VwGH vom 11.03.2014, 2013/17/0398
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2013/17/0399
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky sowie Hofrat Dr. Köhler und Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerden des Mag. C R in Wien, vertreten durch Dr. Fritz Wennig, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schauflergasse 6, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenats im Land Niederösterreich vom 1.) , Zl. Senat-KO-12-1006, und 2.) , Zl. Senat-KO-12- 1015, jeweils betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes, jeweils zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von insgesamt EUR 2.692,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom sowie wurde der Beschwerdeführer als gemäß § 9 VStG verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer bestimmt bezeichneten Gesellschaft der Übertretungen des § 52 Abs. 1 Z. 1 iVm § 1, § 2 Abs. 1, 2 und 4 des Glücksspielgesetzes (GSpG) für schuldig erkannt und es wurden über ihn Geldstrafen, sowie im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen, verhängt.
Mit den angefochtenen Bescheiden gab die belangte Behörde den gegen die Straferkenntnisse erhobenen Berufungen keine Folge.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden mit den Anträgen, die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.
Die Beschwerden wurden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdefälle gleichen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/17/0249, entschieden wurde. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen. Die von der belangten Behörde getroffene negative Feststellung, wonach nicht festgestellt werden könne, ob es möglich gewesen sei, an einem der Geräte mit Einsätzen von über EUR 10,-- pro Spiel zu spielen, entbehrt jeglicher Begründung. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen und auf dessen Grundlage Feststellungen zu den möglichen Höchsteinsätzen zu treffen und weiters auszuführen, worauf diese Feststellungen gestützt wurden.
Die angefochtenen Bescheide sind aus den in dem genannten Erkenntnis dargelegten Gründen wegen Rechtwidrigkeit ihres Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf die weiteren Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am
Fundstelle(n):
WAAAE-86456