VwGH vom 09.06.2010, 2006/17/0127
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des Dr. HS in B, vertreten durch Mag. Maximilian Kocher, Rechtsanwalt in 2345 Brunn/Gebirge, Bahnstraße 43, gegen den Bescheid des Finanzamts für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien vom , Zl. GIS 0511/05, betreffend Befreiung von der Rundfunkgebühr, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Dem Beschwerdeführer war auf Grund eines Antrags vom (schließlich) eine unbefristete Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung der Rundfunkgebühr nach dem Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I Nr. 159/1999, bewilligt worden (wobei die GIS Gebühren Info Service GmbH offenbar jedoch davon ausging, dass eine Befristung bis bestehe).
Am brachte der Beschwerdeführer (mittels eines von der GIS Gebühren Info Service GmbH aufgelegten Formulars) neuerlich einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen sowie einen Antrag auf Zuerkennung von Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt ein. Darin gab der Beschwerdeführer u.a. an, dass er Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art und Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung sei.
Dem Antrag waren eine Reihe von Befunden sowie Kontoauszüge angeschlossen, aus denen Überweisungen unter den Titeln "09/2004 Eigenpension PVA, darin enthalten Pflegegeld in Höhe von", "Sonderzahlung", "Gutschrift Rechtsanwaltskammer, Überweisung Lohn Gehalt 10/2004", "Pflegegeld Ausgleichszahlung", sowie Zahlungen durch den Beschwerdeführer für Unterhalt sowie Miete ersichtlich waren.
1.2. Mit Schreiben der GIS Gebühren Info Service GmbH vom wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass das Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze überschreite und dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Der Beschwerdeführer gab zu diesem Schreiben keine Stellungnahme ab.
1.3. Mit Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Begründend wurde festgestellt, dass das Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige.
1.4. Auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers erging der nunmehr angefochtene Bescheid, mit dem die belangte Behörde die Berufung als unbegründet abwies.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen aus, der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom , G 85, 86/05, die "Wahrnehmbarkeit oder Nicht-Wahrnehmbarkeit" der Rundfunkprogramme als für das Entstehen der Gebührenpflicht nach RGG nicht maßgeblich erachtet. Der Verfassungsgerichtshof habe zudem im Hinblick auf den Gleichheitssatz festgehalten, dass dem Gesetzgeber nicht entgegengehalten werden könne, wenn er die Begünstigung für behinderte Menschen auf Fälle sozialer Hilfsbedürftigkeit beschränke und ab einer bestimmten Einkommenshöhe entfallen lasse.
Die Aufzählung in § 48 Abs. 5 der Fernmeldegebührenordnung (FMGebO) der zu berücksichtigenden Ausgaben sei taxativ. Die Aufwendungen wie Kindergarten-, Hort- und Schulkosten der auswärts studierenden Kinder, Sozialversicherungsbeitrage, Darlehens- oder Kredittilgungen, Unterhaltsleistungen, Medikamenten-, Krankheits- und Kurkosten seien nach dem Gesetz bei der Ermittlung des Haushaltseinkommens nicht als Abzüge zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens im Sinne des Gesetzes seien Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.
Ausgehend von dieser Rechtsauffassung ermittelte die belangte Behörde sodann detailliert (unter Abzug der Mietausgaben des Beschwerdeführers in Höhe von EUR 569,79 und eines Betrags für "Diabetes § 2 ESt VO 2004" in Höhe von EUR 70,--) ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.217,64.
Der um 12 % erhöhte Vergleichsrichtsatz betrage EUR 742,55. Es bestehe daher eine Betragsgrenzenüberschreitung in Höhe von EUR 475,09.
Nach der Rechtslage gemäß BGBl. I Nr. 71/2003 bestünde auch für Taube oder fast Taube bzw. Pflegegeldbezieher oder Blinde ein Anspruch auf Gebührenbefreiung nur dann, wenn die Grenze für das Haushaltsnettoeinkommen nicht überschritten werde. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
1.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
1.6. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine umfangreiche Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Die §§ 2 und 3 Rundfunkgebührengesetz (in der Folge: RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 (§ 3 Abs. 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003), lauten:
"Gebührenpflicht, Meldepflicht
§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn
1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder
2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden.
Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
...
Rundfunkgebühren
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen ...
...
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen."
Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 (§§ 47 und 48 Abs. 2 und 4 sowie 50 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003), lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 47. ABSCHNITT XI
Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
- | der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG), |
- | der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) |
zu befreien: |
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren
Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem
Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen
Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige
wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der
öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem
6. Bezieher von Beihilfen nach dem
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der
Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen
öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:
1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-
Empfangseinrichtungen
a) Blindenheime, Blindenvereine,
b) Pflegeheime für hilflose Personen,
wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute
kommt.
2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-
Empfangseinrichtungen
a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
b) Heime für solche Personen,
wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten
im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte
Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne
der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.
...
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom
Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer
der dort genannten Leistungen,
2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren
Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern."
2.2. Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Annahme der belangten Behörde, das Schreiben der GIS Gebühren Infoservice GmbH vom sei ihm zugestellt worden. Er erblickt in der behaupteten Nichtzustellung dieses Schreibens einen relevanten Verfahrensmangel, weil er bei Kenntnis dieses Schreibens sich auf seinen beim Finanzamt Baden-Mödling geführten Steuerakt berufen hätte.
Dieses Vorbringen betreffend einen allfälligen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens zeigt jedoch keinen relevanten Verfahrensmangel auf, da der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren die Möglichkeit hatte, ein allfälliges Gegenvorbringen zu erstatten. Es wird auch in der Beschwerde nicht dargetan, inwiefern die Sachverhaltsannahmen betreffend die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers und die daraus im Lichte des § 48 Abs. 3 bis 5 FMGebO gezogenen Schlussfolgerungen unzutreffend seien.
Abgesehen davon, dass die belangte Behörde in der Gegenschrift aufgezeigt hat, dass auch die Berücksichtigung der in den im Abgabenverfahren nicht vorgelegten Steuerbescheiden, auf die sich der Beschwerdeführer erst in der Beschwerde berief, anerkannten außergewöhnlichen Belastungen zu keinem anderen Bescheid geführt hätte, verfängt nach ständiger hg. Rechtsprechung die Verfahrensrüge einer Partei nicht, die im Verwaltungsverfahren untätig geblieben ist, um erst im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre Zurückhaltung abzulegen und das Verwaltungsverfahren als mangelhaft zu bekämpfen, an dem sie trotz gebotener Gelegenheit nicht genügend mitgewirkt hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/04/0229, mit Hinweis auf das hg. Erkenntnis Slg. 5007 A/1959).
2.3.1. In der Beschwerde wird unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften weiters auf die ab 1985 bestehende unbefristete Befreiung des Beschwerdeführers von der Radio- und Fernsehgebühr hingewiesen. Hätte der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt, zu den Beweisergebnissen Stellung zu nehmen, hätte er auf die bestehende, unbefristete Befreiung von der Entrichtung der Radio- und Fernsehgebühr hingewiesen.
Zu diesem Vorbringen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach den Feststellungen der belangten Behörde dem Beschwerdeführer zuletzt im Jahre 2001 eine (letztlich nach Erhebung einer Berufung gegen die befristete Befreiung) unbefristete Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung der Rundfunkgebühr bewilligt worden war.
Entscheidend ist im Hinblick auf die damit im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde vorliegende rechtskräftige Befreiung von der Rundfunkgebühr, ob die belangte Behörde (über Antrag des Beschwerdeführers) berechtigt war, neuerlich in der Sache zu entscheiden.
Nach der ständigen hg. Rechtsprechung besteht die Rechtskraftwirkung eines Bescheides und damit das sich aus dieser ergebende Hindernis für eine neuerliche Entscheidung in derselben Sache nur für den Fall der unveränderten Sach- und Rechtslage (vgl. die Nachweise bei Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 480 ff, und Walter/Thienel , Verwaltungsverfahren I2, § 68 AVG E 79 ff, oder aus jüngerer Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/03/0059). Der Verwaltungsgerichtshof hat daher insbesondere zu zeitraumbezogenen Ansprüchen (wie beispielsweise Sozialleistungen im Allgemeinen, aber auch die hier in Rede stehende Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr) ausgesprochen, dass in solchen Fällen die Rechtskraft einer Entscheidung mit einem datumsmäßig nicht befristeten Abspruch lediglich bis zu einer maßgeblichen Änderung der Rechtslage andauert (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2005/10/0022, und vom , Zl. 2005/10/0066). Auch die dem Beschwerdeführer rechtskräftig gewährte unbefristete Befreiung von der Rundfunkgebühr stand insoweit einer neuerlichen Entscheidung im Falle einer maßgeblichen Änderung der Sach- und Rechtslage nicht entgegen.
Es ist dem Beschwerdeführer daher nicht dahin gehend zu folgen, dass eine rechtskräftig erteilte Befreiung nur bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zurückgenommen werden dürfte. Die bindende Wirkung rechtskräftiger Bescheide findet ihre Grenze vielmehr sowohl an maßgeblichen Änderungen der Sach- als auch der Rechtslage ( Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 480 ff, Walter/Thienel , Verwaltungsverfahren I2, § 68 AVG E 79 ff, und insbesondere die oben zitierte Rechtsprechung zu zeitraumbezogenen Ansprüchen).
2.3.2. Eine derartige Änderung der Rechtslage liegt im Beschwerdefall auch vor, weil die Gebührenbefreiung nach § 47 FMGebO nunmehr gemäß § 48 FMGebO in allen Fällen nur bei einem entsprechend niedrigen Haushaltseinkommen gebührt. Die entsprechende Änderung der Fernmeldegebührenordnung durch Art. 24 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 trat gemäß dem mit der genannten Novelle in die Fernmeldegebührenordnung eingefügten Art. III FMGebO mit in Kraft. Besondere Übergangsbestimmungen enthielt diese Novelle nicht.
Mangels entsprechender Übergangsbestimmungen ist diese durch die Novelle BGBl. I Nr. 71/2003 geschaffene Rechtslage grundsätzlich in allen Fällen anzuwenden. Die GIS Gebühren Info Service GmbH und die belangte Behörde waren daher nicht gehindert, über den vom Beschwerdeführer selbst gestellten Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr zu entscheiden.
Der Beschwerdeführer wird daher durch die Sachentscheidung über seinen Antrag (und somit auch durch die Abweisung seiner Berufung durch die belangte Behörde) nicht schon deshalb in seinen Rechten verletzt, weil eine Sachentscheidung nicht zulässig gewesen wäre.
2.4. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am
Fundstelle(n):
FAAAE-86466