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VwGH vom 24.10.2006, 2006/17/0121

VwGH vom 24.10.2006, 2006/17/0121

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des HU in Wien, vertreten durch Dr. Georg Uitz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Doblhoffgasse 5/12, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. BauR-013676/1-2006-Mö, betreffend Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages nach § 25 Oö ROG 1994 (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde St. Nikola an der Donau, Marktplatz 1, 4381 St. Nikola an der Donau), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde als Abgabenbehörde erster Instanz dem Beschwerdeführer "und Miteigentümer" gemäß §§ 25 und 26 Oö ROG 1994 einen Aufschließungsbeitrag für die Wasserversorgungsanlage für ein näher benanntes Grundstück in der mitbeteiligten Marktgemeinde in der Höhe von EUR 886,95 vor.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung und führte darin insbesondere aus, dass das betroffene Grundstück weder an eine Kanalisations- noch an eine Wasserversorgungsanlage angeschlossen sei. Zudem bestehe weder in naher noch in ferner Zukunft eine Absicht oder ein Bedarf einer Bebauung und sei nicht vorhersehbar, dass das Grundstück überhaupt bebaut werde. Es sei vielmehr beabsichtigt und bereits beantragt, das Grundstück in Grünland umzuwidmen. Überdies sei die Errichtung lediglich einer Wasserversorgungsanlage ohne die Errichtung einer Kanalisationsanlage, wie dies im Bescheid vorgesehen sei, völlig nutzlos. Gemäß § 25 Oö ROG 1994 sei die Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages (für Kanalisation und Wasserversorgung) nur dann zulässig, wenn das jeweilige Grundstück "durch eine gemeindeeigene Abwasserentsorgungsanlage oder eine gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage auch tatsächlich aufgeschlossen sei". Da beides nicht der Fall sei, sei die Vorschreibung von Aufschließungsbeiträgen unzulässig. Darüber hinaus sei die Berechnung unzutreffend, weil "die genannten Grundstücke" nicht in ihrem gesamten Ausmaß, sondern nur zum Teil bebaubar seien.

Mit Bescheid des Gemeinderats der mitbeteiligten Marktgemeinde vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend führte der Gemeinderat aus, dass gemäß § 25 Abs. 4 Oö ROG 1994 ein Grundstück als aufgeschlossen gelte, wenn es selbstständig bebaubar sei und von dem in Betracht kommenden Kanalstrang bzw. der in Betracht kommenden Wasserversorgungsanlage nicht mehr als 50 m entfernt liege. Als gemeindeeigen gelte gemäß § 1 Abs. 1 Interessentenbeiträge-Gesetz 1958 eine Kanalisations- oder Wasserversorgungsanlage, derer sich die Gemeinde zur Erfüllung der ihr obliegenden öffentlichen Aufgaben bediene, auch dann, wenn die Anlage nicht oder nicht zur Gänze im Eigentum der Gemeinde stehe. Eine derartige Wasserversorgungsanlage bestehe in einer Entfernung von weniger als 50 m zum betroffenen Grundstück. Die Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages für eine bestehende Wasserversorgungsanlage sei auch in keiner Weise an das Bestehen einer Kanalisationsanlage gebunden. Ob das Grundstück jemals bebaut werde oder nicht, sei für die Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages nicht erheblich, entscheidend sei nur, ob das Grundstück selbstständig bebaubar sei.

Auch die Bestrebung, das Grundstück in Grünland umwidmen zu lassen, sei nicht relevant, da die Widmung im Zeitpunkt der Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages ausschlaggebend sei. Für die Höhe des Aufschließungsbeitrages sei nicht der bebaubare Teil des Grundstückes Berechnungsbasis, sondern jener Teil des Grundstückes, der im Anschlussbereich von 50 m liege. Da das gesamte Grundstück im 50 m-Bereich der Wasserversorgungsanlage liege, sei die gesamte Fläche zur Berechnung heranzuziehen.

Der Beschwerdeführer erhob Vorstellung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Inhalts des § 25 Abs. 1 und 3 Oö ROG 1994 sowie des § 25 Abs. 4 Oö ROG 1994 und des § 26 Oö ROG 1994 aus, dass das betroffene Grundstück unbestritten nicht mit einem Hauptgebäude im Sinn der Bauvorschriften bebaut sei. Es bestehe zudem eine Aufschließung des als Bauland gewidmeten Grundstückes durch eine gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage; das betroffene Grundstück liege mit der gesamten Grundstücksfläche von 1.215 m2 im 50 m-Anschlussbereich der Wasserversorgungsanlage. § 25 Abs. 1 Oö ROG 1994 umschreibe den Abgabentatbestand für den Aufschließungsbeitrag dahingehend, dass ein Grundstück, das im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmet, jedoch nicht bebaut sei, im Sinn des § 25 Abs. 4 Z 1, 2 und 3 Oö ROG 1994 durch einen Kanalstrang und/oder einen Wasserleitungsstrang und/oder eine öffentliche Verkehrsfläche aufgeschlossen sei (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 99/17/0364, und vom , Zl. 2002/17/0124). Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen entstehe der Abgabenanspruch nach § 39 Abs. 5 Oö ROG 1994 mit Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes, der ein örtliches Entwicklungskonzept beinhalte, spätestens jedoch im Jahr 1999. Eine Aufschließung der Liegenschaft durch die Wasserversorgungsanlage im Sinn des § 25 Abs. 4 Oö ROG 1994 sei vom tatsächlich erfolgten Anschluss an den Wasserleitungsstrang unabhängig, sobald das betroffene Grundstück innerhalb des Anschlussbereiches gelegen sei. Zum Vorbringen, dass das Grundstück nicht im Nahbereich eines für den Anschluss in Betracht kommenden Wasserleitungsstranges liege, werde festgestellt, dass dieses Vorbringen angesichts der im Verwaltungsakt enthaltenen Unterlagen unbegründet sei.

§ 25 Abs. 1 Oö ROG 1994 bringe zudem deutlich zum Ausdruck, dass nur je nach Aufschließung des Grundstücks durch Kanal, Wasser oder die öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde ein Aufschließungsbeitrag vorzuschreiben sei. Das Vorbringen, es bestehe keine Absicht bzw. kein Bedarf einer zukünftigen Bebauung und es sei eine Rückwidmung des Grundstückes geplant, sei für die Zulässigkeit der Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages irrelevant. Sollten sich jedoch auf Grund einer Änderung des Flächenwidmungsplanes die "Leistungsvoraussetzungen so ändern, dass eine Verpflichtung zur Leistung eines Aufschließungsbeitrages nicht mehr oder nur mehr in einem geringeren Ausmaß gegeben wäre", habe die Gemeinde den Aufschließungsbeitrag neu zu berechnen und vorzuschreiben und dem abgabepflichtigen Grundeigentümer allenfalls bereits geleistete Beträge rückzuerstatten (Hinweis auf § 26 Abs. 7 Oö ROG 1994).

Im Hinblick auf eine mittlerweile eingetretene Änderung der Eigentumsverhältnisse werde festgestellt, dass dann, wenn eine Abgabenvorschrift allein darauf abstelle, dass eine bestimmte Abgabe dem Eigentümer eines Grundstücks vorzuschreiben sei, Abgabenschuldner jene Person sei, die im Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestands Eigentümer gewesen war (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2747/80, und vom , Zl. 92/17/0108). Nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften sei die Novelle zum Raumordnungsgesetz LGBl. Nr. 115/2005 nicht anzuwenden, da diese keine allfällige Rückwirkung in Bezug auf Aufschließungsbeiträge nach § 25 Oö ROG 1994 angeordnet habe. Abgabenschuldner sei somit jene Person, die im Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabenanspruches Grundeigentümer gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 25 Oö Raumordnungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 114/1993 (Oö ROG 1994) in der Fassung LGBl. Nr. 115/2005, lautet auszugsweise:

"§ 25

Aufschließungsbeitrag im Bauland

(1) Die Gemeinde hat dem Eigentümer eines Grundstücks oder Grundstücksteils, das im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmet, jedoch nicht bebaut ist, je nach Aufschließung des Grundstücks durch eine gemeindeeigene Abwasserentsorgungsanlage, eine gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage (§ 1 Abs. 1 Oö. Interessentenbeiträge-Gesetz 1958) oder eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde einen Aufschließungsbeitrag vorzuschreiben. Abgabepflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Vorschreibung Eigentümer des Grundstücks oder Grundstücksteils ist.

...

(4) Als aufgeschlossen gilt ein Grundstück, wenn es selbständig bebaubar ist und

1. von dem für den Anschluß in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 50 m entfernt liegt oder

2. von der für den Anschluß in Betracht kommenden Wasserversorgungsanlage nicht mehr als 50 m entfernt liegt oder

3. durch eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde im Sinn der Oö. Bauordnung 1994 aufgeschlossen ist.

(5) Der Aufschließungsbeitrag ist durch Bescheid der Gemeinde vorzuschreiben und in fünf aufeinanderfolgenden Kalenderjahren in jährlichen Raten zu je 20 % fällig.

(6) Allen behördlichen Akten im Zusammenhang mit dem Aufschließungsbeitrag kommt insofern dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsende Rechte auch vom Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers geltend gemacht werden können und daraus erwachsende Pflichten auch von diesem Rechtsnachfolger zu erfüllen sind. Der Rechtsvorgänger ist verpflichtet, dem Rechtsnachfolger alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen auszuhändigen.

(7) Soweit dieses Landesgesetz nichts anderes vorsieht, ist bei der Überprüfung, Einhebung, Vorschreibung und Einbringung des Aufschließungsbeitrags sowie im Verfahren betreffend Erteilung einer Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag gemäß § 27 und im Verfahren betreffend Vorschreibung des Erhaltungsbeitrags im Bauland gemäß § 28 die Oö. Landesabgabenordnung 1996 anzuwenden."

Durch die Novelle wurde der normative Gehalt des § 25 Abs. 1 Oö ROG 1994 nur insofern geändert, als der letzte Satz angefügt wurde. § 25 Abs. 1 letzter Satz Oö ROG 1994 (betreffend die Abgabepflicht des Eigentümers im Zeitpunkt der Vorschreibung) wurde durch die Novelle LGBl. Nr. 115/2005 in das Gesetz eingefügt. Eine vergleichbare Regelung enthielt das Gesetz vor der genannten Novelle nicht.

§ 27 Oö ROG 1994 in der Fassung LGBl. Nr. 115/2005 laute

auszugsweise:

"§ 27

Ausnahmen vom Aufschließungsbeitrag

(1) Die Gemeinde hat mit Bescheid eine Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag zu erteilen, wenn

1. dies der Grundstückseigentümer binnen vier Wochen nach Zustellung der Vorschreibung beantragt,

2. den (Anm: Richtig: dem) Interessen einer geordneten Siedlungsentwicklung, insbesondere solche, die im örtlichen Entwicklungskonzept zum Ausdruck kommen, nicht entgegenstehen und

3. das Grundstück keine Baulücke darstellt. Eine Baulücke ist eine in geschlossen bebauten Gebieten zwischen bebauten Grundstücken liegende unbebaute Grundfläche, die zur Sicherung der geordneten Bebauung des Gebiets bebaut werden sollte.

(1a) Die Einbringung des Antrags nach Abs. 1 Z. 1 hat die Wirkung, dass die Einhebung des Aufschließungsbeitrags bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über die Ausnahme gehemmt wird.

(2) Wird der Aufschließungsbeitrag nicht gleichzeitig für alle im § 25 Abs. 1 genannten Komponenten vorgeschrieben, ist der Antrag nach Abs. 1 Z. 1 bereits im Gefolge der ersten Teilvorschreibung mit Wirkung für alle Vorschreibungskomponenten einzubringen.

(3) Die Erteilung der Ausnahmebewilligung hat die Wirkung, dass


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1.
der Vorschreibungsbescheid außer Kraft tritt,
2.
innerhalb einer Frist von zehn Jahren ab Rechtskraft des Bewilligungsbescheids in Bezug auf das Grundstück keine weiteren Vorschreibungsbescheide im Sinn des § 25 Abs. 1 erlassen werden dürfen,
3. auf dem Grundstück vor Ablauf dieser Frist weder bewilligungs- noch anzeigepflichtige Bauvorhaben errichtet werden dürfen; die Ausnahmebewilligung gilt in diesem Zeitraum als Abweisungsgrund im Sinn des § 30 Abs. 6 der Oö. Bauordnung 1994, sowie
4. der Abgabenanspruch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren neu entsteht."
Art. II der Novelle LGBl. Nr. 115/2005 lautet:
"Art. II

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Soweit im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes rechtswirksam bestehende Raumordnungsprogramme, Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne Festlegungen enthalten, ...

..."

Die Abs. 2 bis 8 des Art. II enthalten Übergangsvorschriften betreffend die Bedeutung von Begriffen, die durch die Novelle geändert wurden, bzw. für eine Reihe anderer Sachverhalte, die durch die Novelle eine andere Regelung erfahren haben. Eine Übergangsvorschrift betreffend die Änderungen in § 25 Oö ROG 1994 enthält Art. II nicht.

Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes wendet sich die Beschwerde gegen die Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages unter Hinweis auf § 27 Oö ROG 1994 betreffend Ausnahmen vom Aufschließungsbeitrag. § 27 Oö ROG 1994 mache "evident, dass es nicht allein auf theoretische, abstrakte (Anschluss-)Möglichkeiten und die Lage einer Wasserversorgungsanlage in der Nähe" ankomme, sondern auf sonstige Umstände, insbesondere auch auf Überlegungen, "was mit einem Grundstück geschehen kann und soll". Die belangte Behörde habe hiezu auf Grund einer unrichtigen Rechtsauffassung keinerlei Feststellungen getroffen. § 27 Oö ROG 1994 mache nur dann Sinn, wenn auch bei der Entscheidung der Frage, ob Aufschließungsbeiträge (gemeint wohl: vorzuschreiben sind) auch darauf abgestellt werde, ob eine Bebauung "realistisch" sei.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Wenn nach § 25 Oö ROG 1994 die Vorschreibung von Aufschließungsbeiträgen möglich ist und in § 27 Oö ROG 1994 Ausnahmen von der Vorschreibung vorgesehen sind, die die Gemeinde mit Bescheid zu erteilen habe, so ergibt sich daraus - wie die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat -, dass nach der Systematik des Gesetzes zwar die Erteilung von Ausnahmen möglich ist, solange eine derartige Ausnahme jedoch nicht erteilt ist, die Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages nach § 25 Oö ROG 1994 in Betracht kommt. Mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Erteilung von Ausnahmen über Antrag wird somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dargetan.

Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird moniert, dass es nicht zulässig sei, die Behauptung aufzustellen, dass ein Grundstück im Sinne des § 25 Oö ROG 1994 aufgeschlossen sei, weil es von der in Betracht kommenden Wasserversorgungsanlage nicht weiter als 50 m entfernt sei, ohne festzustellen, wo die für einen Anschluss in Betracht kommende Wasserversorgungsanlage situiert sei. Bei der Bescheidbegründung handle es sich um eine Scheinbegründung.

Zu diesem Vorbringen ist darauf zu verweisen, dass nach dem von der Gemeindebehörde dem Verfahren zu Grunde gelegten Plan das betroffene Grundstück ersichtlich im 50 m-Bereich der Wasserversorgungsanlage liegt. Wenngleich es zutrifft, dass die belangte Behörde in ihrem Bescheid nicht näher auf die Behauptung in der Vorstellung, dass das Grundstück nicht zur Gänze im 50 m-Bereich gelegen sei, eingegangen ist, so unterlässt es der Beschwerdeführer, die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels darzutun. Dass der in der Beschwerde (nur) gerügte bloße Verweis auf die Aktenlage insoweit unzutreffend sei, als nach der Aktenlage die Sachverhaltsfeststellungen unzutreffend seien, wird gar nicht behauptet (und ist für den Verwaltungsgerichtshof aus den vorgelegten Akten auch nicht ersichtlich).

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am