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VwGH vom 26.02.2010, 2009/02/0315

VwGH vom 26.02.2010, 2009/02/0315

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde der A M in F, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 27, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom , Zl. uvs- 2007/23/3311-7, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, sie habe am um 00.05 Uhr an einem näher genannten Ort ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, wobei der Alkoholgehalt der Atemluft 1,07 mg/l betragen habe. Sie habe dadurch eine Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. a iVm § 5 Abs. 1 StVO begangen, weshalb über sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom , B 976/08-6, ihre Behandlung ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzte Beschwerde macht Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 1 StVO darf, wer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 ‰) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person als von Alkohol beeinträchtigt.

Nach § 5 Abs. 2 leg. cit. sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,

1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder

2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,

auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

Soweit die Beschwerdeführerin Verfahrensfehler des erstinstanzlichen Verfahrens rügt, ist sie darauf zu verweisen, dass bei Überprüfung eines im Instanzenzug ergangenen Bescheides Verfahrensmängel nur dann beachtlich sind, wenn sie im letztinstanzlichen Verfahren unterlaufen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/04/0242); etwaige Mängel des Verfahrens erster Instanz sind im Berufungsverfahren sanierbar bzw. durch die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides saniert.

Die Beschwerdeführerin macht weiters geltend, dass trotz ihres Antrages von der belangten Behörde die Ermächtigungsurkunde des einschreitenden Polizeibeamten nicht eingeholt worden sei.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf die Behörde dann, wenn in der Anzeige - wie dies im vorliegenden Fall geschehen ist - ausdrücklich auf die Ermächtigungsurkunde des Meldungslegers samt Nummer und Datum Bezug genommen ist, von der nach § 5 Abs. 2 StVO erforderlichen Qualifikation des Meldungslegers zur Vornahme der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt ausgehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/02/0319, mwN). Die belangte Behörde hat daher dadurch, dass sie die Ermächtigungsurkunde nicht beigeschafft hat, den angefochtenen Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit belastet, zumal die Beschwerdeführerin auch nicht ausgeführt hat, aus welchen Gründen sie die Ermächtigung und die dieser vorausgegangene Schulung in Zweifel zieht. Da die Verwertung des Messergebnisses im Rahmen des § 5 Abs. 1 StVO auch zulässig wäre, wenn es entgegen der (die Ermächtigung der Straßenaufsichtsorgane regelnden) Bestimmung des § 5 Abs. 2 StVO zu Stande gekommen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/02/0068 sowie vom , Zl. 2006/02/0220, sinngemäß zu § 14 Abs. 8 FSG), geht die von einer verfehlten Prämisse abgeleitete Verfahrensrüge ins Leere.

Die Beschwerdeführerin führt sodann aus, die belangte Behörde habe aufgrund von Vermutungen an der vorgefassten Meinung festgehalten, dass sie das Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt habe, obwohl sie dies von Anfang an bestritten habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beweiswürdigung ein Denkprozess ist, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 85/02/0053). Die Beschwerdeausführungen lassen aber Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung nicht aufkommen.

Der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Grundsatz "in dubio pro reo" gelangt nach der ständigen hg. Rechtsprechung schließlich nur dann zur Anwendung, wenn nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung noch Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bleiben (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/02/0095). Im Beschwerdefall fehlt es aber auf Grund des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes an derartigen Zweifeln.

Aus den vorgelegten Verwaltungsstrafakten ergibt sich, dass im Beschwerdefall die Atemluft der Beschwerdeführerin mit einem von der Dräger AG hergestellten Messgerät der Bauart 7110 MKIII gemessen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon mehrfach ausgesprochen, dass das mit einem solchen (in der AlkomatV angeführten) Messgerät erzielte Ergebnis einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt Beweis über die Alkoholbeeinträchtigung macht und dass der Gesetzgeber dabei grundsätzlich von der Tauglichkeit solcher Messgeräte ausgegangen ist.

Treten im Verfahren keine konkreten begründeten Zweifel an der Funktionsfähigkeit des verwendeten Alkomaten zu Tage, so kann nach der hg. Rechtsprechung eine Beiziehung eines technischen Sachverständigen zur Klärung der Funktion des Alkomaten unterbleiben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/03/0009). Solche Bedenken werden im Beschwerdefall nicht geltend gemacht. Aus der bei den Verwaltungsstrafakten liegenden Auskunft des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen ergibt sich zudem, dass der bei der Untersuchung der Beschwerdeführerin verwendete Alkomat ordnungsgemäß geeicht war. Vor diesem Hintergrund geht die Rüge der Beschwerdeführerin gegen die unterlassene Einholung eines technischen Gutachtens zur Prüfung der Beweissicherheit des verwendeten Messgeräts fehl (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/03/0220).

Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass sie - sollte sie das Ergebnis des Alkomattests angezweifelt haben - die Möglichkeit gehabt hätte, im Anschluss an den Alkomattest gemäß § 5 Abs. 8 Z. 2 StVO eine Blutabnahme durch einen bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden Arzt zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu verlangen (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/03/0009 mwN).

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Fundstelle(n):
ZAAAE-86442