VwGH vom 17.11.2008, 2006/17/0120
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde 1. des Dr. WG und
2. der Dr. GG, beide in G und beide vertreten durch Mag. Henrik Gießauf, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Klosterwiesgasse 61/II, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Stadt Graz vom , Zl. A8-K-25/2006-1, betreffend Vorschreibung eines ergänzenden Kanalisationsbeitrages, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
Auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer betreibt die DG GesmbH eine Krankenanstalt im Sinne des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes. Zu dieser Krankenanstalt wurde auf Grund einer Baubewilligung aus dem Jahre 2003 ein Zubau errichtet. Der Zubau erfolgte dergestalt, dass im ersten Obergeschoß des Altbestandes ein Teil der alten Außenwand durchbrochen wurde und daran der neue Behandlungstrakt, der auf Stahlbetonsäulen errichtet wurde, angebaut wurde. Unter dem neuen Behandlungstrakt befinden sich Abstellplätze für Pkw's. Die Fläche des neuen Traktes beträgt unbestritten 212,86 m2.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom wurde den Beschwerdeführern für den Anschluss der Liegenschaft, auf welcher sich die Krankenanstalt befindet, ein Kanalisationsbeitrag in der Höhe von EUR 14.560,46 vorgeschrieben. Dieser Vorschreibung wurde eine verbaute Grundfläche für den Zubau von 212,86 m2 multipliziert mit dem Geschoßfaktor 3, somit insgesamt eine Fläche von 638,58 m2 zu Grunde gelegt.
Die Beschwerdeführer erhoben Berufung. Darin machten sie geltend, dass der Zubau lediglich eingeschoßig sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde der Berufung keine Folge gegeben.
Auf Grund des Vorlageantrages der Beschwerdeführer erging der nunmehr angefochtene Bescheid, mit welchem die Berufung als unbegründet abgewiesen wurde.
Begründend wurde einerseits der bereits skizzierte Sachverhalt dargestellt, andererseits festgehalten, dass sich aus dem Kanalabgabenakt zudem ergebe, dass für die Liegenschaft, für welche eine gesetzliche Anschlusspflicht an das bestehende öffentliche Kanalnetz bestehe, bereits ein Mal ein ergänzender Kanalisationsbeitrag in der Höhe von EUR 477,07 für einen Wintergarten vorgeschrieben worden sei.
§ 2 Abs. 3 Stmk. KanalAbgG 1955 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung nenne als Abgabentatbestand für die Leistung eines einmaligen Kanalisationsbeitrages ausdrücklich die Durchführung von Zu-, Auf-, Ein- und Umbauten in anschlusspflichtigen Baulichkeiten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes. Die Beitragspflicht entstehe mit der erstmaligen Benützung der Baulichkeit oder ihrer Teile (nach dem Zu-, Auf-, Ein- und Umbau). Somit entstehe anlässlich des Zubaues des Behandlungstraktes im ersten Obergeschoß die Pflicht zur Leistung eines einmaligen Kanalisationsbeitrages und zwar in dem in § 4 Stmk. KanalAbgG 1955 festgelegten Ausmaß. Dieses Ausmaß bestimme sich grundsätzlich nach § 4 Abs. 1 Stmk. KanalAbgG 1955.
§ 4 Abs. 4 des Gesetzes stelle eine Ausnahmebestimmung für die Berechnung der Höhe des Kanalisationsbeitrages für den Fall dar, dass Zu-, Auf-, Ein- und Umbauten in Baulichkeiten, für welche bereits ein Kanalisationsbeitrag entrichtet worden sei, durchgeführt würden. In diesem Fall reduziere sich der zu leistende Kanalisationsbeitrag auf das im § 4 Abs. 4 KanalAbgG 1955 genannte Ausmaß. Er werde dann als ergänzender Kanalisationsbeitrag (Ergänzungsbeitrag) bezeichnet.
Im Beschwerdefall sei ein Zubau in Form der Vergrößerung des ersten Obergeschoßes durch Schaffung eines weiteren Behandlungstraktes im Dialysezentrum durchgeführt worden. Somit sei der Abgabentatbestand des § 2 Abs. 3 Stmk. KanalAbgG 1955 erfüllt.
Dem Vorbringen, dass "beide Gebäude grundsätzlich als getrennte Gebäude zu qualifizieren" seien, könne nicht gefolgt werden.
Da für die gegenständliche Liegenschaft bereits ein Kanalisationsbeitrag entrichtet worden sei (anlässlich der Errichtung des Zubaus in Form eines Wintergartens), komme hinsichtlich der Berechnung des Kanalisationsbeitrages nur § 4 Abs. 4 Stmk. KanalAbgG 1955 in Betracht. Es sei dazu anzumerken, dass mit § 4 Abs. 4 Stmk. KanalAbgG 1955 insbesondere eine doppelte Abgabenvorschreibung vermieden werden solle. Bei der gegenständlichen Liegenschaft komme es jedoch gerade nicht zu einer doppelten Abgabenvorschreibung. Nach Einsichtnahme in den Akt des Kanalbauamtes sei festzustellen, dass der Altbestand des Gebäudes bereits in den Jahren 1860/61 errichtet worden sei. Im Jahre 1927 sei die "baulose Einschlauchung von vier Klosette" erfolgt. Da zu diesem Zeitpunkt das Steiermärkische Kanalabgabengesetz noch nicht dem Rechtsbestand angehört habe, sei folglich auch kein Kanalisationsbeitrag für den Anschluss an den öffentlichen Straßenkanal vorzuschreiben bzw. zu entrichten gewesen. Nach einem Bescheid vom sei der Umbau der Ordination im Erdgeschoß und 1. Obergeschoß sowie der Einbau eines Liftschachtes bewilligt worden. Aus dem Akt ergebe sich, dass im Zuge dieser Baumaßnahme keine Flächenvergrößerung stattgefunden habe und daher nach damaliger Ansicht des Kanalbauamtes eine Vorschreibung eines Kanalisationsbeitrages nicht zu erfolgen gehabt hätte.
Nach Darstellung weiterer Baubewilligungsverfahren wird ausgeführt, dass § 4 Abs. 4 Stmk. KanalAbgG 1955 lediglich darauf abstelle, dass ein Kanalisationsbeitrag entrichtet worden sei, dabei jedoch nicht zwischen einmaligem Kanalisationsbeitrag oder Ergänzungsbeitrag unterscheide. Es habe daher nur ein Ergänzungsbeitrag vorgeschrieben werden können. Es werde darauf hingewiesen, dass damit für den Altbestand - in Verkennung der vorher im Bescheid dargestellten Rechtslage - tatsächlich kein einmaliger Kanalisationsbeitrag nach § 4 Abs. 1 Stmk. KanalAbgG 1955 entrichtet worden sei und wegen Eintritts der Verjährung auch nicht mehr vorgeschrieben werden könne.
Gemäß § 4 Abs. 4 Stmk. KanalAbgG 1955 sei - wie die Beschwerdeführer richtig erkannt hätten - dem Ergänzungsbeitrag lediglich die neu verbaute Fläche und die neu errichteten Geschoße zu Grunde zu legen. Dabei sei nach dem Sinn und der Systematik des Gesetzes unter "neu verbauter Fläche" die neu verbaute Grundfläche, also jene des Erdgeschoßes zu verstehen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2003/17/0283, erkannt habe, sei im Falle, dass ausschließlich die Grundfläche vergrößert werde, diese neu verbaute Fläche mit der im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches bestehenden Geschoßzahl zu vervielfachen. Würden ausschließlich Obergeschoße neu errichtet, so sei der Ergänzungsbeitrag in der Form zu berechnen, dass die Grundfläche, die bereits bestanden habe, mit der nach den gesetzlichen Faktoren (0,5 oder 1) gewichteten Zahl der neu errichteten Geschoße zu vervielfachen sei. Sei sowohl die verbaute Grundfläche als auch die Anzahl der Geschoße vergrößert worden, seien beide Berechnungen unter Hintanhaltung einer Doppelerfassung von verbauten Flächen bzw. Geschoßen durchzuführen.
Im Beschwerdefall sei zwar weder die Fläche des Erdgeschoßes vergrößert noch ein weiteres Obergeschoß neu errichtet worden, es sei aber vielmehr das bestehende erste Obergeschoß des Altbestandes durch den verfahrensgegenständlichen Zubau vergrößert worden. Dieser Zubau im Ausmaß von 212,86 m2 werde von Stahlbetonsäulen getragen. Die Fläche des bestehenden Erdgeschoßes sei nicht vergrößert worden.
Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird sodann der Begriff der "verbauten Grundfläche" erläutert. Gemäß dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2003/17/0283, sei im Falle, dass ausschließlich die Grundfläche vergrößert worden sei, die neu verbaute Fläche mit der im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches bestehenden Geschoßzahl zu vervielfachen. Die Berechnung der Abgabenbehörde erster Instanz sei daher in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt, weshalb die Berufung abzuweisen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das Gesetz vom über die Erhebung der Kanalabgaben durch die Gemeinden des Landes Steiermark (Kanalabgabengesetz 1955, in der Folge: Stmk. KanalAbgG 1955), LGBl. Nr. 71/1955, lautete (hinsichtlich des § 4 in der im Beschwerdefall im Hinblick auf die Verwirklichung des Abgabentatbestandes im Jahre 2003 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 81/2005) auszugsweise:
"Abgabeberechtigung
§ 1.
Die Gemeinden des Landes Steiermark, welche öffentliche Kanalanlagen zur Ableitung von Abwässern errichten und betreiben, werden auf Grund des § 8 Abs. 5 des Finanzverfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, ermächtigt, durch Beschluss des Gemeinderates eine einmalige Abgabe zur Deckung der Kosten der Errichtung und der Erweiterung der öffentlichen Kanalanlage (Kanalisationsbeitrag) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben.
Gegenstand der Abgabe
§ 2.
(1) Der Kanalisationsbeitrag ist einmalig für alle Liegenschaften im Gemeindegebiete zu leisten, für welche eine gesetzliche Anschlusspflicht an das bereits bestehende öffentliche Kanalnetz besteht, ohne Rücksicht darauf, ob sie an das Kanalnetz tatsächlich angeschlossen sind oder nicht.
...
(3) Bei anschlusspflichtigen Neubauten und bei Zu-, Auf-, Ein- und Umbauten in anschlusspflichtigen Baulichkeiten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht die Beitragspflicht mit der erstmaligen Benützung der Baulichkeit oder ihrer Teile. Bei Wiedererrichtung einer zerstörten, abgetragenen oder beschädigten Baulichkeit ist der Kanalisationsbeitrag nur insoweit zu leisten, als das wiedererrichtete Bauwerk die Ausmaße des früheren überschreitet.
...
Ausmaß
§ 4.
(1) Die Höhe des Kanalisationsbeitrages bestimmt sich aus dem mit der verbauten Grundfläche (in Quadratmetern) mal Geschoßanzahl vervielfachten Einheitssatz (Abs. 2), wobei Dachgeschoße und Kellergeschoße je zur Hälfte eingerechnet werden;
Wirtschaftsgebäude, ...
(4) Bei Zu-, Auf-, Ein- und Umbauten von Baulichkeiten, für welche bereits ein Kanalisationsbeitrag entrichtet wurde, sind der Berechnung des ergänzenden Kanalisationsbeitrages (Ergänzungsbeitrag) lediglich die neu verbaute Fläche und die neu errichteten Geschoße zu Grunde zu legen."
Wie die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat, hat der Verwaltungsgerichtshof zu dieser Rechtslage in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2003/17/0283, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden kann, ausgeführt, dass - nach Systematik und Sinn des Gesetzes - unter "neu verbaute Fläche" die neu verbaute Grundfläche, also jene des Erdgeschoßes zu verstehen ist, welche - im Falle, dass ausschließlich die Grundfläche vergrößert wurde - mit der im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches bestehenden Geschoßanzahl zu vervielfachen ist.
Die Neufassung des § 4 Abs. 4 Stmk. KanalAbgG 1955 mit LGBl. Nr. 81/2005, der zu Folge "bei Zu- und Umbauten von Baulichkeiten ... der ergänzende Kanalisationsbeitrag (Ergänzungsbeitrag) entsprechend der neu gewonnenen Bruttogeschoßfläche zu berechnen" ist, war im Beschwerdefall, in dem sich der Abgabentatbestand im Jahre 2003 verwirklichte, - wie auch in der Beschwerde zutreffend zu Grunde gelegt wird - noch nicht anwendbar.
In diesem Sinne haben die Abgabenbehörden den Ergänzungsbeitrag im vorliegenden Falle zutreffend entsprechend der Fläche des Zubaues von 212,86 m2 unter Zugrundelegung der im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruches auf den Ergänzungsbeitrag maßgeblichen Geschoßanzahl berechnet.
Der in der Beschwerde erhobene Einwand, dass der maßgebliche Sachverhalt nicht vollständig ermittelt worden sei, geht daher ins Leere.
Die Frage, ob durch den Erweiterungsbau das Dialyseinstitut "erweitert" wurde, ist für die Berechnung des Ergänzungsbeitrages nicht von Belang. Auch der Umstand, ob Behandlungsplätze verlegt worden sind und Dienstarztzimmer für die Ärzteschaft geschaffen wurden, ist für die Höhe des Ergänzungsbeitrages nicht maßgeblich.
Wie sich aus den Ausführungen in der Sachverhaltsdarstellung ergibt, ist es auch unzutreffend, dass die belangte Behörde die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen nicht ausreichend und übersichtlich zusammengefasst hätte.
Wenn in der Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird, dass die belangte Behörde unrichtig das Vorliegen eines Zubaues angenommen hätte und es sich vielmehr um einen eigenständigen Neubau handelt, so trifft auch dieses Vorbringen nicht zu. Die Baubewilligung vom betraf die Errichtung eines Zubaues im ersten Obergeschoß. Die von der belangten Behörde dargestellte Ausgestaltung des neuen Behandlungstrakts, der durch einen Gang mit dem Altbestand, dessen Außenwand zu diesem Zweck an einer Stelle durchbrochen wurde, verbunden ist, belegt ausreichend, dass die entsprechende Beurteilung der Baubehörde im Jahr 2003 auch nicht verfehlt war, sondern der hg. Rechtsprechung zur Abgrenzung von Zubauten von eigenständigen Neubauten, die gleichwohl an einen Altbestand angebaut sein könnten, entspricht (vgl. die Hinweise im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/17/0197). Das entsprechende Vorbringen in der Beschwerde geht daher ins Leere. Den Ausführungen in der Beschwerde, dass die belangte Behörde zu Unrecht den Geschoßfaktor 3 herangezogen hätte, sind die obigen rechtlichen Ausführungen entgegenzuhalten. Die Beschwerdeführer verkennen die Rechtslage, wenn sie vermeinen, dass aus dem Umstand, dass der Zubau lediglich ein Geschoß betrifft, abzuleiten sei, dass die tatsächlich verbaute Fläche auch nur ein Mal in Ansatz zu bringen gewesen wäre.
Die Ausführungen über eine "intensivere Gesamtnutzung" sind nach der anzuwendenden Rechtslage nicht von Belang.
Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, dass die belangte Behörde "bezeichnenderweise ausdrücklich" darauf hinweise, dass es mit der "gegenständlichen Vorschreibung nicht zu einer allfällig nachträglichen Vorschreibung eines verjährten Kanalisationsbeitrages" komme und sich gerade "dieser Verdacht ... aber nach Zusammenschau der Gesamtumstände umso mehr" erhärte, sodass ausdrücklich der Einwand der doppelten Abgabenverrechnung erhoben werde, entbehrt dieses Vorbringen jeglicher Grundlage.
Dass für den Altbestand kein Kanalisationsbeitrag erhoben wurde, wird nicht bestritten. Dass entsprechend der oben dargestellten Rechtslage für einen Zubau in dem gleichen Ausmaße ein Ergänzungsbeitrag zu entrichten war, wurde bereits oben ausgeführt. Diese Berechnung des Ergänzungsbeitrages führte auch nicht zu einer höheren Gesamtbelastung als bei Errichtung eines identischen Gebäudes auf Grund einer einzigen Baubewilligung (wobei im Beschwerdefall hinzu kommt, dass für den Altbestand überhaupt kein Kanalisationsbeitrag vorgeschrieben wurde). Es hat daher auch keine Doppelverrechnung stattgefunden.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Beendigung des Beschwerdeverfahrens, für dessen Dauer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird, einen Abspruch über diesen Antrag entbehrlich macht (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom , Zlen. 1902, 1903/78).
Wien, am
Fundstelle(n):
FAAAE-86440