angefochtene Bescheid sei somit erst mit Zustellung der schriftlichen Ausfertigung am und daher nach Eintritt der Verjährung erlassen worden.

Dem ist entgegenzuhalten, dass der im Verhandlungsprotokoll vom enthaltene Spruch mit jenem auf der schriftlichen Ausfertigung übereinstimmt. Auch das (allfällige) Fehlen einer Begründung bei der mündlichen Verkündung vermag nicht die gültige Erlassung des Bescheides in Zweifel zu setzen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 95/17/0007, und vom , Zl. 95/09/0250). Auf den Umstand, ob dem Beschwerdeführer eine Abschrift des Protokolls ausgefolgt wurde, kommt es nicht an. Dass ihm trotz seines Verlangens (§ 24 VStG iVm § 14 AVG) die Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift verweigert worden wäre, behauptet der Beschwerdeführer im Übrigen nicht.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am