VwGH vom 10.08.2010, 2006/17/0126
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde 1. des KK und
2. der KaK, beide in G und beide vertreten durch Eisenberger Herzog Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. A8-K-47/2005-1, betreffend Vorschreibung eines Kanalisationsbeitrages, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben der Stadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Graz vom wurde den Beschwerdeführern für den Anschluss einer näher genannten Liegenschaft an den öffentlichen Straßenkanal ein Kanalisationsbeitrag in der Höhe von EUR 42.497,62 vorgeschrieben. Der Berechnung wurde eine Fläche von 622,128 m2 und ein Geschoßfaktor von 3 zu Grunde gelegt. Der Zeitpunkt der erstmaligen Benützung der Baulichkeit wurde mit angenommen.
1.2. Die Beschwerdeführer erhoben Berufung, in der sie insbesondere ausführten, dass drei getrennt zu beurteilende Gebäude errichtet worden seien. Es sei daher für jeden Teil ein eigener Geschoßfaktor anzuwenden.
1.3. Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde der Berufung Folge gegeben und der Kanalisationsbeitrag unter Anwendung von drei verschiedenen Geschoßfaktoren für die einzelnen Gebäudeteile neu berechnet und mit EUR 31.186,47 festgesetzt.
1.4. Auf Grund des Vorlageantrages der Beschwerdeführer erging der nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem die belangte Behörde der Berufung keine Folge gab und den Kanalisationsbeitrag auf Grund neuerlich abgeänderter Berechnung mit EUR 45.887,79 festsetzte.
Dieser Berechnung legte die belangte Behörde eine verbaute Fläche von 671,73 m2 und den Geschoßfaktor 3 (einheitlich für das gesamte Gebäude) zu Grunde.
Begründend gab die belangte Behörde zunächst das Verwaltungsgeschehen im Abgabenverfahren, die im Beschwerdefall anwendbaren Regelungen des Steiermärkischen Kanalabgabengesetzes, LGBl. Nr. 71/1955 in der Fassung LGBl. Nr. 80/1988, und die Eigentumsverhältnisse am angeschlossenen Grundstück wieder. Sie verwies dabei insbesondere auf eine am vom zuständigen Kontrollorgan des Kanalbauamtes vorgenommene Begehung zwecks Überprüfung der ordnungsgemäßen Ausführung der Kanalanlage, Feststellung der erstmaligen Benützung sowie der Anzahl der vorhandenen WC. Am sei die Mitteilung vom Kanalbauamt an die Abteilung für Steuern und Abgaben zur Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühren für 6 Spülklosette ab erfolgt.
Am sei unter Anschluss eines Berechnungsblattes das Ersuchen an die Magistratsabteilung 8/1- Finanzabteilung zur Vorschreibung des Kanalisationsbeitrages ergangen. Diese sei mit dem bei ihr angefochtenen Bescheid vom vorgenommen worden.
Im Zuge einer im Berufungsverfahren durchgeführten Begehung am sei festgestellt worden, dass der Gebäudekomplex in U-Form errichtet worden sei und sich in drei Teile gliedere. Alle Gebäudeteile seien auf allen Ebenen durch Öffnungen in den Seitenwänden miteinander verbunden und sämtliche Räumlichkeiten durchgehend begehbar.
Kein Gebäudeteil könne baulich für sich allein bestehen oder sei gänzlich in sich abgeschlossen. Die Seitenwand des einen Gebäudeteiles sei gleichzeitig jene des anderen Teiles. Die Dächer schlössen aneinander an und stünden gleichfalls in Verbindung miteinander. In der Folge werden die Räumlichkeiten der drei Teile und ihre Erschließung detailliert dargestellt.
Die Geschoßfaktoren betrügen 0,5 für das Kellergeschoß, jeweils 1,0 für das Erd- und das Obergeschoß und 0,5 für das Dachgeschoß. Da das Gebäude eine Einheit bilde, sei der Geschoßfaktor drei für das gesamte Gebäude anzuwenden.
Die verbaute Grundfläche ergäbe sich aus den Flächen 1-6 der Erhebungsblätter I und II (622,128 m2), und den Flächen 7-10 (welche 49,605 m2 ausmachten). Die Ermittlung des Flächenausmaßes der Flächen 7-10 wird sodann im Einzelnen dargelegt.
Die bei der Begehung Anwesenden, darunter der Erstbeschwerdeführer, hätten mit ihrer Unterschrift auf der Niederschrift bestätigt, dass im Juni 1997 bereits 6 WC an die öffentliche Kanalanlage angeschlossen gewesen seien. Es seien damals auch bereits Teile der Baulichkeit benützt worden. Daher sei die erstmalige Ableitung von Abwässern in das öffentliche Kanalnetz und damit verbunden die erstmalige Benützung der Baulichkeit im Juni 1997 erfolgt.
Die "Sachverhaltsdarstellung, die Niederschrift und das Protokoll vom , der Grundriss mit der Nummerierung der einzelnen Flächen, die Berechnungsblätter I und II mit den zu den nummerierten Flächen zugehörigen Maß- und Größenangaben" seien den Beschwerdeführern gemäß § 148 Abs. 4 Stmk. LAO zur Kenntnis gebracht worden.
Nach Wiedergabe des wesentlichen Inhalts der Stellungnahme der Beschwerdeführer wird zum Einwand der Bemessungsverjährung ausgeführt, dass die Verjährung am eingetreten wäre, wenn nicht geeignete Unterbrechungshandlungen im Sinne des § 158 Abs. 1 Stmk. LAO unternommen worden wären. Unter Hinweis auf hg. Rechtsprechung, was als Unterbrechungshandlung anzusehen ist, und darauf, dass die Amtshandlung von der sachlich zuständigen Abgabenbehörde gesetzt werden müsse, kommt die belangte Behörde zum Ergebnis, dass der Ortsaugenschein des Kanalbauamtes am eine verjährungsunterbrechende Handlung gewesen sei. Durch das Schreiben vom an die Abteilung für Steuern und Abgaben sei auch dokumentiert, dass der Ortsaugenschein auch darauf abgezielt habe, die erstmalige Benützung der Baulichkeit oder einzelner Teile festzustellen. Der Einwand der Beschwerdeführer, die Erhebung sei durch ein Organ der Bau- und Anlagenbehörde durchgeführt worden, gehe ins Leere, da die Erhebung durch ein Organ des Kanalbauamtes durchgeführt worden sei (es werden die Agenden des Kanalbauamtes nach der Geschäftseinteilung des Magistrats Graz genannt, worunter auch die "Ermittlungen der Grundlagen für den Kanalisationsbeitrag und die Kanalbenützungsgebühren" fallen).
Auch der Argumentation, es handle sich bei dem Bauwerk nicht um ein einheitliches Gebäude, könne die belangte Behörde nicht folgen. Als Kriterium für das Vorliegen eines einheitlichen Gebäudes werde in der Rechtsprechung die bauliche und funktionelle Einheit zwischen den Bauteilen angesehen. Merkmale für ein einheitliches Gebäude seien die Existenz einer gemeinsamen Außenwand oder die Verbindung der Gebäude durch Öffnungen. Wie sich aus den Einreichplänen und den Ergebnissen des Ortsaugenscheines ergebe, sei der Gebäudekomplex nicht nur eine bauliche, sondern durch die "einzelne Raumaufteilung" auch eine funktionelle Einheit. Sowohl zwischen dem NW-Flügel und dem Mittelteil als auch zwischen letzterem und dem SO-Flügel befände sich jeweils eine gemeinsame Zwischenwand. Die Wände seien auch durch Verbindungsöffnungen (offene Durchgänge, Türen, etc.) durchbrochen. Überdies schlössen die Dächer aneinander an und bildeten sogar gemeinsame Räume im Dachgeschoß.
Nach Darstellung der im Beschwerdefall (noch) anwendbaren Rechtslage für die Berechnung des Kanalisationsbeitrags, gegen die auch der Verfassungsgerichtshof keine verfassungsrechtlichen Bedenken geäußert habe, geht die belangte Behörde näher auf die Ermittlung der verbauten Grundfläche ein.
Dass das Gebäude nicht in allen seinen Teilen unterkellert sei und ein Dachgeschoß aufweise, sei bei der Bestimmung des Geschoßfaktors nach der Rechtsprechung nicht von Bedeutung. Für die Qualifikation als Dachgeschoß, für welches der Faktor 0,5 heranzuziehen sei, genüge nach der hg. Rechtsprechung die Nutzung als Dachboden, ein Ausbau zu Aufenthaltsräumen oder die Ausbaufähigkeit zu solchen sei nicht erforderlich.
Abschließend wird unter Hinweis auf § 213 Abs. 1, § 209 Abs. 1 und § 93 Stmk. LAO (die im Beschwerdefall noch anzuwenden sind) ausgeführt, dass die belangte Behörde berechtigt und verpflichtet gewesen sei, den Bescheid gegebenenfalls auch zu Lasten der Beschwerdeführer abzuändern.
1.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
1.6. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. § 2 des Gesetzes vom über die Erhebung der Kanalabgaben durch die Gemeinden des Landes Steiermark (Kanalabgabengesetz 1955), LGBl. Nr. 71/1955, lautet auszugsweise:
"Gegenstand der Abgabe.
§ 2.
(1) Der Kanalisationsbeitrag ist einmalig für alle Liegenschaften im Gemeindegebiete zu leisten, für welche eine gesetzliche Anschlusspflicht an das bereits bestehende öffentliche Kanalnetz besteht, ohne Rücksicht darauf, ob sie an das Kanalnetz tatsächlich angeschlossen sind oder nicht.
...
(3) Bei anschlusspflichtigen Neubauten und bei Zu-, Auf-, Ein- und Umbauten in anschlusspflichtigen Baulichkeiten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht die Beitragspflicht mit der erstmaligen Benützung der Baulichkeit oder ihrer Teile. Bei Wiedererrichtung einer zerstörten, abgetragenen oder beschädigten Baulichkeit ist der Kanalisationsbeitrag nur insoweit zu leisten, als das wiedererrichtete Bauwerk die Ausmaße des früheren überschreitet.
..."
Seit der Kanalabgabengesetznovelle 1971, LGBl. Nr. 40/1971, ist das Kanalabgabengesetz 1955 mit Wirkung vom (vgl. Art. II Abs. 1 der genannten Novelle) auch für die Landeshauptstadt Graz anzuwenden.
2.2. § 3, § 156 Abs. 1 und 2, § 157 lit. a sowie § 158 Abs. 1 der Steiermärkischen Landesabgabenordnung (Stmk LAO), LGBl. Nr. 158/1963 (§ 156 Abs. 2 Stmk LAO idF des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/1983), lauten:
"§ 3.
(1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabenpflicht knüpft.
(2) In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Abgabenschuld) bleiben unberührt.
(3) Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches.
...
§ 156.
(1) Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.
(2) Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, bei hinterzogenen Abgaben zehn Jahre.
...
§ 157.
Die Verjährung beginnt
a) in den Fällen des § 156 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist;
...
§ 158.
(1) Die Verjährung wird durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 54) von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen."
2.3. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die gegenständliche Abgabenvorschreibung u.a. mit dem Argument, es sei Verjährung nach § 158 Stmk. LAO eingetreten.
Die belangte Behörde hat hiezu bereits im angefochtenen Bescheid detailliert dargestellt, welche Zuständigkeit dem Kanalbauamt nach der Geschäftsverteilung des Magistrats der Stadt Graz zukommt und welchen Zwecken die Überprüfung am gedient hat. Sie hat in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Weiterleitung der Ergebnisse der Überprüfung am an die Abteilung für Steuern und Abgaben mit der Aufforderung, die Kanalbenützungsgebühr für 6 WCs ab dem zu verrechnen, und das Schreiben des Kanalbauamtes vom betreffend die Vorschreibung des Kanalisationsbeitrages für das gegenständliche Objekt verwiesen.
Auf der Grundlage der Sachverhaltsannahme im angefochtenen Bescheid, die erstmalige Benützung des angeschlossenen Objekts sei im Juni 1997 erfolgt, sind die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zutreffend davon ausgegangen, dass die Bemessungsverjährung nach § 156 und § 157 Stmk. LAO mit Ablauf des eingetreten wäre, wenn keine rechtzeitige Unterbrechungshandlung im Sinne des § 158 Abs. 1 LAO gesetzt worden wäre.
Nach dem von den Beschwerdeführern für ihren Standpunkt ins Treffen geführten hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/17/0235, wird die Verjährung gemäß § 158 Abs. 1 Stmk. LAO (nur) durch eine Handlung unterbrochen, die von der zur Erhebung der fraglichen Abgabe sachlich zuständigen Abgabenbehörde gesetzt wurde.
Wie der Verwaltungsgerichtshof auch in dem damals zu entscheidenden Fall festgehalten hat, werden die Gemeinden des Landes Steiermark, welche öffentliche Kanalanlagen zur Ableitung von Abwässern errichten und betreiben, gemäß § 1 Stmk KanalAbgG 1955 ermächtigt, durch Beschluss des Gemeinderates einen Kanalisationsbeitrag zu erheben. Dieser Kanalisationsbeitrag ist gemäß § 8 Abs. 1 Stmk KanalAbgG 1955 vom Bürgermeister mit Abgabenbescheid festzusetzen, wobei die von der Baubehörde genehmigten Baupläne als Grundlage für die Berechnung der verbauten Grundfläche und der Geschoßzahl dienen.
Daraus ergibt sich, dass der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz die für die Erhebung des Kanalisationsbeitrages sachlich und örtlich zuständige Abgabenbehörde ist. Nur eine zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen unternommene Amtshandlung, welche dem Bürgermeister zuzurechnen ist, kann hinsichtlich des Kanalisationsbeitrages als Unterbrechungshandlung gewertet werden.
Anders als in dem damals zu entscheidenden Fall wurde über die hier in Rede stehende Amtshandlung vom jedoch ein Aktenvermerk angelegt bzw. finden sich auch die Mitteilungen an die Abteilung für Steuern und Abgaben vom bzw. im vorgelegten Verwaltungsakt, sodass die vom Verwaltungsgerichtshof geforderte Objektivierung des Zwecks der Amtshandlung (als auch der Geltendmachung des Abgabenanspruches dienend) im Beschwerdefall gegeben ist. Da das Aufforderungsschreiben vom betreffend die Kanalisationsabgabe (in dem auf die Ergebnisse des Ortsaugenscheins vom Bezug genommen wird) ebenfalls noch innerhalb der Verjährungsfrist ergangen ist, kann es dahin gestellt bleiben, ob schon im Hinblick auf die Aufgabe des Kanalbauamtes, auch die Grundlagen für die Bemessung des Kanalisationsbeitrages festzustellen, bereits die Erhebung am erkennbar auch der Geltendmachung des Kanalisationsbeitrages diente und daher schon eine taugliche Unterbrechungshandlung darstellte, oder ob diese Eigenschaft erst dem Schreiben vom , in dem zum ersten Mal explizit vom Kanalisationsbeitrag die Rede ist, zukommt.
Die Amtshandlung(en) wurde(n) ferner von der nach der Geschäftseinteilung des Magistrats der Stadt Graz zuständigen Abteilung durchgeführt (zu deren Agenden auch die "Ermittlungen der Grundlagen für den Kanalisationsbeitrag und die Kanalbenützungsgebühren" gehören).
Es liegt somit im Beschwerdefall jedenfalls eine rechtzeitige, nach außen in Erscheinung getretene, von der zuständigen Magistratsabteilung auch mit dem Ziel der Feststellung der Grundlagen für die Vorschreibung des Kanalisationsbeitrags und die Kanalbenützungsgebühr gesetzte bzw. direkt auf den Kanalisationsbeitrag bezogene und auf dessen Vorschreibung gerichtete Handlung vor, die die Verjährung im Sinne des § 158 Abs. 1 LAO unterbrochen hat.
2.4. Soweit in der Beschwerde die rechtliche Qualifikation des Gebäudekomplexes als ein einheitliches Gebäude in Zweifel gezogen wird, genügt es, auf die detaillierte und schlüssige Begründung der belangten Behörde zu verweisen, die unter zutreffender Bezugnahme auf die hg. Rechtsprechung zum Baurecht dargelegt hat, inwieweit der nach dieser Rechtsprechung maßgebliche bauliche und funktionelle Zusammenhang der einzelnen Bauteile, der diese zu einem einzigen Gebäude werden lässt, gegeben ist. Die unsubstanziierten Beschwerdeausführungen enthalten nichts, was Zweifel an der Schlüssigkeit dieser Ausführungen wecken könnte. Auch die im Verwaltungsakt einliegenden Pläne (insbesondere die Grundrisse des Erdgeschoßes und des Obergeschoßes) bestätigen die von der belangten Behörde getroffenen Sachverhaltsannahmen und die daraus abgeleiteten rechtlichen Schlüsse. Dass die belangte Behörde ihre Anschauung an die Stelle jener der Behörde erster Instanz gesetzt hat und hinsichtlich des Geschoßfaktors im Gegensatz zur Behörde erster Instanz (in der Berufungsvorentscheidung) von einem einheitlichen Gebäude ausgegangen ist, entspricht - wie die belangte Behörde ebenfalls im angefochtenen Bescheid bereits dargetan hat - der Rechtslage nach der im Beschwerdefall noch anwendbaren Steiermärkischen LAO.
2.5. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhalts wird in der Beschwerde schließlich die Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Gemeinderats der Landeshauptstadt Graz vom , A 8-400/29-1971, geltend gemacht. Diese stehe im Hinblick auf die Anordnung der Anpassung des Einheitssatzes entsprechend der Steigerung des Baukostenindexes im Widerspruch zum Stmk. Kanalabgabengesetz, da dieses in § 4 Abs. 2 die Festlegung des Einheitssatzes nach den durchschnittlichen, ortsüblichen Baukosten je Meter der Kanalanlage vorsehe und sei außerdem zu unbestimmt.
Hiezu genügt es darauf hinzuweisen, dass § 3 Abs. 3 Kanalabgabenordnung der Landeshauptstadt Graz durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , V 12/82, V 44 und 45/82, aufgehoben wurde. Der im Beschwerdefall angewendete Einheitssatz nach § 3 Abs. 2 der Kanalabgabenordnung der Landeshauptstadt Graz wurde mit Verordnung des Gemeinderates vom festgelegt und im Beschwerdefall entsprechend § 3 Abs. 2 Z. 3 Eurogesetz, BGBl. I Nr. 72/2000, in Euro umgerechnet. Die in der Beschwerde vermisste Festlegung des Einheitssatzes bei Veränderung der Kosten ist mit der genannten Verordnung des Gemeinderates erfolgt; einen Verweis bzw. eine Anpassungsklausel für den Fall von Kostensteigerungen enthält diese Verordnung nicht. Das an Mutwilligkeit grenzende Beschwerdevorbringen bezüglich mangelnder Determinierung und Gesetzwidrigkeit des nicht mehr geltenden § 3 Abs. 3 der Kanalabgabenordnung in der Stammfassung geht daher ins Leere.
2.6. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am